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title: "Verordnung über die Aufgaben der Abteilung Schulische Abklärung und Beratung (Schulpsychologischer Dienst)"
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provisions: 8
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# Verordnung über die Aufgaben der Abteilung Schulische Abklärung und Beratung (Schulpsychologischer Dienst)

## § 1 {#par_1}

Organisation
1 Die Abteilung Schulische Abklärung und Beratung (SAB) des Erziehungsdepartements nimmt die Aufgaben des schulpsychologischen Dienstes
wahr. Die SAB ist eine Abteilung der Dienststelle Primarstufe und Sekundarstufe I.
2 Die interne Organisation und Aufgabenzuweisung sowie die internen Abläufe sind im Organigramm der SAB festgehalten. Dieses wird vom Erziehungsdepartement genehmigt.

## § 2 {#par_2}

Finanzierung
1 Die Abteilung Schulische Abklärung und Beratung erbringt ihre Dienstleistungen grundsätzlich unentgeltlich.
2 Werden von einzelnen oder mehreren Mitarbeitenden der Abteilung schulische Abklärung und Beratung Aufgaben, die nicht zwingend wahrzunehmen
sind, übernommen (insbesondere Vorträge zu schulpsychologischen Themen bei privaten Institutionen, Abklärung gemeindeinterner Unterstützungsangebote), ist die erbrachte Leistung der Abteilung Schulische Abklärung
und Beratung abzugelten.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
410.304 Kanton Schaffhausen

## § 3 {#par_3}

Zuständigkeit
1 Die SAB ist für alle schulpsychologischen Fragestellungen betreffend die

## Art. 4 Schülerinnen und Schüler der Schulen gemäss {#art_4}

Schulgesetz zuständig, soweit nicht weitere Dienste bestehen.
2 Die SAB ist insbesondere zuständig für Beratungen bei schulischen Fragestellungen und bei Abklärungen zum besonderen Bildungsbedarf.
3 Die Zuständigkeit der SAB in der beruflichen Grundausbildung richtet sich
nach der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz1). *
2 Aufgaben
§ 4 Aufgaben
1 Die SAB führt eine auf die schulische Problemstellung bezogene Abklärung
durch. Im Anschluss daran weist sie auf unterstützende Bedingungen hin,
empfiehlt spezielle Förderung und zeigt schulische Massnahmen auf.
2 Die SAB stellt einen begründeten Antrag bei Massnahmen, die vom Lehrplan der Regelschule abweichen. Dazu gehören insbesondere die Zuteilung
in eine Sonderklasse (mit Ausnahme der Einschulungsklasse), das Beantragen von individualisierten Lernzielen und die Dispensation von einem Schulfach.
3 Die SAB stellt einen begründeten Antrag auf integrative oder separative
Sonderschulung gemäss Sonderschulverordnung. Alle angeordneten Massnahmen inklusive der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen werden
hinsichtlich Notwendigkeit des Förderbedarfs periodisch überprüft.
4 Die SAB nimmt schriftlich Stellung insbesondere bei Problemstellungen
betreffend das Klassenüberspringen, bei einem vorzeitigen Eintritt in die Primarschule oder bei einem Antrag der Schulbehörde an den Erziehungsrat
auf vorzeitigen Ausschluss aus der Schulpflicht.

## § 5 {#par_5}

Beratung im Schulbereich und Öffentlichkeitsarbeit
1 Die SAB bietet Beratungseinheiten an. Schülerinnen und Schüler, Eltern
und Lehrpersonen können bei schulischen Fragestellungen eine Beratung
vereinbaren.
1) SHR 412.101.
Kanton Schaffhausen 410.304
2 Bei spezifischen Problemstellungen sowie komplexen und umfangreichen
Beratungen arbeitet die SAB soweit möglich mit den entsprechenden Beratungsstellen zusammen.
3 Die SAB informiert über schulpsychologische Themen.

## § 6 {#par_6}

Konzeptarbeit
1 Die SAB arbeitet bei Schulprojekten von Gemeinden und Kanton nach
Möglichkeit mit.

## § 7 {#par_7}

Zusammenarbeit
1 Die SAB arbeitet fallbezogen mit den zuständigen Behörden, öffentlichen
und privaten Institutionen sowie weiteren Fachstellen resp. Fachpersonen
zusammen.
3 Schlussbestimmung

## § 8 {#par_8}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2) Amtsblatt 2015, S. 951.
410.304 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
30.06.2015 01.08.2015 Erlass Erstfassung Abl. 2015, S. 951
05.05.2020 01.08.2020 § 3 Abs. 3 eingefügt Abl. 2020, S. 714
Kanton Schaffhausen 410.304
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 30.06.2015 01.08.2015 Erstfassung Abl. 2015, S. 951
§ 3 Abs. 3 05.05.2020 01.08.2020 eingefügt Abl. 2020, S. 714
