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title: "Staatsvertrag zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Thurgau über den Zweckverband Feuerwehr Weinland"
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provisions: 11
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# Staatsvertrag zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Thurgau über den Zweckverband Feuerwehr Weinland

## Art. 1 {#art_1}

Zweckverband Feuerwehr Weinland
1 Die Politischen Gemeinden Marthalen, Ossingen, Rheinau und Truttikon des
Kantons Zürich sowie die Politische Gemeinde Neunforn des Kantons Thurgau bilden einen Zweckverband nach zürcherischem Recht.
2 Zweck und Organisation des Verbands sowie Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband werden in den Statuten geregelt,
die der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone bedürfen.

## Art. 2 {#art_2}

Aufnahme weiterer Gemeinden
1 Der Verband kann durch übereinstimmende Beschlüsse der zuständigen Behörden
der Vertragskantone verpflichtet werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen.

## Art. 3 {#art_3}

Anwendbares Recht
1 Der Zweckverband untersteht dem zürcherischen Recht.
1) Vom RR des Kantons Zürich am 30. Oktober 2013, vom RR des Kantons TG am 10. Dezember 2013 beschlossen.
2) RB 101
3) RB 131.1
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
708.14 Vereinbarung ZH/TG Staatsvertrag Zweckverband Feuerwehr Weinland
2 Auf den Bau, Bestand und Betrieb der gemeinsamen Anlagen sowie der gemeindeeigenen Anlagen findet, soweit die Statuten keine Regelung enthalten, das Recht der
gelegenen Sache Anwendung. Auf den Bau, Bestand und Betrieb der gemeinsamen
Anlagen sowieder gemeindeeigenen Anlagen findet, soweit die Statuten keine Regelung enthalten, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.
3 Die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden richten
sich nach zürcherischem Recht.
4 Bei Streitigkeiten zwischen einer Verbandsgemeinde und Stimmberechtigten oder
Dritten richten sich Zuständigkeit und Verfahrensvorschriften nach dem Recht des
jeweiligen Vertragskantons.

## Art. 4 {#art_4}

Aufsicht
1 Die Aufsicht über den Bau, Bestand und Betrieb der gemeinsamen Anlagen wird
von den zürcherischen Behörden ausgeübt. Die Zürcher Aufsichtsinstanzen handeln
im Einvernehmen mit den zuständigen Instanzen des Kantons Thurgau.

## Art. 5 {#art_5}

Haftung
1 Die Staatshaftung richtet sich nach zürcherischem Recht.

## Art. 6 {#art_6}

Schiedsgericht, a. Grundsatz
1 Streitigkeiten zwischen den Verbandsgemeinden oder zwischen dem Verband und
einer oder mehreren Verbandsgemeinden werden durch ein Schiedsgericht entschieden.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung
des Schiedsgerichts durch den Verband oder eine Verbandsgemeinde je eine
Schiedsperson. Die beiden Schiedspersonen bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes eine Präsidentin
oder einen Präsident. Können sich die beiden Schiedspersonen nicht innert der Frist
auf eine Präsidentin oder einen Präsidenten einigen, so ist die Wahl durch das Präsidium des Obergerichts des Kantons Zürich zu treffen.
3 Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung1) über die Schiedsgerichtsbarkeit.

## Art. 7 {#art_7}

Schiedsgericht, b. Vorbehalt
1 Die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone in
zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie in Fällen, in denen dem Verband oder einer
Verbandsgemeinde die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, bleibt vorbehalten.
1) SR 272
Vereinbarung ZH/TG Staatsvertrag Zweckverband Feuerwehr Weinland 708.14

## Art. 8 {#art_8}

Vollstreckung
1 Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, die vom Schiedsgericht
oder von den zuständigen Behörden des anderen Kantons gefällten Entscheide zu
beachten und zu vollstrecken.

## Art. 9 {#art_9}

Anpassung
1 Die Vertragskantone passen den Staatsvertrag einvernehmlich den künftigen
Rechtsänderungen auf kantonaler oder eidgenössischer Ebene an.

## Art. 10 {#art_10}

Kündigung
1 Der Vertrag kann unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist auf das
Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten und Publikation
1 Dieser Staatsvertrag tritt auf den 1. Januar 2014 in Kraft und ist in der Gesetzessammlung des Kantons Zürich zu publizieren.
708.14 Vereinbarung ZH/TG Staatsvertrag Zweckverband Feuerwehr Weinland
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 14.12.2013 01.01.2014 Erstfassung 50/2013
