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title: "Verordnung über das Finanz-, Personal- und Leistungscontrolling"
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provisions: 11
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# Verordnung über das Finanz-, Personal- und Leistungscontrolling

## Art. 1 {#art_1}

Begriff und Struktur
1 Das Controlling ist ein Führungsinstrument.
2 Es umfasst alle Tätigkeiten, die sich mit der Festlegung, der Begleitung
und der Verbesserung der Leistungsaufträge auf den drei Führungsebenen
befassen.
3 Es befasst sich mit den Leistungen, den Leistungsprozessen, den Finanzressourcen und den Personalressourcen.
4 Die Controllingorgane sind auf Regierungs-, Departements- und Dienststellenebene angesiedelt.
1 Regierungscontrolling

## Art. 2 {#art_2}

Verantwortlichkeiten und Organisation
1 Das Regierungscontrolling ist ein Führungsinstrument zuhanden des
Staatsrates. *
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
611.105
2 Der für das Regierungscontrolling verantwortliche Mitarbeiter ist dem
Staatsratspräsidenten unterstellt und administrativ der Staatskanzlei angegliedert. *
3 Das Regierungscontrolling erfüllt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit
den Controllingorganen der Departemente, mit der Kantonalen Finanzverwaltung und der Dienststelle für Personal und Organisation. *
4 … *

## Art. 3 {#art_3}

Aufgaben
1 Das mit dem Regierungscontrolling betraute Organ hat folgende Aufgaben:
a) es leitet die Entwicklung und Einführung der Controllinginstrumente;
b) es erlässt technische Weisungen zuhanden der Controllingorgane der
Departemente und Dienststellen und überwacht deren Anwendung;
c) * es analysiert zuhanden des Staatsrates die integrierte Mehrjahresplanung, vor allem hinsichtlich Qualität der Ziele, der prioritären Massnahmen und der Indikatoren und gibt eine Vormeinung ab;
d) * im Rahmen der Vorbereitung des Voranschlags analysiert es zuhanden des Staatsrates die politischen und strategischen Leistungsaufträge vor allem hinsichtlich Qualität der Ziele, der prioritären Massnahmen und der Indikatoren sowie deren Übereinstimmung mit der integrierten Mehrjahresplanung und gibt eine Vormeinung ab;
e) im Laufe des Rechnungsjahres gibt es zuhanden des Staatsrates eine
Vormeinung zu den von den Departementen in Übereinstimmung mit
Artikel 9 unterbreiteten Anträgen für den Ausgleich von Überschreitungen von Voranschlagskrediten zwischen politischen Zielen ab;
f) im Rahmen der Erstellung der Rechnung analysiert es zuhanden des
Staatsrates die Controllingberichte der politischen und strategischen
Leistungsaufträge und gibt eine Vormeinung ab;
g) es unterbreitet dem Staatsrat allfällige Korrektur- und Verbesserungsvorschläge;
h) * es führt die vom Präsidium erteilten Aufgaben aus.
611.105
2 Departementscontrolling

## Art. 4 {#art_4}

Verantwortlichkeiten und Organisation
1 Das Departementscontrolling ist ein Führungsinstrument zuhanden des
Departementsvorstehers.
2 Die Verantwortung für das Departementscontrolling wird einem dem Departementsvorsteher unterstellten Mitarbeiter übertragen.

## Art. 5 {#art_5}

Aufgaben
1 Das Departementscontrolling hat namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) es kümmert sich um die Einsetzung und das reibungslose Funktionieren der Controllingorgane der Dienststellen des Departements in Übereinstimmung mit den Weisungen des Regierungscontrollings;
b) * im Rahmen der Vorbereitung der integrierten Mehrjahresplanung und
des Voranschlags analysiert es zuhanden des Departementsvorstehers die politischen, strategischen und operativen Leistungsaufträge;
c) im Laufe des Rechnungsjahres gibt es zuhanden des Departementsvorstehers eine Vormeinung zu den von den Dienststellen unterbreiteten Anträgen für den Ausgleich von Überschreitungen von Voranschlagskrediten zwischen Produktegruppen ab und unterbreitet dem
Regierungscontrolling in Übereinstimmung mit Artikel 9 die vom Departementsvorsteher genehmigten Anträge für den Ausgleich von
Überschreitungen von Voranschlagskrediten zwischen politischen Zielen;
d) im Rahmen der Erstellung der Rechnung analysiert es zuhanden des
Departementsvorstehers die Controllingberichte der politischen, strategischen und operativen Leistungsaufträge;
e) es unterbreitet dem Departementsvorsteher allfällige Korrektur- und
Verbesserungsvorschläge;
f) es gewährleistet für das Departement die Koordination mit dem Regierungscontrolling;
g) auf Anfrage unterstützt es den Grossen Rat und dessen Kommissionen im Rahmen der Prüfung der politischen Leistungsaufträge und der
entsprechenden Controllingberichte.
611.105
3 Dienststellencontrolling

## Art. 6 {#art_6}

Verantwortlichkeiten und Organisation
1 Das Dienststellencontrolling ist ein Führungsinstrument zuhanden des
Dienstchefs.
2 Die Verantwortung für das Dienststellencontrolling wird einem für diese
Aufgabe dem Dienstchef unterstellten Mitarbeiter übertragen.

## Art. 7 {#art_7}

Aufgaben
1 Das Dienststellencontrolling hat namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) * im Rahmen der Vorbereitung der integrierten Mehrjahresplanung und
des Voranschlags sorgt es für die Erarbeitung der Entwürfe der politischen, strategischen und operativen Leistungsaufträge;
b) es überprüft die Definition der Produkte, die entsprechenden finanziellen und personellen Ressourcen und das Vorhandensein einer Kostenrechnung;
c) es sorgt für die Einführung von Verfahren, die eine Begleitung der operativen Ziele, also die Überwachung der Realisierung der Ziele, Prioritäten und Kriterien sowie der Verwendung der in den Leistungsaufträgen festgelegten finanziellen und personellen Ressourcen ermöglichen;
d) im Falle von Abweichungen von den festgelegten Rahmenvorgaben
oder von den Leistungsaufträgen (Ziele, Kriterien, Prioritäten, finanzielle und personelle Ressourcen) informiert es unverzüglich den Dienstchef und schlägt ihm entsprechende Korrekturmassnahmen vor, namentlich den Ausgleich von Überschreitungen von Voranschlagskrediten zwischen den Produkten in Übereinstimmung mit Artikel 9;
e) im Rahmen der Erstellung der Rechnung sorgt es für die Erarbeitung
der Entwürfe der Controllingberichte der operativen, strategischen und
politischen Leistungsaufträge, die zusammen mit allfälligen Korrekturmassnahmen an das Departementscontrolling übermittelt werden;
f) es gewährleistet für die Dienststelle die Koordination mit dem Departementscontrolling.
611.105
4 Kostenrechnung und Ausgleich

## Art. 8 {#art_8}

Kostenrechnungsgrundsätze
1 Die Finanzverwaltung präzisiert mittels Weisungen die Kostenrechnungsgrundsätze aufgrund der Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren bezüglich des harmonisierten Kosten- und Leistungsrechnungsmodells für Kantone und Gemeinden.

## Art. 9 {#art_9}

Ausgleich von Überschreitungen von Voranschlagskrediten zwischen politischen Zielen, Produktegruppen und Produkten
1 Der Ausgleich von Überschreitungen von Voranschlagskrediten zwischen
unterschiedlichen Kostenarten (zweistellige Rubriken) gemäss Artikel 22a
FHG liegt in der alleinigen Zuständigkeit des Staatsrates.
2 Der Ausgleich von Überschreitungen von Voranschlagskrediten innerhalb
ein und derselben Kostenart (zweistellige Rubriken) liegt in der Zuständigkeit:
a) des Staatsrates für den Ausgleich zwischen politischen Zielen ein und
desselben Departements;
b) des Departementsvorstehers für den Ausgleich zwischen Produktegruppen ein und desselben politischen Ziels;
c) des Dienstchefs für den Ausgleich zwischen Produkten ein und derselben Produktegruppe.

## Art. 10 {#art_10}

Planung und Stundenabrechnung pro Produkt
1 Das Regierungscontrolling präzisiert mittels Weisungen die Grundsätze für
die Planung und Stundenabrechnung pro Produkt aufgrund der Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren bezüglich des harmonisierten Kosten- und Leistungsrechnungsmodells für Kantone und Gemeinden.

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten
1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am
1. August 2005 in Kraft.
611.105
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
29.06.2005 01.08.2005 Erlass Erstfassung BO/Abl. 30/2005
23.12.2009 01.01.2010 Art. 2 Abs. 1 geändert BO/Abl. 53/2009
23.12.2009 01.01.2010 Art. 2 Abs. 2 geändert BO/Abl. 53/2009
23.12.2009 01.01.2010 Art. 2 Abs. 3 geändert BO/Abl. 53/2009
23.12.2009 01.01.2010 Art. 2 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 53/2009
23.12.2009 01.01.2010 Art. 3 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 53/2009
23.12.2009 01.01.2010 Art. 3 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 53/2009
23.12.2009 01.01.2010 Art. 3 Abs. 1, h) eingefügt BO/Abl. 53/2009
23.12.2009 01.01.2010 Art. 5 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 53/2009
23.12.2009 01.01.2010 Art. 7 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 53/2009
611.105
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 29.06.2005 01.08.2005 Erstfassung BO/Abl. 30/2005
Art. 2 Abs. 1 23.12.2009 01.01.2010 geändert BO/Abl. 53/2009
Art. 2 Abs. 2 23.12.2009 01.01.2010 geändert BO/Abl. 53/2009
Art. 2 Abs. 3 23.12.2009 01.01.2010 geändert BO/Abl. 53/2009
Art. 2 Abs. 4 23.12.2009 01.01.2010 aufgehoben BO/Abl. 53/2009
Art. 3 Abs. 1, c) 23.12.2009 01.01.2010 geändert BO/Abl. 53/2009
Art. 3 Abs. 1, d) 23.12.2009 01.01.2010 geändert BO/Abl. 53/2009
Art. 3 Abs. 1, h) 23.12.2009 01.01.2010 eingefügt BO/Abl. 53/2009
Art. 5 Abs. 1, b) 23.12.2009 01.01.2010 geändert BO/Abl. 53/2009
Art. 7 Abs. 1, a) 23.12.2009 01.01.2010 geändert BO/Abl. 53/2009
