---
title: "Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005"
id: aaac24fe-fa47-45b6-868d-5b78916c99eb
authority: ai
place: "Appenzell Innerrhoden"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "414.910"
publisher_url: https://ai.clex.ch/data/414.910/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/aaac24fe-fa47-45b6-868d-5b78916c99eb
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/1427/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 775891619ff0e9031597484f788293c3767ee6f678350cc454b31247b5dc8c1b
provisions: 23
---

# Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck
1 Die Vereinbarung regelt den interkantonalen Zugang zu den Fachhochschulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden
den Trägern von Fachhochschulen leisten.
2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Freizügigkeit für
Studierende sowie die Optimierung des Fachhochschulangebots. Sie trägt
zu einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik bei.

## Art. 2 {#art_2}

Subsidiarität zu anderen Vereinbarungen
1 Interkantonale Vereinbarungen, die die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung einer oder mehrerer Fachhochschulen regeln, gehen dieser Vereinbarung vor. Vorausgesetzt wird, dass die finanziellen Abgeltungen gesamthaft
mindestens so hoch sind, wie sie der Abschnitt II der vorliegenden Vereinbarung vorsieht und dass die Gleichberechtigung der Studierenden (Art. 3 Abs.
2, Art. 6 und 7) gewährleistet ist.

## Art. 3 {#art_3}

Grundsätze
1 Der Wohnsitzkanton der Studierenden leistet den Trägern von Fachhochschulen Beiträge an die Ausbildungskosten.
2 Die Fachhochschulträger gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung. Soweit die Kantone nicht selber
Träger der Fachhochschulen sind, verpflichten sie die ihnen verbundenen
Schulen zur Gleichbehandlung.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
414.910 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 4 {#art_4}

Beitragsberechtigte Studiengänge
1 Als beitragsberechtigt gelten anerkannte Diplomstudiengänge kantonaler
oder interkantonaler Fachhochschulen. Die Anerkennung richtet sich nach
dem Fachhochschulgesetz des Bundes oder der Interkantonalen Diplomvereinbarung. Bei zweistufig geführten Diplomstudiengängen (Bachelor- und
Masterstudien) sind beide Studienstufen beitragsberechtigt.
2 Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Träger geführt werden,
aber von einem Kanton oder einer Gruppe von Kantonen mitfinanziert werden, sind beitragsberechtigt, sofern sie von der Kommission FHV als beitragsberechtigt erklärt werden. Voraussetzung dazu ist, dass der mitfinanzierende Kanton oder die mitfinanzierenden Kantone für ihre Studierenden mindestens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.
3 Andere anerkannte Studiengänge können auf Gesuch des Standortkantons
von der Kommission FHV als beitragsberechtigt anerkannt werden. In diesem Fall werden nur jene Kantone zahlungspflichtig, die sich dazu ausdrücklich verpflichten.

## Art. 5 {#art_5}

Wohnsitzkanton
1 Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:
a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern
im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,
b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose,
die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten
bleibt Buchstabe d,
c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland
wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d,
d) der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu
sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten
auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Militärdienst,
e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der
zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zuletzt
zuständigen Vormundschaftsbehörde.

## Art. 6 Kanton Appenzell Innerrhoden 414.910 {#art_6}

Umleitung von Studierenden
1 Wenn in einem Studiengang die Studienplatzkapazitäten einer Schule ausgeschöpft sind, können Studienanwärterinnen und Studienanwärter sowie
Studierende an andere Schulen umgeleitet werden, sofern diese freie Studienplätze zur Verfügung stellen. Die Kommission FHV bestimmt das Verfahren und die für die Umleitung zuständige Stelle.

## Art. 7 {#art_7}

Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
1 Studierende und Studienanwärterinnen und Studienanwärter aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie werden an eine Schule zugelassen, wenn
die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten
sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindestens dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht.

## Art. 8 II. Beiträge {#art_8}

Bemessungsgrundlage
1 Die Beiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen pro Studierenden festgelegt.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann auf Antrag der Kommission
FHV beschliessen, für einzelne oder alle Studiengänge ein anderes Abgeltungsmodell anzuwenden. Ein entsprechender Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.

## Art. 9 {#art_9}

Höhe der Beiträge
1 Die Studiengänge werden nach Studienbereichen in Gruppen zusammengefasst.
2 Massgebend für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen
Ausbildungskosten pro Gruppe, d.h. die Betriebskosten, abzüglich der individuellen Studiengebühren, der Infrastrukturkosten und allfälliger Bundesbeiträge.
414.910 Kanton Appenzell Innerrhoden
3 Die Beiträge werden so festgelegt, dass sie pro Gruppe 85% der Ausbildungskosten decken. Zuständig für die Festlegung der Beiträge ist die Konferenz der Vereinbarungskantone. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von
zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.

## Art. 10 {#art_10}

Abzug bei hohen Studiengebühren
1 Die Schulen können angemessene individuelle Studiengebühren erheben.
Die Kommission FHV legt die anrechenbaren Mindest- und Höchstbeträge je
Studiengang fest. Übersteigen diese Gebühren die von der Kommission
FHV festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den entsprechenden
Studiengang gekürzt.

## Art. 11 III. Vollzug {#art_11}

Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung
der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund
kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.
2 Ihr obliegen folgende Aufgaben:
a) die Wahl der Mitglieder und des bzw. der Vorsitzenden der Kommission FHV,
b) die Wahl der Mitglieder der Schiedsinstanz,
c) die Festlegung der Beiträge gemäss Art. 9,
d) die Festlegung eines abweichenden Abgeltungsmodells gemäss Art.
8,
e) die Abnahme der Berichterstattung der Kommission FHV.
3 Sie erlässt Vorschriften über die Dauer der Zahlungspflicht für die einzelnen Studiengänge.

## Art. 12 {#art_12}

Kommission FHV
1 Für den Vollzug setzt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kommission Fachhochschulvereinbarung (Kommission FHV) ein.
2 Sie setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, welche für eine Amtsdauer
von vier Jahren gewählt sind. Zwei Mitglieder werden von der Konferenz der
kantonalen Finanzdirektoren vorgeschlagen.
Kanton Appenzell Innerrhoden 414.910
3 Der Kommission FHV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) die Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle,
b) die jährliche Berichterstattung an die Konferenz der Vereinbarungskantone,
c) die Antragsstellung für die Festlegung der Beiträge und der Dauer
der Zahlungspflicht für die einzelnen Studiengänge,
d) die Antragsstellung für die Festlegung eines abweichenden Abgeltungsmodells gemäss Art. 8
e) die Festlegung der Mindest- und Höchstgrenze für die individuellen
Studiengebühren,
f) die Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine und Stichdaten sowie der Verzugszinse,
g) die Einteilung neu anerkannter bzw. im Anerkennungsverfahren befindlicher Studiengänge nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 21.

## Art. 13 {#art_13}

Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.

## Art. 14 {#art_14}

Liste der Beitragsberechtigten Studiengänge
1 Die beitragsberechtigten Studiengänge und die Beitragshöhe werden in einem Anhang aufgeführt.

## Art. 15 {#art_15}

Ermittlung der Studierendenzahl
1 Die Studierendenzahl wird nach den Kriterien des Schweizerischen Hochschulinformationssystems des Bundesamtes für Statistik ermittelt.
2 Jede Schule erstellt eine Namensliste der Studierenden zu Handen des
zahlungspflichtigen Kantons. Diese enthält den massgeblichen Wohnsitzkanton gemäss Artikel 5 und führt die Studierenden gemäss den Gruppen
getrennt auf.
414.910 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 16 {#art_16}

Vollzugskosten
1 Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie
werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die
sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können, auf Beschluss
der Kommission FHV, die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt
werden.

## Art. 17 IV. Rechtspflege {#art_17}

Schiedsinstanz
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt eine Schiedsinstanz mit
sieben Mitgliedern ein. Sie bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten.
2 Die Schiedsinstanz entscheidet in einer Besetzung von drei Mitgliedern,
von denen sich keines aus den direkt betroffenen Kantonen befinden darf.
3 Die Schiedsinstanz entscheidet endgültig über strittige Fragen betreffend
a) die Zahl der Studierenden,
b) den massgebenden Wohnsitz,
c) die Zahlungspflicht der Kantone.
4 Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
27. März 1969 (SR 279) finden Anwendung.

## Art. 18 {#art_18}

Bundesgericht
1 Vorbehältlich von Artikel 17 entscheidet das Bundesgericht über Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen den Kantonen ergeben, auf
staatsrechtliche Klage hin gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 19431).
1) SR 173.110
Kanton Appenzell Innerrhoden 414.910

## Art. 19 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_19}

Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug
dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.

## Art. 20 {#art_20}

In-Kraft-Treten
1 Diese Vereinbarung tritt auf den Beginn des Studienjahres 2005/2006 in
Kraft. Bedingung für das In-Kraft-Treten ist, dass mindestens fünfzehn

## Art. 21 Kantone den Beitritt erklärt haben.2) {#art_21}

Fachhochschulen im Anerkennungsverfahren
1 Die Kommission FHV bestimmt diejenigen Studiengänge, für die bereits im
Anerkennungsverfahren Beiträge geleistet werden und teilt sie in die Gruppen ein. Massgeblich ist, ob der Studiengang Aussicht auf Anerkennung hat
(Art. 4 Abs. 1). Es ist eine Stellungnahme der zuständigen Anerkennungskommission einzuholen.

## Art. 22 {#art_22}

Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils
auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Kommission FHV
gekündigt werden; erstmals auf den 30. September 2008.
2 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus
der Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austrittes eingeschriebenen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums weiter bestehen. Ebenso bleibt der
Anspruch der betreffenden Studierenden auf Gleichbehandlung gemäss Art.
3 weiter bestehen.
2) Beschluss der Konferenz der Vereinbarungskantonevom 12. Juni 2003.Inkrafttreten:
1. Oktober 2005.
414.910 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 23 {#art_23}

Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage
seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der andern Vereinbarungspartner zu. Nach liechtensteinischem Recht
anerkannte Fachhochschulen oder Fachhochschul-Studiengänge sind wie
die entsprechenden nach schweizerischem Recht anerkannten Fachhochschulen oder Fachhochschul-Studiengänge zu behandeln.
Kanton Appenzell Innerrhoden 414.910
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
12.06.2003 01.10.2005 Erlass Erstfassung -
414.910 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 12.06.2003 01.10.2005 Erstfassung -
