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title: "Richtlinien Definition «Baarer Verein»"
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provisions: 5
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# Richtlinien Definition «Baarer Verein»

## Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich {#art_1}

1
Die Gebührenordnung im Zusammenhang mit der Vergabe von öffentlichen Räumen sowie die Reglemente und Richtlinien betreffend finanzielle und materielle Leistungen der Einwohnergemeinde Baar verwenden den Begriff «Baarer Verein». Die vorliegende Richtlinie hält die Voraussetzungen dafür fest, wann ein Verein als Baarer bzw. ortsansässiger Verein im Sinn der genannten Erlasse gilt. Die Abteilungen der Einwohnergemeinde Baar werden angewiesen, Vereine unter den nachfolgenden Voraussetzungen als «Baarer Verein» zu behandeln.
2
Die Weisung stellt eine einheitliche Anwendung durch die zuständigen Organe sicher. Falls ein gemeindlicher Erlass eine spezielle Regelung enthält, geht diese vor.

## Art. 2 Voraussetzungen {#art_2}

1
Damit ein Verein als Baarer Verein im Sinn der gemeindlichen Erlasse gilt, sind folgende Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen.
a)
Vereinsform: Der Verein erfüllt die in Art. 60ff ZGB genannten Bedingungen (Statuten mit Inhalt über Zweck, Mittel, Organisation).
b)
Domizil: Der Verein hat seinen Sitz in Baar und ist mit seinen Aktivitäten schwerpunktmässig in der Gemeinde verankert.
c)
Mitgliederzahl: Der Verein zählt mindestens 15 aktive Mitglieder.
d)
Wohnort: Von den Aktivmitgliedern des Vereins ist mindestens die Hälfte (50%) in der Gemeinde Baar wohnhaft.
e)
Vorstand: Von den Mitgliedern des Vereinsvorstands haben mindestens die Hälfte (50%) ihren Wohnsitz in der Gemeinde Baar.
f)
Angebot: Der Verein bietet regelmässige, öffentliche Trainings (Ausbildungen) oder Proben an und ist auf eine dauerhafte Tätigkeit ausgerichtet.
g)
Zweck: Der Verein verfolgt keinen wirtschaftlichen Zweck und steht in keiner Abhängigkeit zu einer kommerziellen Unternehmung unabhängig ihrer Rechtsform.

## Art. 3 Weiche Voraussetzungen (Soft Facts) {#art_3}

1
Sofern ein Verein einzelne Voraussetzungen unter § 2 nicht oder nur teilweise erfüllt, können die nachfolgenden Voraussetzungen alternativ kompensatorisch wirken:
a)
Entstehungsgeschichte: Gründungszeitpunkt, Gründungsmitglieder, Entwicklung, usw.
b)
Tradition: Der Verein ist Teil der traditionellen Kultur der Gemeinde (z.B. Pfadfinder, Räbefasnacht, Feldmusik, usw.)
c)
Integration: Der Verein nimmt am öffentlichen Leben aktiv teil und engagiert sich an Veranstaltungen in der Gemeinde (Fasnacht, Chilbi, Christchindli-Märt, Dorffäscht, usw.)

## Art. 4 Weitere Bestimmungen {#art_4}

1
Neugründung, Aufspaltung: Eine Neugründung oder Aufteilung eines Vereins darf nicht mit dem primären Ziel erfolgen, eine finanzielle Unterstützung der Gemeinde zu erhalten (Jugendförderung, kostenlose Benützung von Infrastruktur, usw.).
2
Infrastruktur: Es kann nur bestehende und verfügbare Infrastruktur (Räumlichkeiten, Hallen, Anlagen, usw.) zur Verfügung gestellt werden.
3
Alternative Möglichkeiten: Vor der Neugründung oder Zuzuges eines Vereins sind alternative Anschlussmöglichkeiten an bestehende Organisationen in der Region zu prüfen. Stehen keine alternativen Möglichkeiten zur Verfügung, sind die Voraussetzungen für einen neuen «Baarer Verein» oder «Ortsansässiger Verein» gegeben.

## Art. 5 Zuständigkeit {#art_5}

1
Die Abteilung Liegenschaften / Sport ist zuständig für das Vereinswesen. Die Dienststelle Kultur, Abteilung Präsidiales / Kultur entscheidet bei kulturellen Vereinen und die Turn- und Sportkommission entscheidet bei Sportvereinen über die Anerkennung als «Baarer Verein».
2
Die Abteilung Liegenschaften / Sport setzt den Entscheid um.
