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title: "Reglement über die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Urner Gerichten"
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provisions: 18
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# Reglement über die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Urner Gerichten

## Artikel 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Reglement bezweckt die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der richterlichen Behörden sowie den Schutz der Parteien und der
anderen am Verfahren beteiligten Personen.

## Artikel 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Das Reglement gilt für die akkreditierten Medienschaffenden vor den richterlichen Behörden des Kantons Uri gemäss Kapitel 3 GOG.
2 Akkreditierung

## Artikel 3 {#art_3}

Voraussetzungen für die Akkreditierung
1 Als ständige Gerichtsberichterstatterinnen oder -berichterstatter können
Medienschaffende zugelassen werden, welche:
a) regelmässig über die Tätigkeit der richterlichen Behörden des
Kantons Uri berichten wollen
b) Gewähr für die Einhaltung der Pflichten gemäss diesem Reglement
bieten und
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2.3243 Kanton Uri
c) über eine genügende fachliche Ausbildung oder über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen
2 Diese Voraussetzungen können nachgewiesen werden durch:
a) ein Anstellungsverhältnis zu einem schweizerischen Medienunternehmen
b) einen Vertrag mit einem schweizerischen Medienunternehmen als
freischaffende Gerichtsberichterstatterin oder freischaffender Gerichtsberichterstatter oder
c) den Eintrag im Berufsregister der journalistisch tätigen Medienschaffenden
3 Die Akkreditierung ist persönlich und nicht übertragbar und erfolgt in der
Regel für eine Dauer von vier Jahren. Eine Erneuerung ist spätestens zwei
Monate vor Ablauf dieser Dauer zu beantragen.

## Artikel 4 {#art_4}

Akkreditierung im Einzelfall
1 In begründeten Fällen können Medienschaffenden für ein bestimmtes Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie den ständigen Gerichtsberichterstatterinnen und -berichterstattern eingeräumt werden, auch wenn nicht alle Voraussetzungen gemäss Artikel 3 erfüllt sind.

## Artikel 5 {#art_5}

Zuständigkeit und Verfahren
1 Zuständig für den Entscheid über die Akkreditierung ist das Präsidium der
Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte.
2 Das Gesuch um Akkreditierung ist schriftlich einzureichen. Beizulegen sind
ein Lebenslauf mit Foto und die für den Nachweis der Voraussetzungen notwendigen Dokumente.
3 Der Antrag auf Akkreditierung im Einzelfall ist schriftlich zu begründen.
4 Die Akkreditierung wird den richterlichen Behörden gemäss Artikel 2 mitgeteilt.

## Artikel 6 {#art_6}

Verzeichnis
1 Das Präsidium der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden
und die Rechtsanwälte führt ein öffentliches Verzeichnis der ständig akkreditierten Medienschaffenden.
Kanton Uri 2.3243
3 Rechte und Pflichten

## Artikel 7 {#art_7}

Anforderungen an die Berichterstattung
1 Die Berichterstattung hat in Übereinstimmung mit der schweizerischen
Rechtsordnung, insbesondere dem Persönlichkeitsrecht, und den für Medienschaffende geltenden Standesregeln zu erfolgen. Jede Art von Vorverurteilung und Blossstellung ist zu unterlassen.
2 Namen dürfen genannt werden, wenn die Betroffenen damit einverstanden
sind oder das öffentliche Interesse dies verlangt und die Namen von der
Verfahrensleitung freigegeben wurden.

## Artikel 8 {#art_8}

Meldepflicht
1 Akkreditierte Medienschaffende, die die Voraussetzungen gemäss Artikel 3
nicht mehr erfüllen, haben dies dem Präsidium der Aufsichtskommission
über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte unverzüglich zu melden.

## Artikel 9 {#art_9}

Zugang zu Unterlagen
1 Die akkreditierten Medienschaffenden erhalten kostenlos:
a) die Medienmitteilungen sämtlicher richterlichen Behörden gemäss Artikel 2
b) den Rechenschaftsbericht des Obergerichts
c) eine Kopie des Entscheids in Zivilstreitigkeiten, Straffällen und Verwaltungssachen, sofern sie an der Verhandlung teilgenommen haben
2 Vor öffentlichen Verhandlungen, für welche die Absicht zur Teilnahme besteht, erhalten die akkreditierten Medienschaffenden auf Anfrage zudem:
a) in Strafsachen eine Kopie der Anklageschrift oder des Strafbefehls
b) in Rechtsmittelverfahren vor Obergericht: den angefochtenen Entscheid
3 Findet keine öffentliche Verhandlung statt, erhalten die akkreditierten Medienschaffenden auf Anfrage Kopien der der öffentlichen Auflage unterliegenden Entscheide (Art. 10).
4 Die Verfahrensleitung kann den Zugang zu Unterlagen im Einzelfall
einschränken oder von Auflagen abhängig machen. Die Dokumente können
anonymisiert werden, soweit das öffentliche Interesse oder das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person dies erfordert.
2.3243 Kanton Uri
5 Die erhaltenen Unterlagen inklusive allfälliger Kopien dürfen nicht weitergegeben werden und müssen nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens
vernichtet werden.

## Artikel 10 {#art_10}

Entscheidauflage für Medienschaffende
1 Die während des Vormonats ergangenen Entscheide des Obergerichts des
Kantons Uri stehen den Medienschaffenden ab dem zehnten Tag eines jeden Monats während zehn Arbeitstagen auf der Gerichtskanzlei zur Einsichtnahme offen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme besteht unabhängig von
der Akkreditierung.
2 Entscheide, die von den Verfahrensbeteiligten noch nicht in Empfang genommen wurden, werden bei der Entscheidauflage des nächsten Monats
aufgelegt.
3 Soweit ein Entscheid erst im Dispositiv eröffnet wird, wird dieses aufgelegt.
Der begründete Entscheid wird aufgelegt, sobald die Begründung vorliegt.
4 Soweit es das öffentliche Interesse oder das schutzwürdige Interesse einer
beteiligten Person erfordert, erfolgt die Auflage der Entscheide anonymisiert.
Vorbehalten bleiben Entscheide, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen
oder aus noch gewichtigeren Gründen des öffentlichen Interesses oder des
schutzwürdigen Interesses einer beteiligten Person auch nicht in anonymisierter Form aufgelegt werden.
5 Die während des Vormonats dem Obergericht des Kantons Uri zugegangenen Entscheide des Schweizerischen Bundesgerichts, die zu Entscheiden
des Obergerichts ergangen sind, werden mit der bundesgerichtlichen Referenznummer angegeben.

## Artikel 11 {#art_11}

Sperrfristen
1 Bei den Unterlagen nach Artikel 9 Absatz 2, zu denen der Zugang vor der
öffentlichen Verhandlung gewährt wird, besteht eine Sperrfrist für die Berichterstattung bis zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns. In begründeten
Fällen kann die Verfahrensleitung eine abweichende Sperrfrist festlegen.
2 Für die übrigen Unterlagen kann die Verfahrensleitung eine Sperrfrist für
die Berichterstattung anordnen.

## Artikel 12 Kanton Uri 2.3243 {#art_12}

Teilnahme an nicht öffentlichen Verhandlungen
1 Wird die Öffentlichkeit durch Anordnung des Gerichts von der Verhandlung
ausgeschlossen, so kann den akkreditierten Medienschaffenden der Zutritt
gewährt werden, sofern keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen
der Parteien, Dritter oder des Staats entgegenstehen.
2 Die Medienschaffenden sind in diesen Fällen zu besonderer Zurückhaltung
in der Berichterstattung verpflichtet.

## Artikel 13 {#art_13}

Vorbehaltenes Recht
1 Die Bestimmungen der anwendbaren Verfahrensordnung über die Öffentlichkeit des Verfahrens und die Anordnungen der verfahrensleitenden Richterin oder des verfahrensleitenden Richters im Einzelfall bleiben vorbehalten.
4 Entzug der Akkreditierung

## Artikel 14 {#art_14}

Wegfall der Voraussetzungen
1 Das Präsidium der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden
und Rechtsanwälte kann die Akkreditierung entziehen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 3 nicht mehr erfüllt sind.
2 Ausserdem kann es jederzeit einen Nachweis verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Akkreditierung gemäss Artikel 3 noch erfüllt sind. Wird
dieser Nachweis nicht innert Frist erbracht, kann es die Akkreditierung entziehen.

## Artikel 15 {#art_15}

Sanktion
1 Das Präsidium der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden
und die Rechtsanwälte kann die Akkreditierung entziehen, wenn in schwerwiegender Weise gegen die für die Berichterstattung aufgestellten Regeln
verstossen wurde. Ein solcher Verstoss liegt insbesondere dann vor, wenn
der oder die Medienschaffende:
a) in schwerwiegender Weise wahrheitswidrig berichtet hat
b) konkrete Auflagen des Gerichts oder Sperrfristen missachtet hat
c) Unterlagen an Unbefugte weitergegeben hat
d) die Persönlichkeitsrechte von Verfahrensbeteiligten nicht gewahrt hat
oder
2.3243 Kanton Uri
e) gegen die Bestimmungen zum Opferschutz, insbesondere Artikel 152
Absatz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0), verstossen hat
2 Die richterlichen Behörden melden dem Präsidium der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte festgestellte Verstösse.

## Artikel 16 {#art_16}

Verfahren
1 Der Entzug der Akkreditierung erfolgt durch das Präsidium der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte mittels
begründeter Verfügung. Der Entzug wird den richterlichen Behörden gemäss
Artikel 2 mitgeteilt.
5 Rechtspflege

## Artikel 17 {#art_17}

Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen des Präsidiums kann bei der Aufsichtskommission
über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte Einsprache erhoben
werden.
2 Gegen den Einspracheentscheid kann beim Obergericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.
3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
6 Schlussbestimmung

## Artikel 18 {#art_18}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.
Kanton Uri 2.3243
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
28.04.2021 01.06.2021 Erlass Erstfassung AB 07.05.2021
2.3243 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 28.04.2021 01.06.2021 Erstfassung AB 07.05.2021
