---
title: "Gesetz über das freiburgische Bürgerrecht"
id: aae1349b-9be8-41d8-bc46-e37a2444391a
authority: fr
place: "Fribourg"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "114.1.1"
publisher_url: https://bdlf.fr.ch/data/114.1.1/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/aae1349b-9be8-41d8-bc46-e37a2444391a
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/5864/de
read_on: 2026-10-23
sha256: e71efde061b62d54b5b872a5751758e7d469cb8e5c719236d2014a42ae25d960
provisions: 58
---

# Gesetz über das freiburgische Bürgerrecht

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 In diesem Gesetz werden die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Kantons-, des Gemeinde- und des Ortsbürgerrechts sowie das diesbezügliche Verfahren geregelt. Die bundesrechtlichen Bestimmungen bleiben
vorbehalten.

## Art. 2 {#art_2}

Arten des Erwerbs und des Verlusts der Bürgerrechte
1 Erwerb und Verlust des Kantonsbürgerrechts und des Gemeindebürgerrechts erfolgen je nach Fall:
a) von Gesetzes wegen, gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs und des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz);
b) durch Entscheid der Bundesbehörde;
c) durch Entscheid der Kantonsbehörde;
d) durch Entscheid der Gemeindebehörde.

## Art. 3 {#art_3}

Begriffe
1 Als ausländische Person der zweiten Generation gilt, wer eingewanderte
ausländische Eltern hat und in der Schweiz geboren ist oder in die Schweiz
eingereist ist und hier den grössten Teil seiner obligatorischen Schulzeit verbracht hat.
2 Als ausländische Person der dritten Generation gilt, wer die Voraussetzungen nach Bundesrecht erfüllt.
3 Das freiburgische Bürgerrecht umfasst das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht sowie das Ortsbürgerrecht in Gemeinden mit Bürgergütern.
2 Erwerb des freiburgischen Bürgerrechts
2.1 Erwerb von Gesetzes wegen

## Art. 4 {#art_4}

Grundsatz
1 Der Erwerb des Bürgerrechts von Gesetzes wegen untersteht dem eidgenössischen Bürgerrechtsgesetz und dem Zivilgesetzbuch. Artikel 6 bleibt vorbehalten.

## Art. 5 {#art_5}

Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht des Kindes
1 Das Kind erhält das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht gemäss Bundesrecht.
2 Entscheide über die Änderung des Bürgerrechts im Zusammenhang mit einer Änderung des Familiennamens werden nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege getroffen. Für den Entscheid ist das für die institutionellen Angelegenheiten, die Einbürgerungen und das Zivilstandswesen zuständige Amt 1) (das Amt) zuständig.

## Art. 6 {#art_6}

Findelkind
1 Das im Kanton gefundene Kind unbekannter Abstammung erwirbt neben
dem Kantonsbürgerrecht das Bürgerrecht der Gemeinde, in der es aufgefunden wurde.
2 Der Staatsrat stellt das freiburgische Bürgerrecht gestützt auf den Bericht
der für die Einbürgerungen zuständigen Direktion 2) (die Direktion) fest.
1) Heute: Amt für institutionellen Angelegenheiten, Einbürgerungen und Zivilstandswesen.
2) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
2.2 Erwerb durch Entscheid der Kantonsbehörden
2.2.1 Freiburgisches Bürgerrecht

## Art. 7 {#art_7}

Einbürgerung von Personen ausländischer Nationalität – Voraussetzungen für die Erteilung des freiburgischen Bürgerrechts
1 Das freiburgische Bürgerrecht kann einer ausländischen Person verliehen
werden, wenn:
a) sie die formellen und materiellen Voraussetzungen des Bundesrechts
erfüllt;
b) sie die Anforderungen an den Wohnsitz nach Artikel 9 erfüllt;
c) ihr eine Gemeinde des Kantons das Gemeindebürgerrecht verleiht;
d) sie ihre öffentlichen Pflichten erfüllt oder sich bereit erklärt, diese zu
erfüllen;
e) sie während der letzten 5 Jahre vor der Einreichung des Gesuchs nicht
aufgrund eines Verstosses, der von mangelndem Respekt gegenüber der
Rechtsordnung zeugt, verurteilt wurde;
f) sie einen guten Ruf geniesst;
g) sie alle Integrationskriterien erfüllt.

## Art. 8 {#art_8}

Einbürgerung von Personen ausländischer Nationalität – Integrationskriterien
1 Das freiburgische Bürgerrecht kann der Bewerberin oder dem Bewerber
verliehen werden, wenn sie oder er sich in die schweizerischen und freiburgischen Verhältnisse integriert hat.
2 Die Integrationskriterien umfassen die folgenden Elemente:
a) die Teilnahme am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben oder
der Erwerb von Bildung;
b) die Beachtung der für das friedliche Zusammenleben in der Gesellschaft elementaren Verhaltensregeln;
c) die Respektierung der grundlegenden verfassungsmässigen Prinzipien
und die Beachtung der schweizerischen Lebensgewohnheiten;
d) die Fähigkeit, sich gemäss den im Bundesrecht festgelegten Kriterien in
einer der Amtssprachen des Kantons in Wort und Schrift auszudrücken;
e) angemessene Kenntnisse des öffentlichen und politischen Lebens;
f) die Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des
Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge
ausgeübt wird.
3 Eine ledige Person, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs seit
drei Jahren in einer mit der Ehe vergleichbaren Gemeinschaft lebt, wird im
Rahmen dieses Gesetzes als verheiratet betrachtet.
4 Bei der Auslegung der Integrationskriterien berücksichtigen die zuständigen
Behörden die persönlichen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers.

## Art. 9 {#art_9}

Einbürgerung von Personen ausländischer Nationalität – Anforderungen an den Wohnsitz
1 Die Bewerberin oder der Bewerber muss während mindestens drei Jahren
im Kanton wohnhaft gewesen sein, wovon zwei Jahre in den letzten fünf
Jahren vor der Einreichung des Gesuchs.
2 Eine ausländische Person der zweiten Generation muss insgesamt zwei Jahre, wovon ein Jahr in den letzten zwei Jahren vor der Einreichung des Gesuchs, im Kanton oder in einem der im Ausführungsreglement aufgeführten
Kantone wohnhaft gewesen sein
3 Während des Verfahrens muss die Bewerberin oder der Bewerber grundsätzlich im Kanton wohnen; ausländische Personen der zweiten Generation
müssen in der Schweiz wohnen.
4 Die Gemeinden dürfen nicht mehr als 3 Jahre Wohnsitz auf dem Gemeindegebiet fordern.
5 Wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen, können die Anforderungen an die
Wohnsitzdauer in den Jahren vor der Einreichung des Gesuchs gemildert
oder aufgehoben werden. Die Bewerberin oder der Bewerber muss jedoch die
Anforderungen an die gesamte Aufenthaltsdauer erfüllen.

## Art. 10 {#art_10}

Einbürgerung von Personen ausländischer Nationalität – Gegenseitigkeitsvereinbarungen für die Anforderungen an den Wohnsitz
1 Der Staatsrat kann, durch die Direktion, für die Anforderungen an den
Wohnsitz interkantonale Gegenseitigkeitsvereinbarungen abschliessen.
2 Die Gemeinden des Kantons können gemäss der Gesetzgebung über die
Gemeinden ebenfalls solche Vereinbarungen abschliessen.

## Art. 11 {#art_11}

Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern
1 Eine Schweizerin oder ein Schweizer kann um die Aufnahme in das freiburgische Bürgerrecht ersuchen, wenn sie oder er die Voraussetzungen von Artikel 7 Bst. b–f erfüllt.

## Art. 12 {#art_12}

Ablauf des Verfahrens – Überprüfung der Angaben über den Zivilstand
1 Vor der Einreichung eines Einbürgerungsgesuchs überprüft das Amt die Zivilstandsangaben der betroffenen Person. Gegebenenfalls können die vorgelegten Unterlagen einem Verfahren zur Überprüfung der Echtheit unterzogen
werden.
2 Die Registrierung im informatisierten Zivilstandsregister kann erst erfolgen,
nachdem die Zivilstandsangaben kontrolliert worden sind.

## Art. 13 {#art_13}

Ablauf des Verfahrens – Einreichung des Gesuchs
1 Die Person, die eingebürgert werden möchte, reicht das Gesuch auf dem
Formular für die Einbürgerungsbewilligung beim Amt ein; dem Gesuch müssen die im Ausführungsreglement aufgeführten Unterlagen beigelegt werden.

## Art. 14 {#art_14}

Ablauf des Verfahrens – Minderjährige Kinder
1 Die minderjährigen Kinder werden grundsätzlich in das Einbürgerungsgesuch ihrer Eltern einbezogen.
2 Bei einem Kind unter 16 Jahren ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters erforderlich, wenn die Bewerberin oder
der Bewerber nicht über die elterliche Sorge verfügt. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich.
3 Ein Kind über 16 Jahren wird in das Einbürgerungsgesuch einbezogen, sofern es dem schriftlich zustimmt.
4 Ein Kind über 14 Jahren kann allein ein Einbürgerungsgesuch stellen; bis 16
Jahre ist jedoch die Zustimmung der Personen, welche die elterliche Sorge
innehaben, erforderlich.

## Art. 15 {#art_15}

Ablauf des Verfahrens – Erhebung
1 Nach der Registrierung der Bewerberin oder des Bewerbers im informatisierten Zivilstandsregister holt das Amt sachdienliche Auskünfte ein, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des freiburgischen Bürgerrechts erfüllt sind (Erhebungsbericht).
2 Das Amt stellt nach den Artikeln 45 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1991
über die Verwaltungsrechtspflege den Sachverhalt fest. Es kann ausserdem
Zeuginnen und Zeugen befragen.
3 Die Erhebung über die Situation der Bewerberin oder des Bewerbers umfasst namentlich die folgenden Punkte:
a) die persönliche, soziale, berufliche und familiäre Situation;
b) die schulische Situation;
c) Vorstrafen und Polizeidaten;
d) die Erfüllung der öffentlichen Pflichten;
e) die Beachtung der schweizerischen Lebensgewohnheiten;
f) die angemessenen Kenntnisse des öffentlichen und politischen Lebens.

## Art. 16 {#art_16}

Unzulässigkeit oder Nichteintreten auf das Gesuch
1 Das Amt kann das Gesuch als unzulässig erklären, wenn die formellen Voraussetzungen gemäss Bundesrecht nicht erfüllt sind.
2 Die Direktion kann einen Nichteintretensentscheid fällen, wenn die materiellen Voraussetzungen gemäss Bundesrecht offensichtlich nicht erfüllt sind.
3 Der Entscheid kann ab dem Einreichen des Gesuchs bis spätestens vor der
Weiterleitung des Dossiers an die Gemeindebehörde gefällt werden.

## Art. 17 {#art_17}

Entscheid der Gemeinde
1 Wenn das Dossier die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, leitet das Amt
das Einbürgerungsgesuch für den Entscheid über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an die Gemeindebehörde weiter.

## Art. 18 {#art_18}

Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung
1 Wurde das Gemeindebürgerrecht verliehen, so leitet das Amt das Einbürgerungsgesuch für die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung
an die Bundesbehörde weiter.

## Art. 19 {#art_19}

Ordentliches Verfahren – Prüfung durch den Staatsrat
1 Wurde der Bewerberin oder dem Bewerber das Gemeindebürgerrecht und
die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung verliehen, so wird das Dossier
an den Staatsrat weitergeleitet.
2 Der Staatsrat leitet das Dossier in Form eines Dekretsentwurfs an den
Grossen Rat weiter. Jedes Dossier wird mit einem Antrag auf Annahme oder
gegebenenfalls einem Antrag auf Ablehnung der Einbürgerung unterbreitet.

## Art. 20 {#art_20}

Ordentliches Verfahren – Einbürgerung von Personen der ersten
Generation
1 Die Einbürgerungskommission des Grossen Rates prüft das Dossier vorgängig und hört die Bewerberin oder den Bewerber an. Sie kann aber darauf verzichten, die Bewerberin oder den Bewerber anzuhören, wenn die Anhörung
durch die Gemeindebehörde zeigt, dass sie oder er vollkommen integriert ist.
Sie verfasst Anträge zuhanden des Grossen Rates.
2 Der Grosse Rat entscheidet über die Verleihung des Kantonsbürgerrechts
und des Schweizer Bürgerrechts.
3 Eine geheime Beratung kann gemäss den Voraussetzungen nach der Gesetzgebung über den Grossen Rat verlangt werden. Gegebenenfalls wird ein Protokoll der Beratungen erstellt und dem Sitzungsjournal beigefügt, welches
das Sekretariat des Grossen Rates für die geheime Sitzung separat führt.

## Art. 21 {#art_21}

Ordentliches Verfahren – Veröffentlichung des Dekrets
1 Das Einbürgerungsdekret des Grossen Rates wird in vereinfachter Form und
ohne die Liste der betroffenen Personen im Amtsblatt veröffentlicht.
2 Im Übrigen gelten die Regeln über die Veröffentlichung der Erlasse.

## Art. 22 {#art_22}

Vereinfachtes Verfahren für ausländische Personen der zweiten
Generation
1 Bei ausländischen Personen der zweiten Generation kommt das ordentliche
Verfahren zur Anwendung. Die Einbürgerungskommission des Grossen Rates kann jedoch darauf verzichten, sie anzuhören.
2 …

## Art. 23 {#art_23}

Vereinfachtes Verfahren für Schweizerinnen und Schweizer
1 Bei Schweizerinnen und Schweizern wird das ordentliche Verfahren angewendet. Die folgenden Bestimmungen bleiben vorbehalten:
a) Die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung muss nicht eingeholt
werden.
b) Die Bewerberin oder der Bewerber wird nicht von der Einbürgerungskommission des Grossen Rates angehört.
c) Es gibt grundsätzlich keinen Erhebungsbericht.
d) Der Staatsrat entscheidet über die Einbürgerung.

## Art. 24 e) … {#art_24}

Datum der Einbürgerung
1 Der Erwerb des freiburgischen Bürgerrechts und des Schweizer Bürgerrechts wird mit der Verabschiedung des Einbürgerungsdekrets durch den
Grossen Rat oder des Einbürgerungsentscheids des Staatsrats rechtskräftig.

## Art. 25 {#art_25}

Einbürgerungsdokument
1 Der Staatsrat stellt der neuen Bürgerin oder dem neuen Bürger ein Einbürgerungsdokument aus, das ihr oder ihm grundsätzlich am offiziellen Empfang
übergeben wird.

## Art. 26 {#art_26}

Offizieller Empfang
1 Nach der Verleihung des Bürgerrechts bietet das Amt die neuen Bürgerinnen und Bürger zu einem offiziellen Empfang auf. Die Personen, die das
schweizerische Bürgerrecht durch Entscheid der Bundesbehörde erworben
haben, können dazu eingeladen werden.
2 Beim offiziellen Empfang verpflichtet sich die neue Bürgerin oder der neue
Bürger vor dem Staatsrat formell mit folgenden Worten:
«Ich verpflichte mich, der Bundesverfassung und der Kantonsverfassung treu
zu sein; ich verpflichte mich als loyale und treue Schweizerin/loyaler und
treuer Schweizer, die Gesetze, die Freiheiten und die Unabhängigkeit meines
neuen Heimatlandes zu achten und mich für sie einzusetzen und meiner neuen Heimat würdig zu dienen.»
3 Der Staatsrat legt die Einzelheiten des offiziellen Empfangs fest.

## Art. 27 {#art_27}

Gebühren
1 Der Staat und die Gemeinden erheben eine Verwaltungsgebühr.
2 Wird das Gesuch zurückgezogen, ausgesetzt oder abgewiesen, so bleibt die
Verwaltungsgebühr für die bereits durchgeführten Schritte geschuldet.

## Art. 28 {#art_28}

Zahlungsfristen
1 Die Verwaltungsgebühr muss dem Amt vor Beginn der Session des Grossen
Rates entrichtet werden oder bevor der Entwurf des Einbürgerungsentscheids
dem Staatsrat überwiesen wird.
2 Werden die Gebühren nicht fristgerecht entrichtet, so wird das Einbürgerungsgesuch von der Tagesordnung des Grossen Rates oder des Staatsrats gestrichen.
3 Das Amt kann auf schriftliches und begründetes Gesuch der Bewerberin
oder des Bewerbers eine Ausnahme bewilligen.
2.2.2 Wiedereinbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern

## Art. 29 {#art_29}

Voraussetzungen
1 Schweizerinnen und Schweizer, die ihr freiburgisches Bürgerrecht infolge
Heirat oder aus anderen Gründen aufgegeben haben, können jederzeit wieder
in ihr früheres Bürgerrecht aufgenommen werden, wenn sie ein entsprechendes Gesuch an das Amt richten.

## Art. 30 {#art_30}

Zuständige Behörde
1 Über die Wiederaufnahme in das freiburgische Bürgerrecht entscheidet der
Staatsrat.

## Art. 31 {#art_31}

Minderjährige Kinder
1 Die Wiedereinbürgerung erstreckt sich auf die minderjährigen Kinder der
Bewerberin oder des Bewerbers, sofern sie ihrer oder seiner elterlichen Sorge
unterstehen und vorher das freiburgische Bürgerrecht besassen. Ab 16 Jahren
ist ihre schriftliche Zustimmung erforderlich.
2 Die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nicht über die
elterliche Sorge verfügt; bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist die Zustimmung des anderen Elternteils ebenfalls erforderlich.
3 Im Übrigen gilt Artikel 14 sinngemäss.

## Art. 32 {#art_32}

Gebühren
1 Der Wiedereinbürgerungsentscheid unterliegt einer Gebühr.
2.3 Erwerb durch Beschluss der Bundesbehörde

## Art. 33 {#art_33}

1 Über die Wiedereinbürgerung von ehemaligen Schweizerinnen und Schweizern und die erleichterte Einbürgerung entscheidet die Bundesbehörde.
2 Das Amt hat die Kompetenz:
a) der Bundesbehörde seine Stellungnahme nach den Artikeln 25 und 29
BüG abzugeben;
b) gegen gemäss Bundesrecht gefällte Entscheide über Wiedereinbürgerungen oder erleichterte Einbürgerungen Beschwerde einzureichen.
3 Verlust des freiburgischen Bürgerrechts
3.1 Verlust von Gesetzes wegen

## Art. 34 {#art_34}

Gemäss Bundesrecht
1 Der familienrechtlich begründete Verlust des freiburgischen Bürgerrechts
wird im Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht und im Schweizerischen Zivilgesetzbuch geregelt.

## Art. 35 {#art_35}

Gemäss kantonalem Recht
1 Freiburgerinnen und Freiburger, die das Bürgerrecht eines anderen Kantons
erwerben, behalten ihr freiburgisches Bürgerrecht, wenn sie nicht vor ihrer
Einbürgerung eine Verzichtserklärung unterzeichnet haben.
2 Das Amt nimmt vom Verzicht auf das freiburgische Bürgerrecht Kenntnis
und nimmt die nötigen Anpassungen vor.
3.2 Verlust durch behördlichen Beschluss
3.2.1 Entlassung

## Art. 36 {#art_36}

Schweizer Bürgerrecht
1 Die Entlassung aus dem freiburgischen Bürgerrecht, die mit der Entlassung
aus dem Schweizer Bürgerrecht verbunden ist, wird im Bundesgesetz über
das Schweizer Bürgerrecht geregelt.
2 Der Staatsrat entscheidet über die Entlassung aus dem freiburgischen Bürgerrecht und dem Schweizer Bürgerrecht.

## Art. 37 {#art_37}

Freiburgisches Bürgerrecht
1 Freiburgerinnen und Freiburger, die über ein weiteres Kantonsbürgerrecht
verfügen, können um die Entlassung aus dem freiburgischen Bürgerrecht ersuchen.
2 Für Minderjährige gilt Artikel 14 sinngemäss.

## Art. 38 {#art_38}

Verfahren
1 Die Verzichterklärung muss an das Amt geschickt werden, das die Zivilstandsangaben überprüft.
2 Der Staatsrat stellt der gesuchstellenden Person das Dokument über die Entlassung aus dem freiburgischen Bürgerrecht, in dem alle aus dem Bürgerrecht
entlassenen Personen aufgeführt werden, aus.
3 Es kann eine Verwaltungsgebühr erhoben werden.

## Art. 39 {#art_39}

Rechtskraft
1 Die Entlassung aus dem freiburgischen Bürgerrecht wird mit der Eröffnung
des Entlassungsdokuments rechtskräftig.
3.2.2 Aufhebung und Entzug

## Art. 40 {#art_40}

1 Der Verlust des freiburgischen Bürgerrechts aufgrund der Nichtigerklärung
oder des Entzugs des Schweizer Bürgerrechts wird im Bundesgesetz über das
Schweizer Bürgerrecht geregelt.
2 Der Grosse Rat ist nach Artikel 36 BüG die zuständige Behörde für die
Nichtigerklärung der ordentlichen Einbürgerung.
4 Gemeindebürgerrecht
4.1 Erwerb
4.1.1 Erwerb durch Personen ohne freiburgisches Bürgerrecht

## Art. 41 {#art_41}

Voraussetzungen für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts
1 Die Artikel 7–10 gelten sinngemäss.

## Art. 42 {#art_42}

Zuständige Behörde
1 Der Gemeinderat entscheidet über die Verleihung des Gemeindebürgerrechts.
2 Ablehnende Entscheide müssen begründet werden.
3 Der Staatsrat regelt die Behandlung des Gesuchs und die Begründung des
Entscheids.
4 Der Entscheid des Gemeinderates wird dem Amt zugestellt; dem Entscheid
liegt eine Kopie des Protokolls der Anhörung, die von der Einbürgerungskommission der Gemeinde durchgeführt wurde, bei.

## Art. 43 {#art_43}

Anhörung durch eine Einbürgerungskommission
1 Jede Gemeinde setzt eine Einbürgerungskommission ein, deren Mitglieder
von der Gemeindeversammlung oder vom Generalrat für die Dauer der Legislaturperiode gewählt werden. Der Einbürgerungskommission müssen 5 bis
11 Mitglieder angehören. Die Kommissionsmitglieder müssen in der
Gemeinde wohnhaft und stimmberechtigt sein.
2 Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Bewerberinnen und Bewerber von einer
Einbürgerungskommission angehört werden, damit sie sich von ihrer Integration überzeugen kann. Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die ein Gesuch
um Erteilung des Gemeindebürgerrechts stellen, werden nicht angehört.
3 Die Einbürgerungskommission kann jedoch darauf verzichten, Bewerberinnen und Bewerber anzuhören, aus deren Dossier eine gelungene Integration
ersichtlich ist.
4 Sie arbeitet zuhanden des Gemeinderats begründete Anträge über die Annahme oder die Ablehnung des Gemeindebürgerrechts aus.
4.1.2 Erwerb durch Personen mit freiburgischem Bürgerrecht

## Art. 44 {#art_44}

Grundsatz
1 Bürgerinnen und Bürger einer freiburgischen Gemeinde können um die
Aufnahme in das Bürgerrecht einer anderen Gemeinde des Kantons nachsuchen.
2 Für Minderjährige gilt Artikel 14 sinngemäss.

## Art. 45 {#art_45}

Einreichung des Gesuchs und Entscheid
1 Das begründete Gesuch wird an den Gemeinderat gerichtet, der über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts entscheidet.
2 Der Erwerb des Gemeindebürgerrechts wird mit der Verleihung durch die
Gemeindebehörde rechtskräftig.
4.2 Verlust

## Art. 46 {#art_46}

Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht
1 Freiburgerinnen und Freiburger, die über mehrere Gemeindebürgerrechte
verfügen, können um die Entlassung aus ihren Gemeindebürgerrechten ersuchen, sofern sie mindestens ein Gemeindebürgerrecht beibehalten.
2 Für Minderjährige gilt Artikel 14 sinngemäss.

## Art. 47 {#art_47}

Verfahren
1 Die Verzichterklärung wird an das Amt gerichtet, das die erforderlichen Abklärungen vornimmt und die Erklärung der Gemeindebehörde übermittelt.
2 Der Gemeinderat fällt einen Entscheid über die Entlassung aus dem
Gemeindebürgerrecht, in dem alle aus dem Bürgerrecht entlassenen Personen
aufgeführt werden, und übermittelt ihn dem Amt.
3 Das Amt stellt den Entlassungsentscheid der aus dem Gemeindebürgerrecht
entlassenen Person zu.

## Art. 48 {#art_48}

Unentgeltlichkeit
1 Das Verfahren zur Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht ist unentgeltlich.
4.3 Auswirkungen auf das Ortsbürgerrecht

## Art. 49 {#art_49}

1 In Gemeinden mit Bürgergütern schliesst die Verleihung des Gemeindebürgerrechts das Ortsbürgerrecht ein.
5 Ehrenbürgerrecht des Kantons und der Gemeinde

## Art. 50 {#art_50}

Ehrenbürgerrecht des Kantons
1 Der Grosse Rat kann einer Person ohne freiburgisches Bürgerrecht, die hervorragende Dienste geleistet hat oder sich durch aussergewöhnliche Verdienste hervorgetan hat, unentgeltlich und ehrenhalber das Ehrenbürgerrecht
verleihen.
2 Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts hat nur im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens die Wirkungen einer Einbürgerung. Andernfalls ist es persönlich, nicht übertragbar und wirkt sich nicht auf den Zivilstand aus.

## Art. 51 {#art_51}

Ehrenbürgerrecht der Gemeinde
1 Die Gemeinde kann einer auswärtigen Person, die hervorragende Dienste
geleistet hat oder sich durch aussergewöhnliche Verdienste hervorgetan hat,
unentgeltlich und ehrenhalber das Ehrenbürgerrecht verleihen.
2 Das Ehrenbürgerrecht wirkt sich nur dann auf den Zivilstand einer Person
aus, wenn diese bereits in einer anderen freiburgischen Gemeinde heimatberechtigt ist.
3 Das einer Schweizerin, einem Schweizer oder einer ausländischen Person
verliehene Ehrenbürgerrecht wirkt sich nur im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens auf den Zivilstand aus. Andernfalls ist es persönlich und nicht
übertragbar.
4 Das Ehrenbürgerrecht der Gemeinde wird von der Gemeindeversammlung
oder vom Generalrat verliehen.
6 Feststellungsverfahren und Rechtsmittel

## Art. 52 {#art_52}

Feststellungsverfahren
1 Die Direktion entscheidet, wenn fraglich ist, ob eine Person das Schweizer
Bürgerrecht besitzt (Art. 43 BüG).
2 Sie entscheidet zudem, wenn fraglich ist, ob eine Person das freiburgische
Bürgerrecht besitzt.
3 Die betroffene Gemeinde wird angehört.

## Art. 53 {#art_53}

Verfahren und Rechtsmittel
1 Entscheide des Amtes können direkt beim Kantonsgericht mit Beschwerde
angefochten werden.
2 Entscheide des Gemeinderats können beim Oberamtmann mit Beschwerde
angefochten werden.
3 Entscheide der Direktion, des Staatsrats oder des Grossen Rates können
beim Kantonsgericht mit Beschwerde angefochten werden.
4 Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

## Art. 54 {#art_54}

Wartefrist
1 Lehnt der Gemeinderat eine Einbürgerung ab, so muss ab Rechtskraft des
Entscheids eine zweijährige Frist eingehalten werden, bevor ein neues Gesuch gestellt werden kann.
2 Dasselbe gilt, wenn eine Einbürgerung vom Grossen Rat oder vom Staatsrat
abgelehnt wurde.
7 Schlussbestimmungen

## Art. 55 {#art_55}

Übergangsbestimmungen
1 Vor dem 31. Dezember 2017 eingereichte Gesuche werden gemäss den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt.

## Art. 56 {#art_56}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 15. November 1996 über das freiburgische Bürgerrecht
(SGF 114.1.1) wird aufgehoben.

## Art. 57 {#art_57}

Änderung bisherigen Rechts
1 Das Zivilstandsgesetz vom 14. September 2004 (SGF 211.2.1) wird wie
folgt geändert:
…
2 Das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (SGF 140.1) wird
wie folgt geändert:

## Art. 58 … {#art_58}

Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem
Finanzreferendum.
2 Es tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.12.2017 Erlass Grunderlass 01.01.2018 2017_118
10.10.2023 Art. 21 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_083
10.10.2023 Art. 22 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2024 2023_083
10.10.2023 Art. 23 Abs. 1, e) aufgehoben 01.01.2024 2023_083
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 14.12.2017 01.01.2018 2017_118
Art. 21 Abs. 1 geändert 10.10.2023 01.01.2024 2023_083
Art. 22 Abs. 2 aufgehoben 10.10.2023 01.01.2024 2023_083
Art. 23 Abs. 1, e) aufgehoben 10.10.2023 01.01.2024 2023_083
