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title: "Bebauungsplan 191: Basel RailCity / Bahnhof SBB / Centralbahnstrasse"
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# Bebauungsplan 191: Basel RailCity / Bahnhof SBB / Centralbahnstrasse

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Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.191
Bebauungsplan 191: Basel RailCity / Bahnhof SBB / Centralbahnstrasse
(BP 191)
Vom 19. Mai 2010 (Stand 4. Juli 2010)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999 1) und
§ 11 Abs. 5 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 13. März 1991 2) nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 09.1688.01 vom 13. Oktober 2009 sowie in den Bericht der Bau- und
Raumplanungskommission Nr. 09.1688.02 vom 29. März 2010, beschliesst:
Für den Text des Bebauungsplans siehe Anhang.
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/185.html
1) SG 730.100
2) SG 780.100
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.191
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.05.2010 04.07.2010 Erlass Erstfassung KB 22.05.2010
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.191
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.05.2010 04.07.2010 Erstfassung KB 22.05.2010
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.191
Basel
RailCity / Bahnhof SBB / Centralbahnstrasse
GRB vom 19. Mai 2010
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes
(BPG) vom 17. November 1999 1) und § 11 Abs. 5 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 13. März 1991 2)
nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 09.1688.01 vom 13. Oktober 2009 sowie in
den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 09.1688.02 vom 29. März 2010, beschliesst:
I. Zonenänderung
Der Zonenänderungsplan Nr. 13’366 des Hochbau- und Planungsamtes vom 30. September 2008 wird
verbindlich erklärt.
II. Bebauungsplan
1.
Der Bebauungsplan Nr. 13’367 des Hochbau- und Planungsamts vom 30. September 2008 wird verbindlich
erklärt.
2.
Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
a) Innerhalb der bestehenden Gebäude im Bereich A (Aufnahmegebäude) und im Bereich B
(Dienstgebäude Ost) sind Verkaufs-, Dienstleistungs-, Gastronomie- und Bahnnutzungen sowie Lagerflächen zulässig, davon maximal 5’400 m2 Verkaufsflächen (Nutzfläche nach SIA-
416) sowie 800 m2 temporäre Verkaufsflächen (Promotionsfläche).
b) Die Anlieferung hat für die Bereiche A und B über die Zufahrt im Westen des Bereichs A oder
westlich davon und / oder von Süden her zu erfolgen. In beschränktem Ausmass ist auch eine
Anlieferung über die Zufahrt zwischen den Bereichen A und B möglich.
c) Bestehende Fussgängerverbindungen von öffentlichem Interesse sind in ihrer Funktionalität
und Qualität sicher zu stellen. Neue und zusätzliche Verbindungen müssen bezüglich Funktionalität und Qualität mindestens den bestehenden Fussgängerverbindungen entsprechen und
sind auf diese optimal abzustimmen, oder müssen diese mindestens gleichwertig ersetzen.
d) Die Gebäude von 1906/1907 sollen in ihrem Originalbestand erhalten sowie im Rahmen der
zulässigen Nutzungsarten und -masse möglichst wiederhergestellt und zur Geltung gebracht
werden.
e) Die Zuordnung von Nutzungen und die Ausführung von baulichen Massnahmen und technischen Einrichtungen haben so zu erfolgen, dass ein angemessener Schutz vor Störfalleinwir-
1) SG 730.100.
2) SG 780.100.
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.191
kungen aus dem Bahntransport gefährlicher Güter gewährleistet ist. Die Massnahmen zum
Schutz sind im Baubewilligungsverfahren jeweils zu dokumentieren.
f) Es sind innerhalb des Planungsperimeters mindestens 700 öffentlich zugängliche gedeckte Veloabstellplätze zu erstellen, soweit aufgrund der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften nicht
eine grössere Mindestzahl von Veloabstellplätzen erstellt werden muss. Von den 700 Veloabstellplätzen können bis zu 200 nördlich des Bereichs B als nicht gedeckte Veloabstellplätze
eingerichtet werden.
3.
Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan ausnahmsweise zulassen, sofern
dadurch die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.
III.
IV.
V. Publikation und Referendum
Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft
wirksam. 3)
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/185.html
3) Wirksam seit 4. 7. 2010.
