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title: "Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, dem Kanton Basel-Landschaft, den Firmen Ciba-Geigy AG, in Basel, F. Hoffmann-La Roche & Co. AG, in Basel, Sandoz AG, in Basel, betreffend gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen"
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# Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, dem Kanton Basel-Landschaft, den Firmen Ciba-Geigy AG, in Basel, F. Hoffmann-La Roche & Co. AG, in Basel, Sandoz AG, in Basel, betreffend gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen

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Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, dem Kanton Basel-Landschaft,
den Firmen Ciba-Geigy AG, in Basel, F. Hoffmann-La Roche & Co. AG, in
Basel, Sandoz AG, in Basel, betreffend gemeinsame Durchführung von
Gewässerschutzmassnahmen 1) 2)
Vom 16. Juni 1974 (Stand 26. Juni 1979)
Der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat, der Regierungsrat gleichzeitig handelnd
für die Einwohnergemeinde der Stadt Basel, der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, sowie die Firmen Ciba-Geigy AG, F. Hoffmann-La Roche & Co. AG und Sandoz AG, alle in
Basel,
vereinbaren betreffend gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen, was folgt:
1 Verpflichtungen der Parteien aus der Gewässerschutzgesetzgebung 3)
Ziff. 1.1 Grundsätzliche Verpflichtungen
1 Aufgrund der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung sind die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft zur Reinigung der kommunalen Abwässer, die Chemiefirmen zur Reinigung ihrer industriellen Abwässer verpflichtet.
Ziff. 1.2 Die Verpflichtungen im Einzelnen
1 Die Parteien vereinbaren und anerkennen, dass sie im Rahmen ihrer Verpflichtungen gemäss Ziff. 1.1
hievor u.a. – je auf eigene Kosten – folgende Massnahmen zu treffen haben:
Ziff. 1.2.1 Kanton Basel-Stadt
a) Erstellung, Betrieb und Unterhalt sowie gegebenenfalls Erneuerung einer kommunalen
Abwasserreinigungsanlage nebst dazugehörenden Zu- und Ableitungen sowie Spezialbauwerken (Pumpwerken, Regenauslässen und dergleichen). Diese Anlage steht im
Eigentum der Einwohnergemeinde der Stadt Basel und wird auf dem dieser gehörenden
sog. Gaswerkareal erstellt.
b) Beteiligung an Erstellung und Betrieb der im Eigentum des Kantons Basel-Landschaft
stehenden Abwasserreinigungsanlage Birs II in der Hagnau (Birsfelden), die dem Kanton
Basel-Stadt aufgrund besonderer Vereinbarung zur Reinigung der Abwässer der Gebiete
östliches Bruderholz, Dreispitz, St. Jakob und südliches Lehenmattquartier zur Mitbenützung zur Verfügung gestellt wird, sowie Erstellung, Betrieb und Unterhalt und gegebenenfalls Erneuerung der Zuleitungen (inkl. dazugehörenden Spezialbauwerken) dieser
Anlage. Diese Zuleitungen stehen im Eigentum des Kantons Basel-Stadt; der Kanton Basel-Landschaft erteilt die für die Erstellung und den Betrieb der Zuleitungen auf seinem
Gebiet erforderlichen polizeilichen Bewilligungen.
1) Dieser Vertrag trägt ein Doppeldatum und zwar 18./16. 6. 1974. Systembedingt kann hier nur ein Datum angezeigt werden.
2) Genehmigt durch das Gesetz betreffend die Abwasserreinigung vom 25. 6. 1975.
3) Im ganzen Erlass softwarebedingte, redaktionelle Einfügung und Anpassung von Gliederungsziffern oder -buchstaben. Siehe dazu den auch in
der Gesetzessammlung des Kantons Basel-Landschaft publizierten Vertrag SGS 783.32.
c) * Erstellung, Betrieb und Unterhalt sowie gegebenenfalls Erneuerung einer im Eigentum
der Einwohnergemeinde der Stadt Basel stehenden Abwasserleitung vom sogenannten
Gaswerkareal in den Rhein («Ableitung ARA Basel–Rhein»).
Der Kanton Basel-Stadt und die Einwohnergemeinde der Stadt Basel dulden den Bestand und den
Betrieb dieser Ableitung zugunsten des Kantons Basel-Landschaft für die in Ziff. 1.2.2 hienach ge -
nannten Gemeinden sowie zugunsten der Chemiefirmen Ciba-Geigy AG und F. Hoffmann-La Roche
& Co. AG. Dieses Recht auf Mitbenützung der Ableitung besteht so lange, als die Parteien ein Interesse an der Benützung dieser Ableitung nachweisen können und die damit verbundenen finanziellen
Verpflichtungen erfüllen.
Die Kosten der Projektierung und Erstellung der Ableitung werden gemäss Beschluss des Verwaltungsrates der Pro Rheno AG vom 28. Juni 1977 auf die Parteien aufgeteilt. Die Kosten des Betriebs
und Unterhalts und gegebenenfalls der Erneuerung der Ableitung werden von den sie mitbenützenden
Parteien nach dem Verursacherprinzip getragen. Für die Unterbeteiligung Dritter gilt Ziff.1. 2. 4 lit. c
analog.
Ziff. 1.2.2 Kanton Basel-Landschaft
1 Beteiligung an Erstellung und Betrieb der vom Kanton Basel-Stadt gemäss Ziff. 1.2.1 hievor auf dem
Gaswerkareal einzurichtenden Abwasserreinigungsanlage, die dem Kanton Basel-Landschaft aufgrund
besonderer Vereinbarung zur Reinigung der Abwässer der Gemeinden Allschwil, Oberwil, Bottmingen, Binningen und Birsfelden (und später eventuell Schönenbuch) zur Mitbenützung zur Verfügung
gestellt wird, sowie Erstellung, Betrieb und Unterhalt und gegebenenfalls Erneuerung der Zuleitungen
(inkl. dazugehörenden Spezialbauwerken) bis zur Kantonsgrenze.
Ziff. 1.2.3 Chemiefirmen
1 Erstellung, Betrieb und Unterhalt sowie gegebenenfalls Erneuerung zweier industrieller Abwasserreinigungsanlagen nebst dazugehörenden Zu-, Ab- und Rückleitungen bis Werkarealsgrenzen und nebst
dazugehörenden Spezialbauwerken.
2 Die eine Anlage dient der Reinigung der industriellen Abwässer der Firma Ciba-Geigy und F. Hoffmann-La Roche & Co. AG. Sie steht im Eigentum der beiden genannten Firmen und wird auf dem
Areal 9 der Ciba-Geigy AG (Werk Klybeck, Areal NE der Wiese) erstellt. *
3 Die andere Anlage dient der Reinigung der industriellen Abwässer der Firma Sandoz AG. Sie steht
im Eigentum dieser Firma und wird nördlich des Areals der Sandoz AG auf dem französischen Rheinufer in Huningue erstellt.
Ziff. 1.2.4 Die gemeinschaftliche Schlammbehandlungsanlage *
1 Neben den vorstehenden Anlagen ist grundsätzlich jede Partei zur Erstellung, zum Betrieb und Unterhalt sowie gegebenenfalls zur Erneuerung einer Schlammbehandlungsanlage verpflichtet.
2 Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie die Chemiefirmen Ciba-Geigy AG und F.
Hoffmann-La Roche & Co. AG vereinbaren aber hiermit, nur eine gemeinschaftliche Schlammbehandlungsanlage einzurichten. Für diese Gemeinschaftsanlage wird folgendes vereinbart:
a) Allgemeines
aa) Die gemeinschaftliche Schlammbehandlungsanlage steht im Eigentum der Einwohnergemeinde der Stadt Basel und wird auf dem ihr gehörenden Gaswerkareal projektiert,
erstellt und betrieben. Die Projektierung und Erstellung sowie der Unterhalt, Betrieb
und gegebenenfalls die Erneuerung der Schlammleitungen (inklusive dazugehörenden
Spezialwerken und Installationen) von ihren firmaeigenen Abwasserreinigungsanlagen
bis zur gemeinschaftlichen Anlage ist Sache der beiden beteiligten Chemiefirmen; diese tragen die damit zusammenhängenden Kosten allein.
ab) Der Kanton Basel-Stadt und die Einwohnergemeinde der Stadt Basel dulden den Bestand und Betrieb dieser Schlammbehandlungsanlage zugunsten des Kantons Basel-
Landschaft für die genannten Gemeinden und zugunsten der beiden Chemiefirmen
Ciba-Geigy AG und F. Hoffmann-La Roche & Co. AG. Dieses Recht auf Mitbenützung der gemeinschaftlichen Schlammbehandlungsanlage besteht so lange, als die genannten Parteien ein Interesse an der Benützung dieser Anlage nachweisen können
und die nachstehend vereinbarten finanziellen Verpflichtungen erfüllen.
b) Kostenbeteiligung
ba) Erstellungs- und Erneuerungskosten. Die Kosten der Projektierung und Erstellung der
Schlammbehandlungsanlage werden von den daran beteiligten Parteien im Verhältnis
der von ihnen bei der Projektierung angemeldeten Bedürfnisse bezüglich Quantität
und Qualität des von ihnen in die Anlage einzubringenden Schlammes getragen. Der
gleiche Grundsatz gilt für die Aufteilung der Kosten der später allfällig erforderlichen
Erneuerung der Schlammbehandlungsanlage.
bb) Unterhalts- und Betriebskosten. Die an der Anlage beteiligten Parteien bezahlen nach
der Menge und der Beschaffenheit des in die gemeinschaftliche Anlage eingebrachten
Schlammes berechnete Benützungsgebühren, welche so festzusetzen sind, dass sie die
Unterhalts- und Reparaturkosten sowie die Betriebskosten der Anlage decken und die
Äufnung eines angemessenen Reparaturfonds ermöglichen. Soweit es sich nicht um
variable Kosten handelt, die nachweislich direkt von der effektiven Schlammmenge
und -beschaffenheit abhängen, ist bei der Berechnung der Benützungsgebühren davon
auszugehen, dass die beteiligten Parteien die Anlage im vollen, ihnen zugestandenen
Ausmass (vgl. lit. ba hievor) benützen; es findet somit bezüglich der nicht variablen
Kosten keine Reduktion des prozentualen Kostenanteils einer Partei statt, wenn diese
die Anlage nicht im vollen, ihr zugestandenen Ausmass benützt. Dieselbe Regelung
gilt, wenn eine Partei (z.B. infolge Ausscheidens aus dem Vertrag) die Anlage nicht
mehr benützt, solange an ihrer Stelle kein anderer Mitbenützer vorhanden ist; solchenfalls bleibt die betreffende Partei somit zur Zahlung ihres (bisherigen) prozentualen
Anteils an den nicht variablen Kosten verpflichtet.
c) (Unter-)Beteiligung Dritter an der Anlage. Beansprucht eine Partei die Anlage nicht im
vollen, ihr zugestandenen Ausmass, so ist sie – als verzichtende Partei – berechtigt, für
den nicht beanspruchten Teil Dritten das Recht zur Mitbenützung der Anlage einzuräumen. Hiebei steht jedoch den anderen Parteien ein Vorrecht auf Übernahme des nicht beanspruchten Teils der verzichtenden Partei zu den von dieser mit dem Dritten vereinbar -
ten Bedingungen zu.Verzichtet eine Chemiefirma, so steht das Vorrecht zunächst der
andern beteiligten Chemiefirma und, wenn diese das Recht nicht geltend macht, den
Kantonen zu. Verzichtet ein Kanton, so steht das Vorrecht zunächst dem anderen Kanton
und, wenn dieser das Recht nicht geltend macht, den beteiligten Chemiefirmen zu. In
zweiter Linie sind die beiden beteiligten Chemiefirmen mit den Werken ausserhalb des
Einzugsbereichs der ARA und in dritter Linie die Firma Sandoz AG zu berücksichtigen.
2 Die Zusammenarbeit der Parteien bei der Erfüllung der ihnen aus der
Gewässerschutzgesetzgebung obliegenden Verpflichtungen
2.1 Allgemeines
Ziff. 2.1.1 Die Gründung der Aktiengesellschaft
1 Zur Erreichung einer optimalen Koordination und Rationalisierung vereinbaren die Partner im nachbeschriebenen Umfange die gemeinsame Projektierung, Erstellung und Finanzierung ihrer Abwasserreinigungsanlagen und der gemeinschaftlichen Schlammbehandlungsanlage (nachstehend «Abwasseranlagen» genannt). Sie schliessen sich zu diesem Zwecke zu einer Aktiengesellschaft zusammen.
Ziff. 2.1.2 Übertragung der Projektierung und Erstellung der Abwasseranlagen auf die Aktiengesellschaft
1 Die Partner übertragen die mit der Projektierung und Erstellung der unter 1 hievor aufgeführten Abwasseranlagen zusammenhängenden Aufgaben im nachbeschriebenen Umfang der Aktiengesellschaft.
Seitens der Chemiefirmen erfolgt diese Übertragung mit der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten
dieses Vertrages. Seitens der Kantone erfolgt diese Übertragung auf Grund besonderer Regierungsratsbeschlüsse gestützt auf das eidgenössische Gewässerschutzgesetz.
Ziff. 2.1.3 Eigentumsverhältnisse an den Abwasseranlagen
1 Die Zusammenarbeit der Partner berührt die Eigentumsverhältnisse an ihren (unter 1 hievor beschriebenen) Anlagen nicht. Soweit Zu- und Ableitungen und andere Bauwerke der Chemiefirmen auf Allmend erstellt und betrieben werden, wird den Chemiefirmen das erforderliche Recht gemäss Allmendgesetz verliehen.
Ziff. 2.1.4 Unterhalt, Betrieb und Erneuerung der Abwasseranlagen
1 Vorbehältlich der Bestimmungen über die Schlammbehandlungsanlage (Ziff. 1.2.4. hievor) bezieht
sich die mit diesem Vertrag geregelte Zusammenarbeit der Partner nicht auf den späteren Unterhalt
und Betrieb und gegebenenfalls die spätere Erneuerung der Abwasseranlagen. Betrieb, Unterhalt und
Erneuerung dieser Anlagen ist grundsätzlich Sache jeder Partei. Die Partner werden jedoch auch hiefür
eine enge Zusammenarbeit anstreben; sie regeln alle damit zusammenhängenden Fragen in späteren
Vereinbarungen.
2.2 Statutarische Einzelheiten der Aktiengesellschaft
Ziff. 2.2.1 Zweck
1 Zweck der Gesellschaft ist die Unterstützung der Aktionäre bei der Erfüllung der ihnen gemäss
Gewässerschutzgesetzgebung obliegenden Verpflichtungen, insbesondere durch Finanzierung, Erstellung und Betrieb von Kläranlagen und weiteren der Abwasserreinigung dienenden Werken und Anlagen in der Region Basel.
2 Zur Erfüllung dieses Zweckes kann die Gesellschaft sämtliche erforderlichen kaufmännischen, industriellen und finanziellen Tätigkeiten ausüben, namentlich Anleihens-Obligationen begeben und an der
Börse kotieren lassen.
3 Sie ist berechtigt, Grundstücke im In- und Ausland zu erwerben und sich an gleichen oder ähnlichen
Unternehmen zu beteiligen.
Ziff. 2.2.2 Grundkapital
1 Das Grundkapital der Gesellschaft wird auf Fr. 50'000'000.– festgelegt. Die Liberierung des Grundkapitals hat sukzessive entsprechend den finanziellen Bedürfnissen (vgl. Ziff. 2.3.3. hiernach) zu erfolgen.
Grundlage für die Aufteilung des Grundkapitals auf die Partner bildet das geschätzte Verhältnis zwi -
schen den für Projektierung und Erstellung der Anlagen der einzelnen Partner erforderlichen Kosten
und den gesamten Kosten der Projektierung und Erstellung der unter 1 hievor beschriebenen Abwasseranlagen (diese gesamten Kosten werden nachstehend «Gesamtbaukosten» genannt).
Dieses Verhältnis wird wie folgt festgelegt:
a) Kanton Basel-Stadt: Fr. 25'000'000.– = 50%
b) Kanton Basel-Landschaft: Fr. 3'000'000.– = 6%
c) Ciba-Geigy AG: Fr. 9'000'000.– = 18%
d) F. Hoffmann-La Roche & Co. AG: Fr. 3'000'000.– = 6%
e) Sandoz AG: Fr. 10'000'000.– = 20%
Total: 4) Fr. 50'000'000.– = 100%
Ziff. 2.2.3 Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat besteht – gemäss Beschluss der Generalversammlung – aus 9 oder 17 Mitgliedern.
2 Der Kanton Basel-Stadt hat Anspruch auf die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder.
3 Dem Kanton Basel-Landschaft und jeder Chemiefirma stehen gleich viele Verwaltungsräte zu.
4 Die Wahlvorschläge der Vertragspartner für die ihnen zustehenden Sitze sind für die Generalversammlung verbindlich.
5 Der Kanton Basel-Stadt bestimmt jeweilen den Präsidenten des Verwaltungsrates.
Ziff. 2.2.4 Beschlussfassung
1 Für die Beschlussfassung innerhalb der Gesellschaft gelten zunächst die entsprechenden Bestimmungen der Statuten und des Gesetzes (Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Aktiengesell -
schaft) mit folgenden Ausnahmen:
a) Beschlüsse, die in Anwendung bzw. in Ausführung von Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung zu fassen sind, sollen (im Verwaltungsrat bzw. der Generalversammlung) einstimmig gefasst werden. Lässt sich diese Einstimmigkeit nicht erzielen, so sind
die davon betroffenen (überstimmten) Partner berechtigt, falls sie den Beschluss nicht akzeptieren wollen, eine öffentlichrechtliche Verfügung gemäss den Bestimmungen des
Gewässerschutzgesetzes zu verlangen und gegen diese Verfügung gegebenenfalls die im
Gewässerschutzgesetz vorgesehenen Rechtsmittel zu ergreifen. Diese öffentlich-rechtlichen Verfügungen bzw. Rechtsmittel-Entscheide ersetzen dann die Beschlussfassung innerhalb der Gesellschaft.
b) Andere Beschlüsse über die Projektierung und Erstellung der Abwasseranlagen dürfen
nicht ohne Zustimmung des davon betroffenen Partners gefasst werden.
Ziff. 2.2.5 Verzicht auf Gewinnausschüttungen
1 Die Gesellschaft verzichtet auf die Erzielung eines Gewinnes. Sie entfaltet ihre Tätigkeit nach dem
Kostendeckungsprinzip. Es werden keine Dividenden ausgeschüttet. Allfällige Gewinne werden vorgetragen oder zu Reservestellungen verwendet.
Ziff. 2.2.6 Übertragung von Aktien/Vorkaufsrecht
1 Die Übertragung von Aktien bedarf zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Verwaltungsrates.
4) Redaktionell ergänzt.
2 Dieser kann seine Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern. Die Zustimmung muss erteilt
werden, wenn die Veräusserung auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge (zum Beispiel Fusion)
oder im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebes bzw. einer Liegenschaft, welcher die
Abwasseranlagen dienen, erfolgt.
3 Im Falle des Verkaufs von Aktien – mit Ausnahme eines Verkaufs auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge (zum Beispiel Fusion) oder im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebes bzw.
einer Liegenschaft, welcher die Abwasseranlagen dienen oder des Verkaufs von einem Kanton an eine
seiner Gemeinden oder umgekehrt – steht den Aktionären das Vorkaufsrecht im Verhältnis ihres bis -
herigen Aktienbesitzes zu. Im Falle der Ausübung dieses Vorkaufsrechtes ist dem veräussernden Aktionär der Nominalwert bzw. der niedrigere baselstädtische Steuerwert zu vergüten. Dem Verkauf der
Aktien als Vorkaufsfall ist jede andere Veräusserung der Aktien (zum Beispiel Schenkung) gleichgestellt.
2.3 Die besonderen Aufgaben der Aktiengesellschaft
Ziff. 2.3.1 Gesamtkonzept
1 Die Aktiengesellschaft legt das Gesamtkonzept aller baselstädtischen Abwasseranlagen in technischer, organisatorischer und zeitlicher Hinsicht fest. In dieses Gesamtkonzept werden die Gemeinden
Allschwil, Oberwil, Bottmingen, Binningen und Birsfelden (und für den Fall des späteren Anschlusses
an die baselstädtische Anlage auch die Gemeinde Schönenbuch) und für den Anschluss an die
gemeinschaftliche Schlammbehandlungsanlage die von der Firma Sandoz AG allenfalls in Frankreich
zu erstellenden Abwasserreinigungsanlagen einbezogen.
Ziff. 2.3.2 Projektierung und Erstellung
1 Bei der Projektierung und Erstellung der Abwasseranlagen obliegen der Aktiengesellschaft gemäss
nachstehender Übersicht 5) folgende Aufgaben:
a) Die in der linken Kolonne aufgeführten Anlagen werden von der Aktiengesellschaft
projektiert und erstellt. Die Aktiengesellschaft handelt hiebei in eigenem Namen, aber für
Rechnung der Partner. Lediglich die Vergebung der Arbeiten für die Erstellung der Abwasserreinigungsanlage der Ciba-Geigy AG und F. Hoffmann-La Roche & Co. AG auf
Areal 9 bleibt diesen beiden Firmen vorbehalten und erfolgt in deren Namen.
b) Chemiefirmen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung projektiert und erstellt. Hingegen legt die Aktiengesellschaft für diese Projektierungs- und Erstellungsarbeiten die
technische und zeitliche Koordination mit den anderen, aus dem Gesamtkonzept gemäss
Ziff. 2.3.1 hievor sich ergebenden Arbeiten fest. Im Sinne der technischen Koordination
bestimmt die Aktiengesellschaft insbesondere, wo und wie das Abwasser und der
Schlamm der Chemiefirmen von der kommunalen bzw. gemeinschaftlichen Anlage übernommen werden.
2 Die Aktiengesellschaft stellt für die Projektierungs- und Erstellungsarbeiten kein eigenes Personal an.
Ziff. 2.3.3 Finanzierung
1 Die Aktiengesellschaft finanziert soweit möglich die Gesamtbaukosten und beschafft sich die erforderlichen Geldmittel wie folgt:
a) mit dem Grundkapital,
b) sodann in erster Linie durch Begebung von Anleihens-Obligationen, deren Verzinsung
und Rückzahlung vom Kanton Basel-Stadt verbürgt wird,
c) nötigenfalls durch Aufnahme weiterer Geldmittel auf dem schweizerischen Kapitalmarkt.
2 Die Kapitalbeschaffungskosten werden von den Partnern im Verhältnis der von ihnen beanspruchten
Darlehen getragen.
5) Für die grafische Darstellung der technischen Aufgaben siehe Anhang.
3 Die Geldmittel werden den Partnern – entsprechend dem Fortschreiten der Projektierungs- und Erstellungsarbeiten und unter Berücksichtigung der zeitlichen Prioritäten – im Verhältnis ihres Anteils
am Grundkapital (als Darlehen) zur Verfügung gestellt. Die Darlehen sind zu demjenigen Satz zu verzinsen, den die Aktiengesellschaft selber ihren Kapitalgebern zu bezahlen hat. Die Darlehen sind so -
dann innert der Fristen zurückzuzahlen, die die Aktiengesellschaft selber für die Rückzahlung an ihre
Kapitalgeber einzuhalten hat, sofern die Partner die Darlehen nicht als kürzerfristig kündbar in An -
spruch nehmen wollen. Die Darlehen sind – soweit sie von den Chemiefirmen beansprucht werden –
angemessen sicherzustellen.
4 Reichen die vorbeschriebenen Geldmittel nicht aus, um die Gesamtbaukosten zu finanzieren, so ha -
ben die Partner den Fehlbetrag im Verhältnis ihres Anteils am Grundkapital selber zu erbringen.
2.4 Pflichten der Partner in der Aktiengesellschaft und Dauer der Zusammenarbeit
Ziff. 2.4.1 Pflichten der Partner in der Aktiengesellschaft
1 Die Partner sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages betreffend ihre Zusammenarbeit
durch entsprechende Ausübung ihres Stimmrechtes in der Generalversammlung und im Verwaltungsrat durchzusetzen.
Ziff. 2.4.2 Dauer der Zusammenarbeit
1 Der vorliegende Vertrag betreffend Zusammenarbeit ist bis zum Vorliegen der Gesamtbau-Schlussabrechnung und der Inbetriebnahme sämtlicher unter 1 hievor beschriebenen Anlagen für alle Partner
fest und unkündbar. Nach diesem Zeitpunkt kann der Vertrag von jedem Partner unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr je auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Der kündigende
Partner ist verpflichtet, auf den Ablauf der Kündigungsfrist seine allfälligen Darlehensschulden gegenüber der Aktiengesellschaft vollständig zurückzuzahlen; er verliert auf den genannten Zeitpunkt den
Anspruch auf eine Vertretung im Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft.
3 Schlussbestimmungen
Ziff. 3.1 Rechtsnachfolger
1 Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gehen auf die Rechtsnachfolger (Gesamt- und Einzelrechtsnachfolger) der Partner über. Die Parteien sind insbesondere verpflichtet, die Verpflichtungen
aus dem Vertrag einem allfälligen Einzelrechtsnachfolger vollumfänglich zu überbinden.
Ziff. 3.2. Änderungen des Vertrages
1 Der vorliegende Vertrag kann – unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes – nur mit Zustimmung aller
Parteien abgeändert werden.
Ziff. 3.3 Vorbehalt des öffentlichen Rechtes
1 Die Parteien und die Aktiengesellschaft verfolgen ihre Tätigkeit im Rahmen der eidgenössischen und
kantonalen öffentlich-rechtlichen Gesetzgebung insbesondere der Gewässerschutzgesetzgebung. Diese
Gesetzgebung geht diesem Vertrag und dem Aktiengesellschaftsstatut vor.
2 Insbesondere können Vertrag und Statut die öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Befugnisse, welche
die Gesetzgebung dem Kanton Basel-Stadt überträgt, nicht beeinträchtigen.
Ziff. 3.4 Gerichtsstand
1 Die Partner unterwerfen sich für alle Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertrag dem Gerichtsstande von Basel-Stadt.
Ziff. 3.5 Inkrafttreten
1 Der Vertrag tritt in Kraft, sobald er allseitig unterzeichnet und von den Regierungen und Parlamenten
der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft genehmigt und die Referendumsfrist unbenützt abgelaufen bzw. der Vertrag in einer allfälligen Volksabstimmung angenommen worden ist. 6)
Basel, den 10. Mai 1974
Für den Kanton Basel-Stadt und die Einwohnergemeinde der Stadt Basel:
Basel, den 18. Juni 1974
Im Namen des Regierungsrates:
Der Präsident: sig. E. Keller
Der Staatsschreiber: sig. Frei
Für den Kanton Basel-Landschaft:
Liestal, den 16. Juni 1974
Namens des Regierungsrates:
Der Präsident: sig. Meier
Der 2. Landschreiber: sig. Mundschin
Ciba-Geigy AG:
sig. L. v. Planta
sig. Schramek
F. Hoffmann-La Roche & Co.,
Aktiengesellschaft:
sig. R. Schett
sig. von Graffenried
Sandoz AG:
sig. Christen
sig. Gygax
6) Genehmigt: Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt durch das Gesetz über die Abwasserreinigung vom 25. 6. 1975, vom Landrat des
Kantons Basel-Landschaft am 26. 5. 1975.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.06.1974 25.06.1975 Erlass Erstfassung KB 28.06.1975
26.06.1979 keine Angabe Ziff. 1.2.1 Abs. 1, lit. c) eingefügt -
26.06.1979 keine Angabe Ziff. 1.2.3 Abs. 2 geändert -
26.06.1979 keine Angabe Ziff. 1.2.4 Titel geändert -
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.06.1974 25.06.1975 Erstfassung KB 28.06.1975
Ziff. 1.2.1 Abs. 1, lit. c) 26.06.1979 keine Angabe eingefügt -
Ziff. 1.2.3 Abs. 2 26.06.1979 keine Angabe geändert -
Ziff. 1.2.4 26.06.1979 keine Angabe Titel geändert -
Konsortialvertrag über Gewässerschutzmassnahmen Anhang 785.720
Technische Aufgaben der Pro Rheno AG
Projektierung, Bau Koordination
Inbetriebnahme
1) Sektor «Schlammbehandlung» in der Fassung des Nachtrags vom 26. 6. 1979.
Pro Rheno AG
Zuteilung und Räumung
Gaswerkareal Chemie, Analytik
Zu- und Ableitungen
BS, BL
Räumung Areal 9
Werk Klybeck
Zu- und Ableitungen
Chemie auf Allmend Trennkanalisation C-G
ARA BS, BL
Gaswerkareal Trennkanalisation R
ARA C-G, R
Werk Klybeck, Areal 9 Trennkanalisation S
Schlammbehandlung 1)
BS, BL, C-G, R
Gaswerkareal
ARA S, C-G
Huningue
Inkl. Pilonierung
ARA Birs II
BS-Anteil
Pilonierung
BS, BL, C-G, R
Legende
BS = Basel-Stadt
BL = Basel-Landschaft
C-G = Ciba-Geigy
R = Roche
S = Sandoz
