---
title: "Gebäudeversicherungsgesetz"
id: ab05be4d-d4fd-401c-8ade-21f894e9bcba
authority: be
place: "Bern"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "873.11"
publisher_url: https://www.belex.sites.be.ch/data/873.11/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/ab05be4d-d4fd-401c-8ade-21f894e9bcba
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/19774/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 3ec959583d9af6763346a5926bafe3e2735e7774e1aa9a1a39496ee890290203
provisions: 63
---

# Gebäudeversicherungsgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Feuer- und Elementarschadenversicherung der Gebäude und gebäudeähnlichen Objekte im Kanton Bern sowie die Aufgaben und
die Organisation der damit betrauten Gebäudeversicherung Bern (GVB).

## Art. 2 {#art_2}

Wirkungsziele
1 Die Feuer- und Elementarschadenversicherung der Gebäude im Kanton Bern
ist insbesondere auf folgende Wirkungsziele ausgerichtet:
a kostengünstige und risikogerechte Versicherungsprämien,
b tiefes Feuer- und Elementarschadenrisiko.

## Art. 3 {#art_3}

Rechtsform der Gebäudeversicherung Bern (GVB)
1 Die GVB ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener
Rechtspersönlichkeit und Sitz im Kanton Bern; sie ist im Handelsregister einzutragen.

## Art. 4 {#art_4}

Gebäudeversicherungsmonopol
1 Die Feuer- und Elementarschadenversicherung sämtlicher im Kanton Bern
gelegenen Gebäude ist der GVB vorbehalten.
1) BSG 101.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10-114
873.11 2

## Art. 5 {#art_5}

Leistungsauftrag der GVB
1 Die GVB versichert die Gebäude im Kantonsgebiet, sorgt für die Wahrung der
Brandsicherheit und die Prävention von Feuer- und Elementarschäden gemäss
dem Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG)2) und
übernimmt weitere ihr von der Gesetzgebung übertragene Aufgaben.
2 Sie bietet im Rahmen ihres gesetzlichen Handlungsspielraumes eine marktgerechte Versicherungsdeckung zu möglichst günstigen Bedingungen an und
richtet ihre Dienstleistungen an den allgemeinen Erwartungen der Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer aus.

## Art. 6 {#art_6}

Unternehmensgrundsätze der GVB
1 Die GVB ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.
2 Sie kann alle Rechtsgeschäfte tätigen, die mit ihrem Leistungsauftrag direkt
oder indirekt im Zusammenhang stehen oder die geeignet sind, dessen Erfüllung zu fördern. Sie kann namentlich Gesellschaften gründen, sich an solchen
beteiligen oder auf andere Weise mit Dritten zusammenarbeiten, Grundstücke
erwerben, verwalten und veräussern sowie Gelder am Markt aufnehmen.

## Art. 7 {#art_7}

Nebentätigkeiten der GVB
1 Die GVB kann zusätzlich zu den vorstehend genannten Aufgaben Nebentätigkeiten ausüben, soweit diese mit ihren Haupttätigkeiten im Zusammenhang
stehen, so namentlich:
a Schadenabwicklung für Dritte,
b Erbringen von Dienstleistungen im Infrastrukturbereich,
c Beratungen in der Schadenprävention,
d Schätzung von Gebäuden.
2 Die Nebentätigkeiten dürfen nicht mit Erträgen aus der obligatorischen Versicherung vergünstigt werden.
3 Sie sind durch selbstständige Gesellschaften gemäss dem Bundesgesetz
vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR)3) zu betreiben, deren Gründung
der Regierungsrat zu genehmigen hat.
2) BSG 871.11
3) SR 220
3 873.11
2 Obligatorische Feuer- und Elementarschadenversicherung
2.1 Versicherungspflicht und -deckung

## Art. 8 {#art_8}

Versicherungspflicht
1 Die im Kanton Bern gelegenen Gebäude sind bei der GVB gegen Feuer- und
Elementarschaden zu versichern.

## Art. 9 {#art_9}

Beginn der Versicherungspflicht
1 Neubauten, wesentliche An-, Aus- und Umbauten sowie wesentliche Erneuerungen des Gebäudes sind vom Beginn der Bauarbeiten an zu versichern.
2 Bei unwesentlichen Änderungen beginnt die Versicherungspflicht mit der
Vollendung der Bauarbeiten.

## Art. 10 {#art_10}

Beginn und Erlöschen der Versicherungsdeckung
1 Die Versicherungsdeckung beginnt zum Zeitpunkt, da die Anmeldung zur Versicherung der GVB zugestellt worden ist.
2 Sie erlischt mit dem Abbruch oder nach einem Totalschaden des Gebäudes.

## Art. 11 {#art_11}

Nichtaufnahme und Ausschluss
1 Die GVB kann die Aufnahme eines Gebäudes in die Versicherung ganz oder
für einzelne Gefahren verweigern oder ein Gebäude ganz oder für einzelne
Gefahren von der Versicherung ausschliessen, wenn es besonders hohe Schadenrisiken aufweist, namentlich wenn
a seine Feuerungsanlage oder elektrische Einrichtung bedeutende Mängel
hat,
b es nicht über die vorgeschriebenen Schutz- und Löscheinrichtungen verfügt,
c sein mangelhafter Zustand die Schadenrisiken wesentlich erhöht oder
d es durch Elementarereignisse stark gefährdet ist und wiederholt von grösseren Elementarschäden betroffen war.
2 Vor der Verfügung einer Aufnahmeverweigerung oder eines Ausschlusses ist
die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer unter Ansetzung einer angemessenen Frist aufzufordern, die zumutbaren Massnahmen zur Beseitigung
der Mängel zu treffen.
873.11 4
2.2 Versicherungswerte

## Art. 12 {#art_12}

Versicherungswerte
1 Die Gebäude sind durch die GVB grundsätzlich zum Neuwert zu versichern.
2 Aus wichtigen Gründen, namentlich wegen erheblicher Altersentwertung oder
bedeutenden Nachholbedarfs im Unterhalt, kann die GVB Gebäude zu einem
vom Neuwert abweichenden Wert versichern.
3 Bei der Festsetzung der Versicherungswerte ist auf mittlere, ortsübliche Preise abzustellen.
4 Der Regierungsrat bestimmt die Wertarten und deren Berechnung durch Verordnung.

## Art. 13 {#art_13}

Generelle Anpassung der Versicherungswerte
1 Ändern die Baukosten um mehr als fünf Prozent, kann die GVB die Versicherungswerte dem neuen Stand der Baukosten anpassen.
2.3 Versicherungsprämien

## Art. 14 {#art_14}

Prämienerhebungsgrundsätze
1 Unter Wahrung angemessener Solidarität erhebt die GVB von den Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern Versicherungsprämien.
2 Die Prämien sind so anzusetzen, dass die Einnahmen ausreichen, um Schäden und Rückversicherungskosten zu decken, ausreichende Reserven und
Rückstellungen zu äufnen und angemessene Beiträge für die Prävention zu
leisten.
3 Bemessungsgrundlage für die Versicherungsprämien bilden einerseits der
Versicherungswert und andererseits die Schadenrisiken eines Gebäudes.

## Art. 15 {#art_15}

Prämientarif
1 Die GVB teilt die Gebäude in Klassen ein und setzt für jede Klasse den
Grundprämiensatz fest.
2 Ist ein Gebäude einer erhöhten Feuer- oder Elementarschadengefahr ausgesetzt, wird ein Prämienzuschlag erhoben.
3 Die GVB erlässt den Prämientarif.
5 873.11

## Art. 16 {#art_16}

Gefahrveränderung
1 Die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer hat der GVB jede wesentliche Gefahrerhöhung innert Monatsfrist zu melden. Ergibt sich die Gefahrerhöhung aus einer Neubeurteilung der Gefahrensituation in einer Gefahrenkarte,
ist keine Meldung erforderlich.
2 Hat die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer die wesentliche Gefahrerhöhung nicht angezeigt, so fordert die GVB die ihr entgangenen Prämien
nach; zudem kann sie ihre Leistungen im Schadenfall kürzen, soweit die Gefahrerhöhung und die unterlassene Meldung den Schaden vergrössert haben.
3 Bei Gefahrverminderung sind die Prämien vom Zeitpunkt an zu berichtigen,
da die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer der GVB die Änderung mitgeteilt hat.

## Art. 17 {#art_17}

Verjährung
1 Der GVB entgangene oder von ihr zu Unrecht bezogene Prämien können
höchstens für das laufende und die vorangegangenen fünf Jahre nach- oder
zurückgefordert werden.

## Art. 18 {#art_18}

Ausschluss und Nichtaufnahme
1 Der teilweise Ausschluss von der Versicherung oder die teilweise Nichtaufnahme des Gebäudes in die Versicherung entbindet die Hauseigentümerin
oder den Hauseigentümer nicht von der Entrichtung der gesamten Prämie.
2 Bei vollem Ausschluss oder voller Nichtaufnahme sind die Prämien zur Wahrung der Rechte der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger nach
Artikel 41 Absatz 3 noch während zweier Jahre zu entrichten.

## Art. 19 {#art_19}

Definitive Rechtsöffnung aufgrund der Prämienrechnungen
1 Die rechtskräftigen Prämienrechnungen sind einem vollstreckbaren Urteil im
Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)4) gleichgestellt.
Art. 20 * Gesetzliches Pfandrecht
1 Zur Sicherung von Prämienforderungen besteht am versicherten Gebäude zu
Gunsten der GVB ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109b
Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)5).
4) SR 281.1
5) BSG 211.1
873.11 6

## Art. 21 {#art_21}

Haftung für ausstehende Prämien
1 Die Erwerberin oder der Erwerber eines Gebäudes haftet der GVB für die
noch ausstehenden Prämien der letzten zwei Jahre.
2.4 Versicherungsleistungen

## Art. 22 {#art_22}

Versicherte Gefahren
1. Feuerschäden
1 Die Gebäude sind versichert gegen Schäden, die unfallmässig entstanden
sind durch
a Feuer, Rauch oder Hitze,
b Blitzschlag,
c Explosion.
2 Nicht gedeckt sind Schäden, die durch Abnützung oder ordentliche Erfüllung
des Zwecks eines Gebäudes oder Gebäudeteils entstanden sind.
3 Schäden an Gebäuden, die durch herabstürzende Flugkörper oder Luftfracht
verursacht worden sind, sind nur gedeckt, soweit nicht ein Dritter ersatzpflichtig
ist.

## Art. 23 {#art_23}

2. Elementarschäden
1 Die Gebäude sind versichert gegen Schäden, die entstanden sind durch
a Sturm,
b Hagel,
c Hochwasser und Überschwemmung,
d Schneerutsch, Schneedruck und Lawinen,
e Erdrutsch, Steinschlag, Felssturz und Murgang.
2 Nicht gedeckt sind Schäden, die entstanden sind durch
a fortgesetzte Natureinflüsse ohne Einwirkung ausserordentlicher Heftigkeit,
b Grundwasser und Rückstau von Kanalisationen, unabhängig von ihrer Ursache,
c schlechten Baugrund, mangelhafte Konstruktion oder mangelhaften Unterhalt.
3 Voraussehbare Schäden, welche die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer durch zumutbare Massnahmen hätte verhindern können, sind ebenfalls
nicht gedeckt.
7 873.11

## Art. 24 {#art_24}

Ausschlüsse
1 Von der Deckung ausgeschlossen sind Schäden, die unmittelbar oder mittelbar entstanden sind durch
a Veränderung der Atomkernstruktur,
b Meteoriten,
c Erdbeben,
d Kriegsereignisse sowie Terror und innere Unruhen,
e Wasser aus Stauseen,
f Massnahmen oder Übungen von Militär, Polizei oder Zivilschutzorganisationen,
g Vandalismus.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung einzelne dieser von der Deckung
gemäss Absatz 1 ausgeschlossenen Schäden in die Zusatzversicherungen
nach Artikel 44 f. aufnehmen, wenn dies zweckmässig und zu wirtschaftlich
tragbaren Bedingungen möglich ist.
2.5 Bemessung der Versicherungsleistungen

## Art. 25 {#art_25}

Totalschaden
1 Bei Wiederherstellung eines neuwertversicherten Gebäudes nach einem Totalschaden vergütet die GVB den verbindlich festgelegten, indexierten Neuwert, sofern die Entwertung des Gebäudes zum Zeitpunkt des Schadens 40
Prozent nicht übersteigt.
2 Ist die Entwertung grösser als 40 Prozent des Neuwertes, vergütet die GVB
den Neuwert abzüglich des 40 Prozent übersteigenden Wertabgangs.
3 Bei Gebäuden, für die ein vom Neuwert abweichender Versicherungswert
festgelegt wurde, beschränkt sich die Entschädigung im Totalschadenfall auf
den festgelegten Versicherungswert.
4 Für Abbruchobjekte bleibt Artikel 27 vorbehalten.

## Art. 26 {#art_26}

Teilschäden
1 Ist ein Gebäude nur teilweise beschädigt, wird die Entschädigung ausgehend
vom Versicherungswert nach dem Verhältnis des beschädigten zum unbeschädigten Teil bestimmt.
2 Für Teilschäden ist Artikel 25 sinngemäss anwendbar. Erhöhten Wiederherstellungskosten ist bei der Bestimmung der Entschädigung angemessen Rechnung zu tragen.
873.11 8
3 Bei Schäden an unvollendeten Gebäuden ist die Entschädigung bei Wiederherstellung begrenzt durch den Wert der zur Zeit des Schadenereignisses verbauten Teile und Einrichtungen.

## Art. 27 {#art_27}

Abbruchobjekte
1 Bei abbruchreifen, zum Abbruch bestimmten oder wegen Zerfalls unbenutzbaren Gebäuden beschränkt sich die Entschädigung im Totalschadenfall auf
den Abbruchwert, selbst wenn das Gebäude wieder erstellt wird.
2 Bei Teilschäden an solchen Objekten vergütet die GVB die Kosten einer behelfsmässigen Reparatur, sofern sich eine solche lohnt, höchstens jedoch den
Abbruchwert.

## Art. 28 {#art_28}

Minderwertentschädigung
1 Für Schäden, die nicht behoben werden können oder deren Behebungskosten in einem offenbaren Missverhältnis zur Beschädigung stehen, kann eine
angemessene Minderwertentschädigung vergütet werden.

## Art. 29 {#art_29}

Ausbleibende Wiederherstellung
1 Ist ein Gebäude nach einem Schadenfall innert dreier Jahre nicht wiederhergestellt worden, so darf die Entschädigung den Verkehrswert des Gebäudes
nicht übersteigen. In besonderen Fällen kann die GVB die Wiederherstellungsfrist um höchstens zwei Jahre verlängern.
2 Ist der Verkehrswert des Gebäudes höher als die Entschädigung bei Wiederherstellung, so wird diese vergütet.

## Art. 30 {#art_30}

Nebenleistungen
1 Die GVB vergütet ferner
a notwendige Abbruch-, Räumungs- und Dekontaminationskosten, soweit
sie das Gebäude betreffen, jedoch nur bis zu zehn Prozent der Schadensumme,
b die Kosten der zum Schutz noch vorhandener Gebäudeteile erforderlichen Vorkehren,
c den Schaden an bei der GVB versicherten Gebäuden, soweit dieser bei
der Bekämpfung des Schadenereignisses entstanden ist,
d den Schaden an Kulturen, sofern dieser bei der Bekämpfung eines Schadenereignisses entstanden ist, jedoch nur bis zu fünf Prozent der Schadensumme.
9 873.11
2 Dienen die Vorkehren gemäss Absatz 1 Buchstabe b nicht nur dem Schutz
der Überreste des Gebäudes, vergütet die GVB nur die diesem Interesse entsprechenden Kosten.

## Art. 31 {#art_31}

Selbstbehalte
1 Die GVB kann in ihrem Prämientarif die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer generell verpflichten, im Schadenfall höchstens zehn Prozent der
Schadensumme bis zu einem Betrag von höchstens zwei Prozent der Versicherungssumme selbst zu tragen.
2 Sie kann zudem Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern für Gebäude,
die besonders gefährdet sind, individuelle Selbstbehalte bis höchstens 20 Prozent der Schadensumme bis zu einem Betrag von höchstens fünf Prozent der
Versicherungssumme auferlegen.

## Art. 32 {#art_32}

Schuldhafte Schadensverursachung
1 Die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer verliert jeglichen Entschädigungsanspruch, wenn sie oder er den Schaden absichtlich herbeigeführt hat.
2 Hat die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer den Schaden grobfahrlässig verursacht, kann die GVB die Entschädigung in einem dem Grad des
Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen.

## Art. 33 {#art_33}

Fälligkeit und Verzug
1 Die Schadensumme wird fällig, wenn der Schaden behoben ist oder definitiv
nicht behoben wird.
2 Auf Ersuchen der Hauseigentümerin oder des Hauseigentümers kann die
GVB bei grossen Schäden nach Baufortschritt Teilzahlungen leisten.
3 30 Tage nach Fälligkeit der Schadensumme vergütet die GVB der Hauseigentümerin oder dem Hauseigentümer Verzugszinsen von fünf Prozent pro
Jahr.

## Art. 34 {#art_34}

Verwirkung
1 Entschädigungsansprüche, die nicht innert zwei Jahren nach dem Schadenereignis geltend gemacht werden, sind verwirkt.
2.6 Verfahren im Schadenfall

## Art. 35 {#art_35}

Schadenmeldung
1 Der Eintritt eines Schadens ist der GVB unverzüglich zu melden.
873.11 10

## Art. 36 {#art_36}

Rettungspflicht
1 Die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer ist verpflichtet, nach Eintritt
eines Schadenereignisses für die Minderung des Schadens zu sorgen.
2 Sorgt sie oder er schuldhaft nicht dafür, kann die GVB die Entschädigung um
den Betrag kürzen, um den sie sich bei Erfüllung dieser Pflicht vermindert hätte.
3 Die GVB hat der Hauseigentümerin oder dem Hauseigentümer die zur Schadenminderung nicht offensichtlich unzweckmässig aufgewendeten Kosten auch
dann zu vergüten, wenn die getroffenen Massnahmen ohne Erfolg geblieben
sind.

## Art. 37 {#art_37}

Amtliche Untersuchung
1 Zur Ermittlung der Schadenursache und allfälliger Verantwortlichkeiten ist eine amtliche Untersuchung durchzuführen.
2 Die GVB hat das Recht, die Untersuchungsakten einzusehen, sobald es der
Stand der Untersuchung erlaubt.

## Art. 38 {#art_38}

Schadenschätzung
1 Die GVB ermittelt die Schadensumme auf ihre Kosten.
2 Sie stellt dabei auf mittlere ortsübliche Preise und den seinerzeit festgelegten
Versicherungswert ab.

## Art. 39 {#art_39}

Abweisungsgründe
1 Die GVB kann ein Entschädigungsbegehren abgesehen von den Fällen nach
den Artikeln 32 und 34 auch abweisen, wenn
a der Schaden schuldhaft verspätet oder erst nach seiner Behebung gemeldet wird,
b die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer vor der Schadenschätzung ohne Zustimmung der GVB am beschädigten Gebäude bedeutende
Veränderungen vorgenommen hat, die nicht zur Schadenminderung oder
nicht aus polizeilichen Gründen geboten waren.
11 873.11
2.7 Rückgriff

## Art. 40 {#art_40}

1 Ist ein Dritter für den Schaden haftbar, so gehen die Schadenersatzansprüche der Hauseigentümerin oder des Hauseigentümers auf die GVB über, soweit sie Entschädigung leistet; die GVB ist nach den Bestimmungen des OR
zum Rückgriff auf die Verantwortliche oder den Verantwortlichen berechtigt.
2 Die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer ist für jede Handlung, durch
die dieses Recht der GVB geschmälert wird, verantwortlich.
3 Die GVB kann sich im Sinne der Strafverfahrensgesetzgebung als Privatklägerin konstituieren.
2.8 Rechte der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger

## Art. 41 {#art_41}

1 Gegenüber Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubigern, deren
Pfandrecht im Grundbuch eingetragen ist und die nachweisen, dass ihre Forderungen aus dem Vermögen der Hauseigentümerin oder des Hauseigentümers nicht gedeckt sind, haftet die GVB im Schadenfall bis zur Höhe der Entschädigung auch dann, wenn die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer
des Entschädigungsanspruchs verlustig geht.
2 Soweit die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer den Schaden im Sinne von Artikel 32 schuldhaft verursacht hat, muss sie oder er der GVB die Leistungen, die sie den Grundpfandgläubigerinnen und den Grundpfandgläubigern
gemäss Absatz 1 erbracht hat, ganz oder teilweise zurückerstatten.
3 Bei vollem Ausschluss oder voller Nichtaufnahme eines Gebäudes in die Versicherung bleiben die Rechte der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger noch zwei Jahre gewahrt.
4 Die Rechte der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger nach Artikel 822 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907
(ZGB)6) bleiben vorbehalten.
6) SR 210
873.11 12
2.9 Präventionsbeiträge

## Art. 42 {#art_42}

1 Die GVB verwendet einen Teil ihrer Prämieneinnahmen für die Prävention
von Feuer- und Elementarschäden. Der Verwaltungsrat der GVB beschliesst
den Präventionsbeitrag, der den Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern
im Folgejahr in Rechnung zu stellen ist.
2 Die privaten Versicherungsgesellschaften, die im Kanton Bern Fahrhabe gegen Feuer- und Elementarschäden versichern, können zu ergänzenden jährlichen Beiträgen verpflichtet werden. Der Regierungsrat setzt die Präventionsbeiträge durch Verordnung fest.
3 Für die Bemessung und Verwendung der Präventionsbeiträge der privaten
Versicherungsgesellschaften ist das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004
betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG)7) massgebend.
2.10 Rechtspflege

## Art. 43 {#art_43}

1 Bei Streitigkeiten zwischen der GVB und der Hauseigentümerin oder dem
Hauseigentümer erlässt jene eine Verfügung gemäss dem Gesetz vom 23. Mai
1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)8).
2 Gegen Verfügungen der GVB kann bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Beschwerde geführt werden. *
3 Im Übrigen gilt das VRPG.
4 Die Zuständigkeit der Zivilgerichte zur Beurteilung von Streitigkeiten im Sinne
von Artikel 40 und Artikel 51 bleibt vorbehalten.
3 Zusatzversicherungen

## Art. 44 {#art_44}

Gegenstand der Zusatzversicherungen
1 Die GVB kann Zusatzversicherungen anbieten
a für gebäudeähnliche Objekte,
b zur Verbesserung ihrer obligatorischen Deckungen und Leistungen,
c für die Umgebung von Gebäuden,
d zur Deckung nach Artikel 24 ausgeschlossener Schäden,
7) SR 961.01
8) BSG 155.21
13 873.11
e zur Deckung von Wasserschäden an Gebäuden.

## Art. 45 {#art_45}

Rahmenbedingungen
1 Für Zusatzversicherungen sind die Bestimmungen über die obligatorische
Versicherung sinngemäss anwendbar. Das Bundesgesetz vom 2. April 1908
über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG)9) bildet
dabei ergänzendes Recht.
2 Zusatzversicherungen dürfen nicht mit Erträgen aus der obligatorischen Versicherung vergünstigt werden.
3 Die Angebote nach Artikel 44 Buchstaben a bis d können, dasjenige nach Artikel 44 Buchstabe e muss über Gesellschaften nach Artikel 7 Absatz 3 erfolgen.
4 Der Regierungsrat regelt die Ausgestaltung der Zusatzversicherungen durch
Verordnung.
4 Organisation der GVB
4.1 Organe, Personal und Verantwortlichkeit

## Art. 46 {#art_46}

Organe
1 Die Organe der GVB sind der Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und die
Revisionsstelle.

## Art. 47 {#art_47}

Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens sieben Mitgliedern.
2 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates für jeweils drei
Jahre und bezeichnet dessen Präsidentin oder dessen Präsidenten.
3 Er kann Verwaltungsratsmitglieder aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen.

## Art. 48 {#art_48}

Aufgaben des Verwaltungsrates
1 Der Verwaltungsrat hat die folgenden unentziehbaren und unübertragbaren
Aufgaben:
a die Umsetzung der Eigentümerstrategie des Regierungsrates in die Unternehmensstrategie,
9) SR 221.229.1
873.11 14
b die Oberleitung der GVB und die Erteilung der notwendigen Weisungen,
insbesondere auch in Bezug auf das Risikomanagement,
c die Festlegung der Organisation und der Erlass des Organisationsreglements,
d die Ausgestaltung des Rechnungswesens im Rahmen von Artikel 56, der
Finanzkontrolle und der Finanzplanung,
e die Ernennung, Beaufsichtigung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung,
f die Erstellung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung.
2 Er kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die
Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen.

## Art. 49 {#art_49}

Geschäftsleitung
1 Der Verwaltungsrat überträgt die Geschäftsführung der Geschäftsleitung. Er
bestimmt die für die Geschäftsführung erforderlichen Stellen, umschreibt deren
Aufgaben und regelt die Berichterstattung sowie die Vertretung der GVB gegen
aussen.
2 Die Geschäftsleitung trägt die operative Verantwortung.
3 Sie kann weitere vertretungsberechtigte Personen ernennen.

## Art. 50 {#art_50}

Revisionsstelle
1 Der Regierungsrat wählt eine externe Revisionsstelle für die Dauer von zwei
Geschäftsjahren; die Wiederwahl ist zulässig.
2 Die Revisionsstelle prüft, ob
a die Jahresrechnung den gesetzlichen Vorschriften, den Vorgaben des
Verwaltungsrates und den anerkannten Standards entspricht,
b der Antrag des Verwaltungsrates an den Regierungsrat über die Verwendung des Bilanzergebnisses den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Regierungsrates entspricht,
c ein funktionierendes internes Kontrollsystem existiert, das den spezifischen Risiken der GVB Rechnung trägt.

## Art. 51 {#art_51}

Rechtsverhältnisse zu Organen und Personal
1 Die Rechtsverhältnisse der GVB mit den Mitgliedern des Verwaltungsrats und
der Geschäftsleitung sowie mit dem Personal unterstehen dem Privatrecht.
15 873.11

## Art. 52 {#art_52}

Verantwortlichkeit
1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und die Revisionsstelle haften im Sinne der Artikel 752 ff. OR für den Schaden, den sie absichtlich oder fahrlässig verursacht haben.
2 Streitigkeiten aus der Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates,
der Geschäftsleitung und der Revisionsstelle werden durch die Zivilgerichte beurteilt. Der Kanton hat in einem solchen Verfahren die Stellung eines Aktionärs
und eines Gesellschaftsgläubigers.
3 Im Übrigen richtet sich die Verantwortlichkeit nach der Personalgesetzgebung
und wird im verwaltungsrechtlichen Verfahren beurteilt.
4.2 Mittelbeschaffung und -verwaltung

## Art. 53 {#art_53}

Finanzierung
1 Die GVB beschafft sich die notwendigen Mittel vor allem durch die Versicherungsprämien.

## Art. 54 {#art_54}

Haftungsumfang
1 Die GVB haftet im Rahmen dieses Gesetzes für ihre Verpflichtungen uneingeschränkt.
2 Den Kanton trifft keine subsidiäre Haftung für die Verpflichtungen der GVB.

## Art. 55 {#art_55}

Risikoabdeckung
1 Die GVB stellt nachhaltig ihre Zahlungsfähigkeit sicher und äufnet ihren Verpflichtungen entsprechende Rückstellungen und Reserven.
2 Sie kann weitere Instrumente nutzen, die geeignet sind, ihre Risiken erfolgreich abzudecken. Sie kann insbesondere Rückversicherungsverträge abschliessen, sich an einem Pool oder an Rückversicherungsinstitutionen beteiligen oder Anleihen ausgeben.
3 Sie kann zur Deckung von Grossrisiken mit privaten Versicherungsgesellschaften gegenseitige Mitversicherungsverträge abschliessen.

## Art. 56 {#art_56}

Rechnungslegung
1 Die Rechnungslegung der GVB stellt deren Vermögens-, Finanz- und Ertragslage dar. Dabei orientiert sich die GVB an den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen (Art. 957 ff. OR).
873.11 16
2 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und
Bewertungsregeln sind offenzulegen.
3 Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der selbstständigen Gesellschaften
nach Artikel 7 Absatz 3 ist in einer konsolidierten Rechnung nach anerkannten
Konsolidierungsgrundsätzen in die Rechnungslegung einzubeziehen.
4.3 Aufsicht

## Art. 57 {#art_57}

1 Die GVB untersteht der Aufsicht des Regierungsrates, der dafür insbesondere
die Instrumente nach Absatz 2 einsetzt.
2 Der Regierungsrat
a beschliesst und überprüft periodisch die Eigentümerstrategie mit den strategischen Zielvorgaben für den Verwaltungsrat,
b regelt Aufsichtskonzept und Berichterstattung der GVB,
c legt das Anforderungsprofil für die Mitglieder des Verwaltungsrates fest,
d wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates und dessen Präsidentin oder
Präsidenten und beruft sie ab,
e beschliesst die Entlastung des Verwaltungsrates,
f wählt die Revisionsstelle und beruft sie ab,
g nimmt vom Bericht der Revisionsstelle Kenntnis,
h genehmigt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung,
i genehmigt die Verwendung des Bilanzgewinns.
3 Aufsichtskonzept und Berichterstattung nach Absatz 2 Buchstabe b haben
auch die selbstständigen Gesellschaften nach Artikel 7 Absatz 3 einzubeziehen.
5 Vollzug

## Art. 58 {#art_58}

Zuständigkeit, Mitwirkung von Kanton und Gemeinden
1 Die GVB ist zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes.
2 Sie kann die kantonalen und kommunalen Amtsstellen für Vollzugshandlungen beiziehen.

## Art. 59 {#art_59}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
17 873.11
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 60 {#art_60}

Massgebendes Recht
1 Schadenfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben,
werden nach bisherigem Recht erledigt. Das Verfahren richtet sich nach neuem Recht.
2 Die aufgrund der bisherigen Gesetzgebung rechtskräftigen Versicherungswerte gelten bis zu einer Neueinschätzung weiter.

## Art. 61 {#art_61}

Bisheriger Verwaltungsrat der GVB
1 Der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierende Verwaltungsrat der GVB
nimmt bis zum Ende der laufenden Amtsdauer die Funktionen des Verwaltungsrates nach den Artikeln 48 und 49 wahr.

## Art. 62 {#art_62}

Änderung eines Erlasses
1 Das Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG)10) wird
wie folgt geändert:

## Art. 63 {#art_63}

Aufhebung von Erlassen
1. Gesetz vom 6. Juni 1971 über die Gebäudeversicherung (BSG 873.11),
2. Dekret vom 3. Februar 1971 über die Gebäudeversicherung (BSG
873.111),
3. Ausführungsbestimmungen vom 18. August 1998 zum Gesetz und Dekret
über die Gebäudeversicherung (BSG 873.111.1).

## Art. 64 {#art_64}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern, 9. Juni 2010 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Fischer
Der Staatsschreiber: Nuspliger
10) BSG 871.11
873.11 18
RRB Nr. 1725 vom 1. Dezember 2010:
Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2011
19 873.11
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
09.06.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 10-114
16.06.2011 01.01.2012 Art. 20 geändert 11-116
17.02.2021 01.04.2021 Art. 43 Abs. 2 geändert 21-016
873.11 20
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 09.06.2010 01.01.2011 Erstfassung 10-114
Art. 20 16.06.2011 01.01.2012 geändert 11-116
Art. 43 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
