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title: "Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession"
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# Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession

## § 1 {#par_1}

Schürfkonzession
1 Die Baselland Petrol AG, Liestal, (im folgenden «Konzessionärin» genannt)
erhält das unübertragbare Recht, innerhalb des ganzen Kantonsgebietes nach
Erdöl- und Erdgaslagerstätten zu schürfen.
2 Für alle Verpflichtungen aus der Konzession haftet die Swisspetrol Holding
AG, Zug, solidarisch.
3 Der Kanton verpflichtet sich, für die Dauer der vorliegenden Konzession keine
weiteren Konzessionen zur Schürfung von Erdöl- und Erdgaslagerstätten zu
erteilen, noch auf eigene Rechnung zu schürfen.

## § 2 {#par_2}

Schürfpflicht
1 Die Konzessionärin hat das Kantonsgebiet durch geeignete oberflächengeologische, geophysikalische und geochemische Untersuchungen auf das Vorhandensein von möglichen Erdöl- und Erdgaslagerstätten zu erforschen.

## § 3 {#par_3}

Begriffsbestimmungen
1 Der Begriff «Erdöl» umfasst alle festen, halbfesten und flüssigen Kohlenwasserstoffe.
2 Der Begriff «Erdgas» umfasst alle gasförmigen Kohlenwasserstoffe.
3 Unter «Schürfen» sind Grabungen (Schlitze, Schächte usw.) und Bohrungen,
die für oberflächengeologische Untersuchungen notwendig sind, sowie alle damit in Zusammenhang stehenden geophysikalischen (sprengseismische und
vibroseismische) und geochemischen Untersuchungen zu verstehen.
4 Nicht unter «Schürfen» fallen Erschliessungsarbeiten, d.h. Tiefbohrungen zur
Auffindung von Erdöl- und Erdgasvorkommen sowie zur Abklärung der Ausdehnung und der Ausbeutungsmöglichkeiten einer Lagerstätte.

## § 4 {#par_4}

Anforderungen an die Konzessionärin
1 Die Konzessionärin muss während der Dauer der Konzession ihren Sitz im
Kanton Basel-Landschaft haben.
1) SGS 381.5, nicht publiziert.
2 381.51
2 Das Grundkapital dieser Gesellschaft muss sich mehrheitlich in schweizerischem Eigentum befinden und in vinkulierte Namenaktien aufgeteilt sein. Allfällige Stimmrechtsaktien bleiben ausschliesslich schweizerischen Aktionären
vorbehalten. Von jeder Aktienübertragung ist dem Kanton Mitteilung zu machen.
3 Die Konzessionärin hat dem Kanton statutarisch die Möglichkeit einer Beteiligung am Aktienkapital bis zu max. 30% mit den gleichen Rechten wie den übrigen Aktionären einzuräumen. Das gleiche Recht ist dem Kanton auch bezüglich allfälliger Stimmrechtsaktien statutarisch vorzubehalten.
4 Soll für eine allfällige Ausbeutung eine spezielle Ausbeutungsgesellschaft gegründet werden, so gilt der vorstehende Absatz 3 sinngemäss für diese Ausbeutungsgesellschaft innerhalb eines Jahres nach der Gründung.
5 Die Mitglieder der Verwaltung müssen mehrheitlich in der Schweiz wohnhafte
Schweizerbürger sein und ihren Wohnsitz in der Schweiz während der ganzen
Dauer der Konzession behalten.
6 Die Verwaltung hat dem Regierungsrat alljährlich Geschäftsbericht und
Jahresrechnung zur Einsicht zuzustellen.

## § 5 {#par_5}

Verbot von Schürfarbeiten – a. Örtlich; b. Zeitlich
1 Auf öffentlichen Strassen, Plätzen, Bahnanlagen, Friedhöfen, bei historischen
Kulturdenkmälern, militärischen Anlagen und innerhalb von 50 (fünfzig) Metern
von Gebäuden, Tiefbauanlagen, Leitungen und anderen Werken sowie in Gärten und im Bereich der engeren Schutzzonen von Grundwasser- und Quellfassungen und in Oberflächengewässern sind jegliche Schürfarbeiten (ausgenommen Vibroseismik) verboten.
2 Im Bereich von Naturschutzgebieten sind Schürfarbeiten (ausgenommen Vibroseismik) nur mit besonderer Bewilligung des Regierungsrates gestattet; die
Bewilligung wird nur erteilt, wenn Gefährdungen für die natürliche Umwelt ausgeschlossen sind.
3 Im Waldareal gelten die Vorschriften der Forstgesetzgebung.
4 Es gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bundes und des Kantons.

## § 6 {#par_6}

Immissionen
1 Zum Schutz von Leben und Gesundheit vor schädlichen und lästigen Einwirkungen aus den Schürfarbeiten hat die Konzessionärin alle Massnahmen zu
treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.

## § 7 {#par_7}

Gewässerschutz
1 Die Konzessionärin hat alle Massnahmen zu treffen, um qualitative und quantitative Beeinträchtigungen ober- und unterirdischer Gewässer zu vermeiden.
Die Haftung gemäss § 10 bleibt vorbehalten.
3 381.51

## § 8 {#par_8}

Benutzung fremden Grundeigentums, Enteignung
1 Soweit zur Ausnützung der Konzession Rechte Dritter in Anspruch genommen werden müssen und die Konzessionärin diese Rechte nicht durch Vereinbarung zu erwerben vermag, kann sie nach Massgabe des kantonalen Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 um die Enteignung nachsuchen.
Über die Erteilung des Enteignungsrechtes entscheidet der Landrat.

## § 9 {#par_9}

Allgemeine Sorgfaltspflichten der Konzessionärin
1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, die Schürfarbeiten zum Schutze der Bevölkerung und der Umwelt sorgfältig und unter Anwendung aller notwendigen
Sicherungsmassnahmen durchzuführen.
2 Werden Schürfarbeiten aus irgend einem Grund eingestellt, hat die Konzessionärin unverzüglich alle notwendigen Sicherungsmassnahmen zu treffen, die
dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Diese Verpflichtung bleibt von
einem allfälligen Erlöschen der Konzession unberührt.
3 Die Konzessionärin hat zum Schutz des Lebens und der Gesundheit ihrer
Arbeitnehmer die Vorschriften des eidgenössischen Arbeitsgesetzes vom
13. März 1964 anzuwenden.

## § 10 {#par_10}

Haftung der Konzessionärin, Gerichtsstand
1 Die Konzessionärin haftet für die Erfüllung aller ihr durch die vorliegende Konzession auferlegten Verpflichtungen. Sie haftet unter Vorbehalt höherer
Gewalt, Selbst- oder Drittverschuldens für allen in Ausübung dieser Konzession dem Kanton und Dritten verursachten Schaden.
2 Mit der Konzessionärin haftet die Swisspetrol Holding AG, Zug, solidarisch.
3 Geschädigte haben einen direkten Anspruch sowohl gegen die Konzessionärin als auch gegen die Swisspetrol Holding AG, Zug.
4 Gerichtsstand aller Schadenersatzklagen ist Liestal.

## § 11 {#par_11}

Anspruch insbesondere der an einem Grundstück Berechtigten
1 Vor Beginn der Arbeiten sind die betroffenen Grundeigentümer anzuhören
und, wenn nötig, Beweisaufnahmen von gefährdeten Objekten durchzuführen.
2 Die Grundeigentümer und alle anderen an einem Grundstück Berechtigten
haben Anspruch auf raschmöglichste Wiederherstellung des früheren Zustandes des beanspruchten Grundstückes sowie auf volle Vergütung des Sachschadens, des Ertragsausfalles und weiterer damit zusammenhängender
Nachteile, die ihnen aus den Schürfarbeiten erwachsen sind.
4 381.51

## § 12 {#par_12}

Haftpflichtversicherung
1 Die Konzessionärin hat sich über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung
auszuweisen, die mögliche Schadenersatzansprüche bis zum maximal versicherbaren Betrag deckt. Die Versicherung hat noch 5 Jahre nach Ablauf der
Konzession in Kraft zu bleiben, sofern der Regierungsrat nicht in Anbetracht
der Umstände eine kürzere Frist zulässt.

## § 13 {#par_13}

Wegfall staatlicher Haftung
1 Die Konzessionärin hat dem Staat gegenüber keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie durch äussere Ereignisse oder durch das Verhalten Dritter
geschädigt oder in der Ausübung der Schürftätigkeit behindert wird.

## § 14 {#par_14}

Schürfarbeiten
1 Vor Beginn der Schürfarbeiten muss die Konzessionärin der Baudirektion jeweils ein detailliertes Arbeitsprogramm zur Genehmigung unterbreiten und darin Art, Gegend und zeitliche Folge der Schürfarbeiten darlegen.
2 Die Baudirektion kann die im Arbeitsprogramm vorgesehenen Schürfarbeiten
nach pflichtgemässem Ermessen über die in § 5 genannten Einschränkungen
hinaus örtlich und zeitlich begrenzen oder untersagen oder an deren Genehmigung besondere Weisungen knüpfen, ohne dass daraus der Konzessionärin
dem Kanton gegenüber ein Schadenersatzanspruch erwächst.
3 Vor der Genehmigung eines Arbeitsprogrammes hört die Baudirektion die örtlichen Behörden an.
4 Für den Fall, dass die Konzessionärin durch geplante zeitbedingte Arbeiten
oder durch Verträge mit Kontraktern zum Einhalten von Terminen verpflichtet
ist, bemüht sich die Baudirektion, über die entsprechenden Teile des Arbeitsprogrammes innert möglichst kurzer Frist zu befinden.
5 Soweit die Schürfarbeiten Baubewilligungen erfordern, ist die Konzessionärin
dem kantonalen Baugesetz unterstellt.
6 Werden während der Durchführung eines Arbeitsprogrammes besondere
Vorkehren erforderlich, kann die Baudirektion der Konzessionärin auch nach
der Genehmigung entsprechende Weisungen erteilen, ohne dass ihr daraus
gegenüber dem Staat ein Schadenersatzanspruch erwächst.
7 Wenn im Verlaufe der Schürfarbeiten Leben und Gesundheit oder sonstige
öffentliche Interessen gefährdet werden, kann die Baudirektion entschädigungslos die Einstellung der Schürfarbeiten bis zur Behebung der Gefährdung
anordnen.
5 381.51

## § 15 {#par_15}

Bohrungen über 50 Meter Tiefe2)
1 Jede Bohrung über 50 Meter Tiefe setzt eine besondere, zusätzliche Bewilligung der Baudirektion voraus (Bohrbewilligung). Ein entsprechendes Gesuch
ist dem kantonalen Wasserwirtschaftsamt unter Angabe der geographischen
Lage, der Meereshöhe und des Bohrprogrammes einzureichen.
2 Lässt sich die Bohrung nach Auffassung der Baudirektion am vorgesehenen
Ort verantworten, hört sie vor der Bewilligungserteilung die örtlichen Behörden
an.
3 Das Abteufen von Schusslöchern für seismische Untersuchungen (bis maximal 100 Meter Tiefe) gilt nicht als Bohrung im vorerwähnten Sinn und ist daher
nicht bewilligungspflichtig.

## § 16 {#par_16}

Schürfprotokolle
1 Über alle Schürfarbeiten sind Protokolle zu führen, in denen fortlaufend genaue Aufzeichnungen über die Art der Schürfarbeiten und die dabei gewonnenen Beobachtungen gemacht werden müssen. Von jeder Bohrung sind zudem
ein Situationsplan und ein Profil zu erstellen, auf denen die Lage, die Meereshöhe sowie die technischen und geologischen Verhältnisse anzugeben sind.
Das gleiche gilt für alle Schusslöcher, in denen spezielle Aufzeitmessungen
durchgeführt werden.
2 Von allen Bohrungen, in denen Grundwasser nachgewiesen werden konnte,
ist der Grundwasserspiegel einzumessen. Die diesbezüglichen Resultate sind
dem Wasserwirtschaftsamt unverzüglich mitzuteilen.

## § 17 {#par_17}

Auffindung anderer mineralischer Rohstoffe
1 Werden bei den Schürfarbeiten andere als in § 3 definierte, wirtschaftlich ausbeutbare oder wissenschaftlich interessante Rohstoffe (Metalle, Kohle, Salze,
Gase, Wasser usw.3)) festgestellt, ist dem Wasserwirtschaftsamt unverzüglich
davon Kenntnis zu geben. Der Kanton behält sich die freie Verfügung über deren Ausbeutung vor.
2 Beuten Kanton oder Dritte solche von der Konzessionärin aufgrund dieser
Schürfkonzession entdeckten Rohstoffe aus, hat die Konzessionärin gegenüber dem Kanton einen Anspruch auf Ersatz der ihr für die Entdeckung des
betreffenden Vorkommens nachweisbar entstandenen Kosten. Der Kanton befreit sich von dieser Verpflichtung, wenn er sie dem Drittkonzessionär in der
Konzession überbindet. Die Verpflichtung des Kantons entfällt, wenn die Konzessionärin eine Ausbeutungskonzession gemäss § 25 erhält.
2) In Ergänzung zum Wortlaut von § 15 lässt es die Konzessionärin zu, dass in der Tiefbohrung die Möglichkeiten der geothermischen Energienutzung von einem kompetenten Fachorgan abgeklärt werden (Ergänzung anlässlich der Konzessionsverlängerung vom 4. September 1979).
3) Zu diesen Rohstoffen werden ausdrücklich auch Thermal- und Mineralwasser gezählt (Ergänzung anlässlich der Konzessionsverlängerung vom 4. September 1979).
6 381.51

## § 18 {#par_18}

Auffindung von Gegenständen von wissenschaftlichem Wert
1 Werden Altertümer oder andere Gegenstände von wissenschaftlichem Wert
gefunden, so gelangen diese unentgeltlich in das Eigentum des Kantons. Solche Funde sind unverzüglich dem Kantonsarchäologen anzuzeigen. Die Rechte des Grundeigentümers nach Artikel 724 ZGB bleiben vorbehalten.

## § 19 {#par_19}

Kontrollrecht kantonaler Fachinstanzen
1 Die kantonalen Fachinstanzen sind unter vorausgehender Benachrichtigung
der Konzessionärin jederzeit befugt, die Schürfstellen zu betreten, die Einrichtungen und Arbeiten zu besichtigen, Muster der mineralischen Rohstoffe zu
entnehmen, technische Kontrollen durchzuführen und Einsicht in die Schürfprotokolle zu nehmen.

## § 20 {#par_20}

Berichterstattungspflicht der Konzessionärin
1 Jährlich: Die Konzessionärin hat dem Regierungsrat jährlich einen Bericht mit
genauen Angaben über die ausgeführten und die noch vorgesehenen Arbeiten
zu erstatten.
2 Nach Erlöschen der Schürfkonzession: Spätestens ein Jahr nach Erlöschen
der Schürfkonzession hat sie dem Regierungsrat einen detaillierten Schlussbericht mit den Ergebnissen sämtlicher Arbeiten zu erstatten. Mit dem Schlussbericht sind ein Verzeichnis der durchgeführten Schürfarbeiten unter Angabe des
Ortes und der daraus resultierenden geologischen Aufschlüsse sowie die
Schürfprotokolle abzuliefern.
3 Muster: Repräsentative Muster aller durch die Schürfarbeiten festgestellten
Gesteine und Flüssigkeiten sind in witterungsgeschützten Depots übersichtlich
geordnet zur Verfügung zu halten. Diese Verpflichtung besteht während der
gesamten Dauer der Schürfkonzession, es sei denn, dass der Kanton auf die
Bereithaltung von Mustern vor Ablauf der Konzession ausdrücklich verzichtet.
Vom Kanton nicht beanspruchtes Schürfgut ist nach Freigabe von der Konzessionärin einwandfrei zu beseitigen.

## § 21 {#par_21}

Sicherungs- und Wiederherstellungsarbeiten
1 Aufgegebene Schächte und Bohrlöcher sind zum Schutze des Untergrundes
und der Erdoberfläche nach dem in der Praxis üblichen Verfahren aufzufüllen.
Die Bohrlöcher, in denen Grundwasser nachgewiesen wurde und die sich nach
Erfüllen ihrer Zweckbestimmung zur Beobachtung oder Gewinnung des
Grundwassers eignen, sind dem Kanton zur Verfügung zu stellen.
2 Die Baudirektion kann weitere Weisungen über die Auffüllung und die Sicherung aufgegebener Schächte und Bohrlöcher erlassen.
7 381.51

## § 22 {#par_22}

Dauer der Schürfkonzession
1 Die Schürfkonzession wird auf die Dauer von 3 Jahren erteilt. Sie kann auf
begründetes Gesuch hin vom Regierungsrat jeweils um 2 Jahre verlängert4)
werden. Der Regierungsrat kann an die Verlängerung neue Bedingungen und
Auflagen knüpfen.
2 Die Verlängerung wird insbesondere verweigert, wenn die Konzessionärin die
in der Konzession niedergelegten Obliegenheiten verletzt hat.

## § 23 {#par_23}

Verzicht auf Schürfkonzession
1 Die Konzessionärin kann jederzeit auf die Konzession für das gesamte oder
bestimmte Teile des Schürfgebietes verzichten. Der Verzicht ist dem Regierungsrat schriftlich zu erklären. Der Verzicht entbindet nicht von den aus der
Konzession erwachsenen Verpflichtungen.

## § 24 {#par_24}

Entzug der Schürfkonzession
1 Die Schürfkonzession wird vom Regierungsrat entschädigungslos entzogen,
wenn die Konzessionärin trotz Mahnung gegen Auflagen oder Vorschriften der
Konzessionsbehörde verstösst. Der Entzug entbindet nicht von den aus der
Konzession erwachsenen Verpflichtungen.

## § 25 {#par_25}

Erschliessungs- und Ausbeutungskonzession
1 Diese Schürfkonzession berechtigt nicht zur Erschliessung und Ausbeutung.
Entsprechende Vorhaben bedürfen einer besonderen Konzession, für deren
Erteilung der Landrat zuständig ist und die nur an eine schweizerisch beherrschte Gesellschaft oder an Schweizerbürger mit Wohnsitz in der Schweiz
erteilt werden kann.
2 Die Erteilung der vorliegenden Schürfkommission gibt der Konzessionärin
keinen Anspruch auf die Erteilung einer Erschliessungs- und Ausbeutungskonzession.
3 Von mehreren Bewerbern um eine nachfolgende Erschliessungs- und Ausbeutungskonzession geniesst die Konzessionärin oder eine zu gründende Ausbeutungsgesellschaft, an der die Swisspetrol Holding AG, Zug, mit mindestens
51% beteiligt wäre und für welche sämtliche der in § 4 genannten Anforderungen gelten müssten, während 20 Jahren ab Erlöschen der Schürfkonzession
bei gleichen Leistungen, Bedingungen und Auflagen ein Vorrecht.
4) Am 11. Oktober 1977, 4. September 1979, 22. September 1981, 18. Oktober 1983 und 10. September 1985 (GS 29.88)
um je 2 Jahre verlängert, d.h. zuletzt bis 3. September 1987.
8 381.51
4 Dieses Vorrecht verwirkt für denjenigen Teil des Schürfgebietes, für welches
die Konzessionärin auf die Konzession verzichtet hat. Ebenso verwirkt es,
wenn der Konzessionärin die Konzession entzogen werden musste oder wenn
die Konzessionärin resp. die zu gründende Ausbeutungsgesellschaft nicht innert einer vom Regierungsrat festgesetzten, angemessenen Frist vom Vorrecht
Gebrauch macht; die Frist beginnt mit Bekanntgabe der mit einem allfälligen
Drittinteressenten ausgehandelten Leistungen, Bedingungen und Auflagen.
5 Bei Erteilung einer Erschliessungs- und Ausbeutungskonzession bleibt für
das von einer solchen Konzession nicht erfasste Gebiet die Schürfkonzession
weiter bestehen.
6 Wird die Erschliessung und Ausbeutung durch Konzession an Dritte vergeben
oder durch den Kanton selbst vorgenommen, hat die Konzessionärin gegenüber dem Kanton einen Anspruch auf Ersatz der ihr für die Schürfung nachweisbar entstandenen Kosten. Der Kanton befreit sich von dieser Verpflichtung, wenn er sie dem Drittkonzessionär in der Konzession überbindet.

## § 26 {#par_26}

Gebühren
1 Für die Erteilung der Schürfkonzession hat die Konzessionärin eine einmalige
Gebühr von 5000 Fr. zu entrichten; für jede Verlängerung der Konzession eine
einmalige Gebühr von 1000 Fr.
2 Für jede Bohrbewilligung gemäss § 15 beträgt die Gebühr 500 Fr.
3 Die Zahlungen sind binnen 30 Tagen seit Erteilung resp. Verlängerung der
Konzession bzw. seit Ausstellung der Bohrbewilligung an die Staatskasse zu
entrichten.

## § 27 {#par_27}

Geheimhaltungspflicht von Behörden und Beamten
1 Behörden und Beamte sind zur Geheimhaltung ihrer Wahrnehmungen und
Kenntnisse im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Konzessionärin verpflichtet, soweit eine Bekanntgabe deren berechtigte Interessen beeinträchtigen
könnte. Feststellungen an Grundwasservorkommen gelten nicht als geheimhaltungspflichtig.
2 Die Schweigepflicht erlischt 3 Jahre nach Beendigung der Konzession.

## § 28 {#par_28}

Vorbehalt künftigen Rechts
1 Künftiges Bundesrecht bleibt vorbehalten.
2 Ebenfalls bleibt, unter Entschädigung wohlerworbener Rechte der Konzessionärin, künftiges kantonales Recht vorbehalten.
9 381.51

## § 29 {#par_29}

Rechtsstreitigkeiten
1 Bei Rechtsstreitigkeiten aus der Konzession zwischen dem Kanton und der
Konzessionärin oder der Swisspetrol Holding AG, Zug, entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft.
10 381.51
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
03.09.1974 03.09.1974 Erlass Erstfassung GS 25.531
11 381.51
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 03.09.1974 03.09.1974 Erstfassung GS 25.531
