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title: "Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen"
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provisions: 14
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# Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen

## Artikel 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Reglement bezeichnet die Kosten, die nach Artikel 14 Absatz 1 des
Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) vergütet werden können.

## Artikel 2 {#art_2}

Grundsätze der Kostenvergütung
1 Tatsächlich angefallene Kosten werden bis zu den Höchstbeträgen nach
diesem Reglement vergütet, wenn die Voraussetzungen nach diesem Reglement erfüllt und sie belegt sind.
2 Kosten gelten in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem Versicherte Bedürfnisse nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a bis g ELG (SR 831.30) beanspruchen. Sie werden dem entsprechenden Kalenderjahr zugerechnet.
3 Kosten, die vor Beginn des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen oder vor
Feststellung eines Einnahmenüberschusses im Sinne von Artikel 14 Absatz 6 ELG (SR 831.30) entstanden sind, werden nicht vergütet.
4 Beginnt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen unterjährig, so reduzieren
sich die Kostenlimiten in Artikel 6 und Artikel 10 Absatz 3 pro rata.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20.2435 Kanton Uri
5 Im Ausland entstandene Kosten werden vergütet, wo es das Reglement
ausdrücklich vorsieht.
2 Heilbehandlungen, Kuren und Transporte

## Artikel 3 {#art_3}

Vorübergehende stationäre Aufenthalte
1 Ärztlich angeordnete Rehabilitationsaufenthalte in einer Klinik werden bis
zum Höchstbetrag gemäss Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, zuzüglich der Patientenbeteiligung nach Artikel 2 der Verordnung über die Patientenbeteiligung und den Kantonsbeitrag
in der Langzeitpflege (RB 20.2332), vergütet.
2 Ärztlich angeordnete Kuraufenthalte in einem Kurhaus oder Heilbad, die
medizinisch betreut sind, werden bis 100 Franken pro Tag und längstens für
21 Tage pro Kalenderjahr vergütet.
3 Benötigen Versicherte Pflege, und kann diese zu Hause oder im angestammten Heim vorübergehend nicht erbracht werden, so werden die
Kosten für den Aufenthalt in einem Pflegeheim bis zum Höchstbetrag nach
Absatz 1 und längstens für 90 Tage pro Kalenderjahr vergütet.
4 Von den Vergütungen nach diesem Artikel wird der Betrag für Verpflegung
nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) abgezogen.

## Artikel 4 {#art_4}

Transporte
1 Kosten werden vergütet für:
a) Notfalltransporte im In- und Ausland sowie notwendige Verlegungen
innerhalb der Schweiz
b) Transporte im In- und Ausland zum nächstgelegenen geeigneten medizinischen Behandlungsort
c) Transporte zu Facheinrichtungen für Menschen mit Behinderung
oder Anbieterinnen und Anbietern von Entlastungsdiensten, die Tagesstrukturen anbieten
2 Vergütet werden die Kosten des öffentlichen Verkehrs, zweite Klasse,
oder, wenn Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage
sind, den öffentlichen Verkehr zu benützen, 70 Rappen pro gefahrenem Kilometer. Taxikosten werden voll vergütet, wenn Versicherte auf einen Behindertentransport angewiesen sind oder nachweisen, dass sie keinen anderen
Fahrdienst organisieren können.
Kanton Uri 20.2435
3 Kosten für Leerfahrten, Fahrbegleitungen und Parkgebühren werden in der
Regel nicht vergütet. Die Ausgleichskasse Uri kann in Härtefällen Ausnahmen machen.

## Artikel 5 {#art_5}

Zahnbehandlungen
1 Einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen werden
vergütet.
2 Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Tarif der Unfall-, Militär- und
Invalidenversicherung über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen und
zahntechnischer Arbeiten (UV/MV/IV-Tarif).
3 Betragen die Kosten einer Zahnbehandlung, einschliesslich Laborkosten,
voraussichtlich mehr als 1'500 Franken, so müssen Versicherte der Ausgleichskasse Uri vor der Behandlung einen nach den Tarifpositionen des V/
MV/IV-Tarifs gegliederten Kostenvoranschlag einreichen.

## Artikel 6 {#art_6}

Diätnahrungsmittel
1 Stellt eine Diät eine aus medizinischer Sicht objektiv notwendige Massnahme zur Heilung, Linderung oder Stabilisierung eines Leidens dar, so werden
hierfür ausgewiesene Mehrkosten bis 2'100 Franken pro Jahr an Versicherte, die weder in einem Heim noch in einem Spital leben, vergütet.

## Artikel 7 {#art_7}

Franchisen und Selbstbehalte
1 Die Beteiligung der Versicherten an den Krankenversicherungskosten nach
Artikel 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG,
SR 832.10) wird bis 1'000 Franken pro Jahr vergütet.
3 Unterstützungsleistungen zu Hause

## Artikel 8 {#art_8}

Grundsätze zu den Unterstützungsleistungen
1 Versicherte, die entweder zu Hause leben oder in einer Facheinrichtung
ohne Pflegeangebot und die wegen Alter oder Invalidität auf Unterstützungsleistungen angewiesen sind, haben im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung dieser Unterstützungsleistungen.
2 Unter Unterstützungsleistungen werden Pflegeleistungen, Haushaltshilfe
und Betreuung/Begleitung verstanden.
20.2435 Kanton Uri
3 Art und Ausmass der im Einzelfall benötigten Unterstützungsleistungen klären Fachstellen für die Ausgleichskasse Uri bei Bedarf ab. Bilden mehrere
Versicherte zusammen eine Wohngemeinschaft, so wird der individuelle Unterstützungsbedarf unter Berücksichtigung allfälliger Synergien vergütet.
4 Unterstützungsleistungen, die eine Hilflosenentschädigung der AHV, IV
oder UV oder der Assistenzbeitrag decken, werden nicht oder nur teilweise
vergütet.
5 Fahrspesen werden nicht vergütet.

## Artikel 9 {#art_9}

Pflegeleistungen
1 Pflegeleistungen umfassen die Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV, SR 832.112.31).
2 Pflegeleistungen werden vergütet, wenn sie erbracht werden von:
a) im Kanton Uri zugelassenen Organisationen der Krankenpflege und
Hilfe zu Hause (Art. 51 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]) oder
b) im Kanton Uri zugelassenen Pflegefachpersonen (Art. 49 KVV
(SR 832.102)
3 Vergütet wird die Patientenbeteiligung nach Artikel 1 der Verordnung über
die Patientenbeteiligung und den Kantonsbeitrag in der Langzeitpflege
(RB 20.2332).

## Artikel 10 {#art_10}

Haushaltshilfe
1 Haushaltshilfe umfasst alle Tätigkeiten, die zum Führen eines Haushalts
gehören (Einkauf, Essenszubereitung, Raumpflege, Wäsche- und Kleiderpflege).
2 Haushaltshilfe wird vergütet, wenn sie erbracht wird von:
a) im Kanton Uri zugelassenen Organisationen der Krankenpflege und
Hilfe zu Hause (Art. 51 KVV, SR 832.102)
b) Firmen
c) Privatpersonen, die mit der versicherten Person weder verwandt/verschwägert sind, noch im gleichen Haushalt wohnen
3 Haushaltshilfe nach Absatz 2 Buchstabe a und b wird mit 32 Franken pro
Stunde, maximal mit 5'800 Franken im Jahr vergütet. Haushaltshilfe nach
Absatz 2 Buchstabe c wird mit 25 Franken pro Stunde, maximal mit
4'800 Franken im Jahr vergütet.

## Artikel 11 Kanton Uri 20.2435 {#art_11}

Betreuung / Begleitung
1 Betreuung / Begleitung umfasst alle Leistungen, die auf den Erhalt und die
Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung von Versicherten
gerichtet sind und die weder Pflegeleistungen im Sinne dieses Reglements
noch Haushaltshilfe darstellen (Unterstützung bei der Tagesstrukturierung;
Aufforderung, eine Lebensverrichtung vorzunehmen; Förderung sozialer
Kontakte).
2 Betreuung / Begleitung wird nur Versicherten vergütet, die im Sinne der
AHV, IV oder UV hilflos sind.
3 Betreuung / Begleitung wird vergütet, wenn sie erbracht wird von:
a) angestellten Betreuungspersonen, die mit der versicherten Person
weder verwandt oder verschwägert sind noch im gleichen Haushalt
wohnen
b) Institutionen der Behindertenhilfe, die vom Amt für Soziales anerkannt sind, jedoch nur für begleitetes Wohnen von Menschen mit Behinderung
c) Facheinrichtungen für Menschen mit Behinderung
d) Anbieterinnen oder Anbietern von Entlastungsdiensten
4 Betreuung / Begleitung wird wie folgt vergütet. Für Leistungserbringer
nach:
a) Absatz 3 Buchstabe a mit 30 Franken pro Stunde für solche ohne,
und 45 Franken pro Stunde für solche mit Fachausbildung
b) Absatz 3 Buchstabe b mit 90 Franken pro Stunde, maximal mit
360 Franken pro Woche
c) Absatz 3 Buchstabe c mit 45 Franken pro Tag, sofern sich die Versicherten mehr als fünf Stunden in der Facheinrichtung aufhalten und
für ihre geleistete Arbeit nicht mehr als 50 Franken pro Monat erhalten
d) Absatz. 3 Buchstabe d mit 70 Franken pro Tag für solche in einer
Facheinrichtung (Tagesheim) und 45 Franken pro Stunde für solche
zu Hause
4 Hilfsmittel und Pflegehilfsgeräte

## Artikel 12 {#art_12}

Hilfsmittel und Pflegehilfsgeräte
1 Die Kosten für orthopädische Änderungen und Zurichtungen an Konfektionsschuhen werden vergütet.
20.2435 Kanton Uri
2 Leistet die AHV einen Kostenbeitrag an ein Hilfsmittel, so wird Versicherten
zusätzlich ein Drittel dieses Kostenbeitrags vergütet.
3 Die Pflegehilfsgeräte gemäss Anhang werden vergütet, wenn sie der Pflege von Versicherten zu Hause dienen.
4 Reparatur-, Anpassungs-, Erneuerungs- und Gebrauchstrainingskosten
werden nach den Vorschriften der Invalidenversicherung vergütet.
5 Schlussbestimmungen

## Artikel 13 {#art_13}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 26. Oktober 2010 über die Vergütung von Krankheits-
und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen (RB 20.2435) wird aufgehoben.

## Artikel 14 {#art_14}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement ist vom Bund zu genehmigen1).
2 Es tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
A1 Anhang 1: Liste der Pflegehilfsgeräte
Artikel A1-1
1 Für die nachfolgenden Hilfsgeräte werden die Anschaffungskosten vergütet:
a) Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern Versicherte ohne diesen Behelf allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fähig sind
b) Nachtstühle
c) Inkontinenzschutzmittel
2 Für die nachfolgenden Hilfsgeräte werden die Mietkosten vergütet:
a) Automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern Versicherte
ohne diesen Behelf allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fähig
sind
1) Vom Bund genehmigt am 11. Februar 2020.
Kanton Uri 20.2435
b) Krankenheber, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Krankenheber
für die Hauspflege notwendig ist
c) Elektrobetten, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Elektrobett für
die Hauspflege eine absolute Notwendigkeit darstellt
d) Aufzugsständer (Bettgalgen)
e) Notrufsysteme bis 1'000 Franken pro Jahr, sofern Versicherte sturzgefährdet sind und ihr Heimeintritt dadurch hinausgezögert werden
kann. Bezahlt werden können Miete, Installation und Wartung
20.2435 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
10.12.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung AB 20.12.2019
Kanton Uri 20.2435
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 10.12.2019 01.01.2020 Erstfassung AB 20.12.2019
