---
title: "Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Saatgut"
id: ab1a67b6-4d61-496b-81c8-64ad7d27e478
authority: ch
place: "Confederation"
applies_also_from: []
kind: ordinance
in_force: true
number: "531.215.61"
publisher_url: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/52/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/ab1a67b6-4d61-496b-81c8-64ad7d27e478
language: de
in_force_from: 2022-04-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2022/52/20220401/de/html/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2022-52-20220401-de-html-8.html
read_on: 2026-10-23
sha256: 9f6b16129250be03764b164229d5912267070f9b4c00815f5685a515937a82ad
provisions: 10
---

# Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Saatgut

## Art. 1 Grundsatz {#art_1}

Die im Anhang aufgeführten Waren sind zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Saatgut der Pflichtlagerhaltung unterstellt.

## Art. 2 Lagerpflicht {#art_2}

1 Wer im Anhang aufgeführtes Saatgut einführt, herstellt, verarbeitet oder zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt, ist lagerpflichtig.
2 Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete, nicht jedoch die Zollausschlussgebiete.
3 Nicht lagerpflichtig ist, wer pro Kalenderjahr weniger als 25 kg Saatgut nach dem Anhang zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt.

## Art. 3 Meldepflichten {#art_3}

1 Lagerpflichtige, die Saatgut nach dem Anhang zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringen, müssen das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) unverzüglich darüber informieren.
2 Sie müssen dem BWL periodisch über Art und Menge des in Verkehr gebrachten Saatguts Meldung erstatten. Das BWL erlässt die notwendigen Weisungen.

## Art. 4 Befreiung von der Vertragspflicht {#art_4}

1 Lagerpflichtige, die pro Kalenderjahr weniger als die im Anhang aufgeführten Warenmengen in Verkehr bringen, sind vom Abschluss eines Pflichtlagervertrags befreit.
2 Das BWL kann Lagerpflichtige vom Abschluss eines Pflichtlagervertrags befreien, wenn diese nur einen geringen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten.

## Art. 5 Ausmass der Pflichtlager und Anforderungen an die Qualität der eingelagerten Waren {#art_5}

1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) bestimmt nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise:
a. welche Waren in einem Pflichtlager gelagert werden müssen;
b. das Ausmass der Pflichtlager und die Anforderungen an die Qualität der eingelagerten Waren;
c. die Bemessungsgrundlagen, nach denen der Umfang der Pflichtlager der einzelnen Halter festgelegt wird;
d. den Umfang der stellvertretenden und der gemeinsamen Pflichtlagerhaltung.
2 Eine stellvertretende Pflichtlagerhaltung liegt vor, wenn der Pflichtlagerhalter seine Lagerpflicht einem Dritten überträgt.
3 Eine gemeinsame Pflichtlagerhaltung liegt vor, wenn der Pflichtlagerhalter seine Lagerpflicht einer Gesellschaft überträgt, die vorwiegend das Lagerhaltungsgeschäft mit Pflichtlagern betreibt.

## Art. 6 Zusammenarbeit der Behörden {#art_6}

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit und das Bundesamt für Landwirtschaft informieren das BWL in geeigneter Weise über das erste Inverkehrbringen von Saatgut nach dem Anhang.

## Art. 7 Kontrolle {#art_7}

Das BWL kontrolliert die Pflichtlager regelmässig, mindestens jedoch jährlich.

## Art. 8 Regelung strittiger Fälle {#art_8}

Das BWL stellt in strittigen Fällen durch Verfügung fest:
a. die Pflicht oder das Fehlen einer Pflicht zum Abschluss eines Pflichtlagervertrags;
b. den Zeitpunkt der Anlegung des Pflichtlagers;
c. den Wegfall der Lagerpflicht.

## Art. 9 Vollzug der Verordnung und Änderung des Anhangs {#art_9}

1 Das BWL vollzieht diese Verordnung.
2 Das WBF kann den Anhang nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise ändern.

## Art. 10 Inkrafttreten {#art_10}

Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.
