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title: "Verordnung Pflegezentren der Stadt Zürich"
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# Verordnung Pflegezentren der Stadt Zürich

## Art. 1 {#art_1}

Diese Verordnung regelt die Grundlagen für den Betrieb
der städtischen Pflegezentren.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Stadt führt zur Sicherstellung der Versorgung ihrer
pflegebedürftigen Einwohnerinnen und Einwohner eigene Pflegeeinrichtungen für Langzeit- und temporäre Aufenthalte. Sie
bietet ambulante und beratende Angebote und weitere Dienstleistungen an und sorgt für deren bedarfsorientierte Weiterentwicklung.
2 In den einzelnen Pflegeeinrichtungen leben Personen, die auf
intensive Pflege, Betreuung und medizinische sowie therapeutische Versorgung angewiesen sind.
3 Es bestehen verschiedene Angebote für die unterschiedlichen
Zielgruppen, insbesondere in den Bereichen Demenzbetreuung,
Palliativpflege, Übergangspflege und ambulante Angebote.
4 Pflege und Betreuung erfolgen nach anerkannten Standards
aus Forschung und Lehre und werden sorgfältig und professionell ausgeführt.
5 Die Pflegezentren können bedarfsgerecht Fachkräfte ausbilden und sich in angemessener Weise an Forschungsprojekten
beteiligen, insbesondere im Bereich der Pflege und Geriatrie.
6 Die Pflegezentren sind Teil der stationären Versorgungskette in
der Stadt und pflegen eine enge Zusammenarbeit mit den Spitälern, der Spitex und weiteren Nachsorgeinstitutionen.
7 Soziale Kontakte und der Austausch zwischen den Generationen und mit der Quartierbevölkerung werden unterstützt und
gefördert.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Aufnahme in die städtischen Pflegezentren setzt
in der Regel den Wohnsitz in der Stadt Zürich voraus. Die Aufnahme erfolgt unabhängig von der finanziellen Lage der Bewohnerin oder des Bewohners.
Geltungsbereich
Angebot und
Auftrag der
städtischen
Pflegezentren
Aufnahme der
Bewohnerinnen
und Bewohner
2 Wünsche bezüglich Wahl des Pflegezentrums und der Zimmerkategorie werden so weit als möglich und unter betrieblichen
Gesichtspunkten vertretbar berücksichtigt.

## Art. 4 {#art_4}

Stationäre Wohn-, Betreuungs- und Pflegeverhältnisse für längere Dauer werden durch einen schriftlichen Vertrag
zwischen der Bewohnerin oder dem Bewohner und der Stadt
geregelt. Der Vertrag regelt insbesondere die zu erbringenden
Leistungen, das dafür geschuldete Entgelt sowie weitere Modalitäten.

## Art. 5 {#art_5}

Die Pflegezentren erbringen insbesondere folgende
kostenpflichtige Leistungen:
a. Hotellerieleistungen (Leistungen für Unterkunft, Benützung
der Infrastruktur, Verpflegung, Reinigung und Wäscheservice);
b. Betreuungsleistungen (im Wesentlichen allgemeine und individuelle Unterstützungsleistungen im Alltag, Förderung
sozialer Kontakte sowie weitere Leistungen, die nicht von
der obligatorischen Krankenversicherung vergütet werden);
c. stationäre und ambulante Pflegeleistungen gemäss obligatorischer Krankenpflegeversicherung, einschliesslich Akut-
und Übergangspflege;
d. weitere KVG-pflichtige Leistungen (ärztliche, diagnostische
und therapeutische Leistungen, Arzneimittel und Pflegematerial);
e. Nebenleistungen, die nicht durch lit. a–d abgedeckt sind und
die sich nach dem Bedarf der Leistungsbezügerinnen und
-bezüger richten.

## Art. 6 {#art_6}

1 Für Leistungen nach Art. 5 werden den Leistungsbezügerinnen und -bezügern Taxen verrechnet. Diese werden
gestützt auf betriebswirtschaftliche Grundsätze sowie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgelegt und können im
Rahmen allgemeiner Kostensteigerungen angepasst werden.
2 Es werden folgende Taxen unterschieden:
a. Die Hotellerietaxen bemessen sich nach den erbrachten
Dienstleistungen und der vorhandenen Infrastruktur.
b. Die Betreuungstaxen bemessen sich nach dem Betreuungsaufwand. Sie können pauschal festgelegt werden.
c. Die Pflegetaxen bemessen sich nach den Vorgaben des
Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG;
Betreuungsvertrag
Kostenpflichtige
Leistungen
Taxen
SR 832.10) sowie des Pflegegesetzes (LS 855.1) und den
entsprechenden Ausführungsbestimmungen.
d. Die Taxen für Akut- und Übergangspflege bemessen sich
nach den vom Kanton festgesetzten Tarifen oder nach den
Verträgen zwischen Leistungserbringenden und Versicherungen.
e. Die Taxen für KVG-pflichtige ärztliche Leistungen, diagnostische und therapeutische Leistungen, Arzneimittel und
Pflegematerial bemessen sich nach den Tarifen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder nach den Verträgen mit den Versicherungen.
f. Die Taxen für Nebenleistungen bemessen sich nach dem
entsprechenden Aufwand.
3 Die Restfinanzierung der Pflegekosten durch die öffentliche
Hand richtet sich nach dem Pflegegesetz.
4 Den Leistungsbezügerinnen und -bezügern wird eine Eigenbeteiligung an den Pflegekosten im höchstzulässigen Umfang
gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG verrechnet.

## Art. 7 {#art_7}

Die Leistungsbezügerinnen und -bezüger der Pflegezentren werden mittels eines anerkannten Erfassungssystems nach
dem Grad ihrer Pflegebedürftigkeit eingestuft.

## Art. 8 {#art_8}

Der Stadtrat legt die Taxen fest und erlässt die Ausführungsbestimmungen zum Vollzug dieser Verordnung.

## Art. 9 {#art_9}

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.1
1 Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2016 (STRB Nr. 897/2015).
Pflegebedürftigkeit
Ausführungsbestimmungen
Inkraftsetzung
