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title: "Verordnung über die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen"
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provisions: 15
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# Verordnung über die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen

## § 1 A. Gegenstand {#par_1}

1 Diese Verordnung setzt für die Kleinsiedlungen ausserhalb
der Bauzonen gemäss Anhang 1 und 2 provisorische kantonale Nutzungszonen fest. Sie regelt die Verfahrensvorschriften für das Baubewilligungsverfahren und die Bau- und Nutzungsvorschriften für den
Zeitraum gemäss § 15.
2 Nicht Gegenstand dieser Verordnung bilden die Kleinsiedlungen
innerhalb der Bauzonen gemäss Anhang 3.

## § 2 B. Provisorische kantonale Nutzungszonen {#par_2}

1 Die Kleinsiedlungen gemäss Anhang 1 werden als provisorische kantonale Weilerzonen nach Art. 33 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 20005 festgesetzt.
2 Die Kleinsiedlungen gemäss Anhang 2 werden als provisorische
kantonale Landwirtschaftszonen nach § 36 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 19753 festgesetzt.
3 Für die Abgrenzung der Zonen sind die Pläne im Massstab 1:2500
gemäss dem jeweiligen Anhang massgebend.
C. Provisorische kantonale Weilerzonen

## § 3 Zweck {#par_3}

Provisorische kantonale Weilerzonen bezwecken die Erhaltung
der bestehenden Weilerstruktur und ihrer charakteristischen Umgebung
sowie die massvolle Nutzung der bestehenden Bauvolumen.
700.11 Verordnung über die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen

## § 4 Bewilligungspflicht {#par_4}

Neben der baurechtlichen Bewilligung der örtlichen Baubehörde bedürfen der Zustimmung des Amtes für Raumentwicklung:
a. Bauvorhaben im Allgemeinen,
b. der Abbruch von Gebäuden.
Nutzweise und

## § 5 Gestaltung {#par_5}

1 Zulässig sind weilertypische Nutzungen wie Wohnnutzungen,
nicht oder mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, öffentliche Bauten und Anlagen sowie landwirtschaftliche Nutzungen.
2 Alle baulichen Massnahmen, Nutzungsänderungen und Umgebungsgestaltungen sind dem Erscheinungsbild und dem Charakter des
Weilers anzupassen.
3 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. c
der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 19866.
Landwirtschaftliche Bauten

## § 6 und Anlagen {#par_6}

1 Die Zonenkonformität landwirtschaftlicher Bauten und Anlagen richtet sich nach Art. 16 a und 16 abis RPG.
2 Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind bezüglich Emissionen und Immissionen auf die bestehenden Nutzungen im Weiler abzustimmen.
3 Bei der Erstellung von Tierhaltungsanlagen ist der halbe Mindestabstand gemäss Bericht Nr. 476 («Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen») der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft
und Landtechnik 1995 einzuhalten.

## § 7 Neubauten {#par_7}

Neubauten sind nicht zulässig. Davon ausgenommen sind betriebsnotwendige landwirtschaftliche Neubauten sowie Kleinbauten und
Anbauten, soweit die Nutzung nicht in bestehenden Gebäuden untergebracht werden kann.

## § 8 Umnutzungen {#par_8}

Bestehende Gebäude dürfen erneuert, umgenutzt und umgebaut werden.

## § 9 b. Einschränkungen {#par_9}

1 Bei Umnutzungen bestehender Gebäude müssen alle Nebennutzflächen im bestehenden Gebäudevolumen untergebracht werden.
2 Die Umnutzung bestehender Gebäude zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken darf keine landwirtschaftlichen Ersatzbauten notwendig machen.
3 Allein stehende, nicht mehr landwirtschaftlich genutzte Ökonomiegebäude dürfen unter Beibehaltung der bestehenden Bausubstanz nur
dann zu Wohnzwecken umgenutzt werden, wenn sie für das Erscheinungsbild des jeweiligen Weilers von Bedeutung sind oder eine schützenswerte Substanz aufweisen.
a. Grundsatz
Verordnung über die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen 700.11

## § 10 Abbruch {#par_10}

Der Abbruch bestehender Gebäude ist zulässig, wenn ein Ersatzbau sichergestellt ist oder die durch den Abbruch entstehende Baulücke das Erscheinungsbild des jeweiligen Weilers nicht beeinträchtigt.

## § 11 Ersatzbau {#par_11}

1 Ersatzbauten sind unter Beibehaltung des bisherigen Gebäudeprofils (Lage, Grundriss, Stellung und kubische Form) zulässig.
2 Geringfügige Abweichungen vom bisherigen Gebäudeprofil sind
zulässig, wenn
a. sie im Interesse der gestalterischen Verbesserung, der Wohnhygiene,
einer geänderten Nutzweise, der Verkehrssicherheit oder des Gewässerraums liegen und
b. die Interessen an der Erhaltung und massvollen Nutzung der bestehenden Bauvolumen des jeweiligen Weilers gewahrt bleiben.
Ergänzende

## § 12 Bestimmungen {#par_12}

1 Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes regelt, gelten
die Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung für die jeweiligen Kleinsiedlungen.
2 Die Zulässigkeit von Ausnahmebewilligungen richtet sich nach
Art. 24–24 e RPG.

## § 13 D. Provisorische kantonale Landwirtschaftszonen {#par_13}

1 Bauten und Anlagen dürfen in provisorischen kantonalen
Landwirtschaftszonen nach Massgabe des Bundesrechts errichtet, geändert, erweitert oder wiederaufgebaut werden.
2 Sie bedürfen einer raumplanungsrechtlichen Bewilligung des Amtes
für Raumentwicklung.
E. Schlussbestimmungen
Anwendbares

## § 14 Recht {#par_14}

Für Bauvorhaben, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
bewilligt worden sind, gilt das bisherige Recht.
700.11 Verordnung über die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen

## § 15 Geltungsdauer {#par_15}

Diese Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten einer Bau- und
Zonenordnung, die den bundesrechtlichen Vorgaben zu den Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen entspricht.
1 OS 81, 138; Begründung siehe ABl 2023-03-17. Die Anhänge zur Verordnung
sind mittels Link einsehbar.
2 Inkrafttreten: 1. Juni 2026 (ABl 2026-03-06).
3 LS 700.1.
4 SR 700.
5 SR 700.1.
6 SR 814.41.
