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title: "Verordnung über die Gebühren im Beurkundungswesen"
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provisions: 11
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# Verordnung über die Gebühren im Beurkundungswesen

## Art. 1 Öffentliche Beurkundungen im Grundstückswesen ohne Grundpfandrechte, im Personen-, Familien-, Partnerschafts- und Erbrecht sowie im Gesellschaftsrecht {#art_1}

1
Die Grundgebühr im Gesellschaftsrecht beträgt CHF 150, in allen übrigen Fällen CHF 300; zuzüglich Zeitaufwand. Die Auslagen (Telefongebühren, Drittkosten, Porti etc.) sowie zusätzlich benötigte Unterlagen werden separat in Rechnung gestellt.
2
In der Grundgebühr sind folgende Leistungen enthalten: Entgegennahme des Auftrags, Prüfung der Voraussetzungen für die öffentliche Beurkundung, Registrierung und Aufbewahrung der Urkunde, Erstellen und die Herausgabe einer Ausfertigung für das Grundbuch- und Vermessungsamt, Handelsregisteramt oder die Depositenstelle.
3
Für die Berechnung des Zeitaufwandes gelten folgende Ansätze:
a)
Urkundsperson:
CHF 250/Std.
b)
Sekretariat:
CHF 150/Std.
c)
Die Aufwendungen werden in Einheiten von 15 Minuten verrechnet.

## Art. 2 Grundpfandrechte {#art_2}

1
Fertig vorbereitete Verträge auf Formularvordruck: Pauschalgebühr CHF 250.
2
In der Pauschalgebühr sind die folgenden Leistungen enthalten: Entgegennahme des Auftrags, Prüfung der Voraussetzungen für die öffentliche Beurkundung, Prüfung der Urkunde, Durchführung des Beurkundungsverfahrens, Registrierung und Aufbewahrung der Urkunde, Erstellen und die Herausgabe einer Ausfertigung für das Grundbuch- und Vermessungsamt. Leistungen, die den üblichen Aufwand übersteigen, werden zusätzlich gemäss Art. 1 Abs. 3 verrechnet.
3
Durch die Urkundsperson zu erstellende Verträge: Pauschalgebühr zuzüglich Zeitaufwand für die Vertragsausfertigung gemäss Art. 1 Abs. 3.

## Art. 3 Übrige Öffentliche Beurkundungen von Willens- und Wissenserklärungen ohne Bürgschaften sowie Urkunden über Tatbestände, Hergänge und rechtliche Verhältnisse (z.B. Unterschriftenersatz, Eidesstattliche Erklärung, Verlosung, Wettbewerb, Aktenvernichtung) {#art_3}

1
Nach Zeitaufwand gemäss Art. 1 Abs. 3. Die Auslagen (Telefongebühren, Drittkosten, Porti etc.) sowie zusätzlich benötigte Unterlagen werden separat in Rechnung gestellt.

## Art. 4 Bürgschaften oder Abgabe einer Vollmacht zu einer Bürgschaftserklärung {#art_4}

1
CHF 100 bis CHF 500.

## Art. 5 {#art_5}

1
Nach Zeitaufwand gemäss Art. 1 Abs. 3. Die Auslagen (Telefongebühren, Drittkosten, Porti etc.) sowie zusätzlich benötigte Unterlagen (z.B. Erbbescheinigungen) werden separat in Rechnung gestellt.
2
Kommt ein Rechtsgeschäft nicht zu Stande, wird die Hälfte der im Falle des Zustandekommens geschuldeten Gebühr erhoben.

## Art. 6 Unterschrift / Handzeichen {#art_6}

1
Unterschrift / Handzeichen: CHF 20. *
2
Für die Bestätigung der Zeichnungsberechtigung gemäss Handelsregistereintrag ist zusätzlich eine Gebühr von CHF 10 geschuldet.

## Art. 7 Fotokopie / Abschrift / Auszug {#art_7}

1
CHF 15 bis drei Seiten, danach für jede weitere Seite zusätzlich CHF 2.

## Art. 8 Zusätzliche Feststellungen rechtlicher oder tatsächlicher Verhältnisse {#art_8}

1
CHF 25 bis CHF 100 je nach Aufwand.

## Art. 9 {#art_9}

1
Die Dienstleistungen können von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Wird innert der angesetzten Frist der Vorschuss nicht geleistet, besteht kein Anspruch auf die verlangte Tätigkeit.
2
Die Parteien haften für die Gebühren solidarisch.

## Art. 10 {#art_10}

1
Die Mehrwertsteuer ist für die Beglaubigungen gemäss Ziffer III. in der Gebühr inbegriffen.
2
Im Übrigen wird die Mehrwertsteuer zusätzlich zur Gebühr in Rechnung gestellt.

## Art. 11 Gebührenrahmen über die Gebühren im Beurkundungswesen {#art_11}

1
Die Gebühren richten sich im Übrigen nach dem Verwaltungsgebührentarif. Der darin vorgegebene Gebührenrahmen ist für die Erhebung der gemeindlichen Gebühren verbindlich.
