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title: "Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen"
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provisions: 8
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# Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen

## § 1 {#par_1}

Die Direktion des Gesundheitswesens vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen.

## § 2 {#par_2}

1 Die Schwangerschaftsberatungsstellen werden Spitälern mit
einer gynäkologischen Abteilung angegliedert.
2 In jeder Spitalregion wird wenigstens ein Spital bezeichnet, in
welchem eine Schwangerschaftsberatungsstelle einzurichten ist.

## § 3 {#par_3}

Den Schwangerschaftsberatungsstellen obliegen insbesondere
a. die medizinische Beratung der Schwangeren,
b. die Vermittlung medizinischer Betreuung,
c. eine erste wirtschaftliche Hilfe in unmittelbaren Notlagen,
d. die Überweisung an geeignete Sozialdienste für weitere Hilfeleistungen.

## § 4 {#par_4}

1 Dienstleistungen der Schwangerschaftsberatungsstellen sind
für Schwangere unentgeltlich, wenn sie nicht durch Versicherungsleistungen gedeckt sind.
2 Soweit die Schwangerschaftsberatungsstellen als Familienplanungsstellen tätig sind, erheben sie Gebühren.

## § 5 {#par_5}

Die Spitäler stellen das für den Betrieb der Schwangerschaftsberatungsstellen notwendige Personal, wie Ärzte, Sozialarbeiter, Arztgehilfinnen, zur Verfügung. Es können freipraktizierende Ärzte zugezogen werden.

## § 6 {#par_6}

1 Die Kosten der Schwangerschaftsberatungsstellen werden der
Betriebsrechnung des Spitals belastet.
2 An die Kosten werden Beiträge gemäss der Verordnung über die
Staatsbeiträge an die Krankenpflege gewährt.
857.5 V über Schwangerschaftsberatungsstellen
§ 7.3 Der Kantonsärztliche Dienst kann auf Gesuch hin weitere
private und öffentliche Schwangerschaftsberatungsstellen anerkennen,
sofern sie über die notwendigen ärztlichen und sozialen Dienste verfügen. An deren Kosten werden in der Regel keine Staatsbeiträge
gewährt.
§ 8.3 Die Schwangerschaftsberatungsstellen erstatten dem Kantonsärztlichen Dienst jährlich Bericht über Organisation, personelle
Zusammensetzung und Tätigkeit.

## § 9 {#par_9}

Die Anerkennung einer Schwangerschaftsberatungsstelle und
jährlich ein Verzeichnis der anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen werden im Amtsblatt veröffentlicht.

## § 10 {#par_10}

Die Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
1 OS 49, 213.
2 SR 857.5.
3 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2010 (OS 65, 753; ABl 2010, 2181). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
