---
title: "Richtlinien für den Ankauf von Kunstwerken"
id: ab3edd54-74f5-445f-b637-63a2b1f040cb
authority: bfs1703
place: "Hünenberg"
applies_also_from: [zg, ch]
kind: communal_act
in_force: true
number: "6.5-3"
publisher_url: https://huenenberg.tlex.ch/app/de/texts_of_law/6.5-3
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/ab3edd54-74f5-445f-b637-63a2b1f040cb
language: de
in_force_from: 2015-10-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://huenenberg.tlex.ch/app/de/texts_of_law/6.5-3
read_on: 2026-11-01
sha256: e56bbcd63d74412ae25d5a9a642978bc115350bed6981d230f27c51907c3ce70
provisions: 7
---

# Richtlinien für den Ankauf von Kunstwerken

## Art. 1 Zweck {#art_1}

1
Diese Richtlinien bezwecken die Regelung beim Ankauf von Kunstwerken durch die Gemeinde Hünenberg.

## Art. 2 Absicht {#art_2}

1
Die Gemeinde erwirbt im Sinne der Förderung und Unterstützung des kulturellen und künstlerischen Lebens sowie zur Dokumentation des Zeitgeistes bei sich bietenden Gelegenheiten Kunstwerke mit bleibendem Wert für die gemeindeeigene Kunstsammlung.

## Art. 3 Zuständigkeit {#art_3}

1
Der Ankauf von Kunstwerken bis CHF 5'000.00 erfolgt durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten und die Schreiberin bzw. den Schreiber. Bei höheren Beträgen ist der Gemeinderat zuständig.

## Art. 4 Grundsätze beim Ankauf {#art_4}

1
Beim Ankauf von Kunstwerken muss in der Regel mindestens einer der folgenden Punkte erfüllt sein:
a)
Kunstwerke von Künstlerinnen und Künstlern, die als Gastkünstlerin/Gastkünstler in Hünenberg teilgenommen haben (periodisches Projekt der Kulturgruppe)
b)
Kunstwerke von in Hünenberg lebenden Künstlerinnen und Künstlern
c)
Kunstwerke von gebürtigen Hünenberger Künstlerinnen und Künstlern bzw. mit Hünenberger Bürgerort
d)
Kunstwerke von Künstlerinnen und Künstlern mit einem Atelier in Hünenberg
e)
Kunstwerke anderer Künstlerinnen und Künstler mit einem Bezug zu Hünenberg
f)
Kunstwerke anderer Künstlerinnen und Künstler mit Hünenberger Motiven
2
Fehlt ein Bezug zur Gemeinde Hünenberg ist für einen allfälligen Ankauf in jedem Fall der Gemeinderat zuständig.

## Art. 5 Kunst am Bau {#art_5}

1
Bei umfangreichen Infrastrukturbauten (Gebäude >CHF 10'000'000.00 Investitionssumme) kann der Gemeinderat eine fixe Summe für Kunst am Bau reservieren.
2
Die auszuführenden Kunstwerke werden im Rahmen eines Wettbewerbs von einer Jury ausgewählt. Für die Teilnahme am Wettbewerb sind regionale Künstlerinnen und Künstler, vorzugsweise aus Hünenberg bzw. dem Kanton Zug, einzuladen.

## Art. 6 Budget/Verbuchung {#art_6}

1
In die jährlichen Budgets ist jeweils ein Betrag für den Ankauf von Kunstwerken aufzunehmen.
2
Ankäufe von Kunstwerken sind der laufenden Rechnung, die Kosten für Kunst am Bau dem jeweiligen Baukredit zu belasten.

## Art. 7 Inventar/Unterhalt {#art_7}

1
Die Gemeinde erstellt über die sich in ihrem Eigentum befindenden Kunstwerke ein Inventar und bewirtschaftet dieses.
2
Die Gemeinde sorgt für den entsprechenden Unterhalt der ihr gehörenden Kunstwerke.
3
Die der Gemeinde gehörenden Kunstwerke können den gemeindlichen Angestellten für ihre Büros ausgeliehen werden.
