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title: "Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rehhag», Waldenburg, Oberdorf und Bennwil"
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provisions: 8
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# Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rehhag», Waldenburg, Oberdorf und Bennwil

## § 3 {#par_3}

Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der
Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen
jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept vorgesehen sind;
b. * Campieren, Lagern in Gruppen, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
c. * Klettern ausserhalb der erlaubten Felsbereiche;
d. Durchführen von sportlichen Veranstaltungen abseits der Wege;
e. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
f. Entfachen von Feuer ausserhalb der bezeichneten Feuerstellen;
g. Laufenlassen von Hunden, Reiten sowie Befahren mit Mountainbikes;
h. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln an Gewässerufern oder Waldrändern;
i. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
j. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutzungs-
und Pflegeplan nicht enthalten sind;
k. Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen,
soweit dies im Nutzungs- und Pflegeplan nicht vorgesehen ist.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege-
und Nutzungsplan sowie gemäss Waldbau-C Projekt.
4 Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.
5 Die erlaubten Kletterbereiche sowie die erlaubten Zugangswege sind auf dem
Geoportal des Kantons Basel-Landschaft dargestellt und wo notwendig am
Fels markiert. *
6 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. b bleibt das Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke
gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0569
3 790.429

## § 4 {#par_4}

Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem
Amt für Wald beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung des
Naturschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 19912) über den Natur- und Landschaftsschutz bleiben massgebend. *
2 In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den
Forstdienst. *
3 Die von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Amt für Wald beider Basel und den Grundeigentümern gemeinsam erarbeiteten Nutz- und Schutzkonzepte (Schutz- und Pflegeplan vom 30. Juli 1998 für die Naturschutzgebiete im
Wald der Gemeinde Waldenburg, Nutz- und Schutzkonzept vom 26. November
2010 für die Wald-Naturschutzgebiete «Wyl, Leisenberg, Rehhag, Hangelimatt,
Zwischenflüe, Gugger», Gemeinden Oberdorf und Niederdorf sowie Nutz- und
Schutzkonzept vom 10. Juli 2013 für die Wald-Naturschutzgebiete «Eggwald,
Amerika, Roter Herd, Harzflue, Rehhag», Gemeinden Bennwil, Hölstein, Ramlinsburg) mit den dazugehörigen Abgeltungsberechnungen, bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt der geschützten Waldflächen. *
4 Der Pflege- und Nutzungsplan ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen
Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen
und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. *
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

## § 5 {#par_5}

Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Die jeweilige Bewirtschafterin, Nutzerin oder Auftragnehmerin oder der jeweilige Bewirtschafter, Nutzer oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch sie oder
ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen. *
3 Das Klettern geschieht auf eigenes Risiko. *

## § 6 {#par_6}

Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze
des naturnahen Waldbaus.
2) GS 31.59, SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0569
4 790.429
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

## § 7 {#par_7}

Jagd
1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin gestattet.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich
verjüngt werden können.

## § 8 {#par_8}

Veränderungen im Schutzgebiet
1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

## § 9 {#par_9}

Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. *
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das
Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen
Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

## § 10 {#par_10}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1.März 1999 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0569
5 790.429
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.01.1999 01.03.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0569
19.12.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 1 geändert GS 35.1119
12.06.2012 01.07.2012 Erlasstitel geändert GS 37.0962
12.06.2012 01.07.2012 § 3 Abs. 2, Bst. c. geändert GS 37.0962
12.06.2012 01.07.2012 § 4 Abs. 1 geändert GS 37.0962
12.06.2012 01.07.2012 § 4 Abs. 2 geändert GS 37.0962
12.06.2012 01.07.2012 § 4 Abs. 4 geändert GS 37.0962
08.04.2014 01.05.2014 § 1 totalrevidiert GS 2014.035
08.04.2014 01.05.2014 § 2 totalrevidiert GS 2014.035
08.04.2014 01.05.2014 § 4 Abs. 3 geändert GS 2014.035
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. c. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 5 eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 6 eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 5 Abs. 2 geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 5 Abs. 3 eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0569
6 790.429
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 05.01.1999 01.03.1999 Erstfassung GS 33.0569
Erlasstitel 12.06.2012 01.07.2012 geändert GS 37.0962
§ 1 08.04.2014 01.05.2014 totalrevidiert GS 2014.035
§ 2 08.04.2014 01.05.2014 totalrevidiert GS 2014.035
§ 3 Abs. 2, Bst. b. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 2, Bst. c. 12.06.2012 01.07.2012 geändert GS 37.0962
§ 3 Abs. 2, Bst. c. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 5 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 3 Abs. 6 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 4 Abs. 1 12.06.2012 01.07.2012 geändert GS 37.0962
§ 4 Abs. 2 12.06.2012 01.07.2012 geändert GS 37.0962
§ 4 Abs. 3 08.04.2014 01.05.2014 geändert GS 2014.035
§ 4 Abs. 4 12.06.2012 01.07.2012 geändert GS 37.0962
§ 5 Abs. 2 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 5 Abs. 3 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 9 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0569
