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title: "Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für Naturschutz"
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# Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für Naturschutz

## Art. 1 {#art_1}

Grundlagen und Zweck
1 Der Fonds für Naturschutz ist ein zweckgebundenes Vermögen des
Kantons, das gemäss den Bestimmungen dieses Beschlusses zu verwalten
und zu verwenden ist.
2 Der Fonds bezweckt die Unterstützung von Massnahmen im Bereich des
Natur- und Landschaftsschutzes.

## Art. 2 {#art_2}

Fondsvermögen
1 Der Fonds besteht aus dem bisherigen Vermögen. Er wird geäufnet durch
a) den Vermögensertrag;
b) zweckbestimmte Zuwendungen;
c) Rückerstattungen aus Darlehen.
2 Bei der Ausrichtung von Beiträgen oder Darlehen ist auf die Vermögenslage des Fonds Rücksicht zu nehmen.

## Art. 3 {#art_3}

Zuständigkeiten
1 Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Fonds aus und entscheidet über die Gewährung von Beiträgen und Darlehen ab Fr. 10‘000.--
sowie über Leistungen des Kantons in den Fonds.
2 Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement verwaltet den Fonds und befindet über Beiträge und Darlehen bis Fr. 10‘000.--.
3 Die Landesbuchhaltung legt das Fondsvermögen an und besorgt die Auszahlungen.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
450.013 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 4 {#art_4}

Leistungen
1 Aus dem Fonds werden Beiträge oder Darlehen für die Kosten der Pflege
und des Unterhalts von natur- und landschaftsbezogenen Objekten im Sinne
der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (VNH) vom 13. März
1989 und anderer schützenswerter Naturobjekte geleistet, sofern hierfür
nicht bereits anderweitig Beiträge der öffentlichen Hand geleistet werden.
2 In Härtefällen können Beiträge oder Darlehen ausgerichtet werden, obwohl
die öffentliche Hand bereits anderweitig Beiträge geleistet hat.
3 Der Gesuchsteller muss in jedem Fall mindestens 20% der Gesamtkosten
tragen.
4 Falls der Gesuchsteller nicht der Grundeigentümer ist, können Leistungen
aus dem Fonds von einer angemessenen Beteiligung des Grundeigentümers abhängig gemacht werden.

## Art. 5 {#art_5}

Rückerstattung
1 Fälschlicherweise geleistete Beiträge oder Darlehen sind in den Fonds zurückzuerstatten.

## Art. 6 {#art_6}

Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 450.013
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
28.01.2014 28.01.2014 Erlass Erstfassung -
450.013 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 28.01.2014 28.01.2014 Erstfassung -
