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title: "Verordnung über die vom Staat delegierten Tätigkeiten im Gesundheitswesen"
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provisions: 11
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# Verordnung über die vom Staat delegierten Tätigkeiten im Gesundheitswesen

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Die vorliegende Verordnung bezieht sich auf die Delegierung von medizinischen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Bereich des Gesundheitswesens an
öffentliche oder private Einrichtungen oder Institutionen durch den Staat, insbesondere an die kantonale Einheit für übertragbare Krankheiten, an die
Sozial-Medizinische Koordinationsstelle (SOMEKO) und an die Abteilung für
den schulärztlichen Dienst.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsatz
1 Der Staatsrat kann im Rahmen der Gesundheitsplanung die Ausübung bestimmter offizieller medizinischer Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Bereich des
Gesundheitswesens, die insbesondere auf spezifischen gesetzlichen Bestimmungen beruhen, vorübergehend oder dauerhaft an Spitäler, an diesen
angegliederte medizinisch-technische Institute oder an andere öffentliche
oder private spezialisierte Anstalten oder Institutionen delegieren.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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## Art. 3 {#art_3}

Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten
1 Die delegierten Tätigkeiten werden unter der Aufsicht und Verantwortung
des Staates ausgeübt, notfalls mit der Unterstützung von Experten oder Universitätsinstituten, die vom Gesundheitsdepartement (nachfolgend: das Departement) beauftragt werden.
2 Das Departement ist dafür zuständig, die Modalitäten der Delegierung offizieller medizinischer Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Bereich des Gesundheitswesens im Rahmen der sachbezogenen Bestimmungen und der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auf dem Vereinbarungs- oder Reglementsweg zu regeln.
3 Diese Modalitäten umfassen insbesondere:
a) die Zuständigkeiten;
b) die Bezeichnung der Kaderpersonen und der Verantwortlichen;
c) die Finanzierung durch den Staat;
d) die Tätigkeitsberichte und die Publikationen;
e) den Schutz der Personendaten sowie die Einhaltung des Berufs- und
Amtsgeheimnisses.

## Art. 4 {#art_4}

Betriebs- und Investitionsausgaben für die delegierten Tätigkeiten
1 Die berücksichtigten Betriebsergebnisse aus den delegierten Tätigkeiten
werden vom Kanton übernommen.
2 Die berücksichtigten Investitionsausgaben für die delegierten Tätigkeiten
werden vom Kanton übernommen.
3 Das Departement legt den Betrag der Kostenübernahme durch den Kanton
aufgrund des Budgets, des Rechnungsabschlusses und des jährlichen Tätigkeitsberichtes fest.

## Art. 5 {#art_5}

Kantonale Einheit für übertragbare Krankheiten
1 Die kantonale Einheit für übertragbare Krankheiten ist eine selbstständige
Verwaltungseinheit, die in die Abteilung für Infektionskrankheiten des
Zentralinstituts der Spitäler (nachfolgend: ZIS) integriert ist, um vom medizinischen und wissenschaftlichen Umfeld dieses Instituts profitieren zu können.
811.200
2 Der verantwortliche Arzt der kantonalen Einheit für übertragbare Krankheiten ist der Kantonsarzt. Die Ausübung der Aufgaben, die an diese Einheit
delegiert werden, untersteht seiner Aufsicht und Verantwortung.
3 Der Chefarzt wird nach der Genehmigung durch das Departement vom ZIS
ernannt. Er organisiert und verwaltet die kantonale Einheit für übertragbare
Krankheiten im Einvernehmen mit dem Kantonsarzt und legt das Pflichtenheft seiner Mitarbeiter fest.
4 Der Staatsrat bezeichnet unter den vom ZIS angestellten Ärzten, welche
die nötigen Ausbildungsanforderungen erfüllen, einen oder mehrere Kaderärzte der kantonalen Einheit für übertragbare Krankheiten als Stellvertreter des Kantonsarztes.

## Art. 6 {#art_6}

Delegierung an die kantonale Einheit für übertragbare Krankheiten
1 Die Tätigkeiten, die vom Staat an die kantonale Einheit für übertragbare
Krankheiten delegiert werden, sind durch die Umsetzung der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten auf kantonaler
Ebene vorgegeben.
2 Das Departement delegiert auf dem Vereinbarungsweg nach Artikel 3 die
spezifischen operativen Aufgaben, die den kantonalen Gesundheitsbehörden, insbesondere dem Kantonsarzt, zufallen und die in den vorgenannten
Gesetzesbestimmungen, insbesondere in Artikel 129 GG, definiert sind, an
die kantonale Einheit für übertragbare Krankheiten.
3 Der Kanton kann der kantonalen Einheit für übertragbare Krankheiten
sonstige Aufgaben übertragen, zum Beispiel epidemiologischen Studien und
Präventionsmassnahmen im Bereich der ansteckenden Krankheiten.

## Art. 7 {#art_7}

Sozial-Medizinische Koordinationsstelle (SOMEKO)
1 Die SOMEKO hat insbesondere den Auftrag, die Information und Begleitung von Patienten zwischen den Pflegeeinrichtungen sicherzustellen, damit
die Pflegekontinuität gewährleistet wird, sowie das Vorgehen beim Eintritt in
die verschiedenen Gesundheitsinstitutionen nach Spitalaufenthalten zu vereinheitlichen.
2 Sie wird von einem Vorstand geleitet, der auf Antrag der Mitgliedsinstitutionen vom Departement ernannt wird.
3 Der Kantonsarzt präsidiert den Vorstand.
4 Die SOMEKO ist administrativ dem ZIS angegliedert.
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## Art. 8 {#art_8}

Delegierung an die Sozial-Medizinische Koordinationsstelle
(SOMEKO)
1 Das Departement legt die strategische Ausrichtung der SOMEKO auf Vorschlag des Vorstands, der für die Umsetzung zuständig ist, fest.
2 Die Aufgaben sowie die Organisations- und Finanzierungsmodalitäten werden in einem Betriebsreglement festgehalten, das dem Departement zur Genehmigung unterbreitet wird.
3 Das Departement erlässt auf Vorschlag des Vorstands das Budget und die
finanzielle Beteiligung des Kantons.

## Art. 9 {#art_9}

Abteilung für den schulärztlichen Dienst
1 Die Abteilung für den schulärztlichen Dienst wird von Gesundheitsförderung Wallis organisiert und verwaltet und ist für die Überwachung des Gesundheitszustands der Schüler, die Vorsorgeuntersuchungen sowie die Aufrechterhaltung und Förderung der Gesundheit der Schüler zuständig.
2 Die Delegierung von Aufgaben an die Abteilung für den schulärztlichen
Dienst wird in einer spezifischen Verordnung geregelt.

## Art. 10 {#art_10}

Andere delegierte Tätigkeiten
1 Das Departement kann andere Aufgaben aus den Bereichen Medizin oder
Gesundheitswesen delegieren, namentlich, über Vereinbarungen mit den
betroffenen Berufsverbänden, die Aufgaben in Bezug auf die Kontrolle der
Medizinprodukte der im Kanton tätigen Ärzte, Zahnärzte und ambulanten
Ärztezentren.

## Art. 11 {#art_11}

Schlussbestimmung
1 Das Departement wird mit dem Vollzug der vorliegenden Verordnung beauftragt.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.01.2022 01.03.2022 Erlass Erstfassung RO/AGS 2022-004
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 12.01.2022 01.03.2022 Erstfassung RO/AGS 2022-004
