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title: "Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Master in Public Health an den Medizinischen Fakultäten der Universitäten Basel, Bern und Zürich"
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provisions: 34
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# Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Master in Public Health an den Medizinischen Fakultäten der Universitäten Basel, Bern und Zürich

## § 1 Trägerschaft {#par_1}

Träger der Weiterbildungsstudiengänge in Public Health sind
die Medizinischen Fakultäten der Universitäten Basel, Bern und Zürich.
Verliehene
Abschlüsse

## § 2 und Titel {#par_2}

1 Die Medizinischen Fakultäten der Universitäten Basel, Bern
und Zürich verleihen gemeinsam folgende Abschlüsse und Titel als Ausweise über erfolgreich abgeschlossene Weiterbildungsstudiengänge:
a. Certificate of Advanced Studies der Universitäten Basel, Bern und
Zürich in Epidemiologie und Biostatistik (CAS in Epidemiologie
und Biostatistik),
b. Certificate of Advanced Studies der Universitäten Basel, Bern und
Zürich in Gesundheitsförderung und Prävention (CAS in Gesundheitsförderung und Prävention),
c. Certificate of Advanced Studies der Universitäten Basel, Bern und
Zürich in Gesundheitssysteme (CAS in Gesundheitssysteme),
d. Diploma of Advanced Studies der Universitäten Basel, Bern und
Zürich in Public Health (DAS in Public Health),
e. Master of Public Health der Universitäten Basel, Bern und Zürich
(MPH).
2 Konkretisierende Bestimmungen dazu sind in der Studienordnung
sowie in Merkblättern und Richtlinien enthalten.
415.635 CAS, DAS und Master in Public Health
II. Zielsetzung der Studiengänge

## § 3 Allgemein {#par_3}

Die Weiterbildungsstudiengänge in Public Health sind berufsbegleitende universitäre Weiterbildungen mit der generellen Zielsetzung, wissenschaftlich fundierte Kenntnisse der Methoden, Konzepte,
Fragestellungen und Positionen in Public Health zu vermitteln und
aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse in die berufliche Praxis zu übertragen.
Certificate
of Advanced

## § 4 Studies {#par_4}

Die CAS Weiterbildungsstudiengänge richten sich an Personen, die sich für ihre aktuelle oder künftige Tätigkeit Basiskenntnisse
in den Bereichen Epidemiologie und Biostatistik, Gesundheitsförderung und Prävention sowie in Gesundheitssystemen erarbeiten wollen
und diese Basiskenntnisse in einem der jeweiligen Fachgebiete vertiefen möchten.
DAS in

## § 5 Public Health {#par_5}

Der Weiterbildungsstudiengang DAS in Public Health richtet
sich an Personen, die sich für ihre aktuelle oder künftige Tätigkeit profunde Kompetenzen in Public Health aneignen wollen und diese fach-
und anwendungsorientiert vertiefen möchten.
Master of Public

## § 6 Health (MPH) {#par_6}

Der Weiterbildungsstudiengang Master of Public Health vermittelt fundierte Grundlagen im Bereich Public Health und bietet einen
breiten Überblick über methodische Instrumente und Fachkenntnisse
und vermittelt Kompetenzen zur sorgfältigen Analyse und Problemlösung Public-Health-relevanter Fragestellungen. Er richtet sich an
Fachleute, die ihr gegenwärtiges oder künftiges Qualifikationsprofil an
neue und komplexe Herausforderungen im Gesundheitswesen anpassen möchten.
Wechsel des

## § 7 Studienziels {#par_7}

1 Die Teilnehmenden legen bei der Anmeldung ihr Ausbildungsziel und den angestrebten Abschluss fest.
2 Ein Wechsel des Studienziels ist auf Antrag an die Programmleitung sowie bei Vorliegen sämtlicher für das neue Studienziel notwendigen Voraussetzungen möglich. Die Programmleitung kann den
Wechsel von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen oder Bedingungen
abhängig machen.
3 Die bereits im Rahmen eines abgeschlossenen Weiterbildungsstudienganges in Public Health erworbenen ECTS-Punkte können unter
den gegebenen Voraussetzungen an einen weiteren Weiterbildungsstudiengang in Public Health gemäss diesem Reglement angerechnet
werden. Wird unter Anrechnung von erworbenen ECTS-Punkten ein
nächsthöherer Abschluss erworben, so sind der bereits erworbene Abschluss und die entsprechende Urkunde abzugeben.
CAS, DAS und Master in Public Health 415.635

## § 8 Zulassung {#par_8}

1 Die Zulassung zu den Weiterbildungsstudiengängen in Public Health erfordert einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in einem
für Public Health relevanten Studienfach sowie Berufserfahrung. In
Ausnahmefällen können Personen mit vergleichbarer Qualifikation
sowie entsprechender Berufspraxis zugelassen werden.
2 Die Zulassung kann beschränkt werden. Die Studienleitung erlässt
hierzu in der Studienordnung ausführende Bestimmungen.
3 Die Programmleitung entscheidet über die Aufnahme einer Kandidatin oder eines Kandidaten. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme
in die Studiengänge.
Status der

## § 9 Studierenden {#par_9}

Die Weiterbildungsstudierenden haben sich an einer der drei
Universitäten gemäss den dort geltenden Regelungen einzuschreiben.
Die Studierenden können wählen, an welcher der drei Universitäten
die Immatrikulation bzw. Registrierung erfolgen soll. Nach erfolgter
Immatrikulation bzw. Registrierung ist ein Wechsel der Universität
innerhalb des Weiterbildungsangebots in Public Health nicht mehr
möglich.

## § 10 Besuch einzelner Module {#par_10}

1 Der Besuch einzelner Module bis zu einem Umfang von
maximal 9 ECTS-Punkten steht grundsätzlich allen Interessierten offen.
Bei Wartelisten haben Teilnehmende der Weiterbildungsstudiengänge
Vorrang.
2 Für den Besuch einzelner Module stellt die Programmleitung entsprechende Bestätigungen aus. Wurde der Leistungsnachweis mit Erfolg
erbracht und die erforderliche Präsenzzeit eingehalten, sind die erbrachten ECTS-Punkte in der Bestätigung aufgeführt.
3 Mit dem Besuch einzelner Module besteht kein Anspruch auf
Aufnahme in einen der Weiterbildungsstudiengänge in Public Health.
III. Organisation

## § 11 Organisation {#par_11}

1 Die Medizinischen Fakultäten der Universitäten Basel, Bern
und Zürich üben gemeinsam die Aufsicht über die Studiengänge aus.
2 Sie verleihen gemeinsam die Abschlüsse CAS in Epidemiologie
und Biostatistik, CAS in Gesundheitsförderung und Prävention, CAS
in Gesundheitssysteme und DAS in Public Health sowie den Titel Master of Public Health als Ausweise über erfolgreich abgeschlossene Weiterbildungsstudiengänge.
415.635 CAS, DAS und Master in Public Health

## § 12 Studienleitung {#par_12}

1 Die Studienleitung setzt sich aus mindestens sechs Mitgliedern mit Stimmrecht zusammen: je einem Direktionsmitglied der Institute für Sozial- und Präventivmedizin der Kooperationspartner Zürich
und Bern sowie des Schweizerischen Tropen- und Public-Health-Instituts in Basel, einer Vertreterin oder einem Vertreter der Modulverantwortlichen der Weiterbildungsstudiengänge, welche oder welcher an
einer der drei Trägeruniversitäten angebunden ist, sowie aus ausgewiesenen Public-Health-Expertinnen und -Experten aus Wissenschaft mit
Anbindung an einer der drei Trägeruniversitäten sowie Wirtschaft und
Politik.
2 Die Studienleitung kann weitere Mitglieder mit Antragsrecht, wie
Dozierende, Public-Health-Experten oder Studierende, zu ihren Sitzungen einladen. Sie kann bei Bedarf spezifische Aufgaben an Dozierende
oder Public-Health-Experten delegieren.
3 Die Studienleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entscheid über den Aufbau der Studiengänge sowie deren Weiterentwicklung,
b. Regelung der Qualitätssicherung und der Zulassungskriterien,
c. Erlass der Studienordnung,
d. Abnahme des Budgets sowie der Jahresrechnung,
e. Festsetzung der Studiengelder im Rahmen von § 30 und der Dozentenhonorare,
f. Genehmigung der Vorschläge der Programmleitung für die Lehrpersonen,
g. Genehmigung der Projektskizze der Masterarbeit und Entscheid
über die Bewertung der Masterarbeit,
h. Sicherung der Qualität, Rechtmässigkeit und Durchführung von
Prüfungen,
i. Entscheid über Einsprachen gegen die Bewertung von Leistungsnachweisen.
4 Die Studienleitung wählt die Programmleitung und kann Aufgaben
an diese delegieren.
5 Die Entscheidungen der Studienleitung erfolgen nach dem einfachen Mehr. Zirkulationsbeschlüsse sind möglich.
6 Die Studienleitung wählt eines seiner Mitglieder, welches der Trägerschaft angehört, zur Präsidentin oder zum Präsidenten. Dieser oder
diesem obliegt die Leitung der Sitzungen der Studienleitung, zudem
vertritt er oder sie die Weiterbildungsstudiengänge gegen aussen.

## § 13 Programmleitung {#par_13}

1 Die Organisation und Leitung der einzelnen Studiengänge
obliegt der Programmleitung der Weiterbildungsstudiengänge in Public Health.
CAS, DAS und Master in Public Health 415.635
2 Die Programmleitung ist der Studienleitung Rechenschaft schuldig und nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Studienleitung teil. Die Programmleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit
diese nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen.
3 Die Programmleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. operationelle und administrative Führung der Studiengänge,
b. Erarbeitung von Vorschlägen zur Entwicklung und Weiterentwicklung der Studiengänge zuhanden der Studienleitung,
c. Evaluationen und Qualitätssicherungsmassnahmen,
d. Entscheid über die Zulassung zu den Studiengängen,
e. Entscheid über Anerkennung von Vorleistungen von Teilnehmenden,
f. Entscheid über die Anrechnung von ECTS-Punkten aus äquivalenten in- und ausländischen Programmen,
g. Ausarbeitung von Vorschlägen betreffend Lehraufträge zuhanden
der Studienleitung und Erteilung der Lehraufträge,
h. periodische mündliche oder schriftliche Berichterstattung zuhanden der Studienleitung,
i. Vertretung der Studiengänge nach aussen,
j. Überprüfung der Erfüllung des Curriculums der Teilnehmenden,
k. regelmässige Ausschreibung des Angebots der Weiterbildungsstudiengänge in Public Health,
l. Erstellung und Überwachung des Budgets und der Jahresrechnung
zuhanden der Studienleitung,
m. Pflege des Kontakts mit den Dozierenden.

## § 14 Lehrkörper {#par_14}

1 Der Lehrkörper besteht aus Modulverantwortlichen und
weiteren Dozentinnen und Dozenten. Der Lehrkörper umfasst Personen von in- und ausländischen Universitäten sowie weitere Expertinnen und Experten, die im Bereich Public Health einen namhaften Beitrag zu leisten vermögen.
2 Modulverantwortliche haben insbesondere folgende Aufgaben:
a. sie tragen die Verantwortung für die Qualität und reibungslose
Durchführung des Modulangebots,
b. sie unterstützen die Programmleitung bei der Ausschreibung der
Module,
c. sie halten das Rahmenbudget für das Modul ein,
d. sie tragen die Verantwortung für die Leistungskontrolle, die angemessene Rückmeldung an die Teilnehmenden sowie die Kursevaluation.
415.635 CAS, DAS und Master in Public Health
3 Die Mitglieder des Lehrkörpers werden für ihre Tätigkeit separat
entschädigt.
IV. Studiengang
Allgemeine

## § 15 Struktur {#par_15}

1 Der Unterrichtsstoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich
kohärente Module. Die Module zielen auf den Erwerb von Kompetenzen, die Inhalte werden in der jeweiligen Kursausschreibung beschrieben. Im Masterstudiengang wird generell unterschieden zwischen
a. dem Kernstudium mit Pflichtmodulen, die für alle Teilnehmenden
eines Studiengangs obligatorisch sind,
b. dem Mantelstudium mit Wahlmodulen, die aus dem gesamten Angebot frei wählbar sind.
2 Die Pflichtmodule gliedern sich in eine Basis-, in eine Aufbau-
und in eine Vertiefungsstufe.
Inhalt des Lehrangebots CAS
§ 16.3 1 Der Abschluss CAS in Epidemiologie und Biostatistik
wird verliehen, wenn die Pflichtmodule gemäss Kursausschreibung im
Umfang von mindestens 14 ECTS-Punkten erfolgreich besucht sowie
die Studiengebühren vollständig einbezahlt worden sind.
2 Die Abschlüsse CAS in Gesundheitsförderung und Prävention
sowie CAS in Gesundheitssysteme werden verliehen, wenn die Pflichtmodule gemäss Kursausschreibung im Umfang von mindestens 12 ECTS-
Punkten erfolgreich besucht sowie die Studiengebühren vollständig einbezahlt worden sind.
3 Die Studiengänge sind innert einer Frist von maximal 18 Monaten
ab Registrierung zu absolvieren.
DAS in

## § 17 Public Health {#par_17}

1 Der Abschluss DAS in Public Health wird verliehen, wenn
die Pflichtmodule der Basis-, Aufbau- und Vertiefungsstufe gemäss
Kursausschreibung im Umfang von mindestens 34 ECTS-Punkten erfolgreich besucht sowie die Studiengebühren vollständig einbezahlt
worden sind.
2 Der Studiengang ist innert einer Frist von maximal 36 Monaten ab
Registrierung zu absolvieren.
Master of

## § 18 Public Health {#par_18}

1 Der Titel Master of Public Health wird verliehen, wenn
Pflichtmodule aus dem Kernstudium mit insgesamt mindestens 36 ECTS-
Punkten und Wahlmodule aus dem Mantelstudium mit insgesamt mindestens 10 ECTS-Punkten erfolgreich absolviert, die Projektskizze und
die Masterarbeit angenommen und die Schlussprüfung im Umfang von
insgesamt 14 ECTS-Punkten bestanden worden sind sowie die Studiengebühren vollständig einbezahlt worden sind.3
CAS, DAS und Master in Public Health 415.635
2 Die maximale Studienzeit für den Abschluss auf Masterstufe
beträgt fünf Jahre ab Studienbeginn.
Projektskizze
und

## § 19 Masterarbeit {#par_19}

1 Die Projektskizze der Masterarbeit wird durch die Studienleitung oder allenfalls durch sie gewählte Expertinnen und Experten
begutachtet und entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist,
zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal zwei Monaten
zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Projektskizze wird definitiv abgelehnt.
2 Wird die Projektskizze definitiv abgelehnt, kann eine zweite, thematisch neu ausgerichtete Projektskizze eingereicht werden. Das Verfahren zur Begutachtung richtet sich nach Abs. 1.
3 Nach Annahme der Projektskizze der Masterarbeit kann die Masterarbeit verfasst werden.
4 Die Masterarbeit muss innerhalb von zwölf Monaten nach Annahme der Projektskizze zur Begutachtung eingereicht werden. Kann
diese Frist nicht eingehalten werden, so muss ein begründeter Antrag
auf Verlängerung an die Programmleitung gestellt werden. Die Frist
kann um maximal vier Monate verlängert werden.
5 Die Masterarbeit wird durch die Studienleitung oder allenfalls
eine/n durch sie gewählte/n Experten/-in begutachtet und entweder
angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.
Schlussprüfung

## § 20 des Masterstudienganges {#par_20}

1 Wer insgesamt 46 ECTS-Punkte durch Modulbesuche erworben hat und dessen Masterarbeit angenommen wurde, wird zur
Schlussprüfung zugelassen.
2 Die Schlussprüfung kann in Form eines Kolloquiums oder als
schriftliche oder mündliche Prüfung stattfinden. Details zur Schlussprüfung werden in der Studienordnung geregelt.
3 Eine ungenügende Schlussprüfung kann innerhalb von maximal
drei Monaten einmal wiederholt werden. Wird sie wiederum als ungenügend qualifiziert, gilt sie als definitiv nicht bestanden.
Verlängerung

## § 21 der Studienzeit {#par_21}

Die Studienleitung kann auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen die Studienzeit verlängern.

## § 22 Kreditpunktesystem {#par_22}

1 Die Studienleistungen werden gemäss dem europäischen
Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.
2 ECTS-Punkte werden für bestandene Module sowie gesamthaft
für die angenommene Projektskizze, für die angenommene Masterarbeit und für die bestandene Schlussprüfung vergeben.
415.635 CAS, DAS und Master in Public Health
3 Ein ECTS-Punkt entspricht einer Arbeitsleistung von durchschnittlich 30 Stunden.
Leistungsnachweise über
die einzelnen

## § 23 Module {#par_23}

1 Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige
Leistungsnachweis termingerecht mit mindestens der Note 4 bewertet
und die geforderte Präsenzzeit von 90% während des Moduls erfüllt
wurde. Bei Nichtbeachten der Abgabefristen oder Nichterfüllen der
Präsenzzeit gilt das Modul als nicht bestanden.
2 Leistungsnachweise bestehen aus einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung, aus einer schriftlichen Arbeit oder aus einem Vortrag.
3 Über das Bestehen eines Leistungsnachweises entscheidet die
jeweilige Modulleitung.
4 Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal innert zwei

## § 24 {#par_24}

Nichtbestehen
eines Pflicht-
oder Wahlmoduls
§ 24. Aus allen Pflichtmodulen darf ein einziges bei Nichtbestehen nochmals gegen Gebühr besucht und der entsprechende Leistungsnachweis einmalig wiederholt werden. Nicht bestandene Wahlmodule
können durch den erfolgreichen Besuch eines anderen Wahlmoduls
substituiert werden.

## § 25 Benotung {#par_25}

1 Der Leistungsnachweis wird in der Regel mit den Noten 6
bis 1 bewertet. Ein Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wurde.
2 Die Projektskizze der Masterarbeit und die Masterarbeit werden
mit bestanden (pass) bzw. nicht bestanden (fail) bewertet.
3 Die Schlussprüfung wird mit bestanden (pass) bzw. nicht bestanden (fail) bewertet.
Abmeldung

## § 26 von Leistungsnachweisen {#par_26}

1 Tritt vor Beginn oder während der Durchführung eines
Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Programmleitung unverzüglich
ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere ärztliches Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch
einzureichen.
2 Wird das Abmeldegesuch von der Programmleitung nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
3 Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die
sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
4 Bleibt eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer einem Leistungsnachweis unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
CAS, DAS und Master in Public Health 415.635
Endgültige

## § 27 Abweisung {#par_27}

Wer zwei verschiedene Pflichtmodule nicht besteht, wer ein
Pflichtmodul gemäss § 24 zum zweiten Mal nicht besteht oder innerhalb der genannten Fristen nicht absolviert, wer die Schlussprüfung
definitiv nicht besteht, wer die zweite Projektskizze gemäss § 19 Abs. 2
oder die Masterarbeit nach einmaliger Überarbeitung nicht erfolgreich
einreicht, wer die Masterarbeit nicht innerhalb der genannten Fristen
einreicht oder wer die Studienzeit ohne einen von der Studienleitung
bewilligten Antrag überschreitet, wird endgültig vom Studiengang ausgeschlossen.

## § 28 Betrugshandlungen {#par_28}

1 Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel verwendet, fremde Textstellen ohne Quellenangabe
übernimmt und als eigene Leistung darstellt, die Masterarbeit nicht
selbstständig verfasst oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder
unvollständige Angaben erwirkt hat, erklärt die Studienleitung den
Leistungsnachweis oder die entsprechende Arbeit als nicht bestanden,
einen ausgestellten Ausweis als ungültig oder die Zulassung als annulliert.
2 Wurde aufgrund des ungültig erklärten Leistungsnachweises oder
der Abschlussarbeit ein Abschluss bzw. Titel gemäss Art. 2 verliehen,
so wird dieser vom zuständigen Gremium aberkannt; allfällig bereits
ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
3 Vorbehalten bleibt die Durchführung eines Disziplinarverfahrens.

## § 29 Qualitätssicherung {#par_29}

Alle Module werden kontinuierlich durch systematische
Rückmeldungen und Auswertungen begleitet und evaluiert. Die Ergebnisse der Evaluation werden bei der fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung der Lehrpersonen berücksichtigt.
V. Finanzen

## § 30 Organisation {#par_30}

1 Die Studienleitung setzt das Studiengeld für die Studiengänge und die einzelnen Module so fest, dass diese selbsttragend durchgeführt werden können.
2 Bei einem Wechsel des Studienganges ist das jeweils für den neu
gewählten Studiengang festgelegte Studiengeld massgebend.
3 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement2
der Trägeruniversität, an der die Konti geführt werden.
415.635 CAS, DAS und Master in Public Health
Studiengeld
und Rücktritt

## § 31 CAS und DAS {#par_31}

1 Die Studiengelder für die Abschlüsse CAS und DAS bewegen sich in den folgenden Bandbreiten. Im Studiengeld sind sämtliche
Gebühren eingeschlossen.
a. CAS in Epidemiologie und Biostatistik, CAS in Gesundheitsförderung und Prävention sowie CAS in Gesundheitssysteme zwischen
Fr. 10 000 und Fr. 18 000,
b. DAS in Public Health zwischen Fr. 30 000 und Fr. 40 000.
2 Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von zehn
Tagen von diesen Studiengängen ohne Kostenfolge zurückgetreten werden. Danach gilt das gesamte Studiengeld als geschuldet. Bei einem
späteren Rücktritt wird das Studiengeld nicht zurückerstattet.
Studiengeld
und Rücktritt
Master of Public

## § 32 Health {#par_32}

1 Das Studiengeld für den Master of Public Health beträgt
zwischen Fr. 36 000 und Fr. 56 000. Darin enthalten sind die Modulgebühren sowie die Aufnahme- und Prüfungsgebühren.
2 Die Aufnahmegebühren werden gleichzeitig mit der Aufnahmebestätigung in Rechnung gestellt. Die Gebühren für die Module werden einzeln vor jedem Modulbesuch erhoben. Die Prüfungsgebühren
werden mit der Einladung zur Schlussprüfung in Rechnung gestellt.
3 Die Aufnahmegebühren gelten nach Ablauf der Rücktrittsfrist
von zehn Tagen nach Aufnahmebestätigung als geschuldet.
4 Bei einer Modulanmeldung ist ein Rückzug der Anmeldung vor
dem Anmeldeschluss ohne Kostenfolge möglich. Bei einer Abmeldung nach Anmeldeschluss wird das Studiengeld des Moduls in voller
Höhe in Rechnung gestellt. Bereits eingezahlte Studiengelder werden
nicht zurückerstattet.
5 Mit der Einladung zur Schlussprüfung gelten die Prüfungsgebühren als geschuldet.
VI. Rechtspflege, Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 33 Rechtspflege {#par_33}

1 Verfügungen, welche die Weiterbildungsstudiengänge in
Public Health betreffen, werden von der Medizinischen Fakultät derjenigen Universität erlassen, an welcher die Immatrikulation oder
Registrierung des betroffenen Studierenden erfolgt ist.
2 Die Verfügungen der Fakultät bzw. ihrer Dekanin oder ihres Dekans gemäss Abs. 1, die aufgrund dieses Reglements und seiner Ausführungsbestimmungen erlassen werden, können innerhalb von 30 Tagen
bei der Rekurskommission der jeweiligen Trägeruniversität, an der die
Immatrikulation bzw. Registrierung erfolgt ist, angefochten werden.
Das Verfahren richtet sich nach dem für die jeweilige Trägeruniversität
geltenden Recht.
CAS, DAS und Master in Public Health 415.635
3 Bei Entscheidungen der Studien-, Programm- oder Modulleitung,
welche die Teilnehmenden nachteilig in ihrer Rechtsstellung betreffen,
kann innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis eine anfechtbare Verfügung
der zuständigen Fakultät bzw. des Dekans gemäss Abs. 1 verlangt werden.

## § 34 Übergangsbestimmungen {#par_34}

Weiterbildungsstudierende des Masterstudiengangs, die ihr
Studium vor 2008 aufgenommen haben, schliessen dieses nach dem Reglement über das interuniversitäre Nachdiplomstudium Public Health
der Universitäten Basel, Bern und Zürich vom Juni 1997 ab.

## § 35 Schlussbestimmungen {#par_35}

Die vorliegende Verordnung tritt per 1. Juni 2011 in Kraft.
Es ersetzt das Reglement für das interuniversitäre Nachdiplomstudium Public Health der Universitäten Basel, Bern und Zürich vom
Juni 1997. Dieses wird vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung
aufgehoben.
1 OS 66, 359; Begründung siehe ABl 2011, 943.
2 LS 415.112.
3 Fassung gemäss URB vom 6. März 2017 (OS 72, 354; ABl 2017-03-17). In Kraft
seit 1. Juni 2017.
