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title: "Entscheid betreffend den Schutz des Auengebietes \"Sand\" in Oberwald"
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provisions: 11
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# Entscheid betreffend den Schutz des Auengebietes "Sand" in Oberwald

## Art. 1 {#art_1}

Schutzgebiet
1 Das Auengebiet "Sand" auf Gebiet der Gemeinde Oberwald wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Auszug der Landeskarte
1:5'000, der dem Originaltext der vorliegenden Verordnung beigelegt ist.
2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln
dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG
als Schutzzone auszuscheiden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Der Schutz dieses Auengebietes bezweckt:
a) die Erhaltung des Auensystems und der natürlichen Dynamik des
Gewässer- und Geschiebehaushalts;
b) den Schutz, die Förderung und die Erhaltung dieser Naturlandschaft
und ihrer vielfältigen Lebensräume;
c) den Schutz und die Förderung der artenreichen Tier- und Pflanzenwelt;
d) die Erhaltung der natürlichen Sukzession von Pflanzengesellschaften
mit all ihren Entwicklungslinien;
e) die Verhinderung von schädigenden Einwirkungen jeglicher Art;
f) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Auenschutzes.

## Art. 3 {#art_3}

Pflege und Unterhalt
1 Das Departement für Umwelt und Raumplanung ergreift die für den Unterhalt des Schutzgebietes notwendigen Massnahmen. Es kann zu diesem
Zweck Vereinbarungen schliessen und Aufträge erteilen.

## Art. 4 {#art_4}

Verbote
1 Im Schutzgebiet sind verboten:
a) Neubauten aller Art;
b) die Störung der Fauna;
c) das Ablagern von Material;
d) das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger;
e) Drainagen oder künstliche Wasserführung;
f) das Befahren des Gebietes mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern jeglicher Art abseits der Strassen und Wege;
g) das Ausgraben oder Pflücken von Pflanzen;
h) jegliche Entnahme von Kies, Blöcken und Sand ausserhalb der dafür
ausgeschiedenen Zone;
i) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
451.326

## Art. 5 {#art_5}

Abweichungen
1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement für Umwelt und Raumplanung zur Erhaltung und Pflege des Biotops sowie für wissenschaftliche
und forstwirtschaftliche Zwecke erteilt werden.
2 Ein Abweichen vom Schutzziel ist nur zulässig für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen vor schädlichen Auswirkungen des Wassers oder einem anderen überwiegenden öffentlichen Interesse dienen.

## Art. 6 {#art_6}

Zone für Kiesentnahme
1 Das Departement regelt die Kiesnutzung im Schutzgebiet. Es scheidet zu
diesem Zweck adäquate Zonen aus und bezeichnet die notwendigen Zubringer. Die Kiesentnahme ist auf das Schutzziel abzustimmen.

## Art. 7 {#art_7}

Landwirtschaftliche Nutzung
1 Die traditionelle, extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist
gewährleistet.

## Art. 8 {#art_8}

Touristische Nutzung
1 Die Gemeinde kann im Einverständnis mit der kantonalen Dienststelle zeitlich begrenzte Zeltlager bewilligen und eine Langlaufloipe betreiben.

## Art. 9 {#art_9}

Aufsicht
1 Der Forstdienst sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Artikels 4 der Dienststelle für Wald
und Landschaft anzuzeigen.

## Art. 10 {#art_10}

Strafe
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement
für Umwelt und Raumplanung oder den Richter gemäss den Bestimmungen
des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten
1 Dieser Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
451.326
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
18.10.1995 18.10.1995 Erlass Erstfassung RO/AGS 1995 f 194 | d 201
451.326
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 18.10.1995 18.10.1995 Erstfassung RO/AGS 1995 f 194 | d 201
