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title: "Verordnung über die Legalinspektion"
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provisions: 4
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# Verordnung über die Legalinspektion

## § 1 {#par_1}

Voraussetzung, Meldepflicht
1 Bemerkt die Leichenschauerin oder der Leichenschauer Anzeichen, die einen
gewaltsamen Tod als möglich erscheinen lassen, ist die Todesursache unabgeklärt
oder ist die Identität der Leiche unbekannt, so hat sie oder er die Kantonspolizei sofort darüber zu informieren.
2 Die Pflicht zur Erstattung einer Anzeige obliegt jedermann, insbesondere Ärztinnen oder Ärzten, Mitgliedern von Gemeindebehörden und Beamtinnen oder Beamten, die Wahrnehmungen machen, die auf einen gewaltsamen oder unabgeklärten
Tod hinweisen.

## § 2 {#par_2}

Organisation
1 An der Legalinspektion nehmen eine Ärztin oder ein Arzt eines vom Kanton beauftragten Dritten 2) und eine Kantonspolizistin oder ein Kantonspolizist teil. Die
Staatsanwaltschaft entscheidet aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall, ob
sie der Legalinspektion beiwohnt.

## § 3 {#par_3}

Zeit und Ort
1 Die Legalinspektion ist möglichst bald und in der Regel am Fundort der Leiche
durchzuführen.
1) SAR 251.200
2) Zur Zeit: Institut für Rechtsmedizin der Kantonsspital Aarau AG
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
371.312
2 Nach der genauen Untersuchung des Fundortes kann die Legalinspektion an einem
geeigneten Ort beendigt werden.

## § 4 {#par_4}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Aarau, 2. November 2016 Regierungsrat Aargau
Landammann
HOCHULI
Staatsschreiberin
TRIVIGNO
371.312
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
02.11.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung 2016/7-38
371.312
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 02.11.2016 01.01.2017 Erstfassung 2016/7-38
