---
title: "Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen"
id: aba759ad-3e8b-4a2b-a91c-5805469989b4
authority: gr
place: "Graubünden"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "548.120"
publisher_url: https://www.gr-lex.gr.ch/data/548.120/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/aba759ad-3e8b-4a2b-a91c-5805469989b4
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/8226/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 94b07f4edc2607d01e4895ea243efded8b01d7ee0d0211b13b4ffc8d509add91
provisions: 15
---

# Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen

## Art. 1 {#art_1}

Zulagenansätze
1 Der Mindestansatz der Familienzulage beträgt je Monat:
a) * 240 Franken für die Kinderzulage;
b) * 290 Franken für die Ausbildungszulage.
2 Die Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden richtet den Mindestansatz
aus.

## Art. 2 {#art_2}

Mindesterwerbseinkommen
1 Steht nicht von vornherein fest, ob das Mindesteinkommen nach Artikel 13 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG)1) erreicht wird, sind
die Familienausgleichskassen befugt, über den Anspruch auf Familienzulagen erst
nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres zu entscheiden.
2 Bei Erwerbstätigkeiten, welche sich nicht über das ganze Kalenderjahr erstrecken,
wird das Einkommen auf ganze Monate umgerechnet, um zu bestimmen, ob das

## Art. 3 Mindesterwerbseinkommen erreicht ist. * {#art_3}

Kinderzulagen für erwerbsunfähige Kinder
1 Es ist Sache der Person, die Anspruch auf die Kinderzulage hat, den Nachweis für
die Erwerbsunfähigkeit des Kindes zu erbringen.
2 Die Erwerbsunfähigkeit wird durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen.
1) SR 836.2
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
548.120

## Art. 4 {#art_4}

Anmeldung
1 Die Anmeldung des Anspruchs auf Familienzulagen hat auf den von der Familienausgleichskasse bezeichneten Anmeldeformularen zu erfolgen.
2 Die Arbeitnehmenden haben die Anmeldung über die Arbeitgebenden einzureichen.
3 Die Nichterwerbstätigen und die ihnen gleichgestellten Erwerbstätigen haben die
Anmeldung ungeachtet der Kassenzugehörigkeit der Familienausgleichskasse des
Kantons Graubünden einzureichen und der Anmeldung die jüngste definitive Steuerveranlagung (Bundessteuer) beizulegen. *
4 Die Antragstellenden haben auf Verlangen der Familienausgleichskasse die Zulagenberechtigung mit amtlichen Dokumenten nachzuweisen. Sind diese nicht in einer
schweizerischen Amtssprache abgefasst, kann die Familienausgleichskasse eine
amtlich beglaubigte Übersetzung verlangen.

## Art. 5 {#art_5}

Meldepflicht
1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen
ist von den erwerbstätigen Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder
Dritten, denen die Leistung zukommt, der zuständigen Familienausgleichskasse und
dem allfälligen Arbeitgebenden umgehend schriftlich zu melden. *
2 Erhalten die Arbeitgebenden Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung
massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies der zuständigen Familienausgleichskasse umgehend schriftlich zu melden.
3 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen,
insbesondere die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, ist von den nichterwerbstätigen
Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung
zukommt, der zuständigen Familienausgleichskasse umgehend schriftlich zu melden.

## Art. 6 {#art_6}

Auszahlung durch die Arbeitgebenden
1 Die Arbeitgebenden haben die Kinderzulagen in der Regel monatlich auszuzahlen.
Kommen sie ihren Pflichten nicht nach, richtet die Familienausgleichskasse die Zulagen selbst aus.
2 Zahlen die Arbeitgebenden die Zulagen mit dem Lohn aus, haben sie diese ziffernmässig auszuscheiden und als solche zu bezeichnen.

## Art. 7 {#art_7}

Rückvergütung für ausbezahlte Familienzulagen
1 Anspruch auf Rückvergütung für ausbezahlte Familienzulagen besteht nur, wenn
und soweit die Familienausgleichskasse Leistungen verfügt hat.
2 Die Rückvergütung erfolgt in der Regel zu den für die Beitragszahlung massgebenden Terminen.
548.120
3 Während des Jahres werden die Leistungen aufgrund der verfügten Zulagen oder
aufgrund früherer Abrechnungen festgelegt.
4 Die provisorisch festgesetzten Leistungen werden aufgrund der endgültigen Angaben der Arbeitgebenden nach dem Ende der Abrechnungsperiode in Form einer Differenzzahlung oder Rückforderung abgerechnet. Vorbehalten bleibt die Verrechnung.
Art. 8 * Quartalsweise Auszahlung
1 Die Zulagen an Nichterwerbstätige, Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmende
mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht sind in der Regel quartalsweise auszuzahlen. Sie können in der Höhe der geschuldeten Beiträge mit diesen verrechnet werden.
2. Organisation

## Art. 9 {#art_9}

Von AHV-Ausgleichskassen geführte Familienausgleichskassen
1 Familienausgleichskassen nach Artikel 14 Litera c FamZG2) können ihre Geschäftstätigkeit im Kanton Graubünden jeweils auf Jahresbeginn aufnehmen. Die
Meldung gemäss Artikel 14 Absatz 4 des kantonalen Gesetzes über die Familienzulagen (KFZG)3) ist der kantonalen Kasse bis zum 30. September des vorangehenden
Jahres einzureichen.
2 Familienausgleichskassen nach Artikel 14 Litera c FamZG haben der Meldung beizulegen:
a) den Entscheid des Bundesamtes für Sozialversicherungen über das Gesuch der
AHV-Ausgleichskasse, eine Familienausgleichskasse zu führen;
b) ihre Statuten und Reglemente;
c) ein Verzeichnis ihrer im Kantonsgebiet niedergelassenen Mitglieder;
d) ein Verzeichnis der Arbeitnehmenden, die von ihren Mitgliedern im Kantonsgebiet beschäftigt werden.
3 Arbeitgebende, Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmende mit Arbeitgebenden
ohne Beitragspflicht einer AHV-Ausgleichskasse, welche im Kanton Graubünden
eine Familienausgleichskasse führt, haben sich dieser Familienausgleichskasse anzuschliessen. *
4 Wenn sich eine Familienausgleichskasse nach Artikel 14 Litera c FamZG nicht an
die kantonalen Vorschriften hält, und so eine dem FamZG und den kantonalen Bestimmungen konforme Durchführung nicht gewährleistet, kann ihr das Tätigsein
vom Departement für Volkswirtschaft und Soziales verboten werden.
2) SR 836.2
3) BR 548.100
548.120

## Art. 10 {#art_10}

Revision
1 Die privaten und von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen
haben eine unabhängige Revisionsstelle zu bezeichnen.
2 Der Revisionsbericht hat darüber Auskunft zu geben, ob die Kasse Gewähr für eine
geordnete und gesetzmässige Tätigkeit bietet und ob die gesetzlich vorgeschriebenen
Reserven vorhanden sind.
Art. 11 * Kontrolle der Anschlusspflicht
1 Die privaten und von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen
haben der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA) eine Liste aller ihr angeschlossenen Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden einzureichen
und Änderungen im Mitgliederbestand laufend zu melden.

## Art. 12 {#art_12}

Statistik
1 Die kantonale Kasse erhebt die statistischen Daten im Sinne von Artikel 20 der
Verordnung über die Familienzulagen (FamZV)4) bei den Familienausgleichskassen.
3. Finanzierung und Lastenausgleich

## Art. 13 {#art_13}

Beitragssätze
1 Die der Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden angeschlossenen
Arbeitgebenden leisten einen Beitrag von 1.50 Prozent des AHV-beitragspflichtigen
Einkommens der Arbeitnehmenden. *
2 Die ihr angeschlossenen Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit
Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht leisten einen Beitrag von 1.50 Prozent des
AHV-beitragspflichtigen Einkommens. *
Art. 14 * Festsetzung der Beiträge
1 Die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht werden in der Regel aufgrund der AHV-Beitragsverfügung für das Bezugsjahr festgesetzt. Ist die AHV-Beitragsverfügung für das Bezugsjahr noch nicht definitiv, so gilt provisorisch die jüngste Akontobeitragsverfügung.

## Art. 15 {#art_15}

Lastenausgleich
1 Als weitere anrechenbare Erträge und Aufwendungen gelten:
a) Abschreibungen, Herabsetzungen und Erlasse von Beiträgen;
b) Abschreibungen und Erlasse von Rückerstattungsforderungen;
c) Abschreibungen von Verzugszinsen auf Beiträgen;
d) Vergütungszinsen auf Beiträgen;
4) SR 836.21
548.120
e) Rückerstattungen von Leistungen;
f) Nachzahlungen von abgeschriebenen Beiträgen;
g) Nachzahlungen von abgeschriebenen Rückerstattungsforderungen;
h) Zahlungen von Schadenersatzforderungen;
i) Verzugszinsen auf Beiträgen.
2 Die Bewertung der Aktiven und Passiven richtet sich nach den für die AHV-Ausgleichskassen geltenden Richtlinien.
3 Die Ausgleichsabgabe beträgt 0.08 Prozent der beitragspflichtigen Lohnsummen

## Artikel 16 respektive der gemäss {#art_16}

Absatz 4 FamZG plafonierten AHV-beitragspflichtigen Einkommen. *
4. Rechtspflege
Art. 16 Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit
1 Die Befugnis zum Entscheid über Streitigkeiten betreffend die Kassenzugehörigkeit im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 KFZG5) wird dem Departement für Volkswirtschaft und Soziales übertragen.
5. Schlussbestimmungen

## Art. 17 {#art_17}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen vom 1. Juni
20046) werden aufgehoben.
Art. 18 * Interkantonale Vereinbarungen
1 Die Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden kann mit anderen Kantonen
oder ausserkantonalen Familienausgleichskassen für die Unterstellung von Zweigniederlassungen vom FamZG abweichende Regelungen vereinbaren.

## Art. 19 {#art_19}

In-Kraft-Treten
1 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens7) dieser Ausführungsbestimmungen.
5) BR 548.100
6) AGS 2004, KA 4281; AGS 2006, KA 4409 und AGS 2006 KA 4410
7) Mit RB vom 28. Oktober 2008 auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt.
548.120
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
28.10.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung -
18.12.2012 01.01.2013 Art. 2 Abs. 2 geändert -
18.12.2012 01.01.2013 Art. 4 Abs. 3 geändert -
18.12.2012 01.01.2013 Art. 5 Abs. 1 geändert -
18.12.2012 01.01.2013 Art. 8 totalrevidiert -
18.12.2012 01.01.2013 Art. 9 Abs. 3 geändert -
18.12.2012 01.01.2013 Art. 11 totalrevidiert -
18.12.2012 01.01.2013 Art. 14 totalrevidiert -
18.12.2012 01.01.2013 Art. 15 Abs. 3 geändert -
18.12.2012 01.01.2013 Art. 18 totalrevidiert -
22.04.2014 01.01.2015 Art. 13 Abs. 1 geändert -
22.04.2014 01.01.2015 Art. 13 Abs. 2 geändert -
24.10.2017 01.01.2018 Art. 15 Abs. 3 geändert 2017-036
12.11.2019 01.01.2020 Art. 15 Abs. 3 geändert 2019-023
27.10.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 3 geändert 2020-045
11.10.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 1, a) geändert 2022-033
11.10.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 1, b) geändert 2022-033
11.10.2022 01.01.2023 Art. 13 Abs. 1 geändert 2022-033
11.10.2022 01.01.2023 Art. 13 Abs. 2 geändert 2022-033
29.10.2024 01.01.2025 Art. 15 Abs. 3 geändert 2024-030
14.10.2025 01.01.2026 Art. 1 Abs. 1, a) geändert 2025-051
14.10.2025 01.01.2026 Art. 1 Abs. 1, b) geändert 2025-051
14.10.2025 01.01.2026 Art. 13 Abs. 1 geändert 2025-051
14.10.2025 01.01.2026 Art. 13 Abs. 2 geändert 2025-051
548.120
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 28.10.2008 01.01.2009 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 1, a) 11.10.2022 01.01.2023 geändert 2022-033
Art. 1 Abs. 1, a) 14.10.2025 01.01.2026 geändert 2025-051
Art. 1 Abs. 1, b) 11.10.2022 01.01.2023 geändert 2022-033
Art. 1 Abs. 1, b) 14.10.2025 01.01.2026 geändert 2025-051
Art. 2 Abs. 2 18.12.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 4 Abs. 3 18.12.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 5 Abs. 1 18.12.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 8 18.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
Art. 9 Abs. 3 18.12.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 11 18.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
Art. 13 Abs. 1 22.04.2014 01.01.2015 geändert -
Art. 13 Abs. 1 11.10.2022 01.01.2023 geändert 2022-033
Art. 13 Abs. 1 14.10.2025 01.01.2026 geändert 2025-051
Art. 13 Abs. 2 22.04.2014 01.01.2015 geändert -
Art. 13 Abs. 2 11.10.2022 01.01.2023 geändert 2022-033
Art. 13 Abs. 2 14.10.2025 01.01.2026 geändert 2025-051
Art. 14 18.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
Art. 15 Abs. 3 18.12.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 15 Abs. 3 24.10.2017 01.01.2018 geändert 2017-036
Art. 15 Abs. 3 12.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-023
Art. 15 Abs. 3 27.10.2020 01.01.2021 geändert 2020-045
Art. 15 Abs. 3 29.10.2024 01.01.2025 geändert 2024-030
Art. 18 18.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
