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title: "Reglement über die Benutzung des öffentlichen Grunds (Benutzungsordnung)"
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provisions: 28
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# Reglement über die Benutzung des öffentlichen Grunds (Benutzungsordnung)

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Die Verordnung regelt die vorübergehende Benutzung
des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken, insbesondere sol
chen gewerblicher, baulicher, privater, politischer, religiöser und
gemeinnütziger Art.

## Art. 2 {#art_2}

1 Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende, nicht
bestimmungsgemässe oder nicht gemeinverträgliche vorüber
gehende Benutzung des öffentlichen Grunds bedarf einer Be
willigung des Sicherheitsdepartements. Ausgenommen sind
Standaktionen zu politischen Zwecken gemäss Art. 22 Abs. 2.5
2 Das Gesuch mit Angaben über Ort, Zeit, Zweck und voraus
sichtlicher Anzahl der Teilnehmenden ist mit Ausnahme von un
vorhergesehenen Fällen bei der Stadtpolizei frühzeitig schriftlich
einzureichen:
a. bei politischen Nutzungen mindestens drei Arbeitstage vor
Nutzungsbeginn;
b. bei allen anderen Nutzungen mindestens vier Wochen vor
Nutzungsbeginn.
1 Fassung gem. STRB Nr. 905 vom 28. September 2022; Inkrafttreten
1. November 2022.
2 LS 700.1
3 AS 551.110
4 AS 101.100
5 Fassung gem. STRB Nr. 905 vom 28. September 2022; Inkrafttreten
1. November 2022.
Geltungs
bereich
Bewilligung
2Reglement über die B enutzung des
öffentlichen Grunds (Benutzungsordnung)551.210
Art. 2bis6 1 Die nicht bestimmungsgemässe oder nicht gemeinver
trägliche vorübergehende Benutzung des Sechseläutenplatzes
wird an höchstens 180 Tagen pro Kalenderjahr, davon höchs
tens 45 Tage vom 1. Juni bis 30. September, bewilligt. Auf- und
Abbauarbeiten werden mitgezählt. In der übrigen Zeit steht der
Sechseläutenplatz der Bevölkerung vollumfänglich und unent
geltlich zur Verfügung.
2 Der Stadtrat entscheidet im Einzelfall, ob ein Anlass zugelas
sen wird. Er kann ein Nutzungskonzept erlassen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die örtlichen Verhält
nisse dies zulassen und der Schutz der Polizeigüter gewährleis
tet ist.
2 Die Bewilligung kann mit entsprechenden Bedingungen und
Auflagen versehen werden.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Bewilligung wird auf die das Gesuch stellende Per
son ausgestellt. Bei juristischen Personen ist eine verantwortli
che natürliche Ansprechperson zu bestimmen.
2 Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar.

## Art. 5 {#art_5}

1 Für die vorübergehende Benutzung des öffentlichen
Grundes zu Sonderzwecken ist eine Benutzungsgebühr zu ent
richten. Davon ausgenommen ist die Benutzung zu politischen,
religiösen und gemeinnützigen Zwecken.
2 Die Gebühren werden in einer besonderen Gebührenordnung
festgesetzt.
3 Für die Bewilligungs- und Schreibgebühren gilt die kantonale
Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden7.

## Art. 6 {#art_6}

Zur Deckung der Kosten für Benutzung, Reinigung, In
standstellung und allfällige amtliche Räumung des öffentlichen
Grundes und der übrigen öffentlichen Sachen kann eine ange
messene Kaution verlangt werden.

## Art. 7 {#art_7}

1 Auf den Ablauf der Bewilligungsdauer hin sind der öf
fentliche Grund und die übrigen öffentlichen Sachen geräumt
und gereinigt zurück zu geben.
2Der Bewilligungsbehörde sind unverzüglich zu melden:
a. Beschädigungen der öffentlichen Sachen;
b. Nichtgebrauch der Bewilligung.
6 Fassung gem. STRB Nr. 890 vom 24. Oktober 2018; Inkrafttreten 1. Januar 2019.
7 LS 681
Benutzung
Sechseläuten
platz
Voraus
setzungen
Ausstellung und
Übertragbarkeit
Gebühren
Kaution
Meldepflicht
3Reglement über die B enutzung des

## Art. 8 öffentlichen Grunds (Benutzungsordnung) 551.210 {#art_8}

1 Die Bewilligungsinhabenden und die Verantwortlichen
von politischen Standaktionen haften gemäss den einschlägi
gen Haftungsbestimmungen für sämtliche unmittelbaren und
mittelbaren Schäden, die infolge der Ausübung der Bewilligung
gegenüber der Stadt und Dritten entstehen.
2 Wird die Stadt für solche Schäden belangt, so haben ihr die
Bewilligungsinhabenden vollen Ersatz zu leisten.
3 Es kann ein Versicherungsnachweis verlangt werden.
II. Besondere Bestimmungen

## Art. 9 A. Gewerbliche Nutzungen {#art_9}

1 Die Bewilligung zur Benutzung des öffentlichen Grundes
zu Bauzwecken kann ausgestellt werden, sofern der Bauherr
schaft kein Privatgrund zur Verfügung steht.
2 Der öffentliche Grund darf nicht für baufremde Zwecke benutzt
werden, insbesondere nicht zum Parkieren von Motorfahrzeugen.
3 Die Bauherrschaft hat die notwendigen Massnahmen zur Ge
währleistung der Sicherheit und zum Schutz des öffentlichen
Grundes zu treffen.
4 Die Bauherrschaft ist verpflichtet, Einrichtungen auf öffentli
chem Grund wie Bauwände, Baucontainer usw. unentgeltlich für
die Anbringung von Plakaten zur Verfügung zu halten. Den Wer
bebedürfnissen der Bauherrschaft ist angemessen Rechnung
zu tragen.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Benützung des öffentlichen Grundes zum Abladen
und Aufarbeiten von Materialien, die der Bewirtschaftung von
Liegenschaften dienen und für die kein Privatgrund zur Verfü
gung steht, ist für die Dauer von höchstens zwei Tagen ohne
besondere Bewilligung gestattet, soweit dadurch der allgemeine
Verkehr nicht behindert wird.
2 Ist die Lagerung während der Nacht unumgänglich, so ist die
Stadtpolizei zu verständigen und für die notwendige Absperrung
und Beleuchtung zu sorgen.

## Art. 11 {#art_11}

Soweit kein Privatgrund zur Verfügung steht, können be
willigt werden:
a. Aufstellen von Hotelwagen;
b. regelmässiges kurzfristiges Abstellen von Liefer und Leer
gut von gewerblichen Betrieben und Verkaufsgeschäften;
Haftung
Baustelle
Lagern von
Materialien
Hotelwagen,
Leergut, Ar
beitsmaschine
und Pflanzen
behälter
4Reglement über die B enutzung des
öffentlichen Grunds (Benutzungsordnung)551.210
c. regelmässiges Aufstellen von Fahrzeugen für Montage und
Gebäudeunterhalt sowie anderer Arbeitsmaschinen;
d. Aufstellen von Pflanzenbehältern.

## Art. 12 {#art_12}

1 Folgende Verkaufstätigkeiten auf öffentlichem Grund
können bewilligt werden:
a. Auslagen und bediente Stände vor Verkaufsgeschäften;
b. Verkaufswagen in Seeuferanlagen;
c. Verkauf von Marroni ab festem Standort von Oktober bis
März.
2 Bei Veranstaltungen können vorübergehend auch andere Ver
kaufstätigkeiten bewilligt werden.
Art. 138 1 Inhabenden von Gastgewerbepatenten kann das Auf
stellen von Mobiliar auf dem öffentlichen Grund zum Bewirten
von Gästen bewilligt werden, wenn die baurechtliche Bewilligung
vorliegt.
2 Ein Leitfaden regelt die Einzelheiten.
3 Die Vorstehenden des Sicherheits und des Tiefbau und Ent
sorgungsdepartements können untergeordnete Anpassungen
am Leitfaden gemeinsam beschliessen.

## Art. 14 {#art_14}

Für Veranstaltungen, Zirkusse und Schaustellungen
kann die Benutzung des öffentlichen Grundes bewilligt werden.
Der Stadtrat erlässt hierüber Richtlinien9.

## Art. 15 {#art_15}

Vorrichtungen zum Leiten von Personen auf öffentlichem
Grund zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen vor Un
terhaltungs-, Gastgewerbebetrieben und Verkaufsgeschäften
können bewilligt werden.

## Art. 16 {#art_16}

Das Verteilen oder Verkaufen von mindestens alle zwei
Monate erscheinenden Presseerzeugnissen im Umherziehen,
das Aufstellen von Zeitungsboxen und das Deponieren von Zei
tungsverteilwagen können bewilligt werden.

## Art. 17 {#art_17}

Das Verteilen von Werbematerial durch Zufussgehende
kann an bestimmten Örtlichkeiten bewilligt werden.

## Art. 18 {#art_18}

Film- und Fotoaufnahmen zu gewerblichen Zwecken
können bewilligt werden. Keiner Bewilligung bedarf die allgemeine Medienberichterstattung.
8 Fassung gem. STRB Nr. 905 vom 28. September 2022; Inkrafttreten
1. November 2022.
9 AS 551.280
Verkauf
Bewirtung
Veranstaltung,
Zirkus und
Schaustellung
Personenleitsystem
Presse
Werbung
Fotografie
und Film
5Reglement über die Benutzung des

## Art. 19 öffentlichen Grunds (Benutzungsordnung) 551.210 {#art_19}

1 Das Sammeln von Geld zu gemeinnützigen Zwecken
auf öffentlichem Grund oder im Umherziehen von Haus zu Haus
kann bewilligt werden.
2 Der gleichen Bewilligungspflicht unterliegen der Verkauf von
Abzeichen und ähnlichen Artikeln zu gemeinnützigen Sammel
zwecken sowie das gemeinnützige Sammeln von Naturalgaben.
Art. 2010 1 Musizieren und Darbietungen auf öffentlichem Grund
sind ausserhalb von bewilligten Veranstaltungen in den von der
Vorsteherin oder dem Vorsteher des Sicherheitsdepartements
bezeichneten Gebieten unter Berücksichtigung der definierten
Ruhezeiten erlaubt.
2 Es dürfen keine Verstärker, Aufbauten oder andere Hilfsmittel
verwendet werden.
3 Die Örtlichkeit ist alle 30 Minuten zu wechseln.
Art. 20bis11 1 Verleihanbietende benötigen bei insgesamt mehr als
30 Fahrzeugen mit zwei Rädern oder drei Fahrzeugen mit mehr
als zwei Rädern eine Bewilligung des Sicherheitsdepartements.
2 Die Fahrzeuge dürfen nicht ausschliesslich zu Werbezwecken
gebraucht werden.
3 Die Fahrzeuge sind stets in einem betriebsbereiten, fahrtüchti
gen und verkehrssicheren Zustand zu halten.
4 Die Verleihanbietenden müssen dafür sorgen, dass vorschrifts
widrig oder über der bewilligten Anzahl abgestellte Fahrzeuge
innert 24 Stunden vom öffentlichen Grund entfernt werden. Nicht
betriebsbereite oder verkehrsbehindernd abgestellte Fahrzeuge
sind umgehend zu entfernen.
5 Die Bewilligungsbehörde kann zur Gewährleistung einer ge
ordneten und sicheren Nutzung des öffentlichen Grunds weitere
Auflagen machen.

## Art. 21 B. Politische, religiöse und gemeinnützige Nutzungen {#art_21}

1 Politische und religiöse Umzüge, Mahnwachen und
Kundgebungen bedürfen einer Bewilligung.
2 Bewilligungsinhabende haben die notwendigen Massnahmen
zur Gewährleistung der Sicherheit zu treffen.

## Art. 22 {#art_22}

1 Religiöse und gemeinnützige Standaktionen bedürfen
einer Bewilligung.
10 Fassung gem. STRB Nr. 905 vom 28. September 2022; Inkrafttreten
1. November 2022.
11 Fassung gem. STRB Nr. 168 vom 6. März 2019; Inkrafttreten 1. April 2019.
Sammlung von
Geld und
Naturalgaben
Strassenkunst
Stationsloser
Fahrrad , Mo
torfahrrad und
Motorradverleih
Umzug, Mahn
wache und
Kundgebung
Standaktion
6Reglement über die Benutzung des
öffentlichen Grunds (Benutzungsordnung)551.210
2 Standaktionen zu politischen Zwecken benötigen an den vom
Stadtrat definierten Örtlichkeiten gemäss Anhang keine Bewilli
gung.
3 Politische Standaktionen können auch ausserhalb der vom
Stadtrat festgelegten Örtlichkeiten auf Gesuch hin bewilligt wer
den.
Art. 2312 1 An öffentlichen Ruhetagen, mit Ausnahme des 1. Mai
und des 1. August, und an den übrigen Tagen während der
Nachtruhe steht der öffentliche Grund für politische Zwecke
nicht zur Verfügung.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheitsdeparte
ments kann bei aktuellen Ereignissen Ausnahmen bewilligen.

## Art. 24 {#art_24}

1 Das Sammeln von Unterschriften und das Verteilen von
politischen Flugblättern durch Einzelpersonen im Umherziehen
ist ohne besondere Erlaubnis gestattet.
2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Standorte für die
Unterschriftensammlung bei den Stimmlokalen13.

## Art. 25 C. Nicht besonders geregelte Nutzungen {#art_25}

1 Über die vorübergehende Benutzung des öffentlichen
Grunds zu anderen in dieser Verordnung nicht genannten Zwe
cken entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicher
heitsdepartements.14
2 Die Bewilligung wird nur erteilt, sofern ein öffentliches oder ein
anderes gleichwertiges Interesse nachgewiesen wird.

## Art. 26 III. Straf und verwaltungsrechtliche Massnahmen {#art_26}

Nach den Bestimmungen der Allgemeinen Polizeiver
ordnung15 wird bestraft:
a. wer ohne Bewilligung den öffentlichen Grund zu Sonder
zwecken benutzt;
b. wer die Bestimmungen dieser Verordnung oder darauf ab
gestützter Verfügungen verletzt oder daraus sich ergebende
Pflichten missachtet;
12 Fassung gem. STRB Nr. 905 vom 28. September 2022; Inkrafttreten
1. November 2022.
13 Art. 19 Abs. 3 Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) und
AS 161.230.
14 Fassung gem. STRB Nr. 905 vom 28. September 2022; Inkrafttreten
1. November 2022.
15 AS 551.110
Ausübungs
zeiten
Unterschriftensammlung
und politische
Flugblätter
Weitere
Nutzungen
Straf
bestimmung
7Reglement über die Benutzung des
öffentlichen Grunds (Benutzungsordnung) 551.210
c. wer an nicht bewilligten Veranstaltungen teilnimmt, dafür
Werbung betreibt oder dazu aufruft;
d. wer öffentlich ankündigt, an nicht bewilligten Veranstaltun
gen teilzunehmen;
e. wer den durch die Bewilligung auferlegten Bedingungen und
Auflagen zuwiderhandelt.

## Art. 27 {#art_27}

Die Bewilligung kann aus folgenden Gründen verweigert
oder entzogen werden:
a. Nichterfüllen der Bewilligungsvoraussetzungen;
b. Nichteinhalten der Bedingungen und Auflagen;
c. Nichtleisten der Kaution oder Gebühren.

## Art. 28 {#art_28}

Wird öffentlicher Grund ohne Bewilligung benutzt, kann
er auf Kosten der fehlbaren Person zwangsweise geräumt und
gereinigt werden.

## Art. 29 {#art_29}

Drucksachen, Schriften, Bilder und dergleichen, welche
zu nicht bewilligten Veranstaltungen aufrufen oder die im Wider
spruch zu gesetzlichen Bestimmungen oder Bedingungen und
Auflagen der Bewilligung verteilt werden, unterliegen der Sicher
stellung durch die Polizei.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 3016 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheits
departements kann Ausführungsbestimmungen erlassen.

## Art. 31 {#art_31}

Aufgehoben werden:
a. die Vorschriften über die vorübergehende Benützung des
öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken vom 16. Juni 1972
(VBöGS)17;
b. die Vorschriften über die Benützung des öffentlichen Grun
des zu politischen Zwecken vom 5. Juli 1972 (VBöGP)18;
c. die Vorschriften über das Sammeln von Geld und Natural
abgaben vom 30. November 197719.

## Art. 32 {#art_32}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
16 Fassung gem. STRB Nr. 905 vom 28. September 2022; Inkrafttreten
1. November 2022.
17 AS 551.210
18 AS 551.220
19 AS 935.330
Verweigerung
und Entzug
Ersatz
vornahme
Sicherstellung
Ausführungs
bestimmungen
Aufhebung bis
herigen Rechts
Inkrafttreten
8Reglement über die B enutzung des
öffentlichen Grunds (Benutzungsordnung)551.210
Anhang20
Bewilligungsfreie Standplatzörtlichkeiten gemäss
Art. 22 Abs. 2 Reglement über die Benutzung des
öffentlichen Grunds (Benutzungsordnung)
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass anlässlich von Veranstal
tungen oder bei örtlichen Baustelleninstallationen die entspre
chenden Standplätze aus logistischen Gründen nicht zur Verfü
gung stehen (vergleiche für Grossveranstaltungen die Liste der
Veranstaltungsdaten «Fest- und Sportveranstaltungen sowie
Zirkusgastspiele»). Hinweise zu gesperrten Standplätzen an
lässlich von Baustellen sind auf den aktuellen Listen im Internet
unter «Verfügbarkeit bewilligungsfreie Standplätze» abrufbar.
Hinweis: (1), (2), (3) entspricht ein, zwei oder drei Standplätzen
vor Ort.
Kreis 1
Bahnhofstrasse, gegenüber Haus Nr. 84, vor der Pestalozzianlage (2)
Lintheschergasse, gegenüber dem «Globus»-Eingang (2)
Bahnhofstrasse / Pelikanstrasse, vor der Bill-Plastik (1)
Rathausbrücke, Seite Weinplatz, erste Ausbuchtung (1)
Sihlporte, zwischen Talacker und Talstrasse (1)
Kreis 2
Tessinerplatz, beim Brunnen, Sitzplatz (2)
Mutschellenstrasse 188, Trottoir zwischen den Zeitungsständern und
dem Treppenaufgang Kirche (1)
Mutschellenstrasse 188, Trottoir zwischen dem Brunnen und der Sitz
bank (1)
Albisstrasse 81, Durchgang zwischen der Strasse und den Parkfeldern (1)
Waffenplatzstrasse 46, Ecke Neugutstrasse (1)
Anmerkung: Verlängerung des Fussgängerstreifens auf dem Trottoir vor dem
Haus Waffenplatzstrasse 46 muss frei bleiben.
Leimbachstrasse 200, öffentlicher Grund, Eingang «Leimbachzentrum»,
Seite Fussgängerunterführung (1)
20 Fassung gem. STRB Nr. 999 vom 29. November 2017; Inkrafttreten
1. Januar 2018.
9Reglement über die Benutzung des
öffentlichen Grunds (Benutzungsordnung) 551.210
Kreis 3
Albisriederstrasse 171, neben der Telefonkabine (1)
Birmensdorferstrasse 198, entlang der Rabatte (1)
Goldbrunnenplatz, auf öffentlichem Trottoir vor der VBZ-Wartehalle (1)
Schmiede Wiedikon, Birmensdorferstrasse 143, auf öffentlichem Trottoir
vor «CC BARKAT» bei den Bäumen (1)
Schmiede Wiedikon, Birmensdorferstrasse 155/157 (1)
Uetlibergstrasse 70, neben dem Kiosk beim Brunnen auf dem asphal
tierten Platz (1)
Kreis 4
Albisriederplatz, Seite Hardaustrasse, vor der Apotheke oder vor der
Bus-Wartehalle (1)
Stauffacher, Tramhaltestelle, Seite Kirche, neben der Wartehalle (1)
Hohl-/Langstrasse, vor dem «Kollerhof», auf öffentlichem Vorplatz (1)
Wengi-/Kernstrasse, auf öffentlichem Trottoir, Seite Apotheke (1)
Lochergut, Eingang Ladenstrasse, Seite Badenerstrasse, auf öffentli
chem Trottoir (3)
Helvetiaplatz, vor dem Haus Stauffacherstrasse 96, auf öffentlichem
Trottoir (1)
Anmerkung: während den Lebensmittelmärkten am Dienstag- und Freitagmorgen (7.00 – 13.00 Uhr) stehen die Plätze nicht zur Verfügung.
Kreis 5
Röntgenplatz, Seite Fabrikstrasse (2)
Röntgenplatz, Seite Josefstrasse (1)
Limmatplatz 7, entlang der Kettenabschrankung (1)
Limmatplatz 7, vor dem Restaurant (1)
Limmatstrasse, gegenüber dem Haus Nr. 63, Höhe Tramhaltestelle ne
ben dem Klingenpark (1)
Escher-Wyss-Platz, neben der Tramhaltestelle bei der «KV Zürich Busi
ness School» (1)
Anmerkung: ab 1. Oktober bis 31. März ein Marronistand (Plätze nicht betroffen,
Stände neben dem Marronistand mit genügend Abstand platzieren.)
Hardstrasse, Vorplatz Bahnhof Hardbrücke (rechts neben der Rampe) (1)
10Reglement über die B enutzung des
öffentlichen Grunds (Benutzungsordnung)551.210
Kreis 6
Bucheggplatz, vor dem Kiosk (1)
Rigiplatz, Universitätstrasse, zwischen Haus Nr. 105 und Haus Nr. 111,
auf dem Kiesplatz (1)
Universitätstrasse 120, Seite Geissbergweg, vor der «Migros» (1)
Schaffhauserplatz, vor dem Haus Schaffhauserstrasse 57/59 (1)
Schaffhauserplatz, neben dem Brunnen (1)
Kreis 7
Vorderberg, Zürichbergstrasse 75, Seite Vorderberg-/Kraft-/Gladbach
strasse, bei der Tramschlaufe (1)
Toblerplatz, Toblerstrasse 76 (1)
Hottingerplatz, auf öffentlichem Trottoir bei der Anlage (1)
Klusplatz, bei der Tramhaltestelle hinter dem Billettautomaten (1)
Kreuzplatz, Rondell beim Brunnen (1)
Römerhof, auf dem Vorplatz bei der Steinfigur (1)
Witikonerstrasse 414, Ecke Loorenstrasse, Platz vor den Fahnenstan
gen (1)
Kreis 8
Seefeldstrasse / Höschgasse, vor dem «Coop» (1)
Seefeldstrasse 89, neben dem Eingang zum Parkhaus «Feldegg» (1)
Seefeldstrasse 149, auf öffentlichem Trottoir (1)
Kreis 9
Lindenplatz, vor dem alten Brunnen, Seite Badenerstrasse (1)
Albisriederstrasse 330, hinter dem Buswartehäuschen «Fellenbergstrasse» (1)
Albisriederstrasse 328, vor der Post, auf öffentlichem Trottoir (1)
Altstetterplatz 11, gegenüber dem Kiosk, bei der Kultursäule (1)
Altstetterplatz, gegenüber dem Eingang «Migros» bei der Steinmauer (1)
11Reglement über die B enutzung des
öffentlichen Grunds (Benutzungsordnung) 551.210
Kreis 10
Röschibachplatz, bei den Sitzbänken Seite Nordstrasse (3)
Scheffelstrasse, Seite Nordbrücke, vor dem «Coop» (1)
Regensdorferstrasse, Ecke Kappenbühlweg (1)
Kreis 11
Oerlikon
Hofwiesenstrasse 370, vor dem «Coop» (1)
Edisonstrasse, Ecke Hofwiesenstrasse (1)
Querstrasse 7, Ecke Edisonstrasse, Seite «Importparfumerie», auf öffent
lichem Trottoir (1)
Schaffhauserstrasse 355, Höhe Verzweigung Querstrasse, auf öffentli
chem Trottoir (1)
Franklinstrasse 14, auf öffentlichem Trottoir (1)
Franklinplatz, vor dem «Schild», hinter dem Brunnen Seite Schulstrasse (1)
Max-Bill-Platz 5, Seite Binzmühlestrasse, anschliessend an Kiesrabatte (1)
Max-Bill-Platz 19, hinter der Bushaltestelle, anschliessend an Kiesrabatte (1)
Seebach
Schaffhauserstrasse 465, Trottoir vor der Kirche «Maria Lourdes» (1)
Tramendstation Seebach, Platzmitte (2)
Affoltern
Zehntenhausplatz, Wehntalerstrasse 540, neben dem Brunnen (1)
Jonas-Furrer-Strasse / In Böden, bei der Kettenabschrankung (1)
Anmerkung: ab 1. Oktober bis 31. März ein Marronistand
Wehntalerstrasse 382, Bushaltestelle Glaubten, Buslinien 32/62 (1)
Kreis 12
Winterthurerstrasse 529 / Schwamendingerplatz, vor der Apotheke,
auf öffentlichem Grund (1)
Winterthurerstrasse 524 / Seite Stettbachweg, zwischen der «Migros»
und dem «Restaurant Blume», auf öffentlichem Grund (1)
Schwamendingerplatz / Seite Winterthurerstrasse, bei der Plakatsäule (1)
