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# Brandschutzreglement

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Brandschutzreglement
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1. Zweck und Geltungsbereich
Zur Brandschutzverhütung, zur Durchführung der Brandschutzkontrollen und zur Organisation des Brandschutzes erlässt die Gemeinde Triesenberg gemäss Art. 47 des Brandschutzgesetzes dieses Reglement.
Unter die Aufsicht des Brandschutzes der Gemeinde fallen alle Gebäude, Anlagen und technischen Einrichtungen sowie besondere Gefahrenherde im Gemeindegebiet (z.B. Gebäude
mit hoher Personen-, oder Umweltgefährdung). Die Verfahren und Vorschriften des Brandschutzes richten sich nach den geltenden gesetzlichen Normen und Vorschriften nach dem
Brandschutzgesetz (LGBI.1975/18) und der Verordnung zum Brandschutzgesetz
(LGBl.2004/249) sowie der Verordnung über das Kaminfegerwesen (LGBl.1975/63).
Gemäss Art. 2 des Brandschutzgesetzes ist das Landesbauamt (Hochbauamt) Bewilligungs-
und Aufsichtsorgan. Der Gemeinde und ihren Organen obliegt der Vollzug der Brandschutzvorschriften.
2. Organe und Zuständigkeiten
Das Hochbauamt des Landes ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Art. 50 und
nach Art. 71 des Baugesetzes sowie nach Art. 2, 4 und Art. 21 bis 26 des Brandschutzgesetzes für die Überprüfung und Überwachung der feuerpolizeilichen Angelegenheiten zuständig. Es erteilt die Bewilligung, legt eventuelle Auflagen zur Brandverhütung fest, überwacht die Einhaltung der Brandschutzvorschriften bei der Bauausführung und nimmt die
feuerpolizeiliche Kontrolle und Endabnahme der bewilligten Bauten vor.
Mit dem Vollzug der Brandschutzvorschriften sind in der Gemeinde Triesenberg folgende
Organe mit nachstehenden Aufgaben betraut:
Gemeinderat Verantwortung für Handhabung der Feuerpolizei (Art. 6)
Organisation und Vorschriften zum Brandschutz (Art. 47)
Verfügungen zur Mängelbehebung, Ersatzvornahme
(Art. 31, 43 )
Brandschutzkommission Überwachung der Brandschutzauflagen (Art. 7)
(BSK) Beachtung der Unterhaltsvorschriften
Überwachung der Kontrollorgane und Kaminfeger
Kontrollorgan / Vollzug der Brandschutzvorschriften unter Aufsicht und
Brandschutzbeauftragter Weisung der BSK (Art. 8)
Kontaktperson für Brandschutzfragen innerhalb der
Gemeindeverwaltung
a) Überwachung der Feuerpolizeilichen Vorschriften (Art.28)
b) Kontrolle der Feuerungsanlagen
c) Kontrolle feuergefährlicher Stoffe
d) Kontrolle des Unterhalts der Gebäude
e) Kontrolle der Mängelbehebung und des Vollzugs (Art. 31)
Kaminfeger Reinigung der Feuerungen und Rauchgasabzüge (Art. 41)
Überprüfung auf Feuersicherheit
Meldung bei Mängeln und Missachtung von Geboten des
Brandschutzes an das Kontrollorgan, zu Handen der BSK
(Art. 43)
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## Art. 3 {#art_3}



## Art. 5 {#art_5}

BSG)

## Art. 9 {#art_9}

3. Gefahrenklassen
Zur Regelung der Verfahren im Brandschutz werden entsprechend dem Gefahrenpotential
Gebäude und Vorkommnisse in folgende Gefahrenklassen eingeteilt:
A) Gebäude mit geringem feuerpolizeilichen Risiko und entsprechender Ausrüstung, wie
z.B. wenig gefährdete Ein- und Mehrfamilienhäuser inklusive Anbauten und Geschäftsräumen, kleinere Büro- und Verwaltungsgebäude
B) Gebäude mit grösseren Personenansammlungen aber geringem Brandrisiko, wie z.B.
Kindergarten, Schulen, Vereinsräume, Mehrzwecksäle, Kirchen sowie Gebäude mit
hoher Sachwertkonzentration, wie z.B. Museen oder historische Gebäude. Gebäude
für landwirtschaftliche, gewerbliche und industrielle Betriebe und Verwaltungsgebäude
ohne besondere feuerpolizeiliche Risiken wie z.B. Landwirtschaftsbetriebe, Garagen,
Metall- und Nahrungsmittelbetriebe, Möbelhäuser, Verkaufsgeschäfte, Bürogebäude
oder Gast- und Hotelbetriebe.
C) Gebäude und Räume mit grossen Personenbelegungen oder Pflegebedürftigen wie
z.B. grössere Verwaltungs- und Industriegebäude, Spitäler, Alters- und Pflegeheime.
Gewerbliche und industrielle Betriebe mit grossen feuerpolizeilichen Risiken sowie Lager mit feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen und Waren.
D) Vorhaben und Situation mit besonderen Brand-, Explosions- und Umweltrisiken wie
z.B. Funken, Feuerwerke sowie die Lagerung, der Transport und die Verwendung besonders feuer-, explosions- und umweltgefährlicher Stoffe und Waren.
Als Grundlage für die Einstufung der Objekte in die einzelnen Gefahrenklassen A, B, C erstellt das Kontrollorgan für die Gemeinde Triesenberg Unterlagen, welche neben den zur
Brandverhütung und -bekämpfung wichtigen Angaben, ebenfalls die brandschutzrelevanten
Daten wie: die bauliche Beschaffenheit, die offenen und geschlossenen Feuerstellen, die
Gefahrenquellen, die technischen Brandschutz- und Löscheinrichtungen, sowie die laufenden Kontrollergebnisse enthält.
4. Periodische Kontrollen und Mängelbehebungen
Die periodischen Kontrollen richten sich nach den unter Punkt 3 angeführten Gefahrenklassen (Kategorien):
A) Datenerfassung für Gebäude der Klasse A:
Das Kontrollorgan ist verpflichtet, in einer Zeitperiode von fünf Jahren einen Kontrollplan zu erstellen und eine Gesamtkontrolle für alle Gebäude der Klasse A durchzuführen. Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und der Beurteilung der Risiken und
Schutzvorkehrungen legt das Kontrollorgan entsprechende Vorkehrungen und Massnahmen fest. Zu den durchgeführten Kontrollen und angeordneten Massnahmen ist
ein Protokoll über die Gebäude zu erstellen, die der Gemeinde bzw. Feuerwehr zu
Verfügung zu stellen ist. Bei der Beurteilung der Risiken gilt die Personensicherheit
sowie der Schutz des Eigentums des Nachbarn als 1. Prioritätsstufe.
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Periodische Kontrollen bei Gebäuden der Klasse A:
Gemäss Art. 29, Abs. 2 des Brandschutzgesetzes erfolgt die Brandschutzkontrolle
durch das Kontrollorgan in vollständig massiven Wohn- und Bürogebäuden ohne Gewerbebetrieb und mit ausschliesslich zentraler Heizanlage im Zeitabstand von jeweils
fünf Jahren. Das Kontrollorgan kann bei entsprechender Gefährdung den Zeitabstand
auf 1 bzw. 3 Jahre setzen. Der Zeitintervall wird bei der Datenerfassung und den periodischen Kontrollen auf dem Datenblatt festgelegt.
Periodische Kontrollen durch den Kaminfeger (schwarze Kontrolle) bei Bauten der Klasse A:
Gemäss Art. 41 des Brandschutzgesetzes hat der Kaminfeger im Zuge der periodischen Reinigung der Feuerungsanlagen samt den dazugehörigen Rauch- und Gasabzugseinrichtungen sowie Rauchkammern deren Zustand hinsichtlich Feuersicherheit
und Unterhalt zu überprüfen und gemäss Art. 43 der BSK zu Handen des Kontrollorgans Mängel sofort schriftlich zu melden. Bedingt durch die Reinigungsintervalle gemäss Art. 5 der Verordnung über das Kaminfegerwesen erfolgt die periodische Kontrolle der Feuerungsanlagen je nach Feuerungstyp mindestens 1 mal jährlich.
B) Das Kontrollorgan überprüft im Zeitraum von drei Jahren alle Gebäude der
Gefahrenklasse B:
Dazu sind die geltenden Sicherheitsdispositive und –vorschriften zu vergleichen und
allfällige Kontrollberichte von Sicherheitsinstituten beizuziehen. Das Kontrollorgan
überprüft die Einhaltung der Brandschutzvorschriften gemäss Art. 27 bis 31 des
Brandschutzgesetzes. Insbesondere sind Gefahrenquellen, wie z.B. wärme- und lufttechnische Anlagen, brandgefährdende technische Anlagen, Brenn- und Treibstofflager, die Lagerung und Entsorgung brennbarer Abfälle oder die Verwendung explosionsgefährdender Stoffe und Anlagen zu überprüfen und die Sicherheitseinrichtungen,
wie z. B. die Brandmeldung, die Fluchtwege, die Brandabschnitte und Löscheinrichtungen, der Wasserbezug und die Sicherstellung der Zufahrt und Zugänge zur Brandbekämpfung zu erfassen und zu beurteilen.
Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und der Beurteilung der Risiken und
Schutzvorkehrungen legt das Kontrollorgan entsprechende Vorkehrungen und Massnahmen fest. Zu den durchgeführten Kontrollen und angeordneten Massnahmen ist
ein Protokoll über die Gebäude zu erstellen, die der Gemeinde bzw. Feuerwehr zur
Verfügung zu stellen ist.
Bei der Beurteilung der Risiken gelten die folgenden Prioritäten:
Stufe 1: Personensicherheit
Stufe 2: Umweltschutz
Stufe 3: Sachwertschutz
C) Gebäude der Gefahrenklasse C sind jährlich zu überprüfen.
Dabei sind die für die Kategorie B festgelegten Regelungen zu berücksichtigen. Bei
Gebäuden der Gefahrenklasse C sind zur absoluten Gewährleistung der Sicherheit von
Personen gründliche und nachhaltige Kontrollen durchzuführen. Das Kontrollorgan der
Gemeinde kann zur Unterstützung besondere Organe, wie z.B. Fachexperten des
Hochbauamtes, Sicherheitsbeauftragte des Betriebes oder andere ausgewiesene Fachinstitutionen in Absprache mit der BSK beiziehen. Falls die feuerpolizeiliche Sicherheit
durch spezialisiertes betriebseigenes Personal oder durch Kontrollen von ausgewiesenen Fachinstitutionen gewährleistet ist, können Gebäude der Gefahrenklasse C hinsichtlich der Kontrollen durch den Brandschutzbeauftragten der Gefahrenklasse B zugeordnet werden.
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D) Gemäss Art. 19 und 21 Brandschutzgesetzes sind Übertretungen von Brandschutzvorschriften den zuständigen Brandschutzorganen anzuzeigen und
brand- und explosionsgefährdende Vorhaben, die eine erhöhte Gefährdung
von Personen und Sachen aufweisen, feuerpolizeilich zu bewilligen.
In der Gemeinde steht dazu der Brandschutzbeauftragte als Anlaufstelle zur Verfügung. In solchen Einzelfällen sind weitere Brandverhütungs-, Sicherungs- und Bekämpfungsmassnahmen durch die zuständigen Aufsichtsbehörden zu erlassen und
anzuordnen. Die Vorschriften und Massnahmen sind in Abstimmung mit den verantwortlichen Stellen der Gemeindeverwaltung und der BSK festzulegen. Je nach Fall
wird der Brandschutzbeauftragte der Gemeinde bzw. der Feuerwehrkommandant mit
den Brandverhütungs-, Sicherungs- und eventuellen Bekämpfungsmassnahmen (Einsatzpläne) durch die BSK beauftragt. Das Kontrollorgan kann auch von Fall zu Fall beauftragt werden, bei Anlässen mit grossen Personenansammlungen und in lokalen
Versammlungsräumen und Gaststätten die feuerpolizeiliche Vorschriften zu überprüfen.
5. Durchführung und Mängelbehebung
Im Rahmen der sogenannten schwarzen Feuerschau werden durch den Kaminfeger Feuerungs- und Rauchabzüge auf Mängel überprüft, die durch Abnutzung, Heizung und unsachgemässe Installationen entstanden sind. Gemäss Art. 42 des Brandschutzgesetzes kann der
Kaminfeger mit den Gebäudeeigentümern solche Mängel direkt besprechen und die Behebung vereinbaren. Bei Streitfällen und Verweigerung der Reinigung entscheidet nach Art. 4
der Kaminfegerverordnung die BSK. Werden vom Eigentümer die geeigneten Vorkehrungen
innert angemessener Frist nicht getroffen oder sind aufgrund einer akuten Brandgefahr Sofortmassnahmen einzuteilen, so sind diese Vorfälle dem Kontrollorgan zu Handen der BSK
zu melden, die die weiteren Massnahmen trifft. Zur Information des Kontrollorgans und der
BSK stellt der Kaminfeger bei Feststellung von Mängeln die entsprechende Protokolle zur
Verfügung. Jeweils auf Jahresabschluss ist zudem eine Liste von unbehobenen Mängel zu
erstellen.
Die Brandschutzkontrolle und Mängelbehebung durch das Kontrollorgan erfolgt
gemäss Art. 29 bis 31 des Brandschutzgesetzes nach folgendem Vorgehen:
Zu den vorgesehenen Brandschutzkontrollen sind die Gebäudeeigentümer zu informieren.
Die Durchführung der Brandschutzkontrolle erfolgt durch das beauftragte Kontrollorgan im
Beisein des Gebäudeeigentümers bzw. Mieters.
Festgestellte Mängel sind dem Gebäudeeigentümers durch das Kontrollorgan unter Ansetzung einer angemessenen Frist für deren Behebung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Bei unmittelbarer Brand- und Explosionsgefahr mit Personen- und Umweltgefährdung sind
vom Kontrollorgan sofortige Massnahmen anzuordnen und die weitere Durchführung der
geforderten Massnahmen und Vorkehrungen zu überwachen. Die BSK bzw. der Gemeinderat beschliesst innert möglicher Frist über weitere Schutz- und Verhütungsmassnahmen.
Die Behebung von Mängeln ist nach Ablauf der Frist vom Kontrollorgan im Beisein des Gebäudeeigentümers zu kontrollieren. Falls die erforderlichen Vorkehrungen noch nicht oder
unsachgemäss getroffen wurden, ist vom Kontrollorgan eine neue Frist zu setzen. Nach unbenutzter abgelaufener Frist berät die BSK über die weiteren Massnahmen und legt dem
Gemeinderat einen Vorschlag zur Behebung des Mangels vor. Gemäss Art. 31 des Brandschutzgesetzes hat der Gemeinderat die Behebung der Mängel auf Kosten des Eigentümers
zu beschliessen.
Zu den durchgeführten Kontrollen, den angeordneten Massnahmen und nachträglichen
Überprüfungen ist ein entsprechendes Protokoll anzufertigen und zur Einsicht durch die
Gemeinde aufzubewahren.
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6. Aufgaben und Bestellung der Organe
Der Kaminfeger der Gemeinde wird in Abstimmung mit der Regierung bestellt und von der
Gemeinde im Rahmen des Brandschutzgesetzes und der Kaminfegerverordnung mit den
Aufgaben der schwarzen Brandaufsicht beauftragt. Seine Aufgaben im Bereich des Brandschutzes sind in gegenseitiger Absprache in das Pflichtenheft aufzunehmen. Die Entschädigung erfolgt nach den dazu gültigen Richtlinien bzw. Vereinbarungen, die mit der Gemeinde
für die ausserordentlichen Kontroll- und Dienstleistungen vereinbart werden. Die fachliche
Aufsicht erfolgt durch das beauftragte Kontrollorgan der Gemeinde.
Das Kontrollorgan wird vom Gemeinderat mit den Aufgaben des Brandschutzes aufgrund
der vorliegenden Regelung und eines Pflichtenkataloges beauftragt. Seine Tätigkeit und
Kontrollen erfolgen im Rahmen der gültigen Normen des Brandschutzgesetzes und den weiteren Verordnungen bzw. Richtlinien im Brandschutz. Das Kontrollorgan hat sich durch entsprechende Ausbildungen und Kurse über die erforderlichen Fachkenntnisse auszuweisen.
Über die Entschädigung des Brandschutzorgans entscheidet der Gemeinderat aufgrund der
fachlichen Anforderungen. Die Einsatzplanung, Führung und Kontrolle des Kontrollorgans
erfolgt durch die BSK.
7. Schlussbestimmung
Die BSK legt für den Einsatz des gemeindeinternen Brandschutzbeauftragten und des Kontrollorgans bzw. des Kaminfegers die weiteren Regelungen, Aufgaben und besonderen Aufträge fest und beaufsichtigt entsprechend den gesetzlichen Richtlinien die Tätigkeit der
Kontrollorgane. Für die Einhaltung dieses Reglements ist die BSK zuständig.
Die Gemeinde schliesst mit dem Kontrollorgan, falls dieses nicht bei der Gemeinde angestellt ist, einen Vertrag ab. In diesem werden Auftrag, Termine, Brandschutzkontrollen, Dokumentation, Entschädigung, Vertragsdauer etc. festgelegt.
Dieses Reglement zur Organisation und den Verfahren des öffentlichen Brandschutzes in
Triesenberg tritt nach Prüfung durch das Hochbauamt und mit Beschluss des Gemeinderates vom 19. Februar 2008 auf den 01. Juni 2008 in Kraft.
Triesenberg, 19.02.2008
Gemeindevorstehung Triesenberg
Hubert Sele, Vorsteher
