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title: "Übereinkunft zwischen den eidgenössischen Ständen Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Appenzell-Ausserrhoden und dem Königreich Bayern in Bezug auf das Konkurrenzrecht bei Konkursfällen"
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# Übereinkunft zwischen den eidgenössischen Ständen Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Appenzell-Ausserrhoden und dem Königreich Bayern in Bezug auf das Konkurrenzrecht bei Konkursfällen

## text {#text}

233.22
Übereinkunft
zwischen den eidgenössischen Ständen Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, St. Gallen,
Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg,
Genf, Appenzell-Ausserrhoden und dem Königreich Bayern in Bezug auf das Konkurrenzrecht bei Konkursfällen1
)
Vom 11. Mai/27. Juni 1834
Erklärung.
Der Vorort der schweizerischen
Eidgenossenschaft erklärt, in Folge
der zwischen der Königlich-
Bayerischen Staatsregierung und
den nachgenannten Schweizerkantonen Zürich, Bern, Luzern,
Unterwalden, Freiburg, Solothurn,
Basel, Schaffhausen, St. Gallen,
Graubünden, Aargau, Thurgau,
Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg
und Genf, so wie Appenzell-
Ausserrhoden, getroffenen Übereinkunft2
) :
Dass in Insolvenzerklärungs- und
Konkursfällen den Staatsangehörigen des Königreichs Bayern,
gleiche Konkurrenz und gleiche
Klassifikationsrechte mit den Angehörigen jedes der kontrahierenden schweizerischen Kantone
zustehen, und dass von dem Augenblicke der Insolvenzerklärung
an, in den genannten Schweizerkantonen weder durch Arrest,
noch durch sonstige Verfügungen
das bewegliche Vermögen des
Zahlungsunfähigen zum Nachtheil
der Masse beschränkt werden soll,
insofern auch den Angehörigen
dieser Kantone eine gleiche Konkurrenz und ein gleiches
Klassifikationsrecht in Bayern
versichert, und daselbst überhaupt, von dem Augenblicke der
Insolvenzerklärung an, weder
durch Arrest, noch durch sonstige
Erklärung.
Das Königlich Bayerische Staatsministerium des Königlichen Hauses
und des Äussern erklärt, in Folge
der zwischen der Königlichen
Staatsregierung und den Schweizerkantonen Zürich, Bern, Luzern,
Unterwalden, Freiburg, Solothurn,
Basel, Schaffhausen, St. Gallen,
Graubünden, Aargau, Thurgau,
Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg
und Genf, so wie Appenzell-
Ausserrhoden, getroffenen Übereinkunft :
Dass in Insolvenzerklärungs- und
Konkursfällen den Angehörigen der
vorbenannten Kantone gleiche
Konkurrenz und gleiche Klassifikationsrechte mit den Staatsangehörigen des Königreichs Bayern zustehen, und dass von dem Augenblicke
der Insolvenzerklärung an, im Königreiche weder durch Arrest, noch
durch sonstige Verfügungen das
bewegliche Vermögen des Zahlungsunfähigen zum Nachtheil der
Masse beschränkt werden soll,
insofern auch den bayerischen
Staatsangehörigen eine gleiche
Konkurrenz und ein gleiches Klassifikationsrecht in den gedachten
Schweizerkantonen versichert, und
daselbst überhaupt, von dem Augenblicke der Insolvenzerklärung
an, weder durch Arrest, noch durch
sonstige Verfügungen das bewegliche Vermögen des Zahlungsunfähi-
________________
1) Text aus GS 32, 117.
2) Gilt heute für alle Kantone ausser Schwyz und Appenzell-Innerrhoden (SJZ
1973, 85 ).
233.22
Verfügungen das bewegliche
Vermögen des Zahlungsunfähigen
zum Nachtheile der Masse beschränkt wird.
Dessen zur Urkunde, hat der eidgenössische Vorort die gegenwärtige Erklärung, die gegen eine
andere damit in Einklang stehende des Königlich-Bayerischen
Staatsministeriums des Äussern
und des Königlichen Hauses ausgewechselt, deren Inhalt den
beiderseitigen Gerichtsbehörden
zur Nachachtung in vorkommenden Fällen mitgetheilt werden
soll, ausgestellt, und mit den üblichen Unterschriften und Siegeln
bekräftigt.
gen zum Nachtheile der Masse
beschränkt wird.
Dessen zur Urkunde, hat das königl.
Staatsministerium des Königlichen
Hauses und des Äussern, die gegenwärtige Erklärung, die gegen
eine damit im Einklange stehende
des eidgenössischen Vororts ausgewechselt, deren Inhalt den beiderseitigen Gerichtsbehörden zur
Nachachtung in vorkommenden
Fällen mitgetheilt werden soll,
ausgestellt, und mit üblicher Unterschrift und Siegelung bekräftiget.
