---
title: "Reglement über Abstimmungen und Wahlen (RAW)"
id: ac13fc58-41e3-4c93-812c-35f9f8c95aee
authority: bfs261
place: "Zürich (city)"
applies_also_from: [zh, ch]
kind: regulation
in_force: true
number: "161.210"
publisher_url: https://www.stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/1/161/210.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/ac13fc58-41e3-4c93-812c-35f9f8c95aee
language: de
in_force_from: 2024-07-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-zuerich.ch/dam/web/de/politik-verwaltung/politik-recht/amtliche-sammlung/161/210/161.210%20Reglement%20%C3%BCber%20Abstimmungen%20und%20Wahlen%202024.07_V9.pdf
read_on: 2026-10-24
sha256: fb6996998b74f2ff135621d7dc47825027bfe55cf91728268526a6720f27fab0
provisions: 44
---

# Reglement über Abstimmungen und Wahlen (RAW)

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

1 Dieses Reglement regelt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Organisation und die Durchführung der Abstimmungen und Wahlen in der Stadt Zürich.
2 Es beinhaltet insbesondere Regelungen über:
a. die Zusammensetzung und Aufgaben der an den Wahlen
und Abstimmungen beteiligten Behörden und Amtsstellen;
b. die Stimmabgabe;
c. die Entschädigungen.
II. Organisation

## Art. 2 A. Stadtrat {#art_2}

Der Stadtrat ist wahlleitende Behörde für die kommunalen
Abstimmungen und Wahlen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Der Stadtrat ist zuständig für:
a. die Anordnung von Abstimmungen über kommunale Vorlagen und die Durchführung von kommunalen Wahlen an der
Urne;
b. die Verabschiedung der Abstimmungserläuterungen;
c. die Wahl der Mitglieder der Kreiswahlbürovorstände und
der Mitglieder der Kreiswahlbüros (Wahlbüromitglieder);
d. die Anordnung einer Nachzählung.
1 AS 101.100
2 Begründung siehe STRB Nr. 1757 vom 21. Dezember 2022.
Gegenstand
Wahlleitende
Behörde
Zuständigkeit
2Reglement über Abstimmungen und Wahlen
2 Er beschliesst auf Antrag der Stadtschreiberin oder des Stadtschreibers.

## Art. 4 B. Zentralwahlbüro {#art_4}

1 Das Zentralwahlbüro besteht aus je einer Vertretung der
Kreiswahlbüros sowie der Stadtpräsidentin als Vorsitzende oder
dem Stadtpräsidenten als Vorsitzendem.
2 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber besorgt das Sekretariat.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die oder der Vorsitzende beruft die erforderlichen Sitzungen ein.
2 Sie oder er kann in besonderen Fällen die Beschlussfassung
im Zirkularverfahren anordnen.

## Art. 6 {#art_6}

1 Das Zentralwahlbüro erwahrt die Abstimmungs- und
Wahlergebnisse spätestens am zweiten Tag nach dem Urnengang.
2 Die Ergebnisse werden erwahrt, sofern diese durch keine besonderen Vorkommnisse infrage gestellt werden.

## Art. 7 C. Stadtkanzlei {#art_7}

1 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber ist zuständig für alle administrativen und logistischen Belange zu Volksentscheiden und stillen Wahlen der Stadt, soweit diese nicht anderen Stellen zugewiesen sind.
2 Sie oder er hat folgende Aufgaben:
a. Erstellung der kommunalen Stimm- und Wahlunterlagen;
b. Festlegung der Auszähllokale;
c. Evaluation der Stimmlokale und Antragstellung an den
Stadtrat;
d. Oberaufsicht über die Kreiswahlbüros;
e. Koordination der Erstellung der Abstimmungserläuterungen
in Zusammenarbeit mit den betroffenen Departementen.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Leiterin oder der Leiter Abstimmungen und Wahlen
ist zuständig für die Planung und die operative Durchführung der
Urnengänge.
Zusammensetzung
Sitzungen
Erwahrung
Stadtschreiberin
oder Stadtschreiber
Leiterin oder
Leiter Abstimmungen und
Wahlen
3Reglement über Abstimmungen und Wahlen
2 Sie oder er hat folgende Aufgaben:3
a. Aufbereitung von Personen- und Adressdaten aus dem
Stimmregister für jeden Urnengang;
b. Organisation des Drucks, der Verpackung sowie des Versands der Stimmrechtsausweise und der weiteren Abstimmungs- und Wahlunterlagen;
c. Entgegennahme der brieflichen Stimmabgaben;
d. Instruktion und Dokumentation der Kreiswahlbürovorstände;
e. Evaluation der Auszähllokale;
f. Beaufsichtigung und Anleitung der Kreiswahlbüros;
g. Vorbereitung der Wahl der Vorstandsmitglieder der Kreiswahlbüros;
h. operative Führung der Zentralen Abstimmungs- und Wahlleitung;
i. Publikation der Ergebnisse der kommunalen Abstimmungen und Wahlen;
j. Aufbewahrung des Stimm- und Wahlmaterials aus den
Kreiswahlbüros;
k. Organisation von Nachzählungen;
l. Bereitstellung von IT-Anwendungen für die Organisation
und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Zentrale Abstimmungs- und Wahlleitung besteht
aus:
a. der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber (Leitung);
b. der Leiterin oder dem Leiter Abstimmungen und Wahlen;
c. der Leiterin oder dem Leiter Kommunikation der Stadtkanzlei;
d. Hilfspersonen nach Bedarf.
2 Sie tritt am Tag des Urnengangs zusammen.

## Art. 10 {#art_10}

Die Zentrale Abstimmungs- und Wahlleitung hat folgende Aufgaben:
a. Sicherstellung der Verbindung zu den Kreiswahlbüros;
b. Prüfung der von den Kreiswahlbüros übermittelten Ergebnisse und Protokolle;
3 Fassung gem. STRB Nr. 1215 vom 17. April 2024; Inkrafttreten 1. Juli 2024.
Zentrale
Abstimmungs-
und Wahlleitung
a. Zusammensetzung
b. Aufgaben
4Reglement über Abstimmungen und Wahlen
c. Anordnung einer Überprüfung der übermittelten Ergebnisse
durch die Kreiswahlbüros;
d. Freigabe und Publikation der Ergebnisse.

## Art. 11 D. Kreiswahlbüros {#art_11}

1 Die Kreiswahlbürovorstände bestehen aus:
a. der Präsidentin oder dem Präsidenten;
b. der Sekretärin oder dem Sekretär;
c. der jeweiligen Stellvertretung.
2 In begründeten Fällen kann ein Vorstand um ein weiteres Mitglied ergänzt werden.

## Art. 12 {#art_12}

1 Die Kreiswahlbürovorstände haben folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Durchführung der Auszählungen und des
Stimmlokalbetriebs im Wahlkreis;
b. Aufgebot, Instruktion und Entschädigung der Wahlbüromitglieder und Hilfspersonen;
c. Besetzung und Instruktion von Kader- und Spezialfunktionen;
d. Entscheid über die vorübergehende oder dauerhafte Dispensation von Wahlbüromitgliedern.
2 Sie stellen bei der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber
zuhanden des Stadtrats Antrag für:
a. die Wahl der Wahlbüromitglieder;
b. die Wahl von Mitgliedern des Kreiswahlbürovorstands.

## Art. 13 {#art_13}

1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Auszähl-
und Stimmlokalbetrieb ihres oder seines Kreiswahlbüros.
2 Sie oder er hat den Vorsitz im Vorstand.
3 Sie oder er ist gegenüber der Stadtkanzlei auskunfts- und weisungspflichtig.

## Art. 14 {#art_14}

1 Die Wahlbüromitglieder leisten ihren Einsatz im Auszähl- oder Stimmlokaldienst gemäss dem Aufgebot und den Anweisungen ihres Kreiswahlbürovorstands.
2 Sie nehmen an den Schulungen gemäss Aufgebot ihres Kreiswahlbürovorstands oder der Stadtkanzlei teil.
3 Wer ein Aufgebot aus zwingenden Gründen nicht befolgen
kann, teilt dies der aufbietenden Stelle unverzüglich mit.
Vorstände
a. Organisation
b. Aufgaben
Präsidentin
oder Präsident
Mitglieder
a. Aufgaben
5Reglement über Abstimmungen und Wahlen

## Art. 15 {#art_15}

Die Wahlbüromitglieder und Hilfspersonen unterstehen
der Geheimhaltungspflicht, soweit sie bei der Durchführung von
Abstimmungen oder Wahlen mitwirken.

## Art. 16 E. Stadtverwaltung {#art_16}

1 Das Bevölkerungsamt hat folgende Aufgaben:4
a. Zurverfügungstellung der Personen- und Adressdaten aus
dem Einwohnerregister für das Stimmregister einschliesslich Sicherstellung der Wahlkreiszuordnung;
b. Gewährleistung der vorzeitigen Stimmabgabe und Führung
des entsprechenden Urnenrapports;
c. Bereitstellung von IT-Anwendungen zur Führung des Stimmregisters.
2 Das Bevölkerungsamt informiert die Leiterin oder den Leiter Abstimmungen und Wahlen umgehend über besondere Vorkommnisse im Zusammenhang mit seinen Aufgaben gemäss Abs. 1.
3 (aufgehoben)5
4 (aufgehoben)6

## Art. 17 {#art_17}

1 Organisation und Informatik (OIZ) unterstützt die Stadtkanzlei, die Zentrale Abstimmungs- und Wahlleitung sowie die
Kreiswahlbüros bei der Vorbereitung und Durchführung der
Urnengänge.
2 OIZ hat folgende Aufgaben:
a. Betrieb und Unterhalt der IT-Basisinfrastruktur sowie Betrieb und Unterhalt der IT-Anwendungen für die Bearbeitung und Bereitstellung der Stimmregisterdaten;
b. Betrieb und Unterhalt der IT-Basisinfrastruktur sowie Betrieb und Unterhalt der IT-Anwendungen für die Organisation und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen;
c. Unterstützung der Zentralen Abstimmungs- und Wahlleitung und der Kreiswahlbüros bei der Ermittlung der Abstimmungs- und Wahlergebnisse.

## Art. 18 {#art_18}

Immobilien Stadt Zürich (IMMO) obliegt die Bereitstellung des Mobiliars für die Durchführung der Abstimmungen und
Wahlen gemäss den Vorgaben der Stadtkanzlei und der Kreiswahlbürovorstände.
4 Fassung gem. STRB Nr. 1215 vom 17. April 2024; Inkrafttreten 1. Juli 2024.
5 Fassung gem. STRB Nr. 1215 vom 17. April 2024; Inkrafttreten 1. Juli 2024.
6 Fassung gem. STRB Nr. 1215 vom 17. April 2024; Inkrafttreten 1. Juli 2024.
b. Geheimhaltungspflicht
Bevölkerungsamt
Organisation
und Informatik
Immobilien
Stadt Zürich
6Reglement über Abstimmungen und Wahlen

## Art. 19 {#art_19}

1 Dem Steueramt obliegt der Druck der Stimmrechtsausweise aufgrund der von der Stadtkanzlei übermittelten Daten.7
2 Das Steueramt liefert die gedruckten Stimmrechtsausweise an
die Stadtkanzlei gemäss deren zeitlicher Vorgabe.8
3 Das Steueramt kann in Absprache mit der Stadtkanzlei Dritte
für den Druck der Stimmrechtsausweise beiziehen.
4 Der Druck der Stimmrechtsausweise erfolgt auf Rechnung der
Stadtkanzlei.

## Art. 20 {#art_20}

Die Schulverwaltung hat folgende Aufgaben:
a. Bereitstellung der für die Auszähl- und Stimmlokale benötigten Räumlichkeiten;
b. rechtzeitige Information der Stadtkanzlei, wenn ein bisheriges Auszähllokal nicht mehr zur Verfügung steht;
c. Sicherstellung der Zugänglichkeit sowie der Reinigung vor,
während und nach dem Urnengang.

## Art. 21 {#art_21}

1 Die Stadtkasse ist für den Geldverkehr mit den Kreiswahlbüros zuständig.
2 Die Freigabe der benötigten Mittel erfolgt durch die Stadtkanzlei.

## Art. 22 III. Stimmabgabe {#art_22}

1 Briefliche Stimmabgaben werden bei der Auszählung
berücksichtigt, wenn sie bis Samstagmittag vor dem Urnengangssonntag bei der Stadtkanzlei eingegangen sind.9
2 Die briefliche Stimmabgabe am Briefkasten des Stadthauses
ist bis am Urnengangssonntag, 7.00 Uhr, möglich.

## Art. 23 {#art_23}

1 Die Stimmlokale und deren Öffnungszeiten sind in Anhang 2 aufgeführt.
2 Das Kreiswahlbüro 1 + 2 ist zuständig für den Betrieb des Zentralen Stimmlokals im Stadthaus.

## Art. 24 {#art_24}

Stimmberechtigte können abstimmen und wählen:
a. in einem Stimmlokal des eigenen Wahlkreises;
b. im Zentralen Stimmlokal im Stadthaus.
7 Fassung gem. STRB Nr. 1215 vom 17. April 2024; Inkrafttreten 1. Juli 2024.
8 Fassung gem. STRB Nr. 1215 vom 17. April 2024; Inkrafttreten 1. Juli 2024.
9 Fassung gem. STRB Nr. 1215 vom 17. April 2024; Inkrafttreten 1. Juli 2024.
Steueramt
Schulverwaltung
Stadtkasse
Briefliche
Stimmabgabe
Stimmabgabe
an der Urne
a. Stimmlokale
und Öffnungs
zeiten
b. persönliche
Stimmabgabe
7Reglement über Abstimmungen und Wahlen

## Art. 25 {#art_25}

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer können
die persönliche Stimmabgabe im Zentralen Stimmlokal im Stadthaus an der Urne des Wahlkreises 1 + 2 ausüben.

## Art. 26 {#art_26}

Ort und Zeit der vorzeitigen Stimmabgabe sind in Anhang 2 geregelt.

## Art. 27 {#art_27}

Eine stellvertretende Stimmabgabe für höchstens zwei
Personen ist zulässig, wenn die oder der stellvertretende Stimmberechtigte wohnhaft ist:
a. im gleichen Wahlkreis bei Stimmabgabe im Stimmlokal des
eigenen Wahlkreises;
b. in der Stadt bei Stimmabgabe im Zentralen Stimmlokal im
Stadthaus.

## Art. 28 IV. Kirchliche Abstimmungen und Wahlen {#art_28}

1 Die Durchführung von kirchlichen Abstimmungen und
Wahlen erfolgt in Absprache und Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen.
2 Die Stadtkanzlei erfasst laufend den im Zusammenhang mit
der Durchführung von kirchlichen Urnengängen entstandenen
Aufwand.
3 Sie stellt den Aufwand den kirchlichen Organen zeitnah in
Rechnung.

## Art. 29 V. Entschädigungen und Auslagen10 {#art_29}

1 Für die Vorbereitung und Durchführung eines Urnengangs werden Entschädigungen und Spesen ausgerichtet für:
a. die Mitglieder der Kreiswahlbürovorstände;
b. die weiteren mitwirkenden Personen.
2 Für die Durchführung von Abstimmungen und Wahlen sowie
für besondere Anlässe im Zusammenhang mit der Tätigkeit des
Kreiswahlbüros können besondere Auslagen ausgerichtet werden.
3 Die Ansätze richten sich nach Anhang 1 dieses Reglements.
10 Fassung gem. STRB Nr. 2118 vom 12. Juli 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023.
c. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
d. vorzeitige
Stimmabgabe
e. stellvertretende
Stimmabgabe
Grundsatz
8Reglement über Abstimmungen und Wahlen

## Art. 29a {#art_29a}

1 Mitglieder der Kreiswahlbürovorstände erhalten eine
Entschädigung für ihren Einsatz.
2 Bemisst sich die Entschädigung anhand der verarbeiteten
Stimmrechtsausweise, wird diese unter den mitwirkenden Mitgliedern des jeweiligen Kreiswahlbüros zu gleichen Teilen aufgeteilt.
3 Mitglieder der Kreiswahlbürovorstände der an Wahlen beteiligten Wahlkreise erhalten eine zusätzliche Entschädigung, wenn:
a. Wahlgänge nicht in allen Wahlkreisen stattfinden; und
b. ihr Wahlkreis an einem Wahlgang beteiligt ist.

## Art. 29b {#art_29b}

1 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Kreiswahlbüros wird wie die Präsidentin oder der Präsident entschädigt, wenn diese oder dieser verhindert ist.
2 Die Vizesekretärin oder der Vizesekretär des Kreiswahlbüros
wird wie die Sekretärin oder der Sekretär entschädigt, wenn
diese oder dieser verhindert ist.
3 Ein ergänzendes Mitglied des Kreiswahlbürovorstands gemäss
Art. 11 Abs. 2 wird wie die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident entschädigt.

## Art. 29c {#art_29c}

Mitglieder der Kreiswahlbürovorstände erhalten eine
Entschädigung, wenn sie an einem Urnengangswochenende
verhindert sind aufgrund:
a. von Krankheit;
b. eines gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs;
c. weiterer zwingender Gründe.

## Art. 29d {#art_29d}

Mitglieder der Kreiswahlbürovorstände erhalten eine
Entschädigung, wenn ein Urnengang weniger als acht Wochen
vor dem entsprechenden Urnengangsdatum abgesagt wird.

## Art. 29e {#art_29e}

1 Mitglieder der Kreiswahlbürovorstände erhalten eine
Spesenpauschale für jeden Urnengang, an dem sie mitwirken.
2 Der Einsatz privater elektronischer Hilfsmittel wird pauschal
entschädigt.
3 Die Benutzung des eigenen Fahrzeugs für den Wahlbürobetrieb wird gemäss den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals11
entschädigt.
11 vom 27. März 2002, AB PR, AS 177.101.
Kreiswahlbürovorstand
a. Bemessung
b. Stellvertretung und
Ergänzung
c. Verhinderung
d. Absage
Urnengang
e. Spesen
9Reglement über Abstimmungen und Wahlen

## Art. 29f {#art_29f}

Weitere Personen erhalten eine Entschädigung, wenn
sie an einem Urnengang mitwirken.

## Art. 29g {#art_29g}

1 Angestellte von OIZ und städtischer Hauswartsdienste
können sich ihre Einsatzzeit:
a. an ihre Arbeitszeit aus dem städtischen Anstellungsverhältnis anrechnen lassen; oder
b. pauschal entschädigen lassen.
2 Angestellte von OIZ erhalten eine Zulage für die angeordnete
Überzeit, wenn sie sich den Einsatz am Urnengangssamstag
und -sonntag gemäss Abs. 1 lit. a anrechnen lassen.

## Art. 29h {#art_29h}

1 Die Benutzung des eigenen Fahrzeugs für den Wahlbürobetrieb wird gemäss den Ausführungsbestimmungen zur
Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals12 entschädigt, wenn diese im Auftrag des Kreiswahlbürovorstands erfolgt.
2 Der Einsatz privater elektronischer Hilfsmittel wird pauschal
entschädigt, wenn dieser im Auftrag des Kreiswahlbürovorstands erfolgt.

## Art. 29i {#art_29i}

1 Besondere Auslagen für Betriebs- und Verbrauchsmaterial werden zurückerstattet, soweit sie:
a. sachlich notwendig und massvoll sind;
b. mit einem Beleg nachgewiesen werden.
2 Besondere Auslagen von Mitwirkenden werden zurückerstattet, wenn sie vorab von einem Kreiswahlbürovorstand angeordnet wurden.
3 Kreiswahlbürovorstände holen für einmalige Ausgaben von
mehr als Fr. 100.– vorgängig eine Bewilligung bei der Leiterin
oder dem Leiter Abstimmungen und Wahlen ein.

## Art. 29j {#art_29j}

1 Kreiswahlbürovorstände richten die Entschädigungen
und Spesen in ihrem Zuständigkeitsbereich am Tag des Urnengangs aus.
2 Die Ausrichtung erfolgt nach Beendigung des Einsatzes der
jeweiligen Mitwirkenden im Stimm- oder Auszähllokal.
3 Einsätze ausserhalb des Urnengangswochenendes werden
am Tag des darauf folgenden Urnengangs entschädigt.
12 vom 27. März 2002, AB PR, AS 177.101.
Weitere
Mitwirkende
a. Grundsatz
b. Angestellte
OIZ und
Hauswartsdienste
c. Spesen
Besondere
Auslagen:
Betriebs- und
Verbrauchsmaterial
Ausrichtung
a. Ausrichtung
Kreiswahlbüro
10Reglement über Abstimmungen und Wahlen

## Art. 29k {#art_29k}

1 Die Stadtkanzlei richtet die Entschädigungen und
Spesen in ihrem Zuständigkeitsbereich innert zweier Monate
nach dem jeweiligen Urnengang aus.
2 Die entschädigungsberechtigten Mitwirkenden reichen ihre Ansprüche und Berechnungsgrundlagen der Stadtkanzlei innert
zehn Tagen nach dem Urnengang ein.

## Art. 30 VI. Straf- und Schlussbestimmungen {#art_30}

1 Personen, die bei der Durchführung von Abstimmungen und Wahlen mitwirken, werden bei ihrer Wahl, ihrem Aufgebot und ihrem Einsatz auf die einschlägigen Strafbestimmungen
aufmerksam gemacht.
2 Die Kreiswahlbürovorstände suspendieren mitwirkende Personen bei Verdacht auf Verstösse gegen die Geheimhaltungspflicht oder auf Unterschlagen oder Verfälschen von Stimm und
Wahlzetteln umgehend bis zur Klärung der Sachlage.

## Art. 31 {#art_31}

Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber regelt in
einem Leitfaden die operativen Einzelheiten zur Organisation
und Durchführung der Abstimmungen und Wahlen.

## Art. 32 {#art_32}

Die Verordnung über Abstimmungen und Wahlen vom
12. Dezember 201213 wird aufgehoben.

## Art. 33 {#art_33}

Dieses Reglement tritt am 1 Januar 2023 in Kraft.
13 AS 161.210
b. Ausrichtung
Stadtkanzlei
Strafbestimmungen
Leitfaden
Aufhebung bisherigen Rechts
Inkrafttreten
11Reglement über Abstimmungen und Wahlen
Anhang 114
Entschädigungen, Spesen und Auslagen
Dieser Anhang regelt gemäss Art. 29–29k die Entschädigungen, Spesen und Auslagen der an der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen beteiligten Personen.
1. Entschädigung Kreiswahlbürovorstände
1.1 Entschädigung je Urnengang
Präsidentin/
Präsident Vizepräsidentin/
Vizepräsident
Sekretärin/
Sekretär Vizesekretärin/
Vizesekretär
Fr. Fr. Fr. Fr.
Grundpauschale
für Vor- und
Nachbereitung
500.– 200.– 400.– 200.–
Samstagseinsatz
(mindestens
zwei Stunden)
300.– 300.– 300.– 300.–
Sonntagseinsatz 500.– 400.– 400.– 400.–
zusätzliche
Entschädigung
für Sonntagseinsatz von
mindestens
acht Stunden
ohne Samstagseinsatz
200.– 100.– 100.– 100.–
Spesenpauschale 150.– 150.– 150.– 150.–
Pauschale für
Einsatz privater
elektronischer
Hilfsmittel
100.– 100.– 100.– 100.–
14 Fassung gem. STRB Nr. 2118 vom 12. Juli 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023.
12Reglement über Abstimmungen und Wahlen
1.2 Zuschlag je Urnengang
Folgende Zuschläge werden ausgerichtet: Fr.
a. Zuschlag je im Wahlkreis verarbeiteter Stimmrechtsausweis bei Proporzwahl –.40;
b. Zuschlag je im Wahlkreis verarbeiteter Stimmrechtsausweis ohne Proporzwahl –.30;
c. zusätzlicher pauschaler Zuschlag je mitwirkendes Mitglied bei Wahlen im Wahlkreis 100.–.
1.3 Entschädigung spezifischer Tätigkeiten
1.3.1 Pauschalen je Urnengang
Die Entschädigung beträgt je Urnengang für: Fr.
a. die Aufbietung der Wahlbüromitglieder 600.–;
b. die Handhabung des Geldverkehrs 400.–;
c. die Teilnahme an der Sitzung des Zentralwahlbüros 150.–.
1.3.2 Schulung Wahlbüromitglieder und weitere
Arbeiten
Die Entschädigung beträgt je halbe Stunde für: Fr.
a. die Mitarbeit in Arbeitsgruppen der Stadtkanzlei 42.50;
b. besondere Einsätze im Auftrag der Stadtkanzlei 42.50.
Die Entschädigung beträgt pauschal je: Fr.
c. Schulung der Wahlbüromitglieder und Hilfspersonen ausserhalb des Urnengangswochenendes für die Präsidentin oder den Präsidenten
150.–;
d. Schulung der Wahlbüromitglieder und Hilfspersonen ausserhalb des Urnengangswochenendes für weitere Vorstandsmitglieder
100.–;
e. Teilnahme an Instruktionen und Sitzungen der
Stadtkanzlei 100.–.
13Reglement über Abstimmungen und Wahlen
1.3.3 Schulung und Einarbeitung neuer Kreiswahlbürovorstände
Die Entschädigung für Schulung und Einarbeitung
ausserhalb des Urnengangswochenendes im Auftrag der Stadtkanzlei beträgt je halbe Stunde für:
Fr.
a. das einarbeitende Mitglied des Kreiswahlbürovorstands 42.50;
b. das einzuarbeitende Mitglied des Kreiswahlbürovorstands 20.–.
1.4 Entschädigung bei Verhinderung
Die Entschädigung setzt sich wie folgt zusammen gemäss Funktion nach Ziff. 1.1:
a. Grundpauschale für Vorbereitung;
b. Spesenpauschale;
c. gegebenenfalls für geleisteten Einsatztag:
1. am Samstag (mindestens zwei Stunden),
2. am Sonntag;
d. gegebenenfalls bei einem geleisteten Einsatztag am Urnengang: hälftiger Zuschlag von Ziff. 1.2.
1.5 Entschädigung bei Absage eines Urnengangs
Die Entschädigung setzt sich wie folgt zusammen gemäss Funktion nach Ziff. 1.1:
a. Grundpauschale für Vorbereitung;
b. Spesenpauschale.
2. Entschädigung und Spesen weitere
Mitwirkende
2.1 Mitwirkende Zentrale Abstimmungs- und
Wahlleitung
Die Entschädigung beträgt: Fr.
a. bis zu einer Einsatzzeit von drei Stunden
pauschal 200.–;
b. je weitere halbe Stunde 20.–;
c. für Pikettdienst pauschal 100.–.
14Reglement über Abstimmungen und Wahlen
2.2 Delegierte Stadtkanzlei in Kreiswahlbüros
Die Entschädigung beträgt je halbe Stunde für: Fr.
a. die Vorbereitung und Nachbearbeitung des
Urnengangs 42.50;
b. den Einsatz am Urnengangswochenende 42.50;
c. die Begleitung und Einarbeitung neuer Vorstandsmitglieder ausserhalb des Urnengangs 42.50.
Die Entschädigung beträgt pauschal für: Fr.
d. die Teilnahme an Instruktionen der Stadtkanzlei 100.–.
2.3 Einsatz im Stimmlokal des Wahlkreises
Die pauschale Entschädigung beträgt je Einsatztag
für: Fr.
a. die Leiterin oder den Leiter 160.–;
b. das Personal im Urnendienst 120.–.
2.4 Einsatz im Zentralen Stimmlokal im Stadthaus
Die Entschädigung beträgt je halbe Stunde für: Fr.
a. die Leiterin oder den Leiter 32.50;
b. das Personal im Urnendienst 20.–;
c. das Unterstützungspersonal (Einweisung und
Briefkastenleerung) 20.–.
2.5 Einsatz im Auszähllokal
Die Entschädigung beträgt je halbe Stunde für: Fr.
a. Tisch- und Saalaufsichten, Leitung Ablage und
weitere Fachfunktionen 20.–;
b. weitere Kreiswahlbüromitglieder und Hilfspersonen im Auszähl und Verpflegungsdienst 15.–.
Je Einsatztag werden mindestens zwei Stunden entschädigt.
15Reglement über Abstimmungen und Wahlen
2.6 Hauswartsdienste
Die pauschale Entschädigung beträgt je Einsatztag
für: Fr.
a. Einrichtung, Räumung und Reinigung der
Stimmlokale 120.–;
b. Einrichtung, Räumung und Reinigung der Auszähllokale und durchgehende Präsenzzeit am
Urnengang
350.–.
2.7 Angestellte OIZ
2.7.1 Urnengangswochenende ohne Proporzwahlen
Die Entschädigung beträgt für: Fr.
a. die Einsatzleitung von OIZ je Einsatztag
pauschal 500.–;
b. Mitarbeitende von OIZ:
1. bis zu Arbeitszeit von drei Stunden pauschal 200.–,
2. je weitere halbe Stunde 20.–,
3. für Pikettdienst je Einsatztag pauschal 100.–,
4. Zulage bei Arbeitszeitanrechnung am Urnengangssamstag und -sonntag je Stunde 15.–.
2.7.2 Urnengangswochenende mit Proporzwahlen
Die Entschädigung beträgt: Fr.
a. je halbe Stunde 30.–;
b. für Pikettdienst je Einsatztag pauschal 50.–;
c. Zulage bei Arbeitszeitanrechnung am
Urnengangssamstag und -sonntag je Stunde 15.–.
2.7.3 Zuständigkeit
Für die entsprechenden Zeitgutschriften, die Auszahlungen der
Zulagen und die Weiterverrechnung an die Stadtkanzlei ist OIZ
zuständig.
16Reglement über Abstimmungen und Wahlen
2.8 Sicherheitsbeauftragte
Die Entschädigung beträgt für von der Stadtkanzlei
mandatierte Sicherheitsbeauftragte: Fr.
a. bis zu einer Arbeitszeit von drei Stunden
pauschal 200.–;
b. je weitere halbe Stunde 20.–.
2.9 Angestellte Stadtkasse
Die Entschädigung beträgt für von der Stadtkanzlei
mandatierte Angestellte der Stadtkasse: Fr.
a. bis zu einer Arbeitszeit von drei Stunden
pauschal 200.–;
b. je weitere halbe Stunde 20.–.
2.10 Schulungen
Die Entschädigung beträgt je halbe Stunde für: Fr.
a. die Teilnahme von Tisch- und Saalaufsichten,
Leitung Ablage und weiteren Fachfunktionen
ausserhalb des Urnengangswochenendes
20.–;
b. die Teilnahme von weiteren Mitwirkenden
ausserhalb des Urnengangswochenendes 15.–.
2.11 Spesen
Die Entschädigung beträgt je Urnengangswochenende für: Fr.
Einsatz privates Notebook im Auftrag des Kreiswahlbürovorstands 100.–.
17Reglement über Abstimmungen und Wahlen
3. Verpflegung
3.1 Urnengang
Für die Verpflegung steht je Person und Einsatztag
zur Verfügung: Fr.
a. der Stadtkanzlei im Zentralen Stimmlokal im
Stadthaus 15.–;
b. dem Kreiswahlbürovorstand im Auszähllokal 20.–;
c. der Stadtkanzlei in der Zentralen Abstimmungs-
und Wahlleitung:
1. bei Urnengängen mit Proporzwahlen 20.–,
2. bei allen anderen Urnengängen 15.–;
d. der OIZ in ihrer Einsatzzentrale bei Proporzwahlen
25.–.
Dauert der Einsatz unter vier Stunden, steht die Hälfte dieser
Beträge zur Verfügung.
3.2 Ausserhalb von Urnengangswochenenden
Für die Verpflegung steht je Person und Tag zur
Verfügung für: Fr.
a. Instruktionen oder Schulungen der Stadtkanzlei 20.–;
b. Sitzungen von Arbeitsgruppen der Stadtkanzlei 25.–;
c. Sitzungen des Zentralwahlbüros 25.–.
4. Besondere Auslagen
4.1 Anlässe
Folgender Betrag steht der Stadtkanzlei je teilnehmende Person zur Verfügung für: Fr.
a. Anlass für Kreiswahlbürovorstände je Amtsdauer 150.–;
b. Anlass für alle ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder je Amtsdauer 150.–.
18Reglement über Abstimmungen und Wahlen
4.2 Naturalpräsent
Die Kreiswahlbürovorstände können den Mitwirkenden im Auszähl- und Stimmlokaldienst ein Naturalpräsent ausrichten:
Fr.
a. jährlich je Person maximal 20.–;
b. bei Beendigung der Tätigkeit maximal 25.–.
4.3 Weitere besondere Auslagen
Folgender Gesamtbetrag steht jährlich zur Verfügung: Fr.
a. der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber 750.–;
b. der Leiterin oder dem Leiter Abstimmungen
und Wahlen 500.–.
5. Informationspflicht betreffend AHV-Beitrags-
und Steuerpflicht
Die Stadtkanzlei orientiert die Wahlbüromitglieder mit deren
Wahlbestätigung über die Regelungen betreffend AHV Beitrags
und Steuerpflicht.
19Reglement über Abstimmungen und Wahlen
Anhang 2
Stimmlokale und Öffnungszeiten
1. Stimmlokale
1.1 Abstimmungs- oder Wahltag (Sonntag)
Kreis Gebäude
Alle Zentrales Stimmlokal im Stadthaus, Stadthausquai 17
1 + 2 Schule Allmend, Maneggstrasse 5115
3 Schulhaus Aemtler A, Bertastrasse 50
4 + 5 Gesundheitszentrum für das Alter, Limmatstrasse 186
Turnhalle Feld, Feldstrasse 75
6 Schulhaus Rösli, Röslistrasse 14
7 + 8 Schulhaus Fluntern, Hochstrasse 114
Schulhaus Langmatt, Heilighüsli 19
Schulhaus Seefeld, Seefeldstrasse 131
9 Albisriederhaus, Albisriederstrasse 330
10 Pfarreizentrum Guthirt, Nordstrasse 248
Pfarreizentrum Heilig Geist, Limmattalstrasse 146
11 PBZ Bibliothek Oerlikon, Hofwiesenstrasse 379
Genossenschaftssiedlung Ruggächern,
Dora-Staudinger-Strasse 12
12 Schulhaus Auhof, Herzogenmühlestrasse 53
1.2 Vorzeitige Stimmabgabe (Freitag und
Samstag)16
Kreis Gebäude
Alle Stadthaus, Stadthausquai 17
15 Fassung gem. STRB Nr. 923 vom 29. März 2023; Inkrafttreten 1. Mai 2023.
16 Fassung gem. STRB Nr. 923 vom 29. März 2023; Inkrafttreten 1. Mai 2023.
20Reglement über Abstimmungen und Wahlen
1.3 Ersatzstandorte17
Kann ein Stimmlokal aufgrund von Bauarbeiten oder aus anderen Gründen vorübergehend nicht benutzt werden, legt die
Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber im Einvernehmen mit
dem betreffenden Kreiswahlbürovorstand einen Ersatzstandort
fest und informiert die Stimmberechtigten des Wahlkreises.
2. Öffnungszeiten
2.1 Stimmlokale in den Wahlkreisen
Sonntag 10.00 –12.00 Uhr
2.2 Stimmabgabe im Stadthaus, Stadthausquai 1718
Freitag 8.00 –16.30 Uhr (Personenmeldeamt Zürich Süd)
Samstag 7.00 –17.00 Uhr (Zentrales Stimmlokal)
Sonntag 7.00 –12.00 Uhr (Zentrales Stimmlokal)
17 Fassung gem. STRB Nr. 923 vom 29. März 2023; Inkrafttreten 1. Mai 2023.
18 Fassung gem. STRB Nr. 923 vom 29. März 2023; Inkrafttreten 1. Mai 2023.
