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title: "Reglement über den Strassenbaufonds"
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authority: bfs2939
place: "Schaffhausen (city)"
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kind: regulation
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number: "4510.2"
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language: de
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status: consolidated
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read_on: 2026-11-08
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provisions: 7
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# Reglement über den Strassenbaufonds

## Art. 1 {#art_1}

1 Unter der Bezeichnung "Strassenbaufonds" besteht eine Spezialfinanzierung nach Art. 76 lit. c Gemeindegesetz mit dem Zweck,
den Bau, Betrieb und Unterhalt der dem Gemeingebrauch offenstehenden Strassen zu decken.
2 Der Strassenbegriff richtet sich nach dem kantonalen Strassengesetz.

## Art. 2 {#art_2}

1 Der Strassenbaufonds wird geäufnet mit dem Gemeindeanteil am
Benzinzollertrag und von der Motorfahrzeugsteuer. Die Höhe des
Anteils richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes.
2 Gemäss Art. 24 Abs. 2 Finanzhaushaltgesetz sind Spezialfinanzierungen zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt auf den Anfangsbestand des jeweiligen Jahres zum Sparheftzinssatz der Schaffhauser Kantonalbank, welcher am 1. Januar eines jeden Jahres gilt.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Mittel sind zweckgebunden. Sie sind gemäss kantonalem
Strassengesetz ausschliesslich für Bau, Betrieb und Unterhalt der
dem Gemeingebrauch offenstehenden Strassen zu verwenden.
2 Voraussichtliche Leistungen und die Verzinsung sind zu budgetieren.
Name und
Zweck,
Strassenbegriff
Äufnung,
Verzinsung,
maximale Höhe
Verwendung
der Mittel,
Budgetierung
Strassenbaufonds-Reglement 4510.2

## Art. 4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2013) 2 {#art_4}

Der Entscheid über die Verwendung der Mittel des Fonds richtet
sich nach der Kompetenzordnung der Stadtverfassung.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Aufsicht über den Strassenbaufonds übt der Stadtrat aus.
2 Der Stadtrat erstattet dem Grossen Stadtrat im Rahmen der Jahresrechnung der Einwohnergemeinde Schaffhausen Bericht über
die verwendeten Mittel.

## Art. 6 {#art_6}

Der Stadtrat löst die Spezialfinanzierung gemäss Art. 24 Abs. 3 Finanzhaushaltgesetz auf, wenn der Verwendungszweck entfällt oder
nicht mehr sachgemäss verfolgt werden kann.

## Art. 7 {#art_7}

Dieses Reglement tritt mit Genehmigung durch den Stadtrat in
Kraft.
Zuständigkeit
Aufsicht,
Berichterstattung
Auflösung
Inkrafttreten
