---
title: "Brandschutzrichtlinie: Flucht- und Rettungswege (16-15)"
id: ac1e0679-5a56-46fc-925c-2bdfe0cb71c2
authority: intercantonal
place: "Intercantonal"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "5.2-1.1.7"
publisher_url: https://www.intlex.ch/data/5.2-1.1.7/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/ac1e0679-5a56-46fc-925c-2bdfe0cb71c2
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/24622/de
read_on: 2026-10-23
sha256: b49f900b352680e843cce243a1f96991929e92e35c562b38be6e606715727825
provisions: 1
---

# Brandschutzrichtlinie: Flucht- und Rettungswege (16-15)

## text {#text}

Interkantonales Publikationsorgan iSR 5.2-1.1.7
Brandschutzrichtlinie: Flucht- und
Rettungswege (16-15)
vom: 18.09.2014 (Stand: 01.08.2021)
Beschluss Inkrafttreten Fundstelle iCR
18.09.2014 01.01.2015
18.09.2015 01.11.2015
09.06.2021 01.08.2021
Kantonale Publikationen
Kanton Fundstelle
ZH
BE
LU
UR
SZ
OW
NW
GL
ZG
FR
SO
BS
BL
SH
AR
AI
SG
GR
AG AGS 2014/6-17
TG
TI
VD
VS
NE
GE
JU
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen
Association des établissements cantonaux d’assurance incendie
Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio
BRANDSCHUTZRICHTLINIE
Flucht- und Rettungswege
01.01.2017 / 16-15de
Stand 01.12.2022
© Copyright 2015 Berne by VKF / AEAI / AICAA
Hinweise:
Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt.
Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter
www.bsvonline.ch/de/vorschriften
Vom IOTH am 17. September 2015 genehmigte Änderungen:
- Ziffer 3.3.3 (Seite 10)
- neu: Anhang zu Ziffer 3.3 (Seite 21)
- neu: Anhang zu Ziffer 3.3.3 (Seite 22)
Vom IOTH am 22. September 2016 genehmigte Änderungen:
- Ziffer 2.4.2, Abs. 1 und 2 (Seite 6)
- Ziffer 2.5.2, Abs. 3 (Seite 7)
- Ziffer 3.4.4, Abs. 2 (Seite 11)
Änderungen im Anhang:
- zu Ziffer 2.5.2 (Seiten 18 und 19)
- zu Ziffer 2.5.5 (Seiten 19 und 20)
- zu Ziffer 3.3.4 (Seite 22)
Änderungen im Anhang gemäss Beschluss ABSV vom 22. März 2017:
- zu Ziffern 2.4.3 und 2.4.4 (Seiten 15 und 16)
Änderungen im Anhang gemäss Beschluss TKB vom 9. Juni 2021:
- zu Ziffer 3.5.2 (Seite 24)
Fehlerkorrektur im Anhang vom 1. Dezember 2022:
- zu Ziffer 3.7 (Seite 33)
Zu beziehen bei:
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen
Bundesgasse 20
Postfach
CH - 3001 Bern
Tel 031 320 22 22
Fax 031 320 22 99
E-mail mail@vkf.ch
Internet www.vkf.ch
Inhaltsverzeichnis
1 Geltungsbereich 5
2 Allgemeine Anforderungen 5
2.1 Grundsätze 5
2.2 Freihaltung 5
2.3 Messweise (siehe Anhang) 5
2.4 Anzahl, Länge, Breite 5
2.4.1 Grundsätze 5
2.4.2 Anzahl vertikale Fluchtwege (siehe Anhang) 6
2.4.3 Gesamtlänge von Fluchtwegen (siehe Anhang) 6
2.4.4 Fluchtweglänge in der Nutzungseinheit (siehe Anhang) 6
2.4.5 Breite und Höhe von Fluchtwegen (siehe Anhang) 6
2.4.6 Anzahl Ausgänge 7
2.4.7 Breite der Ausgänge 7
2.5 Ausführung 7
2.5.1 Treppen (siehe Anhang) 7
2.5.2 Aussentreppen (siehe Anhang) 7
2.5.3 Horizontale Fluchtwege 8
2.5.4 Laubengänge 8
2.5.5 Türen (siehe Anhang) 8
3 Anforderungen für bestimmte Nutzungen und Gebäudearten 8
3.1 Gebäude mit geringen Abmessungen 8
3.2 Wohnen 9
3.2.1 Vertikale Fluchtwege ohne Brandschutzabschlüsse zu den horizontalen Fluchtwegen
(siehe Anhang) 9
3.2.2 Treppen 9
3.2.3 Türen 9
3.2.4 Fluchtweg innerhalb der Nutzungseinheit 9
3.3 Büro, Gewerbe und Industrie (siehe Anhang) 9
3.3.1 Vertikale Fluchtwege ohne Brandschutzabschlüsse zu den horizontalen Fluchtwegen
(siehe Anhang) 9
3.3.2 Treppen 10
3.3.3 Türen (siehe Anhang) 10
3.3.4 Fluchtweg innerhalb der Nutzungseinheit (siehe Anhang) 10
3.4 Schulen 10
3.4.1 Vertikale Fluchtwege ohne Brandschutzabschlüsse zu den horizontalen Fluchtwegen
(siehe Anhang) 10
3.4.2 Treppen 10
3.4.3 Fluchtweg innerhalb des Geschosses oder Nutzungseinheit (siehe Anhang) 10
3.4.4 Kindertagesstätten 10
3.5 Verkaufsgeschäfte und Räume mit grosser Personenbelegung 11
3.5.1 Allgemeine Anforderungen 11
3.5.2 Personenbelegung (siehe Anhang) 11
3.5.3 Raumausgänge (siehe Anhang) 11
3.5.4 Verkehrswege in Verkaufsgeschäften (siehe Anhang) 11
3.5.5 Bestuhlung in Räumen mit grosser Personenbelegung (siehe Anhang) 11
3.6 Beherbergungsbetriebe 12
3.6.1 Beherbergungsbetriebe [a] (siehe Anhang) 12
3.6.2 Beherbergungsbetriebe [b] und [c] 12
3.7 Parking (siehe Anhang) 12
3.8 Landwirtschaft 13
3.9 Hochhäuser (siehe Anhang) 13
3.9.1 Allgemeines 13
3.10 Bauten mit Atrien und Innenhöfen (siehe Anhang) 13
4 Weitere Bestimmungen 13
5 Inkrafttreten 13
Anhang 14
1 Geltungsbereich
Diese Brandschutzrichtlinie regelt die Anforderungen an Flucht- und Rettungswege (nachstehend gesamthaft als Fluchtwege bezeichnet) hinsichtlich Anordnung, Bemessung, Beschaffenheit, technischen Ausrüstungen und Freihaltung.
2 Allgemeine Anforderungen
2.1 Grundsätze
1 Flucht- und Rettungswege sind so anzulegen, zu bemessen und auszuführen, dass sie
jederzeit rasch und sicher benützbar sind. Massgebend sind insbesondere:
a Nutzung und Lage von Bauten, Anlagen oder Brandabschnitten;
b Gebäudegeometrie;
c Personenbelegung.
2 Befindet sich zwischen dem horizontalen und dem vertikalen Flucht- und Rettungsweg
kein Brandschutzabschluss, gelten im horizontalen Flucht- und Rettungsweg die gleichen
Anforderungen, wie für vertikale Flucht- und Rettungswege.
3 Im Rahmen objektbezogener Fragestellungen im Zusammenhang mit Fluchtweganforderungen können in Abstimmung mit der Brandschutzbehörde für einzelne Bereiche einer Baute oder Anlage Berechnungsmethoden eingesetzt werden.
2.2 Freihaltung
Flucht- und Rettungswege können als Verkehrswege genutzt werden. Sie sind jederzeit frei
und sicher benützbar zu halten. Sie dürfen ausserhalb der Nutzungseinheit keinen anderen
Zwecken dienen.
2.3 Messweise (siehe Anhang)
1 Die gesamte Fluchtweglänge setzt sich zusammen aus der Fluchtweglänge in der Nutzungseinheit, gemessen in der Luftlinie der Räume, und der Fluchtweglänge im horizontalen
Fluchtweg, gemessen in der Gehweglinie. Raumtrennende Wände innerhalb der Nutzungseinheit sind zu berücksichtigen.
2 Treppen in Nutzungseinheiten werden entsprechend der Gehweglinie horizontal gemessen.
3 Die Strecke innerhalb der vertikalen Fluchtwege (z. B. Treppenanlage) bis einen sicheren
Ort ins Freie wird nicht gemessen.
4 Fluchtwegbreiten werden zwischen den Umfassungswänden oder Geländern gemessen.
2.4 Anzahl, Länge, Breite
2.4.1 Grundsätze
1 Die Zahl der vertikalen Fluchtwege (z. B. Treppenanlagen) und Ausgänge richtet sich
nach der Geschossfläche, der Fluchtweglänge sowie der Personenbelegung von Bauten und
Anlagen.
2 Vertikale Fluchtwege müssen an einen sicheren Ort im Freien führen.
3 Mehrere vertikale Fluchtwege müssen unabhängig voneinander an einen sicheren Ort im
Freien führen.
4 Für horizontale Verbindungen zwischen vertikalen Fluchtwegen gelten die Anforderungen
der vertikalen Fluchtwege, sofern sie nicht durch Brandschutzabschlüsse abgetrennt sind.
2.4.2 Anzahl vertikale Fluchtwege (siehe Anhang)
1 1 Geschosse von Bauten und Anlagen ohne ausreichende, ebenerdig ins Freie führende
Fluchtwege sind wie folgt mit vertikalen Fluchtwegen zu erschliessen:
a bei einer Geschossfläche bis 900 m2 mit mindestens einem vertikalen Fluchtweg;
b bei einer Geschossfläche von mehr als 900 m2 mit mindestens zwei vertikalen Fluchtwegen.
2 1 Räume mit einer Personenbelegung von mehr als 100 Personen sind durch mindestens
zwei vertikale Fluchtwege zu erschliessen, sofern für die Personen nicht ausreichend, ebenerdig ins Freie führende Fluchtwege zur Verfügung stehen.
3 In Beherbergungsbetrieben [a] mit 3 oder mehr Geschossen sind die Bereiche, welche
der horizontalen Evakuierung dienen mit mindestens je einem unabhängigen vertikalen
Fluchtweg zu erschliessen.
2.4.3 Gesamtlänge von Fluchtwegen (siehe Anhang)
1 Führen Fluchtwege nur zu einem vertikalen Fluchtweg oder einem Ausgang an einen sicheren Ort im Freien, darf deren Gesamtlänge 35 m nicht übersteigen.
2 Führen sie zu mindestens zwei voneinander entfernten vertikalen Fluchtwegen oder Ausgängen an einen sicheren Ort im Freien, darf die Gesamtlänge des Fluchtwegs 50 m nicht
übersteigen.
2.4.4 Fluchtweglänge in der Nutzungseinheit (siehe Anhang)
1 In der Nutzungseinheit beträgt die maximale Fluchtweglänge 35 m.
2 Soweit die Ausgänge nicht innerhalb von 35 m direkt an einen sicheren Ort im Freien führen oder in einen vertikalen Fluchtweg münden, ist als Verbindung ein horizontaler Fluchtweg (z. B. Korridor mit Feuerwiderstand oder Laubengang) notwendig.
3 Bei überhohen Räumen kann in Absprache mit der Brandschutzbehörde die maximale
Fluchtweglänge auf 50 m erhöht werden sofern mehrere Fluchtrichtungen zur Verfügung
stehen.
2.4.5 Breite und Höhe von Fluchtwegen (siehe Anhang)
1 Die Breite von Türen, horizontalen und vertikalen Fluchtwegen ist nach der Personenbelegung zu bemessen. Der Raum mit der grössten Personenbelegung bestimmt die erforderliche Breite des Fluchtwegs (siehe Ziffern 3.5.2 und 3.5.3).
2 Die Mindestbreite von horizontalen Fluchtwegen muss 1.2 m betragen.
3 Die Mindestbreite von geradläufigen Treppen inklusive deren Podeste muss 1.2 m betragen. Die Mindestbreite von gewendelten Treppen muss 1.5 m betragen bei einer minimalen
inneren Auftrittsbreite von 0.15 m. Nutzungsbezogen sind Abweichungen möglich (siehe Ziffer 3).
4 Die lichte Durchgangsbreite von Türen hat mindestens 0.9 m zu betragen. Nutzungsbezogen sind Abweichungen möglich (siehe Ziffer 3).
5 Die lichte Durchgangshöhe von Türen hat 2.0 m und die von horizontalen Fluchtwegen
mindestens 2.1 m zu betragen. Nutzungsbezogen sind Abweichungen möglich (siehe Ziffer 3).
1 Fassung gemäss Beschluss IOTH vom 22. September 2016
6 Bei Türen zu untergeordneten Räumen (z. B. Putzräume, Kleinlager, Sanitärräume), können die lichten Durchgangsmasse reduziert werden.
2.4.6 Anzahl Ausgänge
Je nach Personenbelegung haben Räume mindestens folgende Ausgänge aufzuweisen:
a mit maximal 50 Personen: ein Ausgang mit 0.9 m;
b mit maximal 100 Personen: zwei Ausgänge mit je 0.9 m;
c mit maximal 200 Personen: drei Ausgänge mit je 0.9 m oder zwei Ausgänge mit 0.9 m
und 1.2 m;
d mit mehr als 200 Personen: mehrere Ausgänge mit mindestens je 1.2 m;
e in Büro-, Gewerbe- und Industriebauten sind unabhängig der Personenbelegung Ausgänge mit einer Breite von 0.9 m zulässig.
2.4.7 Breite der Ausgänge
Bei einer Belegung über 200 Personen haben Ausgänge insgesamt mindestens folgende
Breiten aufzuweisen:
a ebenerdig: 0.6 m pro 100 Personen;
b über Treppen: 0.6 m pro 60 Personen.
2.5 Ausführung
2.5.1 Treppen (siehe Anhang)
1 Treppen und Podeste in vertikalen Fluchtwegen sind sicher begehbar auszuführen.
2 Vertikale Fluchtwege dürfen nicht geschossweise versetzt sein.
2.5.2 Aussentreppen (siehe Anhang)
1 Als Aussentreppen gelten Treppenanlagen wenn:
a die Treppengrundrissfläche weniger als zur Hälfte von Gebäudeaussenwänden umschlossen ist;
b der an das Freie angrenzende Fassadenanteil der Treppenanlage zur Hälfte gegen
das Freie ständig offen ist. Die Öffnungen müssen gleichmässig verteilt und unverschliessbar sein.
2 Aussentreppen sind so anzuordnen, dass Benutzende nicht durch einen Brand in oder an
Bauten und Anlagen gefährdet sind.
3 1 Im Bereich von Aussentreppen müssen:
a Aussenwände einen Feuerwiderstand von mindestens EI 30 (Verglasungen und Türen
E 30) aufweisen, oder
b Aussenwandbekleidungssysteme aus Baustoffen der RF1 (Verglasungen und Türen
aus Baustoffen der RF1 oder mit Feuerwiderstand) bestehen.
Beträgt der Abstand von Aussentreppen zur Fassade ≥ 1.2 m können die Anforderungen
angemessen reduziert werden.
1 Fassung gemäss Beschluss IOTH vom 22. September 2016
2.5.3 Horizontale Fluchtwege
1 Horizontale Fluchtwege sind bis zu vertikalen Fluchtwegen oder an einen sicheren Ort ins
Freie zu führen.
2 Horizontale Fluchtwege mit einer Länge von mehr als 50 m sind durch Brandschutzabschlüsse so zu unterteilen, dass ähnliche Fluchtweglängen entstehen.
3 Einbauschränke sind zulässig sofern die dem Fluchtweg zugewandten Oberflächen (z. B.
Türen, Fronten, Seiten- und Oberteile, Deckel) aus Baustoffen der RF1 bestehen.
2.5.4 Laubengänge
1 Laubengänge sind bis zu vertikalen Fluchtwegen zu führen und aus Baustoffen der RF1
zu erstellen. Lineare, tragende Bauteile dürfen aus brennbaren Baustoffen erstellt werden.
2 Laubengänge müssen mindestens zur Hälfte gegen das Freie ständig offen sein. Die Öffnungen müssen gleichmässig verteilt und unverschliessbar sein.
3 Bei Türen und Fenster werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand gestellt.
4 Die horizontale Fluchtweglänge ist bei Laubengängen einzuhalten.
5 Führen Laubengänge zu einem vertikalen Fluchtweg sind die Laufflächen mit 30 Minuten
Feuerwiderstand zu erstellen und feuerwiderstandsfähig an die Aussenwand anzuschliessen. Aussenwandbekleidungen müssen aus Baustoffen der RF1 bestehen.
6 Führen Laubengänge an beiden Enden zu vertikalen Fluchtwegen, gelten keine Anforderungen an den Feuerwiderstand der Konstruktion (z. B. Gitterrost). Aussenwandbekleidungen dürfen aus brennbaren Baustoffen bestehen.
2.5.5 Türen (siehe Anhang)
1 Türen müssen in Fluchtrichtung geöffnet werden können. Ausgenommen bleiben Türen
zu Räumen welche mit nicht mehr als 20 Personen belegt werden.
2 Türen in Fluchtwegen müssen sich in Fluchtrichtung jederzeit ohne Hilfsmittel rasch öffnen lassen.
3 Türen in Rettungswegen müssen von den Einsatzkräften von aussen geöffnet werden
können.
4 Kipp-, Hub-, Roll-, Schnelllauf- und Schiebetore sowie Drehtüren sind nur zulässig, wenn
zweckmässig angeordnete, in der Richtung des Fluchtweges öffnende Türen vorhanden
sind.
5 Automatische Schiebe- und Drehtüren sind in Fluchtwegen zulässig, soweit sie die Flucht
jederzeit gewährleisten. Sie müssen für den Einsatz in Fluchtwegen geeignet sein. Bei
Schnelllauftoren genügt es, wenn sie in Fluchtrichtung ohne Hilfsmittel von Hand rasch und
sicher geöffnet werden können.
3 Anforderungen für bestimmte Nutzungen und Gebäudearten
3.1 Gebäude mit geringen Abmessungen
1 Die maximale Fluchtweglänge bis an einen sicheren Ort ins Freie beträgt 35 m. Fluchtwege dürfen innerhalb der Nutzungseinheit über mehrere Räume führen.
2 Die Geometrie der Treppen, welche mehrere Nutzungseinheiten erschliessen, kann bei
den Nutzungen Wohnen, Büro, Schule, Gewerbe und Landwirtschaft wie folgt angepasst
werden:
a die Breite von geradläufigen Treppen kann auf 0.9 m reduziert werden;
b gewendelte Treppen mit einer Breite von 1.2 m sind zulässig sofern die innere Auftrittsbreite mindestens 0.1 m aufweist.
3 Für Treppen innerhalb der Nutzungseinheit gelten die nutzungsbezogenen Anforderungen.
3.2 Wohnen
3.2.1 Vertikale Fluchtwege ohne Brandschutzabschlüsse zu den horizontalen Fluchtwegen
(siehe Anhang)
In Gebäuden geringer und mittlerer Höhe kann auf Brandschutzabschlüsse zwischen horizontalen und vertikalen Fluchtwegen verzichtet werden wenn:
a die Geschossfläche je vertikalem Fluchtweg 900 m2 nicht übersteigt;
b die horizontalen Fluchtwege zwischen vertikalen Fluchtwegen feuerwiderstandsfähig unterteilt sind;
c die horizontalen Fluchtwege hinsichtlich Materialisierung, Feuerwiderstand und Aktivierungsgefahr demjenigen der vertikalen Fluchtwege entspricht.
3.2.2 Treppen
1 In Gebäuden geringer Höhe sind gewendelte Treppen mit einer Breite von 1.2 m zulässig
sofern die innere Auftrittsbreite mindestens 0.1 m aufweist.
2 Erschliessen Treppen max. ein Ober- und ein Untergeschoss kann die Treppenbreite von
geradläufigen Treppen auf 0.9 m reduziert werden.
3 An Treppen innerhalb der Nutzungseinheit werden keine Anforderungen gestellt.
3.2.3 Türen
1 Wohnungseingangstüren müssen nicht in Fluchtrichtung öffnen.
2 Bei wohnungsinternen Türen entfallen die Anforderungen gemäss Ziffer 2.4.5 und 2.5.5.
3 Hauseingangstüren müssen nicht in Fluchtrichtung öffnen, sofern sie nicht mehr als
10 Wohneinheiten erschliessen.
3.2.4 Fluchtweg innerhalb der Nutzungseinheit
Innerhalb der Nutzungseinheit darf der Fluchtweg über mehrere Räume zu einem horizontalen oder vertikalen Fluchtweg führen.
3.3 Büro, Gewerbe und Industrie (siehe Anhang)
3.3.1 Vertikale Fluchtwege ohne Brandschutzabschlüsse zu den horizontalen Fluchtwegen
(siehe Anhang)
In Bürogebäuden geringer Höhe kann auf Brandschutzabschlüsse zwischen horizontalen
und vertikalen Fluchtwegen verzichtet werden wenn:
a die Geschossfläche je vertikalem Fluchtweg 900 m2 nicht übersteigt;
b die horizontalen Fluchtwege zwischen vertikalen Fluchtwegen feuerwiderstandsfähig unterteilt sind;
c die horizontalen Fluchtwege hinsichtlich Materialisierung, Feuerwiderstand und Aktivierungsgefahr demjenigen der vertikalen Fluchtwege entspricht.
3.3.2 Treppen
1 In Gebäuden geringer Höhe sind gewendelte Treppen mit einer Breite von 1.2 m zulässig
sofern die innere Auftrittsbreite mindestens 0.1 m aufweist.
2 An Treppen innerhalb der Nutzungseinheit werden keine Anforderungen gestellt.
3.3.3 Türen1 (siehe Anhang)
1 In Betrieben, welche gemäss dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe
und Handel (Arbeitsgesetz, ArG), Art. 5, 7 und 8, dem Geltungsbereich der Verordnung 4
zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) unterstellt sind, gelten für die Anforderungen an Türen die Vorgaben der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4).
2 In Betrieben, welche gemäss dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe
und Handel (Arbeitsgesetz, ArG), Art. 5, 7 und 8, dem Geltungsbereich der Verordnung 4
zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) nicht unterstellt sind, kann bei Türen zu Räumen mit einer Belegung von maximal 20 Personen das lichte Durchgangsmass auf 0.8 m reduziert werden.
Bei einer Belegung bis 6 Personen sind Schiebetüren möglich.
3.3.4 Fluchtweg innerhalb der Nutzungseinheit (siehe Anhang)
Innerhalb der Nutzungseinheit darf der Fluchtweg über maximal einen angrenzenden Raum
(z. B. Kombizonen) zu einem horizontalen oder vertikalen Fluchtweg führen.
3.4 Schulen
3.4.1 Vertikale Fluchtwege ohne Brandschutzabschlüsse zu den horizontalen Fluchtwegen
(siehe Anhang)
In Gebäuden geringer Höhe kann auf Brandschutzabschlüsse zwischen horizontalen und
vertikalen Fluchtwegen verzichtet werden wenn:
a die Geschossfläche je vertikalem Fluchtweg 900 m2 nicht übersteigt;
b die horizontalen Fluchtwege zwischen vertikalen Fluchtwegen feuerwiderstandsfähig unterteilt sind;
c die horizontalen Fluchtwege hinsichtlich Materialisierung, Feuerwiderstand und Aktivierungsgefahr demjenigen der vertikalen Fluchtwege entspricht (ausgenommen sind offene
Garderoben mit Haken und festmontierten Sitzbänken).
3.4.2 Treppen
An Treppen innerhalb der Nutzungseinheit werden keine Anforderungen gestellt.
3.4.3 Fluchtweg innerhalb des Geschosses oder Nutzungseinheit (siehe Anhang)
Innerhalb des Geschosses oder Nutzungseinheit darf der Fluchtweg über maximal einen angrenzenden Raum (z. B. Schulzimmer, Gruppenraum, Kombizone, Turnhalle, Garderobe) zu
einem horizontalen oder vertikalen Fluchtweg führen.
3.4.4 Kindertagesstätten
1 Die maximale Länge von Fluchtwegen, die über Räume innerhalb der Nutzungseinheit bis
in horizontale oder vertikale Fluchtwege führen, beträgt 20 m.
1 Fassung gemäss Beschluss IOTH vom 17. September 2015
2 1 An Türen innerhalb der Nutzungseinheit entfallen die Anforderungen gemäss Ziffer 2.4.5
und 2.5.5.
3 Schlafräume auf Zwischengeschossen oder Galerien innerhalb der Nutzungseinheit sind
durch horizontale und vertikale Fluchtwege zu erschliessen.
3.5 Verkaufsgeschäfte und Räume mit grosser Personenbelegung
3.5.1 Allgemeine Anforderungen
1 Die gesamte Breite von Treppenläufen und Podesten richtet sich nach der grössten Ausgangsbreite der angeschlossenen Geschosse. Treppenbreiten von mehr als 2.4 m sind
durch Handläufe zu unterteilen.
2 Einzelstufen innerhalb von horizontalen Fluchtwegen sind nicht zulässig. Eine Folge von
mindestens drei Stufen ist gestattet, sofern sie deutlich gekennzeichnet sind. Rampen dürfen
als Fluchtwege nicht mehr als 6 % Gefälle aufweisen.
3.5.2 Personenbelegung (siehe Anhang)
1 Die Personenbelegung in Räumen ist massgebend für Anzahl und Bemessung der erforderlichen Fluchtwege (Ausgänge, horizontale und vertikale Fluchtwege). Sie ist abhängig
von Grösse, Nutzung und Lage der Räume.
2 Die massgebende Personenbelegung für die Festlegung der erforderlichen Fluchtwege ist
schriftlich und verbindlich festzuhalten. Liegen keine verbindlichen Angaben (z. B. Bestuhlungspläne) vor, ist von flächenbezogenen Annahmen auszugehen. Diese sind gegebenenfalls objektspezifisch anzupassen.
3.5.3 Raumausgänge (siehe Anhang)
1 Die Anzahl und Breite der Ausgänge ist aufgrund der Personenbelegung festzulegen.
2 Mindestens 2/3 der erforderlichen Raumausgänge (Fluchtwegbreite) müssen direkt in horizontale oder vertikale Fluchtwege führen. Maximal 1/3 der erforderlichen Fluchtwegbreite
darf über eine anderweitig genutzte Zone (z. B. Foyer, Warteraum) führen, sofern die
Fluchtwegbreite betrieblich freigehalten wird.
3.5.4 Verkehrswege in Verkaufsgeschäften (siehe Anhang)
1 Es sind der Flucht dienende Verkehrswege vorzusehen. Wo diese zusammenführen, sind
Hauptverkehrswege anzulegen.
2 Verkehrswege müssen mindestens 1.2 m, Hauptverkehrswege mindestens 1.8 m breit
sein.
3 Wo mehrere Hauptverkehrswege zusammenführen, sind Fluchtstrassen von mindestens
3.6 m Breite erforderlich. Sie müssen an beiden Enden direkt an einen sicheren Ort ins Freie
führende Ausgänge mit gleicher Türbreite wie die Fluchtstrassenbreite aufweisen. Die Strecke innerhalb der Fluchtstrasse wird für die Bestimmung der Gesamtfluchtweglänge nicht
gemessen.
4 Bei Räumen mit nur einem in die Fluchtstrasse mündenden Fluchtweg, beträgt die max.
zulässige Fluchtweglänge in der Nutzungseinheit 20 m.
3.5.5 Bestuhlung in Räumen mit grosser Personenbelegung (siehe Anhang)
1 Sitzplätze sind so in Reihen anzuordnen und durch Zwischengänge zu unterbrechen,
dass die Ausgänge auf möglichst direktem Weg erreichbar sind.
1 Fassung gemäss Beschluss IOTH vom 22. September 2016
2 Der freie Durchgang zwischen den Sitzreihen darf 0.45 m nicht unterschreiten. Die Verkehrswege müssen eine lichte Breite von mindestens 1.2 m aufweisen.
3 In einer Sitzreihe, welche von zwei Seiten zugänglich ist, dürfen nicht mehr als 32 Sitze
angeordnet sein. Ist der Zugang nur von einer Seite her möglich, sind höchstens 16 Sitze zulässig.
4 Die Bestuhlung ist wenn möglich am Boden unverrückbar zu befestigen. Ist dies nicht
möglich, sind die Stühle einer Sitzreihe so zu verbinden, dass die Verbindung vom Publikum
nicht gelöst werden kann. Die Aufstellung von Stühlen in den Verkehrswegen ist verboten.
Klappsitze an den Verkehrswegen müssen selbsttätig hochklappen.
3.6 Beherbergungsbetriebe
3.6.1 Beherbergungsbetriebe [a] (siehe Anhang)
1 In Bettengeschossen von Beherbergungsbetrieben, in denen dauernd oder vorübergehend kranke, pflegebedürftige oder auf fremde Hilfe angewiesene Personen untergebracht
sind, müssen die horizontalen Fluchtwege so unterteilt werden, dass zusammen mit den Patientenzimmern mindestens zwei voneinander unabhängige Brandabschnitte entstehen damit eine horizontale Evakuierung möglich ist (Aufenthaltskonzept).
2 Bei Empfangsbüros, welche von den angrenzenden Räumen mit Feuerwiderstand El 60
abgetrennt sind, genügt gegen vertikale Fluchtwege ein Abschluss mit Feuerwiderstand
EI 30. Gegen horizontale Fluchtwege ist mindestens ein Abschluss aus Baustoffen der RF1
zu erstellen. Türen sind mit Selbstschliessern auszurüsten.
3 Zu einer Wohneinheit zusammengefasste Zimmer sind möglich, sofern die Fluchtwege
über eine gemeinsam genutzte Vorzone führen und die maximale Fluchtweglänge bis in einen horizontalen oder vertikalen Fluchtweg 20 m beträgt.
3.6.2 Beherbergungsbetriebe [b] und [c]
1 Empfangstheken und Reception, welche von den angrenzenden Räumen (z. B. Büro) mit
Feuerwiderstand El 30 abgetrennt sind, dürfen in horizontalen Rettungswegen stehen.
2 Hotelzimmertüren müssen mindestens 0.8 m breit sein. Sie müssen nicht in Fluchtrichtung öffnen.
3 An Türen innerhalb von Hotelsuiten werden keine Anforderungen gestellt.
4 Bei Beherbergungsbetrieben [c] müssen die Hauseingangstüren nicht in Fluchtrichtung
öffnen.
5 Bei Beherbergungsbetrieben [c] sind gewendelte Treppen mit einer Breite von 1.2 m zulässig sofern die innere Auftrittsbreite mindestens 0.1 m aufweist.
3.7 Parking (siehe Anhang)
1 Wenn Ausgänge in einen vertikalen Fluchtweg führen, sind bei Einstellräumen mit einer
Brandabschnittsfläche von mehr als 1‘200 m2 feuerwiderstandsfähige Schleusen oder Vorplätze zu erstellen.
2 Der Feuerwiderstand der Schleusen entspricht demjenigen des Tragwerks, beträgt aber
mindestens EI 30. Türen der Schleusen zum vertikalen oder horizontalen Fluchtweg sind mit
Feuerwiderstand E 30 selbstschliessend auszuführen.
3.8 Landwirtschaft
1 Ställe mit einer Grundfläche von mehr als 200 m2 müssen mindestens zwei für die Evakuierung von Nutztieren zweckmässig angeordnete, genügend gross dimensionierte Ausgänge
aufweisen. Türen sind in Fluchtrichtung öffnend anzuschlagen.
2 An Treppen innerhalb der Nutzungseinheit werden keine Anforderungen gestellt.
3 An Türen innerhalb der Nutzungseinheit entfallen die Anforderungen gemäss Ziffer 2.4.5
und 2.5.5.
3.9 Hochhäuser (siehe Anhang)
3.9.1 Allgemeines
1 In Hochhäusern sind Geschosse über Terrain mit Sicherheitstreppenhäusern zu erschliessen.
2 Als Sicherheitstreppenhäuser gelten vertikale Fluchtwege, die gegen das Eindringen von
Rauch und Feuer (Rauchschutz-Druckanlage) besonders geschützt sind.
3 Dachflächen von Hochhäusern müssen von einem Sicherheitstreppenhaus aus zugänglich sein.
4 Der Zugang zu innenliegenden Sicherheitstreppenhäusern muss auf jedem Geschoss
durch eine unmittelbar vor dem Sicherheitstreppenhaus angeordnete Schleuse mit den minimalen Grundrissabmessungen von 1.2 m x 2.4 m, erfolgen. Türen der Schleuse sind
selbstschliessend auszuführen.
5 Sicherheitstreppenhäuser die durch ständig ins Freie offene Vorplätze oder Gänge erschlossen sind benötigen keine Schleusen.
3.10 Bauten mit Atrien und Innenhöfen (siehe Anhang)
Fluchtwege über Atrien und Innenhöfe sind zulässig, sofern Rauch- und Wärmeabzugsanlagen mittels Nachweis, die sichere Begehbarkeit gewährleisten.
4 Weitere Bestimmungen
Erlasse,Publikationen und „Stand der Technik Papiere“, die ergänzend zu dieser Brandschutzrichtlinie zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten Verzeichnis der TKB-
VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder http://www.praever.ch/de/bs/vs).
5 Inkrafttreten
Diese Brandschutzrichtlinie wird mit Beschluss des zuständigen Organs der Interkantonalen
Vereinbarung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 18. September 2014
für verbindlich erklärt und auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Die Verbindlichkeit gilt für
alle Kantone.
Anhang
Ausführungen und Zeichnungen im Anhang erklären einzelne Richtlinienbestimmungen, ohne selbst
Eigenständigkeit oder zusätzlich Vorschriftenstatus beanspruchen zu können.
zu Ziffer 2.3 Messweise
Die gesamte Fluchtlänge setzt sich
zusammen aus den beiden Fluchtweganteilen in der Nutzungseinheit
(z. B. Raum) und im horizontalen
Fluchtweg (z. B. Korridor).
Möblierungen und Lagereinrichtungen werden nicht berücksichtigt.
Raumtrennende Wände innerhalb der
Nutzungseinheit sind zu berücksichtigen.
Messweise mit Kreisbogen.
Die Treppenbreite wird zwischen den Umfassungswänden resp. Geländern
gemessen. Handläufe oder Wangen dürfen
beidseitig maximal 0.1 m vorstehen.
zu Ziffer 2.4.2 Anzahl vertikale Fluchtwege
x zu Ziffer 2.4.2 Abs. 1: In Büro, Industrie- und Gewerbebauten ist je 900 m2 ein vertikaler Fluchtweg anzuordnen, sofern nicht verbindliche Mieterausbau- oder Anlagenpläne usw. die Festlegung der Anzahl vertikaler Fluchtwege aufgrund der Fluchtweglängen abschliessend ermöglichen.
x zu Ziffer 2.4.2 Abs. 2: siehe Anhang zu Ziffer 3.5.3;
x zu Ziffer 2.4.2 Abs. 3: siehe Anhang zu Ziffer 3.6.1.
zu Ziffer 2.4.3 Gesamtlänge von Fluchtwegen
zu Ziffer 2.4.4 Fluchtweglänge in der Nutzungseinheit
Fluchtweglänge in der Nutzungseinheit.
Gesamtlänge von Fluchtwegen mit einem Ausgang an einen sicheren Ort im
Freien oder in einen vertikalen Fluchtweg.
1) Verbindungskorridor auf der Zugangsebene direkt an einen sicheren Ort im Freien mit den
gleichen Anforderungen wie an den vertikalen Fluchtweg.
zu 2.4.5 Breite und Höhe von Fluchtwegen
zu Ziffer 2.5.1 Treppen
Für gewendelte Treppenformen gelten folgendende Minimalabmessungen:
zu Ziffer 2.5.1 Abs. 1:
- Treppenbreite 1.5 m
- Innere Auftritssbreite 0.15 m
zu Ziffer 3.1 Abs. 2b, 3.2.2 Abs. 1,
3.3.2 Abs. 1, 3.6.2 Abs. 5:
- Treppenbreite 1.2 m
- Innere Auftrittsbreite 0.10 m
Durchgangshöhe
Die lichte Durchgangshöhe zwischen Stufen-Vorderkante und Podest- oder Treppen-Untersicht
muss mindestens 2.1 m betragen.
Steigungsverhältnis
Als ideal und bequem begehbare Treppen gelten solche mit einer
Stufenhöhe s = 0.17 m und einer Auftrittstiefe a = 0.29 m.
Geradläufige Treppen gelten als sicher begehbar,
wenn folgende Bedingungen eingehalten sind:
Schrittmass-Formel: 2 s + a = 0.63 m (Toleranz 0.62 – 0.65 m)
Sicherheits-Formel: s + a = 0.46 m (Toleranz 0.45 – 0.47 m)
Zwischenpodeste
Podeste oder Zwischenpodeste sind bei Richtungsänderungen, nach maximal 20 Stufen, mindestens aber bei jedem Geschoss anzuordnen.
Auftrittsoberfläche
Die Auftrittsoberfläche ist gleitsicher auszubilden.
zu Ziffer 2.5.2 Aussentreppen
Variante I
Aussenwand: Feuerwiderstand EI 30
Fenster: E 30, nur zu Unterhaltszwecken öffenbar Türen: E 30
Ist der Abstand x von Treppen und Podesten zur Fassade ≥ 1.2 m werden keine Anforderungen an
den Feuerwiderstand von Aussenwand, Fenster und Türen gestellt. Es gelten die Anforderungen
der Brandschutzrichtlinie „Verwendung von Baustoffen“.
Variante II
Aussenwandbekleidungssystem: aus Baustoffen RF1
öffenbare Fenster, Verglasungen und Türen: aus Baustoffen RF1 oder mit Feuerwiderstand
Ist der Abstand x von Treppen und Podesten zur Fassade ≥ 1.2 m werden keine Anforderungen an
den Feuerwiderstand von Fenster, Verglasungen und Türen gestellt. Es gelten die Anforderungen
der Brandschutzrichtlinie „Verwendung von Baustoffen“.
zu Ziffer 2.5.5 Türen
Bei Türen in Fluchtwegen, welche abgeschlossen werden, sind im Normalfall Schliess-Systeme
nach SN EN 179:2008 oder SN EN 1125:2008 zu verwenden. Ausgenommen davon sind Wohnungseingangstüren sowie Türen aus einzelnen endständigen Räumen mit nur einem Ausgang welcher gleichzeitig auch der Zugang ist (z. B. Hotelzimmer, Schulzimmer, Büro, Lager, Technikräume,
Keller).
Anwendung
Im Normalfall sind die folgenden Kriterien für die Wahl der Anforderungen an die Schliess-Systeme
anzuwenden:
Notausgangsverschlüsse nach SN EN 179:2008 und SN EN 13637:2015
Notausgangsverschlüsse werden insbesondere bei Fluchtwegtüren angewendet, wo keine Paniksituation erwartet werden muss. Darunter sind Betriebe und Anlagen mit einer Personenbelegung bis
2 Personen / m2 zu verstehen.
Eine optionale elektrische gesteuerte Absicherung der Notausgangsverschlüsse gegen missbräuchliche Verwendung der Fluchttüren hat der SN EN 13637:2015 zu entsprechen.
Anwendung insbesondere bei folgenden Nutzungen:
- Wohnen, Schule, Büro;
- Industrie und Gewerbe;
- Beherbergungsbetriebe [a] [b] [c];
- Verkaufsgeschäfte und –räume;
- Parking;
- Versammlungsräume allgemein (z. B. Restaurant, Mehrzwecksäle, Theater, Kinos, Messe- und
Ausstellungsräume).
Paniktürverschlüsse nach SN EN 1125:2008 und SN EN 13637:2015
Paniktürverschlüsse werden insbesondere bei Fluchtwegtüren angewendet, wo Paniksituationen
entstehen können. Darunter sind Betriebe und Anlagen mit einer Personenbelegung
> 2 Personen / m2 zu verstehen.
Eine optionale elektrische gesteuerte Absicherung der Paniktürverschlüsse gegen missbräuchliche
Verwendung der Fluchttüren hat der SN EN 13637:2015 zu entsprechen.
Anwendung insbesondere bei folgenden Nutzungen:
- Diskotheken, Popkonzerte;
- Zuschauertribünen mit Zugangswegen;
- Warteflächen (z. B. Kinovorraum, Themenparks).
Die Brandschutzbehörde entscheidet objektbezogen und aufgrund der erwähnten Kriterien über die
Anwendung von Verschlüssen für Türen in Fluchtwegen.
Automatische Schiebetüren
Für automatische Schiebetüren, die gleichzeitig die Funktion als Fluchttüre und als Brandschutzabschluss zu erfüllen haben, sind nur geprüfte und zugelassene Konstruktionen mit eingebauter Flügeltüre zulässig. Anstelle solcher Abschlüsse mit Doppelfunktion können auch zwei Türen nebeneinander [1] oder hintereinander [2] angeordnet werden:
[1] die automatische Schiebetüre mit entsprechendem Feuerwiderstand schliesst bei Stromausfall
und im Brandfall selbsttätig. Damit der Fluchtweg gewährleistet ist, wird neben der Schiebetüre
eine feuerwiderstandsfähige Flügeltüre eingebaut;
[2] die automatische Schiebetüre ohne Feuerwiderstand öffnet bei Stromausfall und im Brandfall
selbsttätig. Vor oder hinter der Schiebetüre wird eine feuerwiderstandsfähige, im normalen Betrieb offenstehende Flügeltüre eingebaut. Sie muss bei Stromausfall und im Brandfall selbsttätig
schliessen.
zu Ziffer 3.2.1, 3.3.1 und 3.4.1 Vertikale Fluchtwege ohne Brandschutzabschlüsse zu
den horizontalen Fluchtwegen (Wohnen, Büro, Schulen)
zu Ziffer 3.3 Büro, Gewerbe und Industrie
Hinweis:
In Betrieben, welche gemäss dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
(Arbeitsgesetz, ArG), Art. 5, 7 und 8, dem Geltungsbereich der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
(ArGV 4) unterstellt sind, kann die für den Vollzug des ArG zuständige Behörde, gestützt auf Art. 8,
Abs. 7, über die Brandschutzvorschriften, Ausgabe 2015 hinaus gehende Anforderungen an die
Fluchtwege stellen:
„Erfordert der Schutz der Arbeitnehmenden vor besonderen Gefahren zusätzliche Massnahmen, so
sieht der Betrieb eine grössere Anzahl von Fluchtwegen oder eine Verkürzung der Fluchtweglängen
vor.“
zu Ziffer 3.3.3 Türen
Hinweis zu Absatz 1:
In Betrieben, welche gemäss dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
(Arbeitsgesetz, ArG), Art. 5, 7 und 8, dem Geltungsbereich der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
(ArGV 4) unterstellt sind, gilt ArGV 4 Art. 10, Abs. 2:
„Zahl, Breite, Gestaltung und Anordnung der Ausgänge müssen sich nach der Ausdehnung und
dem Nutzungszweck der Gebäude oder Gebäudeteile, der Zahl der Geschosse, der Gefahr des Betriebes und der Zahl der Personen richten. Die lichte Breite einflügeliger Türen muss mindestens
0.90 m betragen. Bei zweiflügeligen Türen, die sich nur in eine Richtung öffnen lassen, muss ein
Flügel eine lichte Breite von mindestens 0.90 m aufweisen. Bei zweiflügeligen Pendeltüren muss die
lichte Breite jedes Flügels mindestens 0.65 m betragen.“
zu Ziffer 3.3.4 Fluchtweg innerhalb der Nutzungseinheit
(Büro, Gewerbe und Industrie)
zu Ziffer 3.4.3 Fluchtweg innerhalb der Nutzungseinheit (Schulen)
zu Ziffer 3.5.2 Personenbelegung
Nutzung Personen / m2 [1] Bemerkungen
Fachmärkte, Kaufhäuser und Einkaufszentren [2]:
x Bereiche mit Zugang ebenerdig
x Bereiche mit Zugang über Treppen (UG / OG)
0.1
0.1
Fachmärkte und Bereiche von Kaufhäusern und
Einkaufszentren mit keinem oder nur kleinem
Anteil an Food-Artikel. Die Nutzungskategorie
umfasst Fachmärkte wie beispielsweise Möbelhäuser, Baumärkte, Sportartikel, Bekleidung und
Elektronik und Near-Food-Verkaufsgeschäfte mit
Produkten für Personal Care und Tierbedarf.
Supermärkte [2]:
x Bereiche mit Zugang ebenerdig
x Bereiche mit Zugang über Treppen (UG / OG)
0.38
0.15
Verkaufsflächen mit mehrheitlichem Verkauf von
Food-Artikel für den täglichen Gebrauch, die
aber auch Near-Food- und Non-Food-Artikel im
Sortiment haben können.
Hochfrequentierte Supermärkte [2]:
x Bereiche mit Zugang ebenerdig
x Bereiche mit Zugang über Treppen (UG / OG)
0.45
0.21
Supermärkte an wichtigen Verkehrsknotenpunkten des öffentlichen Verkehrs mit einem bewilligten Sonntagsverkauf. In der Regel kann dabei
eine totale mittlere Tagesbesucherzahl von mehr
als 7 Personen pro Tag pro m2 Bruttogeschossfläche erwartet werden.
Messen mit Ausstellungsräumen 0.6
Wenn Messeräume multifunktional belegt
werden sollen (z. B. Konzerte), sind angepasste
Personenbelegungen anzuwenden.
Restaurants 1
Versammlungsräume allgemein 2 Nicht gültig für Diskotheken und Popkonzerte.
Mehrzwecksäle:
x Bankettbestuhlung
x Konzertbestuhlung
x ohne Bestuhlung
1.3
Orchester- und Tanzflächen bzw.
Referententische sind ebenfalls zu messen.
Nicht gültig für Diskotheken und Popkonzerte.
Theater und Kinos 1.5 Für die Zuschauerräume ohne fest eingebaute
Bestuhlung.
Warteflächen bei kurzzeitig aufeinanderfolgenden Veranstaltungen 4 z. B. Kinovorraum.
Popkonzerte auf dem Rasen von
Fussballstadien oder im Freien 2
Diskotheken, Popkonzerte ohne
Bestuhlung 4
Für Besucher zur Verfügung stehende Netto-
Nutzfläche (Bodenfläche abzüglich fest
eingebautes Mobiliar).
Tribünen-Stehplatzbereiche 5 Durchgangswege nicht mitgerechnet.
[1] Wenn nicht anders vermerkt, ist geschossweise von der Brandabschnittsfläche auszugehen.
[2] Für die Ermittlung der Personenbelegung eines Bereiches massgebend sind alle den Kunden zugänglichen
Räume, insbesondere auch Ladenstrassen und andere Verkehrsflächen. WC-Anlagen mit direktem Zugang zu horizontalen oder vertikalen Fluchtwegen sind nicht zu messen. Die Flexibilität bei Nutzungsänderungen ist bei der Planung entsprechend zu berücksichtigen.
zu Ziffer 3.5.3 Raumausgänge
Mehrere Räume mit einer Belegung > 100 Personen im gleichen Geschoss
Mehrere Räume mit einer Belegung > 100 Personen in verschiedenen Geschossen
Massgebend für die Fluchtwegbreiten ist das
Geschoss mit dem Raum mit der grössten Personenbelegung.
Raum für 400 Personen
Berechnung der Fluchtwegbreiten (Ausgangs-
und Treppenlaufbreiten):
400 P · 0.6 m = 4.0 m
60 P
Lösungsvarianten:
a: 2 · 2.0 m = 4.0 m
b: 2 · 1.2 m + 1 · 1.6 m = 4.0 m
c: 1 · 2.5 m + 1 · 1.5 m = 4.0 m
1) Verbindungskorridor auf der Zugangsebene
direkt an einen sicheren Ort im Freien mit den
gleichen Anforderungen wie an den vertikalen
Fluchtweg.
Zwei mit einer Schiebewand unterteilte
Räume für 260 und 240 Personen.
Berechnung der Fluchtwegbreiten (Ausgangs-
und Treppenlaufbreiten):
260 + 240 Personen = 500 Personen
500 P · 0.6 m = 5.0 m
60 P
Lösungsvariante:
3 · 1.2 m + 1 · 1.4 m = 5.0 m
zu Ziffer 3.5.4 Verkehrswege in Verkaufsgeschäften
Verkehrswege Breite ≥ 1.2 m
Hauptverkehrswege Breite ≥ 1.8 m
Fluchtstrassen Breite ≥ 3.6 m (Ausgangstüren an beiden Enden angeordnet, mit der
gleichen Breite wie die Fluchtstrasse)
zu Ziffer 3.5.5 Bestuhlung in Räumen mit grosser Personenbelegung
Konzertbestuhlung im Erdgeschoss (z. B. Turnhalle)
Ausgangsbreiten (gemäss Ziffer 3.5.3)
20 Stuhlreihen à 17 Personen = 340 Personen
Erforderliche Ausgangsbreite: 340 P · 0.6 m = 2.04 m ≤ 2.4 m
100 P
Es sind mindestens 2 Ausgänge erforderlich; die einzelnen Ausgänge sind 1.2 m breit.
Bankettbestuhlung im Untergeschoss (z. B. Turnhalle)
Ausgangsbreiten (gemäss Ziffer 3.5.3)
55 Tische à 6 Personen = 330 Personen
Erforderliche Ausgangsbreite: 330 P · 0.6 m = 3.3 m
60 P
Es sind mindestens 2 Ausgänge erforderlich
Lösungsvarianten: a: 1 · 2.0 m + 1 · 1.3 m = 3.3 m
b: 2 · 1.65 m = 3.3 m
zu Ziffer 3.6.1 Beherbergungsbetriebe [a]
Aufenthaltskonzept für Bauten und Anlagen, in denen dauernd oder vorübergehend kranke, pflegebedürftige oder auf fremde Hilfe angewiesene Personen untergebracht sind.
Nicht mehr als 2 Geschosse und maximal 900 m2 Geschossfläche
- Möglichkeit zur horizontalen Evakuierung durch Bildung von zwei Brandabschnitten.
3 oder mehr Geschosse oder mehr als 900 m2 Geschossfläche
- Mehr als ein vertikaler Fluchtweg erforderlich. Bildung eines Brandabschnittes pro vertikalem
Fluchtweg.
zu Ziffer 3.7 Parking
Anordnung von Vorplätzen (V) oder Schleusen (S) bei Einstellräumen mit einer Brandabschnittsfläche von mehr als 1200 m2
Werden Zugänge von Parkings zu vertikalen Fluchtwegen abgeschlossen (z. B. Wohnbauten) sind
sie als Fluchtwege nicht anrechenbar.
zu Ziffer 3.9 Hochhäuser
Anordnung der Schleusen oder offenen Vorplätze
Die Entfernung zwischen den beiden Türen der Schleuse oder des Fluchtbalkons muss möglichst
gross sein. Die Abmessung der Schleuse oder des Fluchtbalkons beträgt mindestens 2.4 m x 1.2 m.
Sofern ein Feuerwehraufzug erstellt wird, muss die Schleuse oder der Vorplatz vor dem Aufzug so
gross sein, dass der Einsatz von Rettungsgeräten (Tragbahre oder dergleichen) möglich ist. Die
Abmessung der Schleuse oder des Vorplatzes beträgt mindestens 2.4 m x 2.4 m.
Zugang über belüftete Schleusen
Zugang über ständig ins Freie offene Vorplätze
zu Ziffer 3.10 Bauten mit Atrien und Innenhöfen
Bezüglich Brandschutzanforderungen für Bauten und Anlagen mit Atrien wird verwiesen auf die
Bestimmungen der VKF Brandschutzerläuterung:
x „Bauten mit Atrien und Innenhöfen“
Legende
Symbole und Abkürzungen
Die Zeichnungen im Anhang sind urheberrechtlich geschützt. Nachdruck, Vervielfältigungen,
Aufnahmen auf oder in sonstige Medien oder Datenträger unter Quellenangabe erlaubt.
