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title: "Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung"
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provisions: 18
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# Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz führt die JStPO aus und gilt für dieVerfolgung und Beurteilung der Straftaten nach
Bundesrecht durch die Jugendstrafbehörden des Kantons Basel-Stadt.
2 Die Bestimmungen der JStPO und des EG JStPO gelten auch für die Verfolgung und Beurteilung der
im baselstädtischen Übertretungsstrafgesetz vom 15. Juni 1978 aufgeführten Übertretungen.

## § 2 {#par_2}

Bezeichnung der Strafverfolgungsbehörden (Art. 6 JStPO)
1 Strafverfolgungsbehörden sind:
a) die Kantonspolizei;
b) die Jugendanwaltschaft.
2 In besonderen Rechtsgebieten kann die Jugendanwaltschaft Verwaltungsbehörden, in deren Aufgabenbereich Delikte begangen werden, zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei
Übertretungen und Vergehen einsetzen. Aufsicht und Weisungsbefugnis verbleiben bei der Jugendanwaltschaft.

## § 3 {#par_3}

Organisation der Jugendanwaltschaft (Art. 8 JStPO)
1 Die Jugendanwaltschaft ist eine Abteilung der Staatsanwaltschaft. Sie untersteht organisatorisch der
Dienstaufsicht der Ersten Staatsanwältin oder des Ersten Staatsanwaltes. Ansonsten übt der Regierungsrat die Aufsicht über sie aus.
2 Die Jugendanwältinnen und die Jugendanwälte haben die Kompetenzen einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes gemäss StPO und EG StPO.
3 Die Diensträume der Jugendanwaltschaft sind von denjenigen der Strafverfolgungsbehörden gegen
Erwachsene getrennt. Für einzelne Amtshandlungen sind Ausnahmen möglich.
4 Der Regierungsrat erlässt im Rahmen der Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und
Befugnisse der Staatsanwaltschaft die auch die Jugendanwaltschaft betreffenden Regelungen.

## § 4 {#par_4}

Richterliche Instanzen (Art. 8 JStPO)
1 Richterliche Instanzen sind:
a) das Zwangsmassnahmengericht;
1) SR 311.0.
2) SR 311.1.
3) SR 312.0.
EG JStPO 257.500
b) das Jugendgericht als erstinstanzliches Gericht;
c) das Beschwerdegericht des Appellationsgerichts;
d) das Berufungsgericht des Appellationsgerichts.
2 Als Zwangsmassnahmengericht amtiert in der Regel ein Mitglied des Jugendgerichtspräsidiums als
Einzelgericht (§ 76 Abs. 2 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 3. Juni 2015). *
3 Die Verfahren vor Beschwerde- und Berufungsgericht richten sich nach dem Gerichtsorganisationsgesetz (GOG). *

## § 5 {#par_5}

Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Aufsicht über die Jugendstrafbehörden
(Art. 8 JStPO)
1 Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Aufsicht über die Jugendstrafbehörden regeln 4)
a) das Gesetz betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG)
vom 13. November 1996;
b) das Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des
Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976;
c) das Gesetz betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse
des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
vom 27. Juni 1895.

## § 6 d) * … {#par_6}

Trennung von Verfahren (Art. 11 JStPO)
1 Wo Unmündige zusammen mit Erwachsenen beschuldigt sind, ist das Verfahren gegen die Unmündigen abzutrennen und durch die Jugendanwaltschaft zu führen. Würde die Abklärung des Sachverhalts
dadurch erheblich erschwert, kann das Verfahren nach Anhörung der Jugendanwältin oder des Jugendanwalts einheitlich durch eine andere Abteilung der Staatsanwaltschaft oder durch die Jugendanwaltschaft durchgeführt werden. Über Kompetenzkonflikte entscheidet die Erste Staatsanwältin oder der
Erste Staatsanwalt.
2 Nach Abschluss der Ermittlungen ist das Verfahren gegen die Unmündigen in jedem Falle der Ju -
gendanwaltschaft zu überweisen.

## § 7 {#par_7}

Vertrauensperson (Art. 13 JStPO)
1 Als Vertrauenspersonen von Jugendlichen können Personen zugelassen werden, welche erkennbar in
einem besonderen Vertrauensverhältnis zum oder zur beschuldigten Jugendlichen stehen.
2 Die Zulassung einer Vertrauensperson kann eingeschränkt werden, sofern die Interessen der Untersuchung oder überwiegende private Interessen einem solchen Beizug entgegen stehen, namentlich aus
folgenden Gründen:
a) bei Bedarf als Zeugin oder Zeuge resp. als Auskunftsperson im Strafverfahren;
b) bei Verdacht der verfahrenserschwerenden Beeinflussung der oder des Beschuldigten;
c) wenn zu befürchten ist, dass andere Personen beeinflusst werden;
d) wenn die Gefahr der Einwirkung auf Beweismittel besteht.
3 Gegen die Verweigerung der Teilnahme der Vertrauensperson hat die oder der Beschuldigte die
Möglichkeit der Beschwerde gemäss Art. 39 JStPO. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
4) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.

## § 8 EG JStPO 257.500 {#par_8}

Orientierung Dritter (Art. 14 JStPO)
1 Sofern erforderlich und soweit nötig, können auch Institutionen und Personen, die in einem besonderen Verhältnis zur unmündigen Person stehen und ein schutzwürdiges Interesse haben, über das Straf -
verfahren und dessen Inhalt in Kenntnis gesetzt werden. Der Unschuldsvermutung ist die nötige Beachtung zu schenken.

## § 9 {#par_9}

Akteneinsicht (Art. 15 JStPO, Art. 101 StPO)
1 Akteneinsicht können nehmen
a) nur die Verteidigung in Akten über die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person,
b) die Behörde des Zivilrechts sowie Institutionen und Organisationen, die mit der Betreuung der beschuldigten Person betraut werden sollen, in den für sie notwendigen Teil der
Akten,
c) die Privatklägerschaft in den sie betreffenden Verfahrensteil.
2 Die gemäss Abs. 1 lit. a und b eingesehenen Akten dürfen der beschuldigten Person oder Dritten
nicht ausgehändigt werden. Einsichtsberechtigte dürfen von deren Inhalt auch in Eingaben nur in allgemeiner Form und ohne Namensnennung Kenntnis geben.

## § 10 {#par_10}

Amtliche Verteidigung (Art. 25 JStPO)
1 Im Vorverfahren bestellt die Untersuchungsbehörde unter Vorbehalt von Art. 133 Abs. 2 StPO nach
Massgabe des Jugendgerichts die amtliche Verteidigung.

## § 11 {#par_11}

Zuständigkeit bei Gerichtshängigkeit (Art. 26 JStPO)
1 Zuständig für die Anordnung von Zwangsmassnahmen ist in der Regel ein Mitglied des Jugendgerichtspräsidiums. *

## § 12 {#par_12}

Strafbefehl (Art. 32 JStPO)
1 Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt trifft den Entscheid über einen Strafbefehl nach einer
Verhandlung im Sinne des vierten Abschnittes der JStPO. Sie oder er eröffnet und begründet den
Strafbefehl mündlich. Die Begründung ist ins Protokoll aufzunehmen.
2 Sie oder er kann den Strafbefehl insbesondere bei Übertretungen auch aufgrund der Akten treffen
und nur schriftlich mitteilen.

## § 13 {#par_13}

Einzelrichterliche Kompetenzen (Art. 34 JStPO)
1 Ein Mitglied des Jugendgerichtspräsidiums ist zuständig, dem Jugendgericht vorbehaltene Entscheidungen vorsorglich anzuordnen.
2 Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle wegen Übertretungen kann ein Mitglied
des Jugendgerichtspräsidiums beurteilen.

## § 14 {#par_14}

Teilnahme an Hauptverhandlung (Art. 35 JStPO)
1 Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt kann an der Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht
und vor der Berufungsinstanz teilnehmen; sie oder er ist dazu verpflichtet, wenn das Gericht sie oder
ihn dazu auffordert.

## § 15 {#par_15}

Begründung (Art. 37 JStPO)
1 Verzichtet das Jugendgericht zunächst auf eine schriftliche Begründung, so wird die mündliche Begründung ins Protokoll aufgenommen.

## § 16 EG JStPO 257.500 {#par_16}

Vollzugsgesetz (Art. 42 JStPO)
1 Der Vollzug von jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen, Strafen und Begleitungen ist im Gesetz
über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen geregelt.

## § 17 {#par_17}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Jugendstrafprozessordnung vom 15. November 2006 wird aufgehoben.

## § 18 {#par_18}

Änderung bisherigen Rechts
1 § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren vom 16. Januar1975 5) wird wie folgt geändert: 6)
Publikation, Referendum und Wirksamkeit
Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Es wird auf den 1. Januar 2011 wirksam.
5) SG 154.800.
6) Diese Änderung wird hier nicht abgedruckt.
EG JStPO 257.500
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.10.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung KB 16.10.2010
12.09.2012 01.01.2013 § 5 Abs. 1, lit. d) aufgehoben -
03.06.2015 01.07.2016 § 4 Abs. 2 geändert KB 06.06.2015
03.06.2015 01.07.2016 § 4 Abs. 3 geändert KB 06.06.2015
03.06.2015 01.07.2016 § 11 Abs. 1 geändert KB 06.06.2015
EG JStPO 257.500
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.10.2010 01.01.2011 Erstfassung KB 16.10.2010
§ 4 Abs. 2 03.06.2015 01.07.2016 geändert KB 06.06.2015
§ 4 Abs. 3 03.06.2015 01.07.2016 geändert KB 06.06.2015
§ 5 Abs. 1, lit. d) 12.09.2012 01.01.2013 aufgehoben -
§ 11 Abs. 1 03.06.2015 01.07.2016 geändert KB 06.06.2015
