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title: "Verordnung über das Initiativverfahren"
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provisions: 11
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# Verordnung über das Initiativverfahren

## Art. 1 {#art_1}

Einreichung der Initiative
1 Initiativen sind während der üblichen Bürozeiten bei der Ratskanzlei einzugeben.
2 Die Ratskanzlei bestätigt den Empfang der Initiativen.
3 Die Initiative muss eine schriftliche Begründung enthalten und darf nicht an
Bedingungen geknüpft sein.
4 Sind Initiativen nicht vollständig, sind Unterschriften ungültig oder fehlt eine
Begründung, informiert die Ratskanzlei die Initianten und Initiantinnen und
gibt ihnen die Gelegenheit für eine Ergänzung.

## Art. 2 {#art_2}

Ansprechperson
1 Ist eine Initiative durch mehrere Personen unterzeichnet, gilt der oder die
Erstunterzeichnende als Ansprechperson, es sei denn, die Initiantinnen und
Initianten haben gegenüber der Ratskanzlei schriftlich eine andere Person
als zuständig bezeichnet.
2 Mitteilungen und Postzustellungen werden im Regelfall nur an die Ansprechperson vorgenommen und seitens der Ratskanzlei nur von dieser entgegengenommen.

## Art. 3 {#art_3}

Stellung der Initiantinnen und Initianten
1 Die Initiantinnen und Initianten haben keinen Anspruch darauf, ihr Anliegen
unmittelbar vor dem Büro, der Standeskommission oder dem Grossen Rat
zu vertreten.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
160.110 Kanton Appenzell Innerrhoden
2 Sie erhalten die Anträge und Botschaften, welche dem Grossen Rat zugestellt werden.
3 Das Büro des Grossen Rates entscheidet darüber, ob allfällige nachträgliche schriftliche Eingaben dem Grossen Rat weitergeleitet werden.

## Art. 4 {#art_4}

Formelle Prüfung
1 Das Büro des Grossen Rates prüft, ob die Initiative gültig ist, und stellt dem
Grossen Rat entsprechend Antrag.
2 Der Antrag mit der Empfehlung enthält den Initiativtext samt Begründung.
3 Das Büro kann die Begründung zur Nachbesserung zurückweisen, wenn
sie ehrverletzende, wahrheitswidrige, irreführende oder zu lange Äusserungen enthält. Geht innert gesetzter Frist keine Nachbesserung ein, kann das
Büro die Begründung direkt ändern. Offenkundige Fehler und Schreibfehler
werden ohne weiteres geändert.

## Art. 5 {#art_5}

Inhaltliche Prüfung
1 Die Standeskommission prüft die Initiative inhaltlich.
2 Sie stellt dem Grossen Rat Antrag zum Inhalt und zum Vorgehen.
3 Sie kann dem Grossen Rat einen Gegenvorschlag zur Initiative unterbreiten.

## Art. 6 {#art_6}

Prüfung durch den Grossen Rat
1 Der Grosse Rat beschliesst zuerst über die Gültigkeit der Initiative und
berät sie dann inhaltlich.
2 Ist die Initiative nur teilweise gültig, ist aber gleichzeitig davon auszugehen,
dass sich mit dem gültigen Teil der Zweck der Initiative erfüllen lässt, ist die
Initiative mit Bezug auf den gültigen Teil inhaltlich zu behandeln.
3 Ist davon auszugehen, dass sich mit dem gültigen Teil allein der Zweck der
Initiative nicht erfüllen lässt oder lässt sich eine teilweise ungültige Initiative
nicht sachlich in mehrere Vorlagen trennen, ist die Initiative gesamthaft als
ungültig zu behandeln.

## Art. 7 Kanton Appenzell Innerrhoden 160.110 {#art_7}

Regelungsstufe
1 Bei einer als allgemeine Anregung gefassten Initiative entscheidet der
Grosse Rat darüber, ob die Regelung ganz oder teilweise in die Verfassung
genommen wird oder in ein Gesetz.
2 Betrifft eine als allgemeine Anregung gefasste Initiative sowohl die Verfassungs- als auch die Gesetzesebene, kann der Grosse Rat die Landsgemeinde zuerst über die erforderliche Verfassungsvorlage abstimmen lassen und
die Gesetzes- sowie allfällige Verordnungsvorlagen erst nach der Verfassungsabstimmung ausarbeiten.
3 Mit einer ausformulierten Initiative kann nur die Änderung einer Regelungsstufe verlangt werden. Sind aufgrund dieser Änderung Anpassungen auf einer tieferen Regelungsstufe nötig, ist dafür das ordentliche Gesetzgebungsorgan zuständig.

## Art. 8 {#art_8}

Gegenvorschlag
1 Der Grosse Rat kann einen Gegenvorschlag machen.
2 Der Gegenvorschlag muss in der gleichen Form an die Landsgemeinde gehen wie die Initiative, das heisst als allgemeine Anregung oder als ausformulierter Vorschlag.
3 Der Landsgemeinde darf nur ein Gegenvorschlag überwiesen werden.

## Art. 9 {#art_9}

Rückzug
1 Lehnt der Grosse Rat eine Initiative ab, kann sie bis zum Beschluss des
Grossen Rates über die Geschäftsordnung der Landsgemeinde zurückgezogen werden; wird über die Initiative oder einen allfälligen Gegenvorschlag an
der Session entschieden, an der auch die Landsgemeindeordnung verabschiedet wird, kann sie noch innert sieben Tagen ab dieser Session zurückgezogen werden. *
1a Heisst der Grosse Rat die Initiative gut, ist ein Rückzug mit der Verabschiedung der Initiative zu Handen der Landsgemeinde nicht mehr möglich. *
2 Für den Rückzug gilt: *
a) * Er ist schriftlich vorzunehmen.
b) * Ein bedingter oder teilweiser Rückzug ist nicht möglich.
160.110 Kanton Appenzell Innerrhoden
c) * Er muss bis zu den massgeblichen Beschlüssen des Grossen Rates
oder innert der Frist von sieben Tagen bei der Ratskanzlei eingegangen sein.
3 Rückzugsberechtigt sind nur Personen, die zum Zeitpunkt des Rückzugs
stimmberechtigt sind. Haben bis zum Zeitpunkt, bis zu dem eine Initiative zurückgezogen werden kann, alle Unterzeichnenden das Stimmrecht verloren,
wird die Initiative abgeschrieben.
4 Mehrere Unterzeichnende einer Initiative können die Rückzugsberechtigung schriftlich vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung oder ist sie ungültig, kann die Initiative nur durch schriftliche Erklärung aller dannzumal
stimmberechtigten Initiantinnen und Initianten vorgenommen werden.

## Art. 10 {#art_10}

Landsgemeindemandat
1 Die Argumente der Initiantinnen und Initianten werden im Landsgemeindemandat angemessen berücksichtigt.
2 Lange Begründungen können zusammenfassend wiedergegeben werden.

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 160.110
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
23.10.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung -
08.02.2021 08.02.2021 Art. 9 Abs. 1 geändert 2021-3
08.02.2021 08.02.2021 Art. 9 Abs. 1a eingefügt 2021-3
08.02.2021 08.02.2021 Art. 9 Abs. 2 geändert 2021-3
08.02.2021 08.02.2021 Art. 9 Abs. 2, a) eingefügt 2021-3
08.02.2021 08.02.2021 Art. 9 Abs. 2, b) eingefügt 2021-3
08.02.2021 08.02.2021 Art. 9 Abs. 2, c) eingefügt 2021-3
160.110 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 23.10.2017 01.01.2018 Erstfassung -
Art. 9 Abs. 1 08.02.2021 08.02.2021 geändert 2021-3
Art. 9 Abs. 1a 08.02.2021 08.02.2021 eingefügt 2021-3
Art. 9 Abs. 2 08.02.2021 08.02.2021 geändert 2021-3
Art. 9 Abs. 2, a) 08.02.2021 08.02.2021 eingefügt 2021-3
Art. 9 Abs. 2, b) 08.02.2021 08.02.2021 eingefügt 2021-3
Art. 9 Abs. 2, c) 08.02.2021 08.02.2021 eingefügt 2021-3
