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title: "Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen)"
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provisions: 22
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# Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen)

## Art. 1 Zweck {#art_1}

1 Die Vereinbarung bezweckt die Regelung des Zugangs
zu ausserkantonalen Schulen, die Leistung von Schulbeiträgen durch
den Wohnsitzkanton sowie die Gleichstellung von Auszubildenden aus
Vereinbarungskantonen.
2 Die Aufteilung der Schulbeiträge zwischen Wohnsitzkanton, Wohnsitzgemeinde und Dritten richtet sich nach dem Recht des Wohnsitzkantons.

## Art. 2 Geltungsbereich {#art_2}

1 Die Vereinbarung gilt für den Zugang und den Besuch
von
a. gymnasialen Maturitätsschulen, Handelsmittelschulen und Diplommittelschulen,
b. Ausbildungsgängen zur Erlangung der Berufsmaturität nach der
Lehre,
c. Schulen auf der Sekundarstufe II für die Lehrerbildung.
2 Sie kann auf öffentliche Schulen und auf solche mit privatrechtlicher Trägerschaft angewendet werden.

## Art. 3 b. Unterstellung {#art_3}

1 Der Standortkanton bezeichnet die Schulen, die er der
Vereinbarung unterstellen will.
2 Der Wohnsitzkanton bezeichnet die Schulen, für die er die Vereinbarung anwenden will.
3 Massgebend ist die Liste im Anhang 1 dieser Vereinbarung.
a. Grundsatz
Schulbeiträge für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II 412.223

## Art. 4 c. Vorbehalt {#art_4}

Besondere Vereinbarungen zwischen Kantonen, insbesondere zum Besuch von Schulen in Grenzregionen, bleiben vorbehalten.
Gleichbehandlung von

## Art. 5 Auszubildenden {#art_5}

Auszubildende aus Vereinbarungskantonen sind solchen
mit Wohnsitz im Standortkanton gleichgestellt, insbesondere hinsichtlich Zulassungsvoraussetzungen, Promotion und Abschluss.
Schulgelder

## Art. 6 und Gebühren {#art_6}

1 Die Schulen können von den Auszubildenden Schulgelder und Gebühren erheben.
2 Diese sind für Auszubildende aus dem Standortkanton und solchen aus Vereinbarungskantonen gleich hoch.

## Art. 7 Aufnahmepflicht {#art_7}

Die Vereinbarung unterscheidet zwischen Schulen mit
Aufnahmepflicht für Auszubildende mit Wohnsitz im Vereinbarungskanton und solchen ohne Aufnahmepflicht.

## Art. 8 Schulbeiträge {#art_8}

1 Für Auszubildende in Schulen mit Aufnahmepflicht leistet der Wohnsitzkanton einen Schulbeitrag.
2 Die Höhe der Schulbeiträge für das Schuljahr 2001/2002 richtet
sich nach Anhang 2 dieser Vereinbarung.

## Art. 9 b. Ohne Aufnahmepflicht {#art_9}

Für Schulen ohne Aufnahmepflicht beläuft sich die Höhe
des Schulbeitrags auf die Hälfte der Ansätze nach Art. 8 dieser Vereinbarung.

## Art. 10 c. Anpassung {#art_10}

Die Höhe der Schulbeiträge wird erstmals auf Beginn des
Schuljahres 2002/2003 angepasst. Nachher gelten die Ansätze jeweils
für die Dauer von zwei Schuljahren.

## Art. 11 Standortkanton {#art_11}

Als Standortkanton gilt der Kanton, in welchem die
Schule ihren Sitz hat.
Zahlungspflichtiger

## Art. 12 Kanton {#art_12}

Zahlungspflichtiger Kanton ist der Wohnsitzkanton der
Auszubildenden.
Beziehungen

## Art. 13 zu Nichtvereinbarungskantonen {#art_13}

1 Der Standortkanton befindet über die Aufnahme von
Auszubildenden aus Vereinbarungskantonen, die ein Schulangebot
nicht als beitragspflichtig anerkannt haben, sowie aus Kantonen, die
dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind. Er legt für diese die Höhe
von Schulbeiträgen, Schulgeldern und Gebühren fest.
a. Bei Aufnahmepflicht
412.223 Schulbeiträge für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II
2 Schulbeiträge, Schulgelder und Gebühren dürfen unter Vorbehalt
von Art. 4 dieser Vereinbarung für Vereinbarungskantone, welche ein
Schulangebot nicht als beitragspflichtig anerkannt haben, sowie für
Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, nicht tiefer
sein als diejenigen für Auszubildende aus Kantonen, die dieser Vereinbarung beigetreten sind und die das entsprechende Schulangebot als
beitragspflichtig anerkannt haben.
II. Verfahren

## Art. 14 Koordinationsstellen {#art_14}

Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet für den Vollzug
der Vereinbarung eine Koordinationsstelle. Das Regionalsekretariat der
EDK-Ost richtet für die Konferenz der Koordinationsstellen-Leitungen ein Sekretariat ein.
Liste der

## Art. 15 Auszubildenden {#art_15}

1 Die der Vereinbarung unterstellte Schule reicht der
Koordinationsstelle des zahlungspflichtigen Kantons zu Beginn des
Schuljahres oder zu Beginn eines Semesters eine Liste der Auszubildenden ein.
2 Einwände gegen diese Liste sind innert 30 Tagen bei der Schule
anzubringen.

## Art. 16 Rechnungsstellung {#art_16}

1 Die Schule stellt der Koordinationsstelle des zahlungspflichtigen Kantons bis spätestens Ende des Semesters oder Ende des
Schuljahres Rechnung. Diese ist innert 30 Tagen zu begleichen.
2 Mit der Rechnung sind die mit den Stichtagen vom 15. November
und 15. Mai ermittelten Zahlen der Auszubildenden bekannt zu geben.
III. Revision und Kündigung
Änderung der

## Art. 17 Vereinbarung {#art_17}

1 Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vereinbarungskantone.
2 Änderungen der Anhänge zur Vereinbarung bedürfen der Zustimmung der betroffenen Kantone.
3 Einseitige Änderungen eines Kantons in den Anhängen zur Vereinbarung bedürfen einer schriftlichen Mitteilung. Streichungen im
Anhang 1 und Erhöhung von Schulbeiträgen im Anhang 2 treten nach
einer Frist von zwei Jahren, jeweils auf Beginn des Schuljahres, in
Kraft.
Schulbeiträge für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II 412.223
Beitritt weiterer

## Art. 18 Kantone {#art_18}

Mit Zustimmung der Vereinbarungskantone können der
Vereinbarung weitere Kantone beitreten.
Kündigung der

## Art. 19 Vereinbarung {#art_19}

1 Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer dreijährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Schuljahres gekündigt werden.
2 Die Kündigung ist dem Präsidenten der EDK-Ost schriftlich einzureichen, unter Mitteilung an die Vereinbarungskantone.
Abschluss
der begonnenen

## Art. 20 Ausbildung {#art_20}

Revision und Kündigung heben Aufnahmeentscheide
für Auszubildende nicht auf. Der Wohnsitzkanton bleibt für den Schulbeitrag bis zum ordentlichen Abschluss der begonnenen Ausbildung
zahlungspflichtig.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 21 Inkrafttreten {#art_21}

Die Vereinbarung tritt auf Beginn des Schuljahres 2001/
2002 in Kraft, sofern ihr fünf Kantone beigetreten sind.
Aufhebung
bisherigen

## Art. 22 Rechts {#art_22}

1 Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung gilt die «Vereinbarung über Schulbeiträge von Schulen der Sekundarstufe II und
der Tertiärstufe» vom 9. Juni 1994 gegenüber allen anderen Kantonen
als gekündigt.
2 Sind alle Vereinbarungskantone der Vereinbarung beigetreten,
gilt die «Vereinbarung über Schulbeiträge von Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe» vom 9. Juni 1994 als aufgehoben.
412.223 Schulbeiträge für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II
Anhang 1
Der Anhang 1 dieser Vereinbarung ist zu beziehen bei:
Bildungsdirektion des Kantons Zürich
Walchetor, 8090 Zürich
Tel. 043 259 23 09, Fax 043 262 07 42
Internet: www.bi.zh.ch
Anhang 2
Tarifliste der Ausbildungsgänge des Regionalen Schulabkommens
2001 der EDK-Ost
Schulbeiträge nach Schultypen Kantonsbeiträge je Schuljahr
gemäss Art. 8 Abs. 2 der Vereinbarung in Franken
a. Lehrerinnen- und Lehrerbildungsstätten
auf der Sekundarstufe II (Tarif analog Gymnasien) 17 000
b. Gymnasien 17 000
Maturitätsschulen für Erwachsene (Vollzeit) 17 000
Maturitätsschulen für Erwachsene je Lektion (Teilzeit) 600
Handelsmittelschulen 12 000
Diplommittelschulen 17 000
Berufsmaturitätsschulen (BMS2) nach der Lehre 12 000
