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title: "Personalreglement der Stadt Luzern (PR)"
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# Personalreglement der Stadt Luzern (PR)

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

1 Personalpolitische Ziele und Grundsätze
1 Die städtische Personalpolitik orientiert sich am Leistungsauftrag für den
öffentlichen Dienst des Gemeinwesens Stadt Luzern, am Ziel der Bürgernähe und am Dienstleistungsgedanken, an den Bedürfnissen des städtischen Personals wie auch an den Möglichkeiten des Finanzhaushalts.
2 Der Stadtrat erlässt ein Leitbild und Instrumente zur Umsetzung der Personalpolitik, insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze:
a. Die Stadt strebt ein sozialpartnerschaftliches und von gegenseitigem
Respekt geprägtes Verhältnis mit dem Personal und den Personalverbänden an;
b. Die Stadt will geeignete Mitarbeitende gewinnen und erhalten, die
qualitätsorientiert, verantwortungsbewusst und kooperativ handeln;
c. Die Personalplanung ist bedarfsorientiert;
d. Die Honorierung ist arbeitsmarktkonform und leistungsorientiert;
e. Das Potenzial der Mitarbeitenden wird genutzt und entwickelt. Sie werden entsprechend ihren Eignungen und Fähigkeiten eingesetzt und
weitergebildet sowie unterstützt, mit Veränderungen positiv umzugehen;
f. Auf die Auswahl und die berufliche Weiterbildung der Führungskräfte
wird besondere Sorgfalt gelegt;
g. Ein wertschätzender Umgang und die Förderung der Kritikfähigkeit der
Mitarbeitenden werden gepflegt;
h. Zweckmässige Organisationsstrukturen, flexible Arbeits- und Arbeitszeitformen werden weiterentwickelt und wo möglich umgesetzt. Eine
auf Zielerreichung und Entwicklung der Mitarbeitenden gerichtete
Führungspraxis wird gefördert;
i. Lehrstellen und Ausbildungsplätze werden geschaffen;
j. Die Chancengleichheit namentlich für Frauen und Männer wie auch für
Angehörige sozialer Minderheiten, jeder Ethnie, jeder Altersgruppe und
sexuellen Orientierung wird verwirklicht;
k. Arbeitsbedingungen, die den Mitarbeitenden ermöglichen, ihre Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrzunehmen, werden geschaffen;
1 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
Seite 3/38
l. Die Beschäftigung und Eingliederung von Personen mit reduzierter
Leistungsfähigkeit und geringen Arbeitsmarktchancen werden gefördert
und umgesetzt;
m. Das umweltbewusste Verhalten der Mitarbeitenden wird unterstützt;
n. Ein Personalcontrolling als Steuerungsinstrument wird sichergestellt.

## Art. 2 {#art_2}

2 Organisation des Personalbereichs
Die Aufgaben im Personalbereich werden wie folgt wahrgenommen:
a. Grosser Stadtrat:
– Normierung der Grundsätze und Rahmenbedingungen im Personalbereich (Erlass des Personalreglements);
– Festsetzung des Personalbudgets;
b. Stadtrat:
– Detailnormierung des Personalbereichs (Personalverordnung,
Stellenplan, Führungsgrundsätze);
– Stellen- und Besoldungsvorgaben im Rahmen des Personalbudgets;
c. Direktionsleitungen:
– Strategische Personalführung in der Direktion;
– Personalpolitische Zielvorgabe für die zuständigen Behörden der
Direktion im Rahmen von Art. 1 Abs. 1;
– Aufsicht über die zuständigen Behörden mit Bezug auf deren
Führungsaufgaben;
d. Zuständige Behörde:
– Operative Personalführung: insbesondere Begründung, Umgestaltung, Beendigung der Arbeitsverhältnisse, personalrechtliche
Anordnungen, Personalplanung, Personalauswahl, Entwicklung der
Mitarbeitenden, bereichsspezifische berufliche Weiterbildung, Leistungsbeurteilung, Personalbudget, Lohnfestsetzung usw.;
– Delegation von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung an die
Führungskräfte: Aufsicht über den delegierten Bereich;
e. Dienstabteilung Personal:
– Fachstelle des Stadtrates und der Direktionen für die Personalpolitik
und den Personalbereich;
– Beratung der Führungsverantwortlichen und des Personals;
2 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
Seite 4/38
– Zentraler Dienst für den Personalbereich der Stadtverwaltung;
– Bereichsübergreifende Weiterbildung;
– Rechtsgleiche Anwendung des Personalrechts bei den Entscheiden,
die seiner Zustimmung bedürfen;
– Personalcontrolling und weitere durch das Personalrecht zugewiesene Aufgaben.

## Art. 3 {#art_3}

3 Zuständige Behörde
1 Zuständige Behörde ist grundsätzlich die Leitung der Dienstabteilung.
2 Der Stadtrat kann in der Personalverordnung abweichende
Bestimmungen erlassen. Insbesondere kann er
a. Direktionsleitungen als zuständige Behörde für bestimmte Dienstabteilungen bezeichnen,
b. Bereichsleitungen einer Dienstabteilung als zuständige Behörde
bezeichnen;
c. Direktionsleitungen als zuständige Behörde für bestimmte Kaderfunktionen bezeichnen,
d. sich selber die Genehmigung von Arbeitsverträgen mit bestimmten
Kaderfunktionen vorbehalten.

## Art. 4 {#art_4}

4 Geltungsbereich
1 Das Personalreglement gilt für das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis
aller Mitarbeitenden, die mit der Stadt oder einer ihrer rechtsfähigen Anstalten einen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben.
2 Das Personalreglement ist nicht anwendbar auf:
a. Lehrpersonen und Fachpersonen der Schuldienste;
b. Personen mit einem Lehrvertrag;
c. Personen mit einem zivilrechtlichen Arbeitsvertrag.
3 Auf Personen, die vom Volk, vom Grossen Stadtrat oder vom Stadtrat
gewählt wurden, finden anstelle von Art. 6 bis Art. 13 und Art. 52 bis Art. 54
die entsprechenden Bestimmungen des Personalgesetzes des Kantons
Luzern sinngemäss Anwendung.
3–4 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
Seite 5/38
4 Das Personalreglement findet auf Dienstabteilungen, die durch Leistungsaufträge mit Globalbudget geführt werden, insoweit Anwendung, als der
Stadtrat keine abweichenden Bestimmungen erlässt.

## Art. 5 {#art_5}

5 Begriffe
Die nachstehenden Begriffe haben folgende Bedeutung:
a. Mitarbeitende sind Frauen und Männer, die in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zur Stadt oder zu einer ihrer rechtsfähigen
Anstalten stehen und auf die dieses Personalreglement anwendbar ist;
b. Führungskraft ist die einer Mitarbeitenden oder einem Mitarbeitenden
unmittelbar vorgesetzte Person;
c. Direktionen sind die von einem Mitglied des Stadtrates geführten Verwaltungseinheiten;
d. Dienstabteilungen sind die den Direktionen unmittelbar nachgeordneten
Verwaltungseinheiten;
e. 6
f. Stelle ist der Aufgaben-, Kompetenz- und Verantwortungsbereich der
Mitarbeitenden gemäss Stellenplan und Stellenbeschreibung;
g. 7

## Art. 6 II. Arbeitsverhältnis {#art_6}

8 Art der Anstellung
1 Das Arbeitsverhältnis ist öffentlich-rechtlich. In Ausnahmefällen können
zivilrechtliche Arbeitsverhältnisse begründet werden. Der Stadtrat legt das
Nähere fest.
2 Das Arbeitsverhältnis wird durch einen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag begründet, der zwischen den Mitarbeitenden und der zuständigen
Behörde schriftlich abgeschlossen wird. Die Anstellungsbedingungen
bedürfen der Zustimmung durch die Dienstabteilung Personal, sofern der
Stadtrat den Arbeitsvertrag nicht zu genehmigen hat.
5 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
6–7 Aufgehoben durch Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
8 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
Seite 6/38
3 Der Arbeitsvertrag regelt die wesentlichen Bestandteile des Arbeitsverhältnisses und verweist im Übrigen auf das Personalreglement samt
Ausführungsbestimmungen. Diese sind im Sinne von allgemeinen
öffentlich-rechtlichen Vertragsbedingungen Vertragsinhalt.

## Art. 6a {#art_6a}

9 Dauer
1 In der Regel ist das Arbeitsverhältnis von unbefristeter Dauer und kann
beiderseits aufgelöst werden.
2 Befristete Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich insgesamt für längstens
drei Jahre zulässig. Falls das Arbeitsverhältnis nach Ablauf dieser Zeitdauer verlängert wird, hat es die Wirkung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Der Stadtrat kann spezielle Bestimmungen für besondere
Arbeitsverhältnisse erlassen.
3 Das befristete Arbeitsverhältnis kann beiderseits aufgelöst werden, wenn
dies bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses entsprechend festgelegt
wird.

## Art. 7 {#art_7}

Ausschreibung
Freie Stellen sind in der Regel öffentlich zur Bewerbung auszuschreiben.

## Art. 8 {#art_8}

10 Probezeit
1 Die ersten vier Monate des unbefristeten Arbeitsverhältnisses gelten als
Probezeit.
2 Die Probezeit wird während einer Arbeitsverhinderung, insbesondere
infolge Krankheit und Unfall, unterbrochen und mit Wiederaufnahme der
Arbeit fortgesetzt.
3 Beim Wechsel in eine andere Stelle oder der zuständigen Behörde kann
eine neue Probezeit vereinbart werden.
4 Im befristeten Arbeitsverhältnis gilt eine Probezeit nur, wenn sie im
Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
9 Eingefügt durch Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
10 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
Seite 7/38
5 Während der Probezeit ist abzuklären, ob die Mitarbeitenden die Anforderungen der Stelle erfüllen und ob sie sich in das soziale Umfeld am Arbeitsplatz einfügen können. Spätestens einen Monat vor dem Ablauf des Probeverhältnisses ist eine Leistungsbeurteilung durchzuführen.

## Art. 9 {#art_9}

11 Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Übersicht
Das Arbeitsverhältnis endet durch:
a. Kündigung;
b. Ablauf einer befristeten Anstellung ohne Kündigungsmöglichkeit;
c. fristlose Kündigung;
d. Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen;
e. Auflösung infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit;
f. Erreichen der Altersgrenze;
g. Tod.

## Art. 9a {#art_9a}

12 Fristen und Termine
1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits jederzeit
unter der Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen gekündigt werden.
2 Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Frist für die Kündigung des Arbeitsvertrages beiderseits drei Monate. In besonderen Fällen kann im Arbeitsvertrag eine abweichende Kündigungsfrist vereinbart werden. Sie darf die
Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis zu einem Jahr, bei denen eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat. Die Kündigung ist
jeweils auf das Monatsende auszusprechen.
3 Wird eine Stelle ganz oder teilweise aufgehoben und kann den betroffenen
Mitarbeitenden kein anderer Arbeitsbereich zugewiesen werden, beträgt die
Kündigungsfrist für die zuständige Behörde sechs Monate.
4 Der Stadtrat kann in der Verordnung für bestimmte Berufsgruppen
abweichende Kündigungsfristen vorsehen, sofern dies aus Gründen des
Arbeitsmarktes erforderlich ist.
11 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
12 Eingefügt durch Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.

## Art. 9b Seite 8/38 {#art_9b}

13 Form
1 Das Arbeitsverhältnis endet formlos durch Zeitablauf oder durch schriftliche Mitteilung.
2 Bei der Beendigung und Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses hat die
zuständige Behörde vor der Zustellung der Mitteilung die Mitarbeitenden
nach einer schriftlichen Orientierung im Rahmen des rechtlichen Gehörs
mündlich oder schriftlich anzuhören.
3 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Zustimmung der
Dienstabteilung Personal und ist schriftlich zu begründen.

## Art. 10 {#art_10}

14 Ordentliche Kündigung
1 Das Arbeitsverhältnis kann beiderseits unter Einhaltung der Fristen,
Termine und Formvorschriften gemäss Art. 9a und 9b durch Kündigung
beendet werden.
2 Die zuständige Behörde kann aus sachlich hinreichenden Gründen das
Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen, insbesondere wegen:
a. Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten;
b. Mängel in der Leistung und im Verhalten;
c. mangelnder Eignung oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten;
d. mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit;
e. Aufhebung oder Anpassung der Stelle aus organisatorischen oder
wirtschaftlichen Gründen und eine andere, zumutbare Arbeit kann nicht
angeboten werden oder wird abgelehnt;
f. Wegfall einer Anstellungsbedingung.
3 Vor der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus Gründen, welche die
oder der einzelne Mitarbeitende zu vertreten hat, muss die zuständige
Behörde eine Mahnung aussprechen. Sie hat dabei eine Bewährungsfrist
anzusetzen und für den Fall der Nichtbewährung die Kündigung
anzudrohen.
13 Eingefügt durch Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
14 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.

## Art. 11 Seite 9/38 {#art_11}

15 Fristlose Kündigung
1 Aus wichtigen Gründen können beide Parteien das Arbeitsverhältnis
fristlos auflösen.
2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Partei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden darf.
3 Die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) über die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses finden sinngemäss Anwendung.

## Art. 11a {#art_11a}

16 Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen
1 Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen beendet
werden.
2 Wird eine besoldete Freistellung vereinbart, gilt Art. 50.
3 Ausnahmsweise und soweit es im Interesse der zuständigen Behörde
liegt, kann eine Abgangsentschädigung gemäss Art. 33 zugesprochen
werden.

## Art. 11b {#art_11b}

17 Auflösung infolge Arbeitsunfähigkeit
1 Sind die Mitarbeitenden wegen Krankheit oder Unfall dauernd ausserstande, die Dienstpflichten voll zu erfüllen, wird das Arbeitsverhältnis unter
Einhaltung der Fristen, Termine und Form gemäss Art. 9a und 9b beendet
oder umgestaltet.
2 Die volle oder teilweise Arbeitsunfähigkeit gilt als dauernd, wenn die zuständige Behörde, gestützt auf ein Gutachten der Vertrauensärztin oder
des Vertrauensarztes, dies so beurteilt oder wenn sie länger als zwölf
Monate dauert. Die zuständige Behörde kann die Frist in Ausnahmefällen
verlängern.
3 Der Stadtrat regelt das Nähere, insbesondere die Entschädigung nach
Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
15 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
16–17 Eingefügt durch Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.

## Art. 11c Seite 10/38 {#art_11c}

18 Beendigung bei Erreichen der Altersgrenze
1 Das Arbeitsverhältnis endet spätestens am Monatsende nach der Erfüllung des 65. Altersjahres.
2 Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Mitarbeitenden bis zur
Erfüllung des 68. Altersjahres beschäftigen.

## Art. 11d {#art_11d}

19 Beendigung zur Unzeit
Die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Kündigung zur Unzeit
sind nach Ablauf der Probezeit anzuwenden, ausgenommen bei Auflösung
des Arbeitsverhältnisses infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit und fristloser
Entlassung.

## Art. 12 {#art_12}

20 Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses
1 Will die zuständige Behörde wesentliche Bestandteile eines Arbeitsvertrags unter Weiterführung des Arbeitsverhältnisses verändern, kündigt sie
den Arbeitsvertrag und unterbreitet der oder dem einzelnen Mitarbeitenden
eine auf das Ende der Kündigungsfrist befristete Offerte für den Abschluss
eines neuen Vertrags. Die Kündigung und die Offerte bedürfen der Zustimmung durch die Dienstabteilung Personal.
2 Wesentliche Bestandteile sind:
a. die Art der Anstellung;
b. die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
c. die Stelle, unter Vorbehalt von Abs. 5;
d. der Lohn, unter Vorbehalt der Anwendung der besoldungsrechtlichen
Bestimmungen;
e. das Arbeitspensum.
3 Werden wesentliche Bestandteile eines Arbeitsvertrags durch eine
Revision des Personalreglements oder einer Ausführungsbestimmung
verändert, so bewirkt die Revision von Gesetzes wegen die Kündigung und
die gleichzeitige Offerte zum Abschluss eines Vertrags nach neuem Recht.
18–19 Eingefügt durch Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
20 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
Seite 11/38
4 Die Annahme der Offerten gemäss Abs. 1 und 3 wird vermutet, wenn die
oder der einzelne Mitarbeitende der zuständigen Behörde nicht innert der
Kündigungsfrist schriftlich mitteilt, dass sie oder er diese nicht annimmt.
5 Die zuständige Behörde kann den Mitarbeitenden einen anderen
zumutbaren Aufgaben-, Kompetenz- und Verantwortungsbereich zuweisen,
wenn das dienstliche Interesse dies verlangt und dadurch der Kerngehalt
der Tätigkeit nicht verändert wird.

## Art. 13 {#art_13}

21 Schutz vor missbräuchlicher Kündigung
1 Die Vorschriften des OR über die missbräuchliche Kündigung finden
Anwendung.
2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist im Weiteren missbräuchlich,
wenn sie die zuständige Behörde ausspricht, weil eine Meldung von
Missständen gestützt auf Art. 41a gemacht worden ist.

## Art. 14 {#art_14}

22

## Art. 15 {#art_15}

23 Hilfestellung bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle
1 Die zuständige Behörde kann in Absprache mit der Dienstabteilung
Personal den zu entlassenden Mitarbeitenden in besonderen Fällen eine
Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle anbieten.
2 Die Hilfe erfolgt durch die Stadt oder durch eine externe Stelle, die von
der Stadt beauftragt wurde.
3 Art. 11b und Art. 32 ff. bleiben vorbehalten.

## Art. 16 III. Arbeitszeit {#art_16}

24 Arbeitszeit
1 Der Stadtrat setzt die Soll-Arbeitszeit fest.
21 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
22 Aufgehoben durch Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
23–24 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
Seite 12/38
2 Er regelt die Arbeitszeit und die arbeitsfreien Tage. Er erlässt Bestimmungen über Arbeitszeitformen und Teilzeitarbeit und berücksichtigt dabei die
Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsarbeit.
3 Die Mitarbeitenden können ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit und
über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden,
wenn es der Dienst erfordert und soweit es zumutbar ist. Der Stadtrat
regelt den Anspruch auf Ausgleich oder Vergütung.
Art. 17–19 25
IV. Ferien, Urlaub, Elternschaft, Krankheit und Unfall,

## Art. 20 Dienstleistungen 26 {#art_20}

27 Ferien, Urlaub, Elternschaft, Krankheit und Unfall, Dienstleistungen
Der Stadtrat regelt:
a. den Ferienanspruch;
b. den Anspruch auf besoldeten und unbesoldeten Urlaub, insbesondere
im Zusammenhang mit familiären Verpflichtungen, Elternschaft und
Weiterbildung;
c. die Rechte und Pflichten sowie den Anspruch auf Zahlung der Besoldung bei Krankheit und Unfall, bei öffentlichen Dienstleistungen und bei
humanitären Einsätzen. Der Stadtrat kann für die Fortzahlung der
Besoldung bei Krankheit eine Versicherung abschliessen. Die dafür
notwendigen Prämienkosten sind jeweils in den Voranschlag
aufzunehmen.

## Art. 21 {#art_21}

28
25 Aufgehoben durch Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
26–27 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
28 Aufgehoben durch Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
Seite 13/38

## Art. 22 V. Vermögensrechtliche Ansprüche des Personals {#art_22}

29 Besoldung
1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Besoldung. Diese besteht aus
dem Lohn und aus allfälligen Leistungszulagen, ausserordentlichen
Zulagen, Funktionszulagen und Sozialzulagen.
2 Der Lohn wird von der zuständigen Behörde im Rahmen des Personalbudgets sowie aufgrund der stadträtlichen Vorschriften über das Lohnsystem jährlich festgesetzt.

## Art. 23 {#art_23}

30 Lohnsystem
1 Die Lohnklassen, deren Mindest- und Höchstansätze, richten sich nach
dem Anhang zum Personalreglement.
2 Der Stadtrat regelt das Nähere, insbesondere die Zuordnung der Lohnklassen zu den Richtfunktionen. Dabei berücksichtigt er insbesondere Art
und Umfang der Aufgaben, die Arbeitsbedingungen, die von der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber geforderte Selbstständigkeit, Verantwortung, Ausbildung und Erfahrung sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt.
3 Der Stadtrat legt das Verfahren der Lohnentwicklung fest. Diese richtet
sich, im Rahmen des Personalbudgets, nach den Leistungen und den
beruflichen Erfahrungen der oder des einzelnen Mitarbeitenden. Für
besondere Fälle können weitere, nicht personenbezogene Kriterien
vorgesehen werden.
4 Der Stadtrat legt jährlich im Rahmen des Personalbudgets fest:
a. die Anpassung der Löhne an die Preisentwicklung (unter
Berücksichtigung des Landesindexes der Konsumentenpreise);
b. die Summe (in Prozenten der aktuellen Summe der Besoldungen), die
den zuständigen Behörden für individuelle Besoldungserhöhungen zur
Verfügung steht.
29–30 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.

## Art. 24 Seite 14/38 {#art_24}

31 Leistungszulage
1 Die zuständige Behörde kann den Mitarbeitenden eine Leistungszulage
zusprechen, wenn sie ausgezeichnete Leistungen erbringen und das
Lohnmaximum der jeweiligen Lohnklasse erreicht haben.
2 Der Stadtrat regelt das Nähere.

## Art. 25 {#art_25}

32 Ausserordentliche Zulagen
1 Die zuständige Behörde kann einzelnen Mitarbeitenden oder einem Team
eine ausserordentliche Zulage zusprechen, wenn sie ausserordentliche
Leistungen erbracht haben.
2 Die ausserordentliche Zulage wird entweder als Einmalzahlung oder als
befristete Zulage ausgerichtet.

## Art. 26 {#art_26}

33 Funktionszulage
1 Die zuständige Behörde kann Mitarbeitenden mit Zustimmung der Dienstabteilung Personal eine Funktionszulage zusprechen,
a. wenn sie zusätzliche Funktionen erfüllen, oder
b. wenn ihnen zusätzliche, nicht mit ihrer Stelle verbundene Arbeiten
übertragen werden.
2 Die Funktionszulage wird entweder als Einmalzahlung oder als befristete
Zulage ausgerichtet.

## Art. 27 {#art_27}

34 Sozialzulagen
1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Geburts-, Kinder- und Ausbildungszulagen gemäss den bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen zu den Familienzulagen.
2 Der Stadtrat regelt eine besondere Familienzulage.
31 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
32 Fassung gemäss Änderung vom 21. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
33–34 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.

## Art. 28 Seite 15/38 {#art_28}

35 Vergütungen
Der Stadtrat regelt die Vergütung für:
a. Überstunden;
b. Mehrstunden;
c. Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit;
d. Pikettdienst;
e. besondere Arbeitsleistungen;
f. Spesen.

## Art. 29 {#art_29}

36

## Art. 30 {#art_30}

37 Dienstaltersgeschenk
1 Mitarbeitende erhalten nach 10 und 15 Dienstjahren 5 Arbeitstage, nach
20, 30 und 35 Dienstjahren 10 Arbeitstage sowie nach 25 und 40 Dienstjahren 20 Arbeitstage besoldeten Urlaub.
2 Ist der Bezug in der Form von besoldetem Urlaub aus dienstlichen
Gründen nicht möglich, wird das Dienstaltersgeschenk in der Form von
Besoldung ausgerichtet.
3 Der Stadtrat regelt das Nähere.

## Art. 31 {#art_31}

Nicht lohnrelevante Zusatzleistungen 38
Der Stadtrat kann Zusatzleistungen zum Lohn, namentlich in den
Bereichen Gesundheit, Kultur und Mobilität, vorsehen. Diese Leistungen
sind in der Regel nicht monetär.

## Art. 32 {#art_32}

Anspruch bei Entlassung wegen der Aufhebung der Stelle
1 Die Person, die wegen der Aufhebung ihrer Stelle entlassen wurde, hat
Anspruch auf eine jährliche Entschädigung in der Höhe von 60 % der
letzten bei der Pensionskasse versicherten Besoldung, wenn folgende
Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind:
35 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
36 Aufgehoben durch Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
37 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
38 Eingefügt durch Änderung vom 18. September 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026.
Seite 16/38
a. die entlassene Person hat bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
das 50. Altersjahr vollendet;
b. die entlassene Person war bei der Stadt ununterbrochen während
mindestens 15 Jahren angestellt. Die Frist verlängert sich um die Dauer
unbesoldeter Urlaube;
c. die entlassene Person hat keine Abgangsentschädigung gemäss Art.
33 erhalten;
d. die entlassene Person ist arbeitslos.
2 Die Entschädigung gemäss Abs. 1 wird der Preisentwicklung gleich angepasst wie die Löhne des Personals. Sie wird um die Ansprüche an die
Sozialversicherung gekürzt. Sie wird entzogen, wenn die entlassene
Person eine ihr angebotene, zumutbare Stelle nicht annimmt, bei der
Stellensuche die ihr zumutbaren Anstrengungen nicht unternimmt, eine
neue Stelle antritt oder eine Altersrente der AHV beziehen kann.
3 Der Stadtrat kann Mitarbeitenden, die eine Voraussetzung gemäss Abs. 1
lit. a oder b nicht vollständig erfüllen, in besonderen Härtefällen eine
reduzierte Entschädigung zusprechen.

## Art. 33 {#art_33}

Abgangsentschädigung
Der Stadtrat kann einer Person, deren Arbeitsverhältnis beendet wird, in
besonderen Fällen eine Abgangsentschädigung von höchstens einer
Jahresbesoldung gewähren.

## Art. 33a {#art_33a}

39 Sozialplan
Kommt es infolge von Stellenabbau zur Beendigung einer Vielzahl von Arbeitsverhältnissen, legt der Stadtrat unter Mitarbeit der Personalverbände
einen Sozialplan fest. Der Stadtrat regelt die Leistungen der Stadt, die sich
nach Art. 32 und 33 ausrichten. Er kann auch zusätzliche oder Leistungen
anderer Art vorsehen.
39 Eingefügt durch Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
Seite 17/38

## Art. 34 VI. Weitere Bestimmungen {#art_34}

40 Sorgfalts- und Interessenwahrungspflicht
1 Mitarbeitende sind zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet. Sie haben
die Interessen der Stadt zu wahren und ihre Dienstleistung gegenüber der
Bevölkerung und der Stadt rechtmässig, gewissenhaft, wirtschaftlich und
initiativ zu erfüllen.
2 Sie haben die gesamte Arbeitszeit für die Erfüllung der dienstlichen
Aufgaben zu verwenden. Sie sind verpflichtet, in zumutbarem Ausmass
Arbeitszeit gestützt auf Art. 16 Abs. 3 zu leisten, andere Funktionen zu
erfüllen und im Team sowie mit anderen Dienstabteilungen zusammenzuarbeiten.
3 Sie hat auch im privaten Bereich jedes Verhalten zu unterlassen, das ihre
Vertrauenswürdigkeit hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigen
kann.
4 Sie untersteht im Rahmen von Verfassung und Gesetz dem dienstlichen
und fachlichen Weisungsrecht.

## Art. 35 {#art_35}

Berufliche Aus- und Weiterbildung
1 Die berufliche Weiterbildung stellt sicher, dass das Personal über das erforderliche Wissen und Können verfügt, das zur Bewältigung der aktuellen
und der zukünftigen Aufgaben erforderlich ist.
2 Der Stadtrat regelt das Nähere.

## Art. 36 {#art_36}

41 Leistungsbeurteilung
1 Die Führungskraft beurteilt die Leistungen und das Verhalten jeder Mitarbeitenden und jedes Mitarbeitenden jährlich.
2 Sie bespricht die Leistungsbeurteilung mit der oder dem Mitarbeitenden
und vereinbart mit ihr die Ziele für die nächste Beurteilungsperiode.
3 Die Leistungsbeurteilung bildet eine Entscheidungsgrundlage, die von der
zuständigen Behörde nach pflichtgemässem Ermessen gewürdigt wird.
4 Der Stadtrat regelt das Nähere. Er kann für bestimmte Berufsgruppen
Ausnahmen von der jährlichen Beurteilungspflicht vorsehen.
40–41 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.

## Art. 37 Seite 18/38 {#art_37}

42 Stellenplan
1 Der Stadtrat erlässt den Stellenplan für alle Anstellungen. Er revidiert ihn
jährlich.
2 Der Stellenplan enthält:
a. alle Stellen der Stadtverwaltung;
b. deren Aufteilung auf die Direktionen und auf die nachgeordneten Verwaltungseinheiten;
c. die Richtfunktionen und Lohnklassen, die jeder Stelle zugeordnet sind.
3 Unter Einhaltung des Globalbudgets kann die Dienstchefin oder der Dienstchef der Dienstabteilung innerhalb einer Aufgabe gemäss Anhang zur
Finanzhaushaltsverordnung ihre bzw. seine Stellen bis zum Soll-Stellenplan
besetzen sowie das zahlenmässige Verhältnis der in unterschiedlichen
Funktionen beschäftigten Personen befristet anders gestalten als im Stellenplan vorgesehen.
4 Bis spätestens Ende Oktober muss der Stellenplan (Stand per 1. Januar
des Folgejahres) zuhanden der Dienstabteilung Personal nachgeführt werden. Dabei sind Veränderungen gegenüber dem Vorjahr zu begründen. Auf
geplante Veränderungen grösseren Ausmasses im Folgejahr ist hinzuweisen.
5 Die Dienstabteilung Personal und die Stellenplankommission prüfen den
aktualisierten Stellenplan, insbesondere hinsichtlich Einhaltung der Bestimmungen betreffend Richtfunktionen und Einreihung. Sie leiten den aktualisierten Stellenplan an den Stadtrat zur Genehmigung weiter. Sie bringen
zuhanden des Stadtrates Bemerkungen an oder beantragen Nichtgenehmigung, sofern sie die aktuelle Ausgestaltung als unzweckmässig erachten
bzw. sofern ein Verstoss gegen die Bestimmungen betreffend Richtfunktionen und Einreihung vorliegt.
6 Der Stadtrat setzt für die Durchführung der Vorarbeiten am Stellenplan
eine paritätisch besetzte Stellenplankommission unter der Leitung der
Dienstabteilung Personal ein.
42 Fassung gemäss Änderung vom 21. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2019.

## Art. 38 Seite 19/38 {#art_38}

43 Personalverbände
1 Das Personal kann nach seinem Ermessen Personalverbände gründen
oder sich bestehenden Organisationen anschliessen. Die Personalverbände organisieren sich selber und bestimmen ihre Verhandlungsdelegation.
Eingaben von Personalverbänden sind zu prüfen und zu beantworten.
2 Die Verhandlungsdelegation der Personalverbände wird als Vertretung
der Arbeitnehmerschaft anerkannt. Sie verhandelt als Sozialpartner mit der
stadträtlichen Delegation und einer Vertretung der Dienstabteilung Personal.
3 Die Sozialpartner legen die personalpolitischen Zielsetzungen im Rahmen
ihrer Kompetenz in sozialpartnerschaftlichen Vereinbarungen periodisch
gemeinsam fest. Im Übrigen wird die Verhandlungsdelegation der Personalverbände über alle laufenden und geplanten Angelegenheiten von allgemeinem personalpolitischem Interesse frühzeitig und umfassend informiert. Sie
kann dazu Stellung nehmen und Vorschläge machen.

## Art. 39 {#art_39}

Versicherungseinrichtungen
1 Das Personal ist nach den Vorschriften des Reglements über die Pensionskasse der Stadt Luzern gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter,
Tod und Invalidität im Sinne der beruflichen Vorsorge versichert.
2 Das Personal ist nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die
Unfallversicherung (UVG) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert.
Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung werden je zur Hälfte von
der Stadt und vom Personal getragen. Im Übrigen gehen die Unfallversicherungsprämien zulasten der Stadt.

## Art. 40 {#art_40}

44 Schutz der Persönlichkeit
Mitarbeitende haben Anspruch auf bestmöglichen Schutz der Gesundheit
und auf Wahrung der persönlichen Integrität am Arbeitsplatz.
43–44 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.

## Art. 41 Seite 20/38 {#art_41}

45 Geheimhaltungspflicht
1 Mitarbeitende haben gegenüber Dritten über alles zu schweigen, was sie
in ihrer dienstlichen Stellung erfahren haben. Dienstliche Akten dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Akten oder Angelegenheiten, an
deren Geheimhaltung keine schützenswerten öffentlichen oder privaten
Interessen bestehen.
3 Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses bestehen.
4 Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht durch die zuständige Behörde bleibt vorbehalten.

## Art. 41a {#art_41a}

46 Meldung von Missständen
1 Die Mitarbeitenden verstossen nicht gegen ihre Treuepflicht, wenn sie
ihrer zuständigen Behörde bzw. deren übergeordneten städtischen Instanz
in Treu und Glauben Missstände wie Verstösse gegen rechtliche Bestimmungen oder andere Unregelmässigkeiten melden, die sie in Ausübung
ihrer dienstlichen Stellung festgestellt haben. Die Meldung kann anonym
erfolgen.
2 Die Mitarbeitenden können Missstände der Ombudsstelle der Stadt
Luzern melden, wenn die angerufene Stelle auf die Meldung hin nicht
innert angemessener Frist wirksame Massnahmen ergreift oder sie
aufgrund der Umstände annehmen müssen, dass trotz der Meldung keine
wirksamen Massnahmen ergriffen werden.
3 Für Meldungen von Missständen bedarf es keiner Entbindung von der
Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 41 Abs. 1.

## Art. 41b {#art_41b}

47 Verfahren bei Meldungen von Missständen
1 Die Ombudsstelle behandelt eingegangene Meldungen vertraulich und
gibt ohne Einverständnis der meldenden Person keine Informationen
weiter.
45 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
46 Fassung gemäss Änderung vom 21. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
47 Eingefügt durch Änderung vom 21. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
Seite 21/38
2 Die Ombudsstelle klärt die meldenden Mitarbeitenden über das Verfahren
sowie über ihre Rechte und Pflichten bzw. die möglichen Konsequenzen
einer treuwidrigen Meldung auf.
3 Erachtet die Ombudsstelle die Anordnung einer Massnahme als geboten,
so informiert sie die zuständige Behörde bzw. deren übergeordnete Instanz
über die Meldung.
4 Die vom Missstand betroffene zuständige Behörde bzw. deren
übergeordnete Instanz informiert die Ombudsstelle sowohl über
beabsichtigte als auch über umgesetzte Massnahmen.
5 Wenn keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen
entgegenstehen, erteilt die Ombudsstelle der meldenden Mitarbeiterin oder
dem meldenden Mitarbeiter Auskunft über die Erledigung der Meldung.
6 Soweit dieses Reglement keine abweichenden Regelungen enthält, sind
für das Verfahren bei der Meldung von Missständen die Bestimmungen
über das Verfahren im Reglement über die Ombudsstelle der Stadt Luzern
sinngemäss anwendbar.

## Art. 42 {#art_42}

Nebenbeschäftigung
1 Nebenbeschäftigungen, welche die Erfüllung der Dienstpflichten
beeinträchtigen können, sind untersagt. Die zuständige Behörde kann aus
wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen.
2 Der Stadtrat regelt das Nähere.

## Art. 43 {#art_43}

48 Verbot der Annahme von Geschenken
1 Mitarbeitende dürfen keine Geschenke oder andere Vorteile für sich oder
andere fordern, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn es im
Hinblick auf ihre dienstliche Stellung geschieht.
2 Ausgenommen sind Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert.

## Art. 44 {#art_44}

49 Ablieferung von Gebühren und Entschädigungen
1 Gebühren und Entschädigungen für dienstliche oder notarielle Tätigkeiten
fallen in der Regel in die Stadtkasse.
2 Der Stadtrat regelt das Nähere.
48–49 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.

## Art. 45 Seite 22/38 {#art_45}

Wohnsitz
1 Die zuständige Behörde wirkt darauf hin, dass Mitarbeitende ihren Wohnsitz in der Stadt haben.
2 Die zuständige Behörde kann mit Mitarbeitenden, die eine Kaderfunktion
bekleiden sollen, im Arbeitsvertrag eine Wohnsitzpflicht in der Stadt vereinbaren.
3 Die zuständige Behörde kann mit Mitarbeitenden mit erhöhter Einsatzbereitschaft im Arbeitsvertrag eine Wohnsitzpflicht in einem bestimmten
Umkreis um den Arbeitsort vereinbaren.

## Art. 46 {#art_46}

50 Arbeitszeugnis
1 Bei Beendigung des Dienstverhältnisses erhalten Mitarbeitende von der
zuständigen Behörde ein Zeugnis, das sich über Art und Dauer des Dienstverhältnisses und über Leistung und Verhalten ausspricht.
2 Auf Verlangen der Mitarbeitenden hat sich das Zeugnis auf Angaben über
Art und Dauer des Dienstverhältnisses zu beschränken.
3 Mitarbeitende können ein Zwischenzeugnis verlangen.

## Art. 47 {#art_47}

51 Urheberrecht
Die Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken, die Mitarbeitende bei
der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit schaffen, gehen auf die Stadt über.

## Art. 48 {#art_48}

Weitere Rechte und Pflichten
Der Stadtrat regelt die weiteren Rechte und Pflichten des Personals, insbesondere:
a. den Schutz der Personaldaten;
b. den Personalhilfsfonds;
c. die Pflicht, eine Dienstwohnung zu bewohnen oder Dienstkleider zu
tragen;
d. die Verrechnung;
50–51 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
Seite 23/38
e. die Abtretung von Ansprüchen gegen die Sozialversicherung und gegen
haftpflichtige Dritte;
f. die vertrauensärztliche Untersuchung.

## Art. 48a {#art_48a}

52 Finanzierung
Der Personalhilfsfonds wird finanziert durch:
a. Verzinsung des Kapitals zum BVG-Minimalsatz;
b. allfällige freiwillige Zuwendungen;
c. die Beträge gemäss Art. 42 Abs. 4 PVo.

## Art. 49 VII. Administrativuntersuchung und vorsorgliche Massnahmen 53 {#art_49}

54 Administrativuntersuchung
Bestehen Anhaltspunkte, dass Dienstpflichten verletzt worden sind, kann
die zuständige Behörde zur Klärung des Sachverhalts eine Administrativuntersuchung einleiten. Die Einleitung der Untersuchung bedarf der Zustimmung des Stadtrates.

## Art. 50 {#art_50}

55 Vorsorgliche Massnahmen
1 Die zuständige Behörde trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen,
wenn der geordnete Vollzug der dienstlichen Aufgaben gefährdet ist.
2 Sie entscheidet über die Weiterausrichtung, die Kürzung oder den Entzug
des Lohns. Bei Freistellung aus betrieblichen Interessen ist den Mitarbeitenden in jedem Fall der volle Lohn auszurichten.
3 Die Nachzahlung des Lohns wird spätestens im Zeitpunkt der Mitteilung
über die Fortsetzung oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgelegt.
4 Wird eine besoldete Freistellung im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart, so werden die Guthaben der Ferien, Mehrstunden, Überstunden
sowie Dienstaltersgeschenke damit abgegolten, sofern die Mitarbeitenden
und die zuständige Behörde dies vereinbart haben.
52 Eingefügt durch Änderung vom 6. Juni 2019, in Kraft seit 1. September 2019.
53–55 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.

## Art. 51 Seite 24/38 {#art_51}

56

## Art. 52 VIII. Verfahren, Rechtsschutz {#art_52}

Anordnungen, Verfahren
1 Die Beschlüsse der zuständigen Behörde nach diesem Personalreglement
sind Anordnungen im Sinne von § 8 Abs. 1 VRG.
2 Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege ist teilweise anwendbar
(§ 8 Abs. 1 VRG).

## Art. 53 {#art_53}

57 Schlichtungsstelle
1 Die Schlichtungsstelle behandelt auf Begehren oder im Rahmen des
Vorverfahrens zur verwaltungsgerichtlichen Klage (§ 164 VRG) Streitigkeiten, welche die Rechte und Pflichten von Mitarbeitenden aus dem
Arbeitsverhältnis betreffen.
2 Sie versucht, zwischen den Verfahrensbeteiligten eine Einigung zu erzielen. Gelingt dies nicht, stellt sie dies schriftlich fest und kann Empfehlungen
abgeben.
3 Der Stadtrat regelt das Nähere.

## Art. 54 {#art_54}

58 Verwaltungsgerichtliche Klage
1 Mitarbeitende können gegen die Stadt wegen der Verletzung des öffentlichrechtlichen Arbeitsvertrags beim Verwaltungsgericht eine verwaltungsgerichtliche Klage einreichen.
2 Bevor die verwaltungsgerichtliche Klage eingereicht wird, ist das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 53 durchzuführen. Fordert die oder der Mitarbeitende eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung, hat sie
das Schlichtungsbegehren vor dem Ablauf der Kündigungsfrist einzureichen (Art. 336b OR).
56 Aufgehoben durch Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
57 Fassung gemäss Änderung vom 21. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
58 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
Seite 25/38

## Art. 55 IX. Schluss- und Übergangsbestimmungen {#art_55}

Aufhebung des bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a. Personal- und Besoldungsordnung über das Dienstverhältnis der
Beamten und Angestellten der Stadt Luzern (PBO) vom 10. Januar
1956 mit den Anhängen I–IV.
b. Personal- und Besoldungsordnung über das Dienstverhältnis der
Beamten und Angestellten des Polizei- und Bezirkchefkorps der Stadt
Luzern (PBOP) vom 10. Januar 1956 mit den Anhängen I und II.
2 Art. 56 Abs. 3 und Art. 59 bleiben vorbehalten.
3 Art. 63 der Personal- und Besoldungsordnung über das Dienstverhältnis
der Beamten und Angestellten der Stadt Luzern (PBO) vom 10. Januar
1956 bleibt bis zum 29. Mai 1999 in Kraft.

## Art. 56 {#art_56}

Anpassung der bestehenden Dienstverhältnisse
1 Die nach bisherigem Recht bestehenden Dienstverhältnisse werden auf
den 31. März 1999 von Gesetzes wegen aufgehoben.
2 Die zuständigen Behörden schliessen mit den Mitarbeitenden mit Wirkung
auf den 1. April 1999 öffentlich-rechtliche Arbeitsverträge nach neuem
Recht ab. Es werden keine Probeverhältnisse begründet.
3 Art. 35–42 (Disziplinarrecht), Art. 93–96 (Umgestaltung und Beendigung
des Dienstverhältnisses), Art. 101 und Art. 112 (zivilrechtlich Angestellte)
PBO und PBOP finden auf die Dienstverhältnisse nach altem Recht bis zu
deren Beendigung Anwendung.

## Art. 57 {#art_57}

59 Berechnung des Lohns für das Jahr 2013
Der nach bisherigem Recht per 1. Januar 2013 festgelegte Lohn ist der
Lohn nach neuem Recht.
59 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.

## Art. 58 Seite 26/38 {#art_58}

60 Nachbezug des Dienstaltersgeschenks
1 Mitarbeitende, die am 1. Januar 1999 das 10. Dienstjahr überschritten
und noch keine Dienstalterszulage bezogen haben, erhalten ein Dienstaltersgeschenk von fünf Tagen.
2 Das Dienstaltersgeschenk gemäss Abs. 1 ist in den Jahren 1999 oder
2000 nach neuem Recht zu beziehen.

## Art. 59 {#art_59}

Hängige Verfahren
Personalrechtliche Streitigkeiten werden nach dem Recht und in dem
Verfahren entschieden, das bei der Entscheidung (Verfügung oder
Anordnung) auf den zu beurteilenden Sachverhalt Anwendung fand.

## Art. 60 {#art_60}

Inkrafttreten
1 Art. 57 Abs. 2 und 3 treten am 1. November 1998 und die übrigen Bestimmungen des Personalreglements der Stadt Luzern (PR) treten am 1. Januar 1999 in Kraft.
2 Es unterliegt dem fakultativen Referendum.
IX.bis Übergangsbestimmungen für das von der Gemeinde Littau

## Art. 60a übernommene Personal 61 {#art_60a}

62 Anpassung der bestehenden Arbeitsverhältnisse
1 Die am 31. Dezember 2009 mit der Gemeinde Littau bestehenden Arbeitsverhältnisse werden auf den 1. Januar 2010 an das Personalrecht
der Stadt Luzern angepasst.
2 Die zuständigen Behörden schliessen mit den Mitarbeitenden der ehemaligen Gemeinde Littau mit Wirkung auf den 1. Januar 2010 öffentlich-rechtliche Arbeitsverträge nach dem Personalrecht ab. Es werden keine Probeverhältnisse begründet. Die per 1. Januar 2010 begründeten Arbeitsverhältnisse bedürfen der Genehmigung durch die Dienstabteilung Personal.
60 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
61 Fassung gemäss Änderung vom 25. Juni 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010.
62 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
Seite 27/38

## Art. 60e Art. 60b–d 63 {#art_60e}

64 Dienstaltersgeschenk
1 Der Anspruch des von der Gemeinde Littau übernommenen Personals auf
zukünftige Dienstaltersgeschenke richtet sich unter Vorbehalt von Abs. 2
nach Art. 30 PR. Die bis zum 31. Dezember 2009 bei der Gemeinde Littau
geleisteten Dienstjahre werden dabei angerechnet.
2 Die Dienstaltersgeschenke für Mitarbeitende der Gemeinde Littau, die am
1. Januar 2010 mehr als 25 Dienstjahre erfüllt haben, richten sich nach dem
Personalreglement der Gemeinde Littau.
Luzern, 25. Juni 1998
Namens des Grossen Stadtrates
Markus Tschabold
Ratspräsident
Toni Göpfert
Stadtschreiber
63 Aufgehoben durch Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
64 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
Seite 28/38
Anhang I 65
Besoldungsordnung gemäss Personalreglement
(zu Art. 23 und 24)
1 Die Höhe des Besoldungsanspruchs richtet sich nach folgender Skala:
Klasse Mindestansatz Lohnmaximum Höchstansatz
(inklusive Maximum
der Leistungszulagen)
1 48’220.95 62’884.30 66’544.90
2 49’090.80 66’375.65 70’690.75
3 50’685.50 68’937.00 73’493.40
4 53’082.45 72’183.45 76’958.70
5 56’131.90 76’335.65 81’386.60
6 58’376.60 79’400.65 84’656.65
7 61’747.65 83’970.85 89’526.65
8 65’324.85 88’842.50 94’721.90
9 69’110.50 93’999.90 100’222.25
10 73’126.00 99’443.05 106’022.30
11 77’205.25 104’989.35 111’935.40
12 81’313.70 110’582.65 117’899.90
13 85’451.25 116’224.20 123’917.45
14 89’643.80 121’920.65 129’989.85
15 93’912.45 127’713.55 136’163.85
16 98’342.55 133’742.80 142’592.85
17 102’893.65 139’932.40 149’192.10
18 107’565.80 146’279.95 155’958.50
19 112’459.85 152’944.65 163’065.85
20 117’817.85 160’244.85 170’851.60
21 123’656.60 168’179.30 179’310.00
22 130’080.40 176’907.20 188’613.90
23 136’606.20 185’793.15 198’089.90
65 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
Seite 29/38
Klasse Mindestansatz Lohnmaximum Höchstansatz
(inklusive Maximum
der Leistungszulagen)
24 143’270.90 194’838.20 207’730.05
25 150’049.90 204’074.90 217’581.15
2 Die Besoldungen basieren auf einem Landesindex der Konsumentenpreise
von 109,69 Punkten (Basis Mai 2000 = 100 Punkte) oder 116,3 Punkten
(Basis Mai 1993 = 100 Punkte) (Stand November 2010).
Anhang II 66
66 Aufgehoben durch Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
Seite 30/38
Tabelle der Änderungen des Personalreglements der Stadt Luzern
(PR) vom 25. Juni 1998
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
1. B+A 10/00 13.4.00 20.5.00
Art. 4, Art. 10,
Anhang II
Art. 60a–e
geändert
eingefügt
1.9.00
2. B+A 14/09 25.6.09 4.7.09
Art. 60a–e geändert 1.1.10
3. B+A 19/12 14.6.12 23.6.12
Art. 14, Art. 17–19,
Art. 21, Art. 29, Art.
31, Art. 51, Art.
60b–d, Anhang II
Neue Begriffe*,
–6, Art. 8–13,
Art. 15–16,
Zwischentitel IV.,
Art. 20, Art. 22–25,
Art. 27–28, Art. 34,
Art. 37, Art. 43–44,
Zwischentitel VII.,
Art. 49–50, Art. 57,
Anhang I
Art. 6a, Art. 9a–b,
Art. 11a–d, Art.
33a, Art. 41a
aufgehoben
geändert
eingefügt
1.1.13
4. B+A 21/17 21.9.17 9.12.17
Art. 25, Art. 41a,
Art. 53
Art. 41b
geändert
eingefügt
1.1.18
5. B+A 17/17 21.9.17 9.12.17
Art. 37 geändert 1.1.19
6. B+A 12/19 6.6.19 24.8.19
Art. 48a eingefügt 1.9.19
7. B+A 29/25 18.9.25 6.12.25
Art. 31 eingefügt 1.1.26
* Neue Begriffe im ganzen Reglement: Mitarbeitende statt mitarbeitende Person, Dienstabteilung Personal statt Personalamt, Führungskraft statt Führungsperson, Personalbereich statt
Personalwesen und Dienstabteilungen statt Dienststellen.
Seite 31/38
Inhaltsverzeichnis
Seite
I. Allgemeine Bestimmungen .................................................................. 2
Art. 1 Personalpolitische Ziele und Grundsätze ..................................... 2
Art. 2 Organisation des Personalbereichs ............................................. 3
Art. 3 Zuständige Behörde .................................................................... 4
Art. 4 Geltungsbereich........................................................................... 4
Art. 5 Begriffe ........................................................................................ 5
II. Arbeitsverhältnis .................................................................................. 5
Art. 6 Art der Anstellung ........................................................................ 5
Art. 6a Dauer ........................................................................................... 6
Art. 7 Ausschreibung ............................................................................. 6
Art. 8 Probezeit ..................................................................................... 6
Art. 9 Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Übersicht ......................... 7
Art. 9a Fristen und Termine ..................................................................... 7
Art. 9b Form ............................................................................................ 8
Art. 10 Ordentliche Kündigung ................................................................ 8
Art. 11 Fristlose Kündigung ..................................................................... 9
Art. 11a Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen ................................. 9
Art. 11b Auflösung infolge Arbeitsunfähigkeit ............................................ 9
Art. 11c Beendigung bei Erreichen der Altersgrenze ............................... 10
Art. 11d Beendigung zur Unzeit............................................................... 10
Art. 12 Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses ..................................... 10
Art. 13 Schutz vor missbräuchlicher Kündigung .................................... 11
Art. 14 .................................................................................................. 11
Art. 15 Hilfestellung bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle ........ 11
III. Arbeitszeit.......................................................................................... 11
Art. 16 Arbeitszeit .................................................................................. 11
Art. 17–19 ............................................................................................... 12
IV. Ferien, Urlaub, Elternschaft, Krankheit und Unfall,
Dienstleistungen .............................................................................. 12
Art. 20 Ferien, Urlaub, Elternschaft, Krankheit und Unfall,
Dienstleistungen ........................................................................ 12
Art. 21 .................................................................................................. 12
Seite 32/38
V. Vermögensrechtliche Ansprüche des Personals ............................ 13
Art. 22 Besoldung.................................................................................. 13
Art. 23 Lohnsystem ............................................................................... 13
Art. 24 Leistungszulage ......................................................................... 14
Art. 25 Ausserordentliche Zulagen ........................................................ 14
Art. 26 Funktionszulage......................................................................... 14
Art. 27 Sozialzulagen ............................................................................ 14
Art. 28 Vergütungen .............................................................................. 15
Art. 29 .................................................................................................. 15
Art. 30 Dienstaltersgeschenk................................................................. 15
Art. 31 Nicht lohnrelevante Zusatzleistungen ........................................ 15
Art. 32 Anspruch bei Entlassung wegen der Aufhebung der Stelle ........ 15
Art. 33 Abgangsentschädigung ............................................................. 16
Art. 33a Sozialplan .................................................................................. 16
VI. Weitere Bestimmungen .................................................................... 17
Art. 34 Sorgfalts- und Interessenwahrungspflicht .................................. 17
Art. 35 Berufliche Aus- und Weiterbildung ............................................. 17
Art. 36 Leistungsbeurteilung .................................................................. 17
Art. 37 Stellenplan ................................................................................. 18
Art. 38 Personalverbände...................................................................... 19
Art. 39 Versicherungseinrichtungen ...................................................... 19
Art. 40 Schutz der Persönlichkeit .......................................................... 19
Art. 41 Geheimhaltungspflicht ............................................................... 20
Art. 41a Meldung von Missständen ......................................................... 20
Art. 41b Verfahren bei Meldungen von Missständen ............................... 20
Art. 42 Nebenbeschäftigung .................................................................. 21
Art. 43 Verbot der Annahme von Geschenken ...................................... 21
Art. 44 Ablieferung von Gebühren und Entschädigungen ...................... 21
Art. 45 Wohnsitz .................................................................................... 22
Art. 46 Arbeitszeugnis ........................................................................... 22
Art. 47 Urheberrecht .............................................................................. 22
Art. 48 Weitere Rechte und Pflichten..................................................... 22
Art. 48a Finanzierung .............................................................................. 23
VII. Administrativuntersuchung und vorsorgliche Massnahmen ...... 23
Art. 49 Administrativuntersuchung ......................................................... 23
Art. 50 Vorsorgliche Massnahmen ........................................................ 23
Seite 33/38
Art. 51 .................................................................................................. 24
VIII. Verfahren, Rechtsschutz ................................................................ 24
Art. 52 Anordnungen, Verfahren............................................................ 24
Art. 53 Schlichtungsstelle ...................................................................... 24
Art. 54 Verwaltungsgerichtliche Klage ................................................... 24
IX. Schluss- und Übergangsbestimmungen......................................... 25
Art. 55 Aufhebung des bisherigen Rechts ............................................. 25
Art. 56 Anpassung der bestehenden Dienstverhältnisse ....................... 25
Art. 57 Berechnung des Lohns für das Jahr 2013 ................................. 25
Art. 58 Nachbezug des Dienstaltersgeschenks ..................................... 26
Art. 59 Hängige Verfahren ..................................................................... 26
Art. 60 Inkrafttreten ............................................................................... 26
IX.bis Übergangsbestimmungen für das von der Gemeinde Littau
übernommene Personal ............................................................... 26
Art. 60a Anpassung der bestehenden Arbeitsverhältnisse ...................... 26
Art. 60b–d ................................................................................................ 27
Art. 60e Dienstaltersgeschenk................................................................. 27
Anhang I ................................................................................................. 28
Anhang II ................................................................................................ 29
Tabelle der Änderungen des Personalreglements der Stadt Luzern
(PR) vom 25. Juni 1998 .......................................................................... 30
Seite 34/38
Stichwortverzeichnis
A
Abgangsentschädigung ............................................................... Art. 33
Abtretung von Ansprüchen .......................................................... Art. 48
Administrativuntersuchung .......................................................... Art. 49
Altersgrenze. Beendigung des Arbeitsverhältnisses .................. Art. 11c
Angeordnete Arbeit .........................................................Art. 16, Art. 34
Annahme von Geschenken. Verbot............................................. Art. 43
Anordnungen .............................................................................. Art. 52
Arbeitsleistung ............................................................................ Art. 34
Arbeitsverhältnis ....................................................................... Art. 6 ff.
– Beendigung ........................................................................ Art. 9 ff.
– Umgestaltung ......................................................................... Art. 12
Arbeitszeit ................................................................................... Art. 16
Arbeitszeugnis ............................................................................ Art. 46
Aufhebung der Stelle................................................................... Art. 32
Aufhebung des bisherigen Rechts............................................... Art. 55
Aus- und Weiterbildung ............................................................... Art. 35
Ausbildungszulagen .................................................................... Art. 27
Ausserordentliche Zulagen..............................................Art. 22, Art. 25
B
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ....................................... Art. 9 ff.
– Auflösung infolge Arbeitsunfähigkeit ..................................... Art. 11b
– Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen .......................... Art. 11a
– Erreichen der Altersgrenze ................................................... Art. 11c
– fristlose Kündigung ................................................................. Art. 11
– ordentliche Kündigung ............................................................ Art. 10
– zur Unzeit ............................................................................. Art. 11d
Begriffe ......................................................................................... Art. 5
Behinderte. Beschäftigung und Eingliederung .......................................
Berufliche Aus- und Weiterbildung .............................................. Art. 35
Berufliche Vorsorge..................................................................... Art. 39
Berufs- und Nichtberufsunfälle .................................................... Art. 39
Besoldung ................................................................................... Art. 22
Besoldungsordnung ................................................................ Anhang I
Besondere Arbeitsleistungen. Vergütung .................................... Art. 28
Besondere Familienzulage .......................................................... Art. 27
Bestehende Dienstverhältnisse. Anpassung ............................... Art. 56
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C
Chancengleichheit von Frauen und Männern ................................ Art. 1
D
Dienstabteilung Personal .............................................................. Art. 2
Dienstabteilungen ......................................................................... Art. 5
Dienstaltersgeschenk .................................................................. Art. 30
– Nachbezug ........................................................................... Art. 58
Dienstkleider, Dienstwohnung ..................................................... Art. 48
Direktionen .................................................................................... Art. 5
E
Entschädigungen. Ablieferungspflicht ......................................... Art. 44
Erhöhte Einsatzbereitschaft. Wohnsitz ........................................ Art. 45
F
Familienpflichten ........................................................................... Art. 1
Feiertagsarbeit. Vergütung .......................................................... Art. 28
Ferien.......................................................................................... Art. 20
Freie Stellen. Ausschreibung ........................................................ Art. 7
Fristlose Kündigung .................................................................... Art. 11
Führungskraft ................................................................................ Art. 5
Funktionszulage .......................................................................... Art. 26
G
Gebühren. Ablieferungspflicht ..................................................... Art. 44
Geburtszulagen........................................................................... Art. 27
Geheimhaltungspflicht................................................................. Art. 41
Geltungsbereich ............................................................................ Art. 4
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) ........................ Art. 52
Gleichstellung ............................................................................... Art. 1
Globalbudget................................................................................. Art. 4
H
Hängige Verfahren ...................................................................... Art. 59
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I
Individuelle Besoldungserhöhungen............................................ Art. 23
Inkrafttreten ................................................................................. Art. 60
K
Kaderfunktion. Wohnsitz ............................................................. Art. 45
Kinderzulagen ............................................................................. Art. 27
Kündigung
– fristlose ................................................................................. Art. 11
– missbräuchliche ........................................................Art. 13, Art. 54
– ordentliche ............................................................................ Art. 10
L
Lehrpersonen ................................................................................ Art. 4
Leistungsaufträge mit Globalbudget .............................................. Art. 4
Leistungsbeurteilung ................................................................... Art. 36
– vor dem Ablauf der Probezeit ................................................. Art. 8
Leistungszulage .............................................................. Art. 22, Art. 24
Littau. Übergangsbestimmungen..................................... Art. 60a und e
Lohn ............................................................................................ Art. 22
– Anpassung an die Preisentwicklung ..................................... Art. 23
– Berechnung für das Jahr 2013.............................................. Art. 57
Lohnklassen ................................................................................ Art. 23
Lohnsystem................................................................................. Art. 23
M
Mehrstunden. Vergütung ............................................................. Art. 28
Meldung von Missständen......................................................... Art. 41a
Mitarbeitende ................................................................................ Art. 5
– mit Lehrvertrag ....................................................................... Art. 4
– vom Volk oder vom Grossen Stadtrat gewählt ........................ Art. 4
Mitarbeitergespräch; siehe Leistungsbeurteilung
N
Nachtarbeit. Vergütung ............................................................... Art. 28
Nebenbeschäftigung ................................................................... Art. 42
Neue Arbeitsstelle. Hilfestellung bei der Suche ........................... Art. 15
O
Öffentlich-rechtlicher Arbeitsvertrag ..................................Art. 6, Art. 56
Öffentlicher Dienst......................................................................... Art. 5
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P
PBO ............................................................................................ Art. 55
PBOP .......................................................................................... Art. 55
Personal Littau. Übergangsbestimmungen...................... Art. 60a und e
Personalbereich. Organisation ...................................................... Art. 2
Personalbudget .................................................................Art. 2, Art. 23
Personalhilfsfonds ....................................................................... Art. 48
Personalpolitische Ziele und Grundsätze ...................................... Art. 1
Personalverbände ....................................................................... Art. 38
Persönliche Integrität am Arbeitsplatz. Wahrung ......................... Art. 40
Pikettdienst. Vergütung ............................................................... Art. 28
Probezeit ...........................................................................Art. 8, Art. 56
S
Schlichtungsstelle ....................................................................... Art. 53
Schlichtungsverfahren .............................................................. Art. 53 f.
Schluss- und Übergangsbestimmungen .................................. Art. 55 ff.
Schutz
– der Gesundheit ..................................................................... Art. 40
– der Personaldaten ................................................................ Art. 48
– der Persönlichkeit ................................................................. Art. 40
– vor missbräuchlicher Kündigung ........................................... Art. 13
Sonntagsarbeit. Vergütung.......................................................... Art. 28
Sorgfalts- und Interessenwahrungspflicht.................................... Art. 34
Sozialpartnerschaftliche Vereinbarungen .................................... Art. 38
Sozialplan ................................................................................. Art. 33a
Sozialzulagen.............................................................................. Art. 27
Spesen. Vergütung ..................................................................... Art. 28
Stelle ............................................................................................. Art. 5
Stellenplan .................................................................................. Art. 37
Stellenplankommission ............................................................... Art. 37
T
Teilzeitarbeit.................................................................................. Art. 1
U
Übergangsbestimmungen betr. das Personal
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der Gemeinde Littau........................................................ Art. 60a und e
Überstunden. Vergütung ............................................................. Art. 28
Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses ...................................... Art. 12
Umweltbewusstes Verhalten ......................................................... Art. 1
Unfall; siehe Berufs- und Nichtberufsunfälle................................ Art. 39
Urheberrecht ............................................................................... Art. 47
Urlaub ......................................................................................... Art. 20
V
Verfahren .................................................................................... Art. 52
Verfahren, Rechtsschutz ......................................................... Art. 52 ff.
Vergütungen ............................................................................... Art. 28
Verhandlungsdelegation der Personalverbände .......................... Art. 38
Vermögensrechtliche Ansprüche des Personals ..................... Art. 22 ff.
Verrechnung ............................................................................... Art. 48
Versicherungseinrichtungen ........................................................ Art. 39
Vertrauensärztliche Untersuchung .............................................. Art. 48
Verwaltungsgerichtliche Klage .................................................... Art. 54
Vorsorgliche Massnahmen .......................................................... Art. 50
W
Weisungsrecht ............................................................................ Art. 34
Weiterbildung; siehe berufliche Aus- und Weiterbildung
Wohnsitz ..................................................................................... Art. 45
Z
Zivilrechtlich Angestellte .............................................................. Art. 56
Zivilrechtlicher Arbeitsvertrag ........................................................ Art. 4
Zulagen
– ausserordentliche .....................................................Art. 22, Art. 25
– Funktionszulage ................................................................... Art. 26
– Geburts-, Kinder- und Ausbildungszulagen .......................... Art. 27
– Sozialzulagen ....................................................................... Art. 27
Zusatzleistungen. Nicht lohnrelevante ......................................... Art. 31
Zuständige Behörde ...................................................................... Art. 3
Zwischenzeugnis ........................................................................ Art. 46
