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title: "Vorschriften für die Benützung der Grün- und Sportanlage Emmersberg"
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# Vorschriften für die Benützung der Grün- und Sportanlage Emmersberg

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Benützungsvorschriften Sportanlage Emmersberg 750.4
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 1
Vorschriften für die Benützung der Grün- und
Sportanlage Emmersberg
vom 15. September 1964
1.
Die Anlage ist eine offene, freie und jedermann zugängliche Grün-,
Turn-, Spiel- und Erholungszone.
2.
Den Schulen, Vereinen und Verbänden steht die Anlage im Rahmen eines vom Baureferat erlassenen Benützungsplanes zur Verfügung. Belegungsgesuche sind an das Städtische Baureferat zu
richten.
3.
Über die gesamte Anlage übt ein vom Stadtrat bestimmter Platzwart die Aufsicht aus.
4.
Alle Benützer sind verpflichtet, jeden Lärm nach Möglichkeit zu
vermeiden. An Werktagen darf nach 21.30 Uhr und an Sonntagen
nach 19.00 Uhr nicht trainiert oder gespielt werden. Der freie Spielbetrieb ist für die schulpflichtige Jugend bis zur Dämmerung, im
Sommer bis 20.00 Uhr gestattet. An gesetzlichen Feiertagen wird
die Anlage für sportliche Zwecke nicht zur Verfügung gestellt.
5.
Auf den Spielwiesen ist das Tragen von Fussballschuhen und
Schuhen mit Dornen untersagt; Vereine und organisierte Gruppen
dürfen keine Fussballwettspiele austragen.
6.
Die Laufbahn darf nur mit Turn- bzw. Leichtathletikschuhen oder
barfuss betreten werden und ist ausschliesslich für Laufübungen zu
benützen. Jedes Befahren der Laufbahn ist untersagt, ebenso das
Überspringen der Metallböcke bei abgesperrter Innenbahn.
Benützungsvorschriften Sportanlage Emmersberg 750.4
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2
7.
Strikte verboten ist das Befahren des Trockenplatzes (Kautschuk-
Asphaltbelag) und dessen Betreten mit spitzen Damenschuhabsätzen oder mit Leichtathletik-Dornenschuhen. Auf dem Trockenplatz
darf nur gespielt oder geturnt werden.
8.
Sprung- und Stossübungen dürfen nur auf den dafür eingerichteten
Weichbodenanlagen ausgeführt werden. Die Sprunggruben sind
nach starker Beanspruchung durch die Benützer gemäss den Anweisungen des Platzwartes instandzustellen (Ausegalisieren der
Sandfüllung usw.) Wurfübungen mit Speer, Diskus usw. sollen bei
reger Benützung der Anlage auf die untere Emmersbergspielwiese
verlegt werden.
9.
Bei Regenwetter oder bei aufgeweichtem Boden ist die Benützung
der Rasenplätze und der Laufbahn untersagt. Die jeweiligen Anschläge sind zu beachten.
10.
Das Aufstellen und Versorgen von Hürden usw. hat durch die Benützer zu erfolgen. Bei Veranstaltungen trägt der Organisator die
Kosten für alle speziellen Aufwendungen und für Schäden, die über
eine normale Abnützung hinausgehen. Installationen dürfen nur mit
Bewilligung des Baureferates vorgenommen werden. Das Zeichnen
der Laufbahn muss in Verbindung mit dem Platzwart geschehen.
Die Markierung von Spielfeldern ist Sache der Benützer.
11.
Die Stadt lehnt jede Haftpflicht für Unfälle, Beschädigungen und
Diebstähle ab. Sämtliche Benützer haben diese Risiken selbst zu
tragen oder entsprechende Versicherungen abzuschliessen. Beim
Turn- und Sportbetrieb sind alle Benützer der Anlage verpflichtet,
durch geeignete Massnahmen die Möglichkeit von Unfällen gegen
Drittpersonen auszuschliessen.
12.
Passanten haben die angelegten Fusswege zu benützen. Das beliebige Überqueren der Anlage ist ihnen nicht gestattet. Bei Anlässen hat der Veranstalter dafür zu sorgen, dass der Innenraum von
Zuschauern frei bleibt.
Benützungsvorschriften Sportanlage Emmersberg 750.4
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3
13.
Hunde sind an der Leine zu führen. Jedes Verunreinigen des Areals durch Hunde ist strikte untersagt. Fehlbare Hundebesitzer werden von der Stadtpolizei gebüsst.
14.
Zur gesamten Anlage und allen Einrichtungen ist Sorge zu tragen.
Sachschäden sind sofort dem Platzwart zu melden. Für Beschädigungen haftet der Verursacher bzw. der Verein, dem der Fehlbare
angehört. Es ist streng darauf zu achten, dass die Gerätekästen
unmittelbar nach Beendigung der Turnstunden abgeschlossen und
die Schlüssel im Lehrerzimmer deponiert werden.
15.
Vereinen oder Einzelbenützern, die sich eine fortgesetzte Missachtung dieser Vorschriften zuschulden kommen lassen, kann das
Baureferat das Recht zur Benützung der sportlichen Einrichtungen
ganz oder vorübergehend entziehen.
