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title: "Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule"
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provisions: 17
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# Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule

## Art. 1 I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung {#art_1}

Zweck
1 Die Vereinbarungskantone harmonisieren die obligatorische Schule, indem sie
a) die Ziele des Unterrichts und die Schulstrukturen harmonisieren und
b) die Qualität und Durchlässigkeit des Schulsystems durch gemeinsame Steuerungsinstrumente entwickeln und sichern.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsätze
1 Im Respekt vor den unterschiedlichen Kulturen in der mehrsprachigen Schweiz folgen die Vereinbarungskantone bei ihren Vorkehren zur Harmonisierung dem Grundsatz der Subsidiarität.
2 Sie sind bestrebt, die schulischen Hindernisse für eine nationale und internationale Mobilität der Bevölkerung zu beseitigen.

## Art. 3 II. Übergeordnete Ziele der obligatorischen Schule {#art_3}

Grundbildung
1 In der obligatorischen Schule erwerben und entwickeln alle Schülerinnen und Schüler grundlegende
Kenntnisse und Kompetenzen sowie kulturelle Identität, welche es ihnen erlauben, lebenslang zu lernen und ihren Platz in Gesellschaft und Berufsleben zu finden.
2 Während der obligatorischen Schule erwirbt jede Schülerin und jeder Schüler die Grundbildung, welche den Zugang zur Berufsbildung oder zu allgemeinbildenden Schulen auf der Sekundarstufe II ermöglicht, insbesondere in den folgenden Bereichen:
a) Sprachen: eine umfassende Grundbildung in der lokalen Standardsprache (mündliche und
schriftliche Sprachbeherrschung) und grundlegende Kompetenzen in einer zweiten Landessprache und mindestens einer weiteren Fremdsprache,
b) Mathematik und Naturwissenschaften: eine Grundbildung, welche zur Anwendung von
grundlegenden mathematischen Konzepten und Verfahren sowie zu Einsichten in naturwissenschaftliche und technische Zusammenhänge befähigt,
c) Sozial- und Geisteswissenschaften: eine Grundbildung, welche dazu befähigt, die grundlegenden Zusammenhänge des sozialen und politischen Umfeldes sowie von Mensch und
Umwelt zu kennen und zu verstehen,
d) Musik, Kunst und Gestaltung: eine auch praktische Grundbildung in verschiedenen
künstlerischen und gestalterischen Bereichen, ausgerichtet auf die Förderung von Kreativität, manuellem Geschick und ästhetischem Sinn sowie auf die Vermittlung von Kenntnissen in Kunst und Kultur,
e) Bewegung und Gesundheit: eine Bewegungs- und Gesundheitserziehung ausgerichtet auf
die Entwicklung von motorischen Fähigkeiten und körperlicher Leistungsfähigkeit sowie
auf die Förderung des physischen und psychischen Wohlbefindens.
1) Beitritt vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 5. 5. 2010 (wirksam seit 24. 6. 2010; Geschäftsnummern 09.2064 und
10.0413).
Harmonisierung der obligatorischen Schule: Interkant. Vereinbarung 419.600
3 Die Schülerinnen und Schüler werden in ihrer Entwicklung zu eigenständigen Persönlichkeiten, beim
Erwerb sozialer Kompetenzen sowie auf dem Weg zu verantwortungsvollem Handeln gegenüber Mitmenschen und Umwelt unterstützt.

## Art. 4 {#art_4}

Sprachunterricht
1 Die erste Fremdsprache wird, entsprechend der in Art. 6 festgelegten Dauer der Schulstufen, spätes -
tens ab dem 5. Schuljahr, die zweite Fremdsprache spätestens ab dem 7. Schuljahr unterrichtet. Eine
der beiden Sprachen ist eine zweite Landesprache, deren Unterricht kulturelle Aspekte einschliesst;
die andere Sprache ist Englisch. In beiden Fremdsprachen werden per Ende der obligatorischen Schule
gleichwertige Kompetenzniveaus vorgegeben. Sofern die Kantone Graubünden und Tessin zusätzlich
eine dritte Landessprache obligatorisch unterrichten, können sie bezüglich der Festlegung der Schuljahre von der vorliegenden Bestimmung abweichen.
2 Während der obligatorischen Schule besteht ein bedarfsgerechtes Angebot an fakultativem Unterricht
in einer dritten Landessprache.
3 Die Reihenfolge der unterrichteten Fremdsprachen wird regional koordiniert. Qualitäts- und Entwicklungsmerkmale sind in einer durch die EDK genehmigten Gesamtstrategie festgelegt.
4 Für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund unterstützen die Kantone durch organisatorische Massnahmen die von den Herkunftsländern und den verschiedenen Sprachgemeinschaften unter
Beachtung der religiösen und politischen Neutralität durchgeführten Kurse in heimatlicher Sprache
und Kultur (HSK-Kurse).

## Art. 5 III. Strukturelle Eckwerte der obligatorischen Schule {#art_5}

Einschulung
1 Die Schülerinnen und Schüler werden mit dem vollendeten 4. Altersjahr eingeschult (Stichtag 31. Juli).
2 Während der ersten Schuljahre (Vorschul- und Primarunterricht) erwirbt das Kind schrittweise die
Grundlagen der Sozialkompetenz und der schulischen Arbeitsweise. Es vervollständigt und konsolidiert insbesondere die sprachlichen Grundlagen. Die Zeit, die das Kind für das Durchlaufen der ersten
Schuljahre benötigt, ist abhängig von seiner intellektuellen Entwicklung und emotionalen Reife; gege -
benenfalls wird es durch besondere Massnahmen zusätzlich unterstützt.

## Art. 6 {#art_6}

Dauer der Schulstufen
1 Die Primarstufe, inklusive Vorschule oder Eingangsstufe, dauert acht Jahre.
2 Die Sekundarstufe I schliesst an die Primarstufe an und dauert in der Regel drei Jahre.
3 Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegte Aufteilung der Schulstufen zwischen der Primar- und der Sekundarstufe I kann im Kanton Tessin um ein Jahr variieren.
4 Der Übergang zur Sekundarstufe II erfolgt nach dem 11. Schuljahr. Der Übergang in die gymnasialen
Maturitätsschulen erfolgt unter Berücksichtigung der Erlasse des Bundesrates und der EDK 2), in der
Regel nach dem 10. Schuljahr.
5 Die Zeit für das Durchlaufen der Schulstufen ist im Einzelfall abhängig von der individuellen Entwicklung der Schülerin oder des Schülers.

## Art. 7 IV. Instrumente der Systementwicklung und Qualitätssicherung {#art_7}

Bildungsstandards
1 Zur gesamtschweizerischen Harmonisierung der Unterrichtsziele werden nationale Bildungsstandards
festgelegt.
2) Derzeit die Verordnung des Bundesrates vom 16. Januar 1995 bzw. das Reglement der EDK vom 15. Februar 1995 über die Anerkennung von
gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR). Erlasssammlung EDK, Ziff. 4.3.1.1./SR 413.11.
Harmonisierung der obligatorischen Schule: Interkant. Vereinbarung 419.600
2 Unterschieden wird zwischen folgenden zwei Arten von Bildungsstandards:
a) Leistungsstandards, die pro Fachbereich auf einem Referenzrahmen mit Kompetenzniveaus basieren;
b) Standards, welche Bildungsinhalte oder Bedingungen für die Umsetzung im Unterricht
umschreiben.
3 Die nationalen Bildungsstandards werden unter der Verantwortung der EDK wissenschaftlich entwickelt und validiert. Sie unterliegen einer Vernehmlassung gemäss Art. 3 des Konkordats über die
Schulkoordination vom 29. Oktober 1970 3).
4 Sie werden von der Plenarversammlung der EDK mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder verabschiedet, von denen mindestens drei einen nicht mehrheitlich deutschsprachigen Kanton vertreten. Die Revision erfolgt durch die Vereinbarungskantone in einem analogen Verfahren.

## Art. 8 {#art_8}

Lehrpläne, Lehrmittel und Evaluationsinstrumente
1 Die Harmonisierung der Lehrpläne und die Koordination der Lehrmittel erfolgen auf sprachregionaler Ebene.
2 Lehrpläne, Lehrmittel und Evaluationsinstrumente sowie Bildungsstandards werden aufeinander abgestimmt.
3 Die Kantone arbeiten im Rahmen des Vollzugs dieser Vereinbarung auf sprachregionaler Ebene zu -
sammen. Sie können die hierfür erforderlichen Einrichtungen schaffen.
4 Die EDK und die Sprachregionen verständigen sich von Fall zu Fall über die Entwicklung von Refe -
renztests auf Basis der Bildungsstandards.

## Art. 9 {#art_9}

Portfolios
1 Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Schülerinnen und Schüler ihr Wissen und ihre
Kompetenzen mittels der von der EDK empfohlenen nationalen oder internationalen Portfolios dokumentieren können.

## Art. 10 {#art_10}

Bildungsmonitoring
1 In Anwendung von Art. 4 des Konkordats über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970 4) beteiligen sich die Vereinbarungskantone zusammen mit dem Bund an einem systematischen und kontinuierlichen, wissenschaftlich gestützten Monitoring über das gesamte schweizerische Bildungssystem.
2 Die Entwicklungen und Leistungen der obligatorischen Schule werden regelmässig im Rahmen dieses Bildungsmonitorings evaluiert. Ein Teil davon ist die Überprüfung der Erreichung der nationalen
Bildungsstandards namentlich durch Referenztests im Sinne von Art. 8 Abs. 4.

## Art. 11 V. Gestaltung des Schultags {#art_11}

Blockzeiten und Tagesstrukturen
1 Auf der Primarstufe wird der Unterricht vorzugsweise in Blockzeiten organisiert.
2 Es besteht ein bedarfsgerechtes Angebot für die Betreuung der Schülerinnen und Schüler ausserhalb
der Unterrichtszeit (Tagesstrukturen). Die Nutzung dieses Angebots ist fakultativ und für die Erziehungsberechtigten grundsätzlich kostenpflichtig.
3) Erlasssammlung EDK, Ziff 1.1.
4) Erlasssammlung EDK, Zif. 1.1.
Harmonisierung der obligatorischen Schule: Interkant. Vereinbarung 419.600

## Art. 12 VI. Schlussbestimmungen {#art_12}

Fristen
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, spätestens sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieser
Vereinbarung die strukturellen Eckwerte der obligatorischen Schule im Sinne von Titel III der vorliegenden Vereinbarung festzulegen und die Bildungsstandards im Sinne von Art. 7 anzuwenden.

## Art. 13 {#art_13}

Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.

## Art. 14 {#art_14}

Austritt
1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.

## Art. 15 {#art_15}

Ausserkraftsetzung von Art. 2 des Schulkonkordats von 1970
1 Die Plenarversammlung der EDK entscheidet über den Zeitpunkt der Ausserkraftsetzung von Art. 2
des Konkordats über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970 5).

## Art. 16 {#art_16}

Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens zehn Kantone beigetreten sind.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.

## Art. 17 {#art_17}

Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten. Ihm stehen alle Rechte und
Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
Bern, 14. Juni 2007
Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
Die Präsidentin: Isabelle Chassot
Der Generalsekretär: Hans Ambühl
Inkrafttreten
Gemäss Beschluss des EDK-Vorstandes vom 7. Mai 2009 tritt die Interkantonale Vereinbarung über
die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS) am 1. August 2009 in Kraft.
Die Kantone, die der Vereinbarung beigetreten sind, werden vom EDK-Generalsekretariat auf der
Website der EDK publiziert.
5) Erlasssammlung EDK, Ziff. 1.1.
Harmonisierung der obligatorischen Schule: Interkant. Vereinbarung 419.600
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.06.2007 01.08.2009 Erlass Erstfassung KB 12.05.2010
Harmonisierung der obligatorischen Schule: Interkant. Vereinbarung 419.600
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 14.06.2007 01.08.2009 Erstfassung KB 12.05.2010
