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title: "Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden"
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provisions: 18
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# Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden

## § 1 I. Zusammenarbeit der Regierungsräte {#par_1}

1 Die Regierungsräte der beiden Kantone treffen sich regelmässig zu gemeinsamen Sitzungen.
2 Den Vorsitz führt die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident des jeweiligen Tagungskantons.

## § 2 {#par_2}

1 Sie entwickeln die Ziele der Zusammenarbeit der beiden Kantone, informieren sich laufend über Gesetzesrevisionen und Planungsprojekte und beraten alle Fragen von gemeinsamem Interesse.

## § 3 {#par_3}

1 Sie bilden keine gemeinsame Behörde und fassen keine gemeinsamen Beschlüsse. Anträge zuhanden
der beiden Parlamente, die partnerschaftliche Geschäfte betreffen, gehen von den Regierungsräten der
beiden Kantone aus.

## § 4 {#par_4}

1 Sie wenden auf partnerschaftliche Geschäfte die von den Regierungsräten beider Kantone beschlossenen Standards für den Lastenausgleich zwischen Basel-Landschaft und Basel-Stadt (BL/BS-Standards) an.

## § 5 {#par_5}

1 Der Regierungsrat informiert das Parlament seines Kantons über sein Vorhaben, einen wichtigen
Staatsvertrag abzuschliessen, sobald er ein Verhandlungsmandat verabschiedet hat.

## § 6 {#par_6}

1 Die Regierungsräte der beiden Kantone sind befugt, zur gemeinsamen Bearbeitung von Sachfragen
aus ihrer Mitte, aus Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen und kommunalen Verwaltungen und
aus aussenstehenden Fachleuten zusammengesetzte Arbeitsgruppen einzusetzen. Diese Arbeitsgruppen erstatten den Regierungsräten der beiden Kantone Bericht.
1) Vom Grossen Rat genehmigt am 19. 10. 2011 (Geschäftsnr. 10.2268).
2) SG 111.100.
3) SGS 100.
Behördenzusammenarbeit BS/BL 118.300

## § 7 II. Zusammenarbeit der Parlamente {#par_7}

1 Die Büros des Grossen Rates und des Landrates orientieren sich gegenseitig über die Tagesordnungen der beiden Parlamente sowie über neue parlamentarische Vorstösse, die sich auf Gegenstände von
gemeinsamem Interesse beziehen.

## § 8 {#par_8}

1 Die Ratsbüros und die Kommissionen der beiden Parlamente sind befugt, regelmässig oder nach Bedarf gemeinsame Sitzungen abzuhalten.

## § 9 {#par_9}

1 Ein Geschäft wird partnerschaftlich behandelt,
a) wenn es seiner Natur nach das Zusammenwirken der beiden Parlamente bedingt, wie die
Genehmigung von Verträgen, Beschlüsse über gemeinsame Institutionen oder Berichte zu
in beiden Parlamenten überwiesenen gleich lautenden parlamentarischen Vorstössen;
b) wenn die beiden Parlamente – auf Antrag der Regierungsräte oder von sich aus – beschliessen, ein Geschäft partnerschaftlich zu behandeln.
2 Bei der Beratung von partnerschaftlichen Geschäften finden folgende Bestimmungen Anwendung:
a) Die Ratsbüros koordinieren die Behandlung des Geschäfts in beiden Parlamenten und
stimmen sie zeitlich aufeinander ab.
b) Für die Vorberatung von partnerschaftlichen Geschäften bezeichnen die beiden Parlamente vorberatende Kommissionen (im folgenden Kommissionen).
c) Die Präsidien der Kommissionen sprechen sich über das Vorgehen gegenseitig ab, sobald
eine partnerschaftliche Vorlage zugewiesen wird, und informieren sich gegenseitig über
gefasste Kommissionsbeschlüsse.
d) Die Kommissionen der beiden Parlamente tagen in der Regel bei jedem Geschäft mindestens einmal gemeinsam.
e) Die Kommissionen können Mitglieder der beiden Regierungsräte zu ihren gemeinsamen
Sitzungen einladen und von beiden Regierungsräten ergänzende Berichte verlangen.
f) Die Kommissionen erstatten ihren Parlamenten zeitlich koordiniert, aber – mit Ausnahme
der Interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen – getrennt Bericht und stellen Antrag.
g) Die beiden Parlamente beraten partnerschaftliche Vorlagen getrennt und treffen unter
Vorbehalt des Referendums selbständig den definitiven Entscheid.

## § 10 {#par_10}

1 In den vorberatenden Kommissionen werden partnerschaftliche Vorlagen zweimal beraten, wenn eine Kommission des Landrates zu einem vorhergehenden Antrag einer Kommission des Grossen Rates
oder eine Kommission des Grossen Rates zu einem vorhergehenden Antrag einer Kommission des
Landrates eine materielle Differenz schafft.
2 Weichen die Anträge der Kommissionen über ein partnerschaftliches Geschäft voneinander ab, so
treten die Präsidien der federführenden Kommissionen, die Präsidien aller beteiligten Kommissionen,
Delegationen aller beteiligten Kommissionen oder alle beteiligten Kommissionen zusammen mit dem
Ziel, einen gleich lautenden Antrag an die Parlamente auszuarbeiten.

## § 11 Behördenzusammenarbeit BS/BL 118.300 {#par_11}

1 In den Parlamenten werden partnerschaftliche Vorlagen zweimal beraten, wenn der Landrat zu einem
vorhergehenden Beschluss des Grossen Rates oder der Grosse Rat zu einem vorhergehenden Beschluss des Landrates eine materielle Differenz schafft.
2 Weichen die Beschlüsse der Parlamente über ein partnerschaftliches Geschäft voneinander ab, so treten die Präsidien der federführenden Kommissionen, die Präsidien aller beteiligten Kommissionen,
Delegationen aller beteiligten Kommissionen oder alle beteiligten Kommissionen zusammen mit dem
Ziel, einen Einigungsvorschlag auszuarbeiten.
3 Die beteiligten Kommissionen erstatten ihren Parlamenten über das Ergebnis der Einigungsverhandlungen Bericht und stellen Antrag.

## § 12 {#par_12}

1 Beschlüsse über partnerschaftliche Geschäfte gelten als zustande gekommen, nachdem sie von beiden Parlamenten materiell gutgeheissen worden sind.
2 Kommt es nicht zu einem materiell übereinstimmenden Antrag der vorberatenden Kommissionen
oder zu einem materiell übereinstimmenden Beschluss der Parlamente zu einem gemäss § 9 Abs. 1 lit.
b als partnerschaftlich bezeichneten Geschäft, so fällt eine weitere Behandlung gemäss dieser Vereinbarung auf Beschluss eines Parlamentes dahin.

## § 13 {#par_13}

1 In Staatsverträgen über Institutionen mit interkantonalen Trägerschaften ist die Bildung von interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen zur Gewährleistung der parlamentarischen Oberaufsicht vorzusehen.
2 Die Büros des Landrats und des Grossen Rates arbeiten Empfehlungen für die Aufgaben und Vorgehensweise der interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen aus.

## § 14 III. Volksabstimmungen über partnerschaftliche Vorlagen {#par_14}

1 Die Abstimmungen über partnerschaftliche Vorlagen sind in den beiden Kantonen gleichzeitig durchzuführen.

## § 15 IV. Kündigung {#par_15}

1 Jeder Kanton ist befugt, diese Vereinbarung unter Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Jahr
auf das Ende eines Kalenderjahres zu kündigen.

## § 16 V. Schlussbestimmungen {#par_16}

1 Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Grossen Rates und des Landrates.

## § 17 {#par_17}

1 Diese Vereinbarung ist nach Eintritt der Rechtskraft gemäss Art. 48 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

## § 18 Behördenzusammenarbeit BS/BL 118.300 {#par_18}

1 Diese Vereinbarung ist zu publizieren. Sie wird nach Eintritt der Rechtskraft auf den 1. Januar 2012
wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und
Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden vom 22./17. Februar 1977 aufgehoben.
Basel, 21. Juni 2011
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt
Der Präsident des Regierungsrates: Dr. Guy Morin
Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl
Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 19. Oktober 2011.
Liestal, 21. Juni 2011
Im Namen des Regireungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Der Präsident des Regierungsrates: Jörg Krähenbühl
Der Landschreiber: Walter Mundschin
Vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 3. November 2011.
Behördenzusammenarbeit BS/BL 118.300
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.06.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung KB 09.11.2011
Behördenzusammenarbeit BS/BL 118.300
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.06.2011 01.01.2012 Erstfassung KB 09.11.2011
