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# Umweltschutzverordnung

## § 1 {#par_1}

Kantonale Umweltschutzfachstelle
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie3 nimmt die Aufgaben der kantonalen Umweltschutzfachstelle gemäss Bundesrecht wahr und vollzieht den Umweltschutz, soweit
nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
2 Es nimmt die Aufgaben gemäss kantonalem Recht wahr, sofern der Regierungsrat keine andere Behörde bezeichnet.

## § 2 {#par_2}

Branchenabkommen
1 Jede Behörde ist befugt, in ihrem Zuständigkeitsbereich Branchenabkommen abzuschliessen.
1 SR 814.71
2 SRL Nr. 700
3 Gemäss Änderung vom 13. Februar 2004 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und
der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. April
2004 (G 2004 76), wurde in den §§ 1, 5, 7, 9, 10, 14, 16–18, 20, 22, 25, 29–34, 36–38, 46 und
50 die Bezeichnung «Amt für Umweltschutz» durch «Dienststelle Umwelt und Energie» ersetzt.
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 1998 553
2 Nr. 701

## § 3 {#par_3}

Umweltschutzstelle der Gemeinde
1 Die Umweltschutzstelle der Gemeinde koordiniert auf Gemeindeebene die Umweltschutzmassnahmen und berät Private und kommunale Behörden in den Belangen des
Umweltschutzes.
2 Allgemeine Massnahmen des Kantons

## § 4 {#par_4}

Umweltbeobachtung
1 Die Bereiche der Umweltbeobachtung werden im Rahmen- und im Jahreskontrakt oder
mittels Weisung des vorgesetzten Departementes festgelegt.
2 Zu erstellen sind insbesondere: Altlastenkataster, Bodenkataster, Emissionskataster,
PCB-Kataster, Risikokataster und Schiess- und Strassenlärmkataster.
3 Die Ergebnisse der Beobachtungen sind öffentlich.

## § 5 {#par_5}

Förderung
1 Die Gesuche um Unterstützung gemäss § 7 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 30. März 1998 (EGUSG)4 sind der Dienststelle Umwelt und Energie einzureichen.
2 Die Höhe der Unterstützung bemisst sich nach dem Ausmass des öffentlichen Interesses und der mutmasslichen Reduktion der Umweltbelastung und beträgt maximal
30 Prozent der Kosten.
3 Die finanzrechtliche Zuständigkeitsordnung bleibt vorbehalten.

## § 6 {#par_6}

Information
1 Die Information der Öffentlichkeit über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung wird im Rahmenkontrakt oder in Weisungen des vorgesetzten Departementes
oder der Gemeinde geregelt. *
2 Alle umweltrelevanten Daten stehen kantonalen und kommunalen Behörden zur Verfügung.
4 SRL Nr. 700. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 701 3
3 Luftreinhaltung
3.1 Massnahmen im Baubewilligungsverfahren

## § 7 {#par_7}

Anlagen mit erheblicher Luftverunreinigung
1 Anlagen nach § 9 Absatz 4 EGUSG, die erhebliche Luftverunreinigungen verursachen,
sind:
a. Anlagen mit 100 bis 299 Parkplätzen,
b. Anlagen mit Holzfeuerungen von mehr als 70 kW Feuerungswärmeleistung und
handbeschickte Feuerungen für Restholz aus der holzverarbeitenden Industrie,
c. Anlagen mit Öl- oder Gasfeuerungen von mehr als 350 kW Feuerungswärmeleistung,
d. Industrie- und Gewerbeanlagen mit einem Schadstoffausstoss über der Mindestgrösse beim Massenstrom (Bagatellgrenze) nach der Luftreinhalte-Verordnung
(LRV) vom 16. Dezember 19855 und
e. Anlagen, von denen eine Geruchsbelästigung zu erwarten ist.
2 Die Dienststelle Umwelt und Energie ist die für die Stellungnahme zuständige Behörde.

## § 8 {#par_8}

Stückholzkessel
1 Stückholzkessel müssen die Bestimmungen der LRV einhalten und dem Stand der
Technik entsprechen. Der Nachweis dafür kann durch eine Bestätigung der Schweizerischen Vereinigung für Holzenergie erbracht werden.
3.2 Massnahmen bei Feuerungsanlagen

## § 9 {#par_9}

Zuständigkeiten
1 Die Gemeinden sorgen nach den Vorgaben der LRV für Messung, Kontrolle und Sanierung *
a. der Gas- und der Ölfeuerungsanlagen für Heizöl «extra leicht» mit einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW,
b. der Holzfeuerungsanlagen für ausschliesslich naturbelassenes Holz mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW.
2 Bei allen andern Feuerungsanlagen ist für Messung, Kontrolle und Sanierung die
Dienststelle Umwelt und Energie zuständig.
5 SR 814.318.142.1. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 Nr. 701

## § 10 {#par_10}

Organisation der Feuerungskontrolle
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der im
Kanton zur Feuerungskontrolle berechtigten Firmen und Personen.
2 Die Feuerungskontrollen dürfen nur von ausgebildeten Fachleuten durchgeführt werden.
3 Die Kontrollpersonen haben der Gemeinde pro Kontrolle einen Betrag für
Administration und Beratung sowie für die Abgeltung des kantonalen Aufwands (Qualitätssicherung, Verbrauchsmaterial usw.) abzuliefern.
4 Die Gemeinde erstattet der Dienststelle Umwelt und Energie jährlich summarisch Bericht über das Ergebnis der Kontrollen und die angeordneten Massnahmen. *

## § 11 {#par_11}

Ausbildung und Ausrüstung
1 Ausgebildete Fachleute sind Personen mit dem Fachausweis des Bundesamtes für
Berufsbildung und Technologie (BBT) für Feuerungskontrolleurinnen und -kontrolleure.
2 Bis Ende des Jahres 2002 werden als Feuerungskontrolleurinnen und -kontrolleure
auch Fachpersonen zugelassen, welche eine mit dem BBT-Abschluss vergleichbare Ausbildung vorweisen können.
3 Die eingesetzten Messgeräte müssen die Anforderungen des zuständigen Bundesamtes
erfüllen, gültig geeicht sein und über eine automatische Messwertausgabe verfügen. *

## § 12 {#par_12}

Grenzwertverschärfungen bei Feuerungsanlagen
1 Feuerungsanlagen mit einer Wärmeleistung zwischen 350 kW und 1 MW, die älter als
zwölf Jahre sind und die Stickoxidgrenzwerte nicht einhalten, sind in der Regel innert
drei Jahren zu sanieren.

## § 13 {#par_13}

Kaminhöhe
1 Bei der Bestimmung der Kaminhöhe ist Artikel 6 LRV zu beachten.
3.3 Massnahmen zur Begrenzung der Luftverunreinigung

## § 14 {#par_14}

Allgemeine Aufgaben
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie
a. kann für bestehende stationäre Anlagen Erleichterungen gemäss Artikel 11 LRV
gewähren,
Nr. 701 5
b. überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen und kann vom Inhaber einer stationären Anlage fallweise oder kontinuierlich eine Überwachung emissionsrelevanter Grössen, beispielsweise durch Emissions- oder Immissionsmessungen sowie auch durch die Erstellung von Stoffbilanzen, verlangen,
c. erteilt die Zustimmung zu Umgehungsleitungen zum Schutz von Abgasreinigungsanlagen gemäss Artikel 16 LRV,
d. ist Meldestelle für die Verwendung oder Abgabe von Brennstoffen der Qualität B
gemäss Artikel 23 und Anhang 5 LRV.

## § 15 {#par_15}

Massnahmen bei Grossemittenten
1 Grossemittenten nach § 14 EGUSG sind Betriebe mit Emissionen von über 5 Tonnen
Stickoxiden oder flüchtigen organischen Verbindungen pro Jahr.
2 Bei Grossemittenten ist in der Regel mittels Sanierungskonzepten eine Reduktion des
Schadstoffausstosses auf die Hälfte des LRV-konformen Zustands zu erreichen.

## § 16 {#par_16}

Emissionsverbund
1 Als Grundlage für die Berechnung der Emissionen eines Emissionsverbundes dient eine Emissionsbilanz, welche Emissionsmessungen und Emissionsberechnungen enthält.
2 Die beteiligten Betriebe reichen der Dienststelle Umwelt und Energie jährlich gemeinsam die Emissionsbilanz der im Verbund enthaltenen Anlagen ein.

## § 17 {#par_17}

Lenkungsabgaben
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie vollzieht die Bestimmungen nach der eidgenössischen Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen
(VOCV) vom 12. November 19976.
§ 17a * Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen
1 Das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen ausserhalb von Anlagen ist in
Lagen bis 1200 m ü. M. vom 1. November bis 31. März nicht gestattet.
2 In höheren Lagen sowie in der restlichen Zeit gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.
6 SR 814.018
6 Nr. 701
4 Lärm- und Strahlenschutz *

## § 18 {#par_18}

Publikumsveranstaltungen mit Schall und Laser
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie vollzieht die Bestimmungen nach der eidgenössischen Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen vom 24. Januar 19967.
2 Es kann für Lärmmessungen und andere Kontrollen die Luzerner Polizei8 beiziehen.
§ 19 * Mehrjahrespläne für den Lärmschutz an Strassen *
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie erarbeitet die Mehrjahrespläne zuhanden des Regierungsrates. *
2 Über die Aufnahme von sanierungsbedürftigen Gemeindestrassen oder Abschnitten davon in die Mehrjahrespläne entscheidet der Regierungsrat.
§ 19a * Lärmsanierung der Eisenbahnen
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie vollzieht die Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden im Rahmen der Lärmsanierung der Eisenbahnen. *
§ 19b * Solarien
1 Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz ist zuständig für
Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung
bei der Verwendung von Solarien gemäss Artikel 1 der Verordnung zum Bundesgesetz
über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-
NISSG) vom 27. Februar 20199.
2 Wer ein Solarium betreibt, hat dies der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz zu melden.
3 Gegen Verfügungen der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz
kann innerhalb von zehn Tagen schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.
Der Einsprache kann die aufschiebende Wirkung entzogen werden.
7 SR 814.49
8 Gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369), wurde
in den §§ 18, 39 und 45 die Bezeichnung «Kantonspolizei» durch «Luzerner Polizei» ersetzt.
9 SR 814.711
Nr. 701 7
5 Abfallbewirtschaftung
5.1 Allgemeine Bestimmungen
§ 20 Abfallplanung
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie erhebt Daten über die wichtigsten Abfallströme
und führt ein Verzeichnis der Abfallanlagen.
2 Es bearbeitet die Abfallplanung und gibt insbesondere den betroffenen Gemeinden,
Departementen, Dienststellen, Verbänden sowie den Betreibern grosser Abfallanlagen
die Möglichkeit, sich zu äussern.
3 Es legt dem Regierungsrat die Abfallplanung zum Beschluss vor.
§ 21 * Getränkeverpackungen
1 Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz10 vollzieht die Bestimmungen nach der eidgenössischen Verordnung über Getränkeverpackungen vom 5. Juli
200011.
§ 22 Elektrische und elektronische Geräte
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie vollzieht die Bestimmungen nach der eidgenössischen Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer
und elektronischer Geräte vom 14. Januar 199812.
§ 23 * Projektbewilligungsverfahren für Deponien und Abfallanlagen
1 Die Vorschriften in den §§ 188 und 191–195 des Planungs- und Baugesetzes vom
7. März 198913 zum Baubewilligungsverfahren finden auf Projektbewilligungsverfahren
für Deponien und Abfallanlagen sinngemäss Anwendung.
2 Das Projektbewilligungsgesuch ist auch im Kantonsblatt öffentlich bekannt zu machen.
3 Nach Ablauf der Einsprachefrist gibt die Gemeinde zum Projekt und zu allfälligen Einsprachen ihre Stellungnahme ab, soweit der Regierungsrat für die Bewilligung zuständig
ist.
10 Gemäss Änderung vom 22. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 563), wurde in
den §§ 21, 25, 35, 38 und 41a die Bezeichnung «Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen» durch «Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz» ersetzt.
11 SR 814.621
12 SR 814.620
13 SRL Nr. 735
8 Nr. 701
§ 24 Deponienachsorge
1 Als Deponienachsorge gilt gemäss Artikel 32b des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 198314 der Abschluss, die Nachsorge und die Sanierung der Deponie.
5.2 Sonderabfälle
§ 25
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie vollzieht die Vorschriften über den Verkehr mit
Sonderabfällen.
2 Es entsorgt insbesondere
a. die Sonderabfälle, bei denen weder der Abgeber noch der Empfänger ermittelt
werden kann,
b. die Sonderabfälle, deren Abgeber oder Empfänger seine Entsorgungspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen kann und seinen Wohn- oder Geschäftssitz
im Kanton hat.
3 Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz bezeichnet Annahmestellen für Kleinmengen von Haushaltchemikalien und sammelt und entsorgt die übergebenen Abfälle für die Gemeinden. Diese tragen die Kosten der Entsorgung anteilmässig
nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl. Die Finanzierung erfolgt über die Gebühren gemäss § 30 EGUSG. *
5.3 Spezielle Abfallanlagen
§ 26 Lagerung und Verschrottung ausgedienter Strassenfahrzeuge und Baumaschinen
1 Ausgediente Strassenfahrzeuge, Baumaschinen und dergleichen sowie Bestandteile davon dürfen im Freien nur auf bewilligten Sammelplätzen gelagert werden.
2 Bei Sammelplätzen sind die Bestimmungen der technischen Verordnung über Abfälle
(TVA) vom 10. Dezember 199015 sinngemäss anzuwenden.
14 SR 814.01. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
15 SR 814.600
Nr. 701 9
§ 27 Gestaltung der Sammelplätze für ausgediente Strassenfahrzeuge und Baumaschinen
1 Der Annahme- und der Verladeplatz für ausgediente Strassenfahrzeuge und Baumaschinen sind mit einem dichten und widerstandsfähigen Belag zu versehen und über
einen Schlammsammler und Mineralölabscheider zu entwässern.
2 Die Vorbereitungs- und Demontagearbeiten sind auf einem dichten, abflusslosen und
überdeckten Platz durchzuführen, der für die gefahrlose Entnahme von Treibstoff,
Schmierölen, Säuren und dergleichen eingerichtet ist.
3 Die bautechnische Ausführung der Verkehrswege und des Betriebsareals ist den örtlichen Grund- und Quellwasserverhältnissen anzupassen.
4 Die zur weiteren Verwendung vorgesehenen Karosserien und Bestandteile sind in einem Gebäude zu lagern.
§ 28 Metallhaltige Abfallsperrgüter
1 Metallhaltige Abfallsperrgüter dürfen im Freien nur auf bewilligten Lagerplätzen, in
Aufbereitungsanlagen des Altmetallhandels oder in den Sammelstellen der Gemeinden
gelagert werden.
2 Die Gemeinden richten Sammelstellen ein oder organisieren Sonderabfuhren für metallhaltige Abfallsperrgüter.
3 Für die Gestaltung und den Betrieb der Lagerplätze und Aufbereitungsanlagen des Altmetallhandels gilt sinngemäss § 27.
4 Lagerplätze für metallhaltige Abfallsperrgüter und Aufbereitungsanlagen des Altmetallhandels sind Abfallanlagen gleichgestellt.
5.4 Sanierung von Deponien und anderen durch Abfälle
belasteten Standorten
§ 29 Kataster
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie führt einen Kataster über die Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte.
2 Sie erteilt die Bewilligung für die Veräusserung oder die Teilung eines im Kataster eingetragenen Grundstücks. *
§ 30 Untersuchungen, Sanierungsbedarf
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie ordnet die Untersuchungen an und entscheidet
über den Sanierungsbedarf.
10 Nr. 701
§ 31 Sanierungsprojekt
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie verlangt ein Sanierungsprojekt.
2 Sie entscheidet über das Sanierungsprojekt und ordnet die Sanierung an. *
§ 31a * Sicherstellung der Kostendeckung
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie kann vom Verursacher oder von der Verursacherin eine Sicherstellung für die Deckung seines oder ihres voraussichtlichen Anteils an
den Kosten für Untersuchung, Überwachung und Sanierung gemäss Artikel 32dbis Absätze 1 und 2 USG verlangen.
§ 32 Beiträge an die Sanierungskosten
1 Über die Beiträge an die Sanierungskosten entscheidet der Regierungsrat.
2 Das Gesuch um Kostenbeiträge ist bei der Dienststelle Umwelt und Energie einzureichen.
3 Der Bundesbeitrag wird vorgängig allfälliger Beitragsberechnungen abgezogen.
4 Die anrechenbaren Sanierungskosten werden nach Bundesrecht bestimmt.
5 Deponien und Standorte müssen zur Ablagerung von Siedlungsabfällen geschaffen und
betrieben worden sein, damit Kantonsbeiträge gemäss § 32 Absatz 1c EGUSG geleistet
werden können. Diese betragen maximal 20 Prozent der anrechenbaren Sanierungskosten.
§ 32a * Ausfallkosten
1 Die Sonderabgabe zur Finanzierung der Ausfallkosten sowie der Kosten, welche die
Gemeinden als Verursacherinnen zu tragen haben, beträgt pro abgabepflichtige Person 12 Franken. Sie wird von den Gemeinden jährlich mit der Steuerrechnung (Schlussrechnung) erhoben. Die in Rechnung gestellten Sonderabgaben werden den Gemeinden in den Steuerabrechnungen gutgeschrieben. *
2 Abgabepflichtig sind die unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen und juristischen
Personen. Als abgabepflichtige natürliche Personen gelten Personen, die eine Personalsteuer nach § 230 des Steuergesetzes (StG) vom 22. November 199916 zu entrichten haben. Bei Ehegatten und eingetragenen Partnern ist die Sonderabgabe von beiden Partnern zu entrichten. Von der Abgabepflicht ausgenommen sind: *
a. * quellensteuerpflichtige Personen nach den §§ 101 ff. StG,
b. * Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen Personen nach § 63 Absatz 1b
StG.
16 SRL Nr. 620
Nr. 701 11
3 Die Dienststelle Finanzen stellt den Gemeinden jeweils zu Beginn eines Jahres 11
Franken pro abgabepflichtige Person in ihrer Gemeinde gemäss dem von der Dienststelle Steuern gemeldeten Registerbestand per Ende des Vorjahres in Rechnung und leitet
die Einnahmen auf ein dafür eingerichtetes Konto weiter, das vom Kanton treuhänderisch verwaltet wird. 1 Franken der Sonderabgabe gemäss Absatz 1 verbleibt den
Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die Erhebung der Sonderabgabe und zur
Deckung der Abschreibungen. *
4 Die Auszahlung an die Gemeinde zur Finanzierung der Ausfallkosten sowie der
Kosten, welche sie als Verursacherin zu tragen hat, erfolgt im Rahmen der vorhandenen
dafür reservierten Mittel gestützt auf einen Kostentragungsentscheid der zuständigen
Stelle des Kantons. Sofern nicht genügend reservierte Mittel für die Rückerstattung an
die Gemeinde vorhanden sind, erfolgt später eine Nachzahlung des noch offenen Betrags. *
6 Bodenschutz
§ 33 Bodenbelastungen, Nutzungseinschränkungen und Bodensanierungen
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie vollzieht die Massnahmen gemäss Artikel 33 des
Umweltschutzgesetzes, soweit keine anderen Zuständigkeiten festgelegt sind.
2 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement17 entscheidet über weiter gehende
Massnahmen, Nutzungseinschränkungen und Sanierungen nach Artikel 34 des Umweltschutzgesetzes.
§ 34 Umgang mit dem Boden
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie erlässt Richtlinien für den sachgerechten Umgang mit dem gewachsenen unbelasteten und belasteten Boden, insbesondere für das
Ausheben, Zwischenlagern und Wiedereinbringen.
2 Gewachsener Boden kann auf geeigneten Standorten zwischengelagert werden.
3 Die Dienststelle Umwelt und Energie berät Interessierte bei der Einrichtung von Bodenbörsen.
17 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003
(G 2003 89), wurde in den §§ 33, 36 und 41 die Bezeichnung «Bau- und Verkehrsdepartement»
durch «Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement» ersetzt.
12 Nr. 701
7 Umweltgefährdende Stoffe
§ 35 Zuständigkeit der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz
1 Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz vollzieht die Bestimmungen nach der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten
besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung) vom 18. Mai 200518. *
2 … *
3 Sie erteilt die Bewilligung zur Anwendung von Mitteln zum Schutz von Pflanzen vor
Nagetieren (Rodentizide).
§ 36 Besondere Zuständigkeiten
1 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwendung umweltgefährdender Stoffe (Pflanzenbehandlungsmittel)
an National- und Kantonsstrassen wahr.
2 Die Strassenverwaltungsbehörde nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwendung von Auftaumitteln im öffentlichen Winterdienst wahr und erstellt für öffentliche Strassen, Wege und Plätze Routenverzeichnisse, in denen festgehalten wird, wo
Auftaumittel verwendet werden dürfen und wie sie auszubringen sind.
3 Die Dienststelle Umwelt und Energie überwacht und vollzieht die Bestimmungen
betreffend Lagerung und Verwendung von Dünger und gleichgestellten Erzeugnissen
gemäss Anhang 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, soweit keine anderen Zuständigkeiten festgelegt sind. *
8 Schutz vor Schädigungen durch ausserordentliche
Ereignisse
8.1 Vorsorge, allgemeine Aufgaben
§ 37 Aufgaben der Dienststelle Umwelt und Energie
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit dem
Katastrophenschutz (Art. 10 USG) wahr, soweit sie nicht in die Zuständigkeit anderer
Dienststellen fallen und in dieser Verordnung keine anderslautenden Bestimmungen enthalten sind.
2 Sie unterhält einen Pikettdienst für ABC-Ereignisse. *
18 SR 814.81. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 701 13
§ 38 Arbeitsgruppe Störfallverhütung
1 Die Arbeitsgruppe Störfallverhütung koordiniert die Aufgaben des Katastrophenschutzes (Art. 10 USG), insbesondere die Vorsorge, unter den kantonalen Dienststellen und
führt den Kataster für umweltgefährdende Stoffe (Risikokataster).
2 In der Arbeitsgruppe sind die Gebäudeversicherung, die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz, das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums sowie die Dienststelle Umwelt und Energie vertreten; die Leitung obliegt der Dienststelle Umwelt und Energie. *
§ 39 Meldestelle
1 Die Einsatzzentrale der Luzerner Polizei ist die Meldestelle gemäss Bundesrecht.
§ 40 Aufgebot und Koordination der Dienste für den Katastrophenschutz
1 Die Einsatzzentrale bietet die Dienste gemäss den Alarmplänen auf, die Einsatzleitzentrale ergreift die nötigen Sofortmassnahmen und koordiniert den Einsatz.
§ 41 Alarmierung und Information der Bevölkerung
1 Die Alarmierung und die Information der Bevölkerung werden in einer Weisung des
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes geregelt.
§ 41a * Gefahrengutbeauftragtenverordnung
1 Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz vollzieht im Bereich der
Strasse die Verordnung über Gefahrengutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher
Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrengutbeauftragtenverordnung) vom
15. Juni 200119.
8.2 ABC-Wehren (Strahlen-, Bio-, Chemie- und Ölwehr) *
§ 42 Kantonale Stützpunkte und kantonale Strassenrettung
1 Einen Strahlenwehrstützpunkt (A) führt die Feuerwehr Luzern, einen Bio- und einen
Chemiewehrstützpunkt (B,C) führt die Feuerwehr Emmen und einen Ölwehrstützpunkt
(C) führen die Feuerwehren von Luzern und Sursee. *
2 Ölwehraufgaben bei Strassenrettungen nehmen folgende Feuerwehren wahr: Luzern,
Emmen, Hochdorf, Sursee, Wolhusen, Willisau, Schüpfheim.
3 Das kantonale Feuerwehrinspektorat teilt den Feuerwehren die Einsatzgebiete zu.
19 SR 741.622
14 Nr. 701
4 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement20 kann mit ausserkantonalen Stützpunkten Absprachen über Gebietszuteilungen treffen. *
§ 43 Kantonsexpertinnen und -experten
1 Der Regierungsrat ernennt Kantonsexpertinnen und -experten für die Strahlenwehr, die
Biowehr sowie die Chemie- und Ölwehr. Sie sind dem kantonalen Feuerwehrinspektorat
unterstellt. *
2 Ihre Aufgaben werden in einem Pflichtenheft festgelegt, das vom Justiz- und Sicherheitsdepartement genehmigt werden muss. *
3 Der Regierungsrat legt die Entschädigung im Einzelfall fest.
§ 44 Aufgaben des Feuerwehrinspektorats
1 Das kantonale Feuerwehrinspektorat leitet in Zusammenarbeit mit den Kantonsexpertinnen und -experten die Ausbildung und sorgt für die nötige Ausrüstung und deren Beschaffung. *
2 Es kann Fachberaterinnen oder -berater ernennen, deren Aufgaben und Entschädigungen vom Justiz- und Sicherheitsdepartement festgelegt werden. *
§ 45 Einsatz
1 Die Orts- und die Betriebsfeuerwehren sind zuständig für die Sofortmassnahmen und
für Bagatellfälle.
2 Das Aufgebot des Stützpunkts erfolgt durch die Einsatzleitzentrale der Luzerner Polizei auf Begehren der Orts- oder der Betriebsfeuerwehr oder der Polizei.
§ 46 Rechnungsführung
1 Die Kosten für einen Einsatz der Orts- oder der Betriebsfeuerwehr stellen die Gemeinden gemäss den Weisungen des kantonalen Feuerwehrinspektorats direkt der Verursacherin oder dem Verursacher in Rechnung. *
2 Die Kosten für einen Einsatz des Stützpunkts stellt die Dienststelle Umwelt und Energie der Verursacherin oder dem Verursacher in Rechnung.
3 Die Rechnung für die Stützpunkte führt die Dienststelle Umwelt und Energie.
4 Die Dienststelle Umwelt und Energie kann die Aufgaben gemäss den Absätzen 2 und 3
im Rahmen einer Leistungsvereinbarung an das kantonale Feuerwehrinspektorat delegieren. *
20 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003
(G 2003 89), wurde in den §§ 42–44 die Bezeichnung «Sicherheitsdepartement» durch «Justiz- und
Sicherheitsdepartement» ersetzt.
Nr. 701 15
9 Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 47 Zuständige Behörde; massgebliches Verfahren
1 Die Prüfung der Umweltverträglichkeit nach Artikel 10a des Umweltschutzgesetzes
wird von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen des massgeblichen Verfahrens über
das Projekt entscheidet. *
2 Das für die Prüfung massgebliche Verfahren wird im Anhang dieser Verordnung festgelegt, soweit es nicht durch Bundesrecht geordnet ist.
§ 48 Verfahrensvorschriften
1 Projekte, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, müssen gemäss den Bestimmungen des massgeblichen Verfahrens öffentlich aufgelegt werden.
2 Die Umweltschutzfachstelle nimmt zu Voruntersuchung und Pflichtenheft innert einem
Monat Stellung. *
3 Sie beurteilt den Umweltverträglichkeitsbericht nach dem Eingang der Auflageergebnisse in der Regel innert zwei Monaten und nach dem Eingang der Stellungnahmen des
Bundes, der betroffenen kantonalen Dienststellen und der betroffenen Gemeinde in der
Regel innert einem Monat. *
10 Bearbeitungszeit
§ 49 *
1 Bei Anfragen und ähnlichen Eingaben sind 90 Prozent der Fälle im Jahr innert 10
Arbeitstagen zu erledigen. Bei Gesuchen sind 90 Prozent der Fälle im Jahr innert 30
Arbeitstagen mit Entscheid zu erledigen.
2 Bei Baubewilligungsverfahren gelten die in § 68 der Planungs- und Bauverordnung21
genannten Fristen.
3 Bei der Ermittlung der Behandlungsdauer der einzelnen Fälle sind die für die Behebung von gerügten Mängeln des Gesuchs benötigten Arbeitstage und solche während
Sistierungen nicht mitzurechnen.
4 Werden die in Absatz 1 vorgegebenen Erreichungsgrade unterschritten, sind organisatorische Massnahmen vorzusehen.
21 SRL Nr. 736
16 Nr. 701
11 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 50 Übergangsbestimmung
1 Die Rückstellungen gemäss § 60 der Umweltschutzverordnung vom 29. September
198922 werden von der Dienststelle Umwelt und Energie verwaltet und zur Anschaffung
von Ausrüstungen für die Ölwehr weiterverwendet.
2 Ausrüstungsgegenstände der ehemaligen Ölwehrstützpunkte werden auf die verbleibenden Stützpunkte aufgeteilt.
§ 51 Aufhebung eines Erlasses
1 Die Umweltschutzverordnung vom 29. September 198923 wird aufgehoben.
§ 52 Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft24. Sie ist zu veröffentlichen.
22 K 1989 1865 und G 1990 1 (SRL Nr. 701)
23 K 1989 1865 und G 1990 1 (SRL Nr. 701)
24 Vom Bund genehmigt am 24. Februar 1999.
Nr. 701 17
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 15.12.1998 01.01.1999 Erstfassung G 1998 553
Ingress 15.10.2024 01.01.2025 geändert G 2024-062
§ 6 Abs. 1 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 9 Abs. 1 08.09.2006 01.01.2007 geändert G 2006 242
§ 10 Abs. 4 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 11 Abs. 3 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 166
§ 17a 03.02.2009 01.03.2009 eingefügt G 2009 42
Titel 4 15.10.2024 01.01.2025 geändert G 2024-062
§ 19 30.11.2007 01.01.2008 geändert G 2007 411
§ 19 17.11.2009 01.12.2009 Titel geändert G 2009 380
§ 19 Abs. 1 26.09.2017 01.01.2018 geändert G 2017-097
§ 19a 17.11.2009 01.12.2009 eingefügt G 2009 380
§ 19a Abs. 1 26.09.2017 01.01.2018 geändert G 2017-097
§ 19b 15.10.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-062
§ 21 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 166
§ 23 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 166
§ 25 Abs. 3 29.01.2016 01.03.2016 geändert G 2016 3
§ 29 Abs. 2 16.09.2014 01.10.2014 eingefügt G 2014 352
§ 31 Abs. 2 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 166
§ 31a 16.09.2014 01.10.2014 eingefügt G 2014 352
§ 32a 17.02.2017 01.03.2017 eingefügt G 2017-043
§ 32a Abs. 1 27.06.2017 01.03.2017 geändert G 2017-073
§ 32a Abs. 2 27.06.2017 01.03.2017 geändert G 2017-073
§ 32a Abs. 2, a. 27.06.2017 01.03.2017 eingefügt G 2017-073
§ 32a Abs. 2, b. 27.06.2017 01.03.2017 eingefügt G 2017-073
§ 32a Abs. 3 27.06.2017 01.03.2017 geändert G 2017-073
§ 32a Abs. 4 27.06.2017 01.03.2017 eingefügt G 2017-073
§ 35 Abs. 1 29.01.2016 01.03.2016 geändert G 2016 3
§ 35 Abs. 2 29.01.2016 01.03.2016 aufgehoben G 2016 3
§ 36 Abs. 3 29.01.2016 01.03.2016 geändert G 2016 3
§ 37 Abs. 2 09.01.2018 01.02.2018 geändert G 2018-006
§ 38 Abs. 2 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-077
§ 41a 28.01.2003 01.02.2003 geändert G 2003 8
Titel 8.2 09.01.2018 01.02.2018 geändert G 2018-006
§ 42 Abs. 1 09.01.2018 01.02.2018 geändert G 2018-006
§ 42 Abs. 4 17.11.2000 01.01.2001 geändert G 2000 346
§ 43 Abs. 1 09.01.2018 01.02.2018 geändert G 2018-006
§ 43 Abs. 2 17.11.2000 01.01.2001 geändert G 2000 346
§ 44 Abs. 1 09.01.2018 01.02.2018 geändert G 2018-006
§ 44 Abs. 2 17.11.2000 01.01.2001 geändert G 2000 346
§ 46 Abs. 1 09.01.2018 01.02.2018 geändert G 2018-006
§ 46 Abs. 4 09.01.2018 01.02.2018 eingefügt G 2018-006
§ 47 Abs. 1 18.11.2008 01.12.2008 geändert G 2008 411
§ 48 Abs. 2 18.11.2008 01.12.2008 geändert G 2008 411
§ 48 Abs. 3 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 166
§ 49 27.11.2001 01.01.2002 geändert G 2001 385
Anhang 1 18.11.2008 01.12.2008 Inhalt geändert G 2008 411
Anhang 1 08.09.2009 01.07.2009 Inhalt geändert G 2009 276
Anhang 1 29.10.2013 01.01.2014 Inhalt geändert G 2013 523
Anhang 1 15.10.2019 01.01.2020 Inhalt geändert G 2019-044
18 Nr. 701
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
15.12.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung G 1998 553
17.11.2000 01.01.2001 § 42 Abs. 4 geändert G 2000 346
17.11.2000 01.01.2001 § 43 Abs. 2 geändert G 2000 346
17.11.2000 01.01.2001 § 44 Abs. 2 geändert G 2000 346
27.11.2001 01.01.2002 § 49 geändert G 2001 385
28.01.2003 01.02.2003 § 41a geändert G 2003 8
23.03.2004 01.04.2004 § 11 Abs. 3 geändert G 2004 166
23.03.2004 01.04.2004 § 21 geändert G 2004 166
23.03.2004 01.04.2004 § 23 geändert G 2004 166
23.03.2004 01.04.2004 § 31 Abs. 2 geändert G 2004 166
23.03.2004 01.04.2004 § 48 Abs. 3 geändert G 2004 166
08.09.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 1 geändert G 2006 242
30.11.2007 01.01.2008 § 19 geändert G 2007 411
11.12.2007 01.01.2008 § 6 Abs. 1 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 10 Abs. 4 geändert G 2007 445
18.11.2008 01.12.2008 § 47 Abs. 1 geändert G 2008 411
18.11.2008 01.12.2008 § 48 Abs. 2 geändert G 2008 411
18.11.2008 01.12.2008 Anhang 1 Inhalt geändert G 2008 411
03.02.2009 01.03.2009 § 17a eingefügt G 2009 42
08.09.2009 01.07.2009 Anhang 1 Inhalt geändert G 2009 276

## § 19 {#par_19}

Titel geändert G 2009 380
17.11.2009 01.12.2009 § 19a eingefügt G 2009 380
29.10.2013 01.01.2014 Anhang 1 Inhalt geändert G 2013 523
16.09.2014 01.10.2014 § 29 Abs. 2 eingefügt G 2014 352
16.09.2014 01.10.2014 § 31a eingefügt G 2014 352
29.01.2016 01.03.2016 § 25 Abs. 3 geändert G 2016 3
29.01.2016 01.03.2016 § 35 Abs. 1 geändert G 2016 3
29.01.2016 01.03.2016 § 35 Abs. 2 aufgehoben G 2016 3
29.01.2016 01.03.2016 § 36 Abs. 3 geändert G 2016 3
17.02.2017 01.03.2017 § 32a eingefügt G 2017-043
27.06.2017 01.03.2017 § 32a Abs. 1 geändert G 2017-073
27.06.2017 01.03.2017 § 32a Abs. 2 geändert G 2017-073
27.06.2017 01.03.2017 § 32a Abs. 2, a. eingefügt G 2017-073
27.06.2017 01.03.2017 § 32a Abs. 2, b. eingefügt G 2017-073
27.06.2017 01.03.2017 § 32a Abs. 3 geändert G 2017-073
27.06.2017 01.03.2017 § 32a Abs. 4 eingefügt G 2017-073
26.09.2017 01.01.2018 § 19 Abs. 1 geändert G 2017-097
26.09.2017 01.01.2018 § 19a Abs. 1 geändert G 2017-097
09.01.2018 01.02.2018 § 37 Abs. 2 geändert G 2018-006
09.01.2018 01.02.2018 Titel 8.2 geändert G 2018-006
09.01.2018 01.02.2018 § 42 Abs. 1 geändert G 2018-006
09.01.2018 01.02.2018 § 43 Abs. 1 geändert G 2018-006
09.01.2018 01.02.2018 § 44 Abs. 1 geändert G 2018-006
09.01.2018 01.02.2018 § 46 Abs. 1 geändert G 2018-006
09.01.2018 01.02.2018 § 46 Abs. 4 eingefügt G 2018-006
20.11.2018 01.01.2019 § 38 Abs. 2 geändert G 2018-077
15.10.2019 01.01.2020 Anhang 1 Inhalt geändert G 2019-044
15.10.2024 01.01.2025 Ingress geändert G 2024-062
15.10.2024 01.01.2025 Titel 4 geändert G 2024-062
15.10.2024 01.01.2025 § 19b eingefügt G 2024-062
Anhang 1
(Stand 01.01.2020)
Zur Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP) massgebliche Verfahren
1 Verkehr
11 Strassenverkehr
Nr. Anlagetyp* massgebliches Verfahren
11.2 **Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe
ausgebaut werden (Art. 12 Treibstoffzollgesetz vom 22. März 19851)
Projektbewilligungsverfahren (§§ 69 ff.
Strassengesetz vom 21. März 1995)
11.3 Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen (HLS und HVS)
11.4 Parkhäuser und -plätze für mehr als
500 Motorwagen
Baubewilligungsverfahren (§ 196 Planungs- und Baugesetz vom 7. März
1989 [PBG])
13 Schifffahrt
13.2 Industriehafen mit ortsfesten Lade- und
Entlade-Einrichtungen
Nutzungsplanungsverfahren (§§ 61 ff.
PBG)
13.3 Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplätzen in Seen oder mehr als 50 Bootsplätzen in Fliessgewässern
2 Energie
21 Erzeugung von Energie
21.2 **Anlagen zur thermischen Energieerzeugung mit einer Feuerungswärmeleistung oder einer pyrolytischen Leistung von
- mehr als 100 MWth bei fossilen
Energieträgern
- mehr als 20 MWth bei erneuerbaren
Energieträgern
- mehr als 20 MWth bei kombinierten
Energieträgern (fossil und erneuerbar)
* Gemäss Anhang zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 (SR 814.011)
** Gemäss Artikel 12 Absatz 3 UVPV (SR 814.011) ist das Bundesamt für Umwelt anzuhören.
1 SR 725.116.2
Nr. Anlagetyp* massgebliches Verfahren
21.2a Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 5000 t
Substrat (Frischsubstrat) pro Jahr
21.3 **Speicher- und Laufkraftwerke sowie
Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW
Mehrstufige UVP:
1. Stufe:
in der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober
19882 geregelt
2. Stufe:
21.4 Anlagen zur Nutzung der Erdwärme
(einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als 5 MWth
Konzessionsverfahren (§§ 10 ff. Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz vom 20. Januar 20033)
21.6 **Erdölraffinerien Baubewilligungsverfahren (§ 196 PBG)
21.7 Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle
21.8 Anlagen zur Nutzung der Windenergie
mit einer installierten Leistung von mehr
als 5 MW
Nutzungsplanungsverfahren (§§ 61 ff.
PBG)
21.9 Fotovoltaikanlagen mit einer installierten
Leistung von mehr als 5 MW, die nicht
an Gebäuden angebracht sind
22 Übertragung und Lagerung von Energie
22.3 Lager für Gas-, Brenn- und Treibstoff,
die bei Normalbedingungen mehr als
50000 m3 Gas bzw. 5000 m3 Flüssigkeit
enthalten
* Gemäss Anhang zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 (SR 814.011)
** Gemäss Artikel 12 Absatz 3 UVPV (SR 814.011) ist das Bundesamt für Umwelt anzuhören.
2 SR 814.011
3 SRL Nr. 770
3 Wasserbau
Nr. Anlagetyp* massgebliches Verfahren
30.1 Werke zur Regulierung des Wasserstandes oder des Abflusses von natürlichen Seen von mehr als 3 km2 mittlerer
Seeoberfläche einschliesslich Betriebsvorschriften
Projektbewilligungsverfahren (§§ 17 ff.
Wasserbaugesetz vom 17. Juni 2019
[WBG]4)
30.2 Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von
mehr als 10 Mio. Franken
30.3 Schüttungen in Seen von mehr als
10000 m3
Bewilligungsverfahren (§§ 29 ff. WBG)
30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr
als 50000 m3 pro Jahr (ohne einmalige
Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit)
4 Entsorgung
40.4 Inertstoffdeponien mit einem Deponievolumen von mehr als 500000 m3
Projektbewilligungsverfahren (§ 25 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz
über den Umweltschutz vom 30. März
1998 [EGUSG]5)
40.5 Reaktordeponien
40.6 Reststoffdeponien
40.7 Abfallanlagen:
a. Anlagen für die Trennung oder
mechanische Behandlung von
mehr als 10000 t Abfällen pro Jahr
b. Anlagen für die biologische
Behandlung von mehr als 5000 t
Abfällen pro Jahr
c. Anlagen für die thermische oder
chemische Behandlung von mehr
als 1000 t Abfällen pro Jahr
Projektbewilligungsverfahren (§ 25
EGUSG)
40.8 Zwischenlager für mehr als 5000 t Sonderabfälle
40.9 Abwasserreinigungsanlagen für eine
Kapazität von mehr als 20000 Einwohnergleichwerten

## § 20 Projektgenehmigungsverfahren ( {#par_20}

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz
über den Schutz der Gewässer vom
27. Januar 19976)
* Gemäss Anhang zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 (SR 814.011)
4 SRL Nr. 760. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
5 SRL Nr. 700. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
6 SRL Nr. 702
6 Sport, Tourismus und Freizeit
Nr. Anlagetyp* massgebliches Verfahren
60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für den Zusammenschluss von Schneesportgebieten
60.3 Terrainveränderungen von mehr als
5000 m2 für Schneesportanlagen
60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über 50000 m2 beträgt
Nutzungsplanungsverfahren (§§ 61 ff.
PBG)
60.5 Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20000 Zuschauer
60.6 Vergnügungsparks mit einer Fläche von
mehr als 75000 m2 oder für eine Kapazität von mehr als 4000 Besuchern pro
Tag
60.7 Golfplätze mit neun und mehr Löchern
60.8 Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen
∗ Gemäss Anhang zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 (SR 814.011)
7 Industrielle Betriebe
Nr. Anlagetyp* massgebliches Verfahren
70.1 ** Aluminiumhütten Baubewilligungsverfahren (§ 196 PBG)
70.2 Stahlwerke
70.3 Buntmetallwerke
70.4 Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Altmetallen
70.5 Anlagen mit mehr als 5000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität
von mehr als 1000 t pro Jahr zur Synthese von chemischen Produkten
70.5a Anlagen mit einer Produktionskapazität
von mehr als 100 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzenschutzmittel-, Biozid-
und Arzneimittelwirkstoffen
70.6 Anlagen mit mehr als 5000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität
von mehr als 10000 t pro Jahr für die
Verarbeitung von chemischen Produkten nach den Anlagetypen Nrn. 70.5
und 70.5a
70.6a
70.7 Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1000 t
70.8 Sprengstoff- und Munitionsfabriken
70.9 Schlächtereien und fleischverarbeitende
Betriebe mit einer Produktionskapazität
von mehr als 5000 t im Jahr
70.10 Zementfabriken
70.10a Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr als 20000 t pro Jahr
70.11 Glashütten mit einer Produktionskapazität von mehr als 30000 t im Jahr
70.12 Zellstoff-(Zellulose-)Fabriken mit einer
Produktionskapazität von mehr als
50000 t im Jahr
70.14 Spanplattenwerke
∗ Gemäss Anhang zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 (SR 814.011)
** Gemäss Artikel 12 Absatz 3 UVPV (SR 814.011) ist das Bundesamt für Umwelt anzuhören.
8 Andere Anlagen
Nr. Anlagetyp* massgebliches Verfahren
80.1 Gesamtmeliorationen:
a. Gesamtmeliorationen von mehr als
400 ha
b. Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen oder Entwässerungen
von Kulturland von mehr als 20 ha
oder Terrainveränderungen von
mehr als 5 ha
c. Landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr als
400 ha
Verfahren der Genehmigung des Vorprojekts (§ 75 Kantonale Landwirtschaftsverordnung vom 3. November
19987)
80.2 Forstliche Erschliessungsprojekte von
mehr als 400 ha
80.3 Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und
andere nicht der Energiegewinnung
dienende Materialentnahmen aus dem
Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300000 m3
80.4 Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten
(GVE) übersteigt. Ausgenommen sind
Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere
zählen nur mit dem halben GVE-Faktor
gemäss der Landwirtschaftlichen
Begriffsverordnung vom 7. Dezember
19988
80.5 Einkaufszentren und Fachmärkte mit
einer Verkaufsfläche von mehr als
7500 m2
Bebauungsplanverfahren (§ 170 PBG)
80.6 Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit einer Lagerfläche von mehr als
20000 m2 oder einem Lagervolumen
von mehr als 120000 m3
80.7 Ortsfeste Funkanlagen (nur Sendereinrichtungen) mit 500 kW oder mehr Senderleistung
80.8 Betriebe, in denen mit gentechnisch
veränderten oder pathogenen Organismen eine Tätigkeit der Klasse 3 oder 4
nach der Einschliessungsverordnung
vom 9. Mai 20129 durchgeführt werden
soll
* Gemäss Anhang zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 (SR 814.011)
7 SRL Nr. 903
8 SR 910.91
9 SR 814.912
