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title: "Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen"
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provisions: 3
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# Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen

## Art. 2 {#art_2}

Massnahmen
1 Massnahmen, welche die Behörden im Interesse des Natur- und Heimatschutzes treffen, dürfen in die Eigentumsrechte nicht stärker eingreifen, als
zur Erreichung des angestrebten Zieles notwendig ist.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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Art. 3 Entschädigung
1 Beschränkungen des Eigentums begründen einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen.
Art. 4 Enteignung

## Art. 2des {#art_2des}

Enteignungsgesetzes vom 21. Dezember 19641) die Enteignung des zu
schützenden Objektes beschliessen.
2 Massnahmen

## Art. 5 {#art_5}

Naturschutzverordnung
1 Zum Schutze der freilebenden Tiere und der wildwachsenden Pflanzen erlässt der Regierungsrat eine Naturschutzverordnung2).
Art. 5a * Massnahmen: Arten
1 Der Natur- und Heimatschutz wird durch folgende Massnahmen grundeigentümerverbindlich sichergestellt:
a) Massnahmen des Planungsrechts gemäss Baugesetz
b) Schutzzonen im Sinne von Art. 7, 7a und 7b
c) Verfügungen im Sinne von Art. 8, 8a und 8b
d) öffentlich-rechtliche Verträge
Art. 6 *
1 Die Gemeinden erstellen und führen unter Berücksichtigung der Vorgabe
von Bund und Kanton Inventare der Schutzzonen und Schutzobjekte gemäss Art. 5a (Denkmalschutzinventar und Naturschutzinventar). Die Inventare und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates3).
1) SHR 711.100.
2) SHR 451.101.
3) Die Gemeinden haben bis 31. Dezember 2020 ein Inventar der Schutzzonen und
Schutzobjekte oder ein Verzeichnis der schützenswerten Zonen und Objekte im Sinne von Art. 6 zu erstellen und dem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen.
Vernachlässigt eine Gemeinde ihre Inventarisierungspflicht, hat der Regierungsrat
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2 Soweit die Gemeinden den Denkmalschutz im Sinne von Art. 5a nicht direkt grundeigentümerverbindlich sicherstellen, erstellen und führen sie unter
Berücksichtigung der Vorgabe von Bund und Kanton ein behördenverbindliches Verzeichnis der schützenswerten Zonen und Objekte. Das Verzeichnis
und seine Änderungen werden vom Gemeinderat beschlossen und in geeigneter Form publiziert. Sie bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates
und sind den betroffenen Grundeigentümern mitzuteilen.
3 Die Gemeinden setzen das Verzeichnis durch Massnahmen im Sinne von
Art. 5a grundeigentümerverbindlich um. Gestützt darauf erfolgte Aufnahmen
von Schutzzonen oder Schutzobjekten in das Denkmalschutzinventar erfordern keine Genehmigung des Regierungsrates.
4 Jeder Grundeigentümer ist jederzeit berechtigt, von der zuständigen Behörde einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit seines Grundstücks und
über den Umfang allfälliger Schutzmassnahmen zu verlangen, wenn er ein
aktuelles Interesse glaubhaft macht.
5 Eine Schutzmassnahme im Sinne von Art. 5a ist spätestens zu treffen,
wenn aufgrund eines Bauvorhabens oder anderer geplanter Massnahmen
das Schutzziel eines gemäss Abs. 2 verzeichneten Objekts oder einer verzeichneten Zone beeinträchtigt werden könnte. Von einer Schutzmassnahme ist abzusehen, wenn überwiegende private oder öffentliche Interessen
gegen eine solche sprechen.
Art. 6a * Aufgaben des Kantons
1 Der Regierungsrat nimmt besonders schützenswerte Zonen und Objekte,
namentlich diejenigen von nationaler und regionaler Bedeutung, in kantonale
Inventare auf (Denkmalschutzinventar und Naturschutzinventar).
Art. 6b * Rechtsmittel der privaten Organisationen
1 Soweit gegen Verfügungen oder Erlasse des Kantons oder der Gemeinden
Rechtsmittel zulässig sind, steht das Beschwerderecht auch ideellen Vereinigungen zu, die sich statutengemäss hauptsächlich dem Natur- oder Heimatschutz widmen, gesamtschweizerisch oder auf dem ganzen Kantonsgebiet tätig sind und seit mindestens 5 Jahren bestehen.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen steht das Beschwerderecht regionalen und lokalen Organisationen zu gegen Verfügungen und Erlasse, die ihr
Tätigkeitsgebiet betreffen.
das Inventar auf ihre Kosten aufzustellen.
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Art. 7 * Schutzzonen: Inhalt
1 Als Schutzzonen sind in der Regel mehrere Grundstücke umfassende,
bauliche oder natürliche Gesamterscheinungen auszuscheiden, deren
Schutzwürdigkeit sich weniger aus dem Wert ihrer Bestandteile an sich, als
besonders aus deren Zusammenwirken zu einem charakteristischen Ganzen ergibt.
2 Darunter fallen namentlich Landschaften, Erholungsräume, Flussufer, Naturreservate, wichtige Lebensräume für Tiere und Pflanzen, wertvolle Ortsbilder und dergleichen.
3 Für Schutzzonen sind die erforderlichen Schutzziele in Form von Rechtssätzen festzulegen.
Art. 7a * Schutzzonen: Verfahren
1 Für den Erlass von Bestimmungen über die Schutzzonen durch die
Gemeinden gelten die Vorschriften des Baugesetzes über den Erlass von
Quartierplänen4).
2 Für den Erlass von Bestimmungen über die Schutzzonen durch den Regierungsrat sind diese Vorschriften mit Ausnahme der Bestimmung über das
Genehmigungsverfahren sinngemäss anwendbar.
3 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen5).
Art. 7b * Wirkung
1 Massnahmen, die den Zustand einer Schutzzone dauernd verändern, bedürfen der Bewilligung des Gemeinderates. Dieser holt bei Schutzzonen nationaler oder regionaler Bedeutung eine Stellungnahme der kantonalen
Fachstelle ein. Bei Schutzzonen lokaler Bedeutung kann die Stellungnahme
einer kantonalen, kommunalen oder privaten Fachstelle eingeholt werden.
2 Bei Massnahmen von untergeordneter Bedeutung kann auf die Stellungnahme einer Fachstelle verzichtet werden. Der Regierungsrat bestimmt diese Massnahmen.
4) SHR 700.100.
5) SHR 172.200.
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3 Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die angestrebten Massnahmen den für
die betreffende Schutzzone festgelegten Schutzzielen nicht widersprechen
und keine anderen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen
Rechts verletzen.
4 Gegen den Entscheid des Gemeinderates können die Betroffenen nach
den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen Rekurs an den Regierungsrat erheben. Die Bewilligung wird dem Baudepartement zugestellt, welches dagegen innert 30 Tagen beim Regierungsrat Rekurs erheben kann.
Art. 8 * Schutzobjekte: Inhalt
1 Als Schutzobjekte sind Gegenstände zu bezeichnen, deren Schutzwürdigkeit sich aus ihrer Bedeutung als wertvolles Einzelobjekt ergibt.
2 Darunter fallen namentlich geologische Naturdenkmäler, stehende Gewässer und Wasserläufe, einzelne Bäume und Baumbestände, Hecken, Kleinbiotope und Aussichtspunkte sowie Baudenkmäler, einzelne Gebäudeteile,
archäologische Fundstätten und dergleichen.
3 Die Schutzziele für die einzelnen Schutzobjekte sind in öffentlich-rechtlichen Verträgen, in Einzelverfügungen, in den Inventaren oder den Bauordnungen zu beschreiben. *
Art. 8a * Schutzobjekte: Verfahren
1 Der grundeigentümerverbindliche Schutz der schützenswerten Objekte erfolgt nach Anhörung der Eigentümerinnen und Eigentümer entweder durch
öffentlich-rechtlichen Vertrag, Einzelverfügung oder im Rahmen der Nutzungsplanung durch Erlass von Schutzbestimmungen und Nennung der
Schutzobjekte in der Bauordnung. *
2 Gegen die Bezeichnung eines Schutzobjektes durch die Gemeinden steht
den Betroffenen das Recht des Rekurses an den Regierungsrat offen.
3 Gegen die Bezeichnung eines Schutzobjektes durch den Regierungsrat
steht den Betroffenen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht offen.
Art. 8b * Schutzobjekte: Wirkung
1 Massnahmen, die den Zustand eines Schutzobjektes von nationaler oder
regionaler Bedeutung dauernd verändern, bedürfen der Bewilligung des
Baudepartementes.
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2 Massnahmen, die den Zustand eines Schutzobjektes von lokaler Bedeutung dauernd verändern, bedürfen der Bewilligung des Gemeinderates. Dieser kann die Stellungnahme einer kantonalen, kommunalen oder privaten
Fachstelle einholen.
3 Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die angestrebten Massnahmen den für
das betreffende Schutzobjekt festgelegten Schutzzielen nicht widersprechen
und keine anderen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen
Rechts verletzen.
4 Gegen Entscheide des Baudepartementes und des Gemeinderates können
die Betroffenen nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen Rekurs an den Regierungsrat erheben. In Fällen von Art. 8b Abs. 2 wird die Bewilligung dem Baudepartement zugestellt,
welches dagegen innert 30 Tagen beim Regierungsrat Rekurs erheben
kann.
Art. 9 * Anmerkung im Grundbuch
1 Schutzzonen und Schutzobjekte sind mit den für sie geltenden Schutzzielen als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Sinne von
Art. 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Grundbuch anzumerken.
3 Finanzierung
Art. 10 * Leistungen der Gemeinden; Beiträge des Kantons
1 Entschädigungen, die infolge der Aufnahme von Grundstücken und Schutzobjekten in ein Gemeindeinventar geleistet werden müssen, sind von den
Gemeinden zu bezahlen.
2 Der Kanton entrichtet in der Regel an die Leistungen der Gemeinden Beiträge.
3 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Bedeutung der Schutzzonen
und Schutzobjekte sowie nach der Finanzkraft der Gemeinden.
Art. 10a * Übertragung von Aufgaben
1 Die Gemeinden können ihre Aufgaben im Bereich des Natur- und Heimatschutzes der kantonalen Fachstelle gegen Entschädigung übertragen.
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2 Entschädigungspflichtig sind auch Stellungnahmen, welche die Gemeinden
im Rahmen von Art. 7b Abs. 1 und Art. 8b Abs. 2 bei Schutzzonen und
Schutzobjekten von lokaler Bedeutung bei der kantonalen Fachstelle einholen.
Art. 11 * Leistungen des Kantons
1 Entschädigungen die infolge der Aufnahme von Grundstücken und Schutzobjekten in das kantonale Inventar geleistet werden müssen, sind vom
Kanton zu bezahlen.
2 Der Kanton entrichtet gestützt auf Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen mit dem Bund Naturschutz- und Denkmalpflegebeiträge.
Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen im Sinne von Art. 13 und Art. 18d des
Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli
1966. *
Art. 11a * Massnahmen des Heimatschutzes
1 Der Kanton kann Beiträge ausrichten an:
a) die anrechenbaren Kosten der Erhaltung, Instandstellung und Pflege
von schützenswerten Ortsbildern, Gebäudegruppen und Einzelbauten sowie deren Ausstattung und Umgebung
b) die Erforschung und Dokumentation schützenswerter Ortsbilder, Bauten und deren Umgebung sowie beweglicher Kulturgüter von besonderem historischem oder wissenschaftlichem Wert
c) den Erwerb von schützenswerten Bauten durch Stiftungen oder öffentlich-rechtliche Körperschaften
d) andere vom Bund mit Beiträgen unterstützte Massnahmen
2 Die Höhe der Beiträge des Kantons gemäss Abs. 1 lit. a liegt zwischen
15 Prozent und 35 Prozent der anrechenbaren Kosten. Die Standortgemeinde ist verpflichtet, ebenfalls Beiträge auszurichten. Die Höhe des Gemeindebeitrages beträgt in der Regel zwei Drittel des Beitrags des Kantons.
3 Beiträge gemäss Abs. 1 lit. a richten sich nach der Bedeutung des Objekts,
nach dem Erhaltungszustand der denkmalwürdigen Substanz sowie nach
der Qualität der Renovation und des Substanzerhalts. Die Leistung von Beiträgen gemäss lit. a setzt eine Schutzvereinbarung bzw. eine Unterschutzstellung voraus. Der Regierungsrat regelt, in welchen Fällen ausnahmsweise
auf das Erfordernis einer Schutzvereinbarung bzw. Unterschutzstellung verzichtet werden kann.
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4 Auf Beiträge besteht kein Anspruch. Sie werden im Rahmen der bewilligten
Kredite gewährt. Beiträge können mit Auflagen und Bedingungen verbunden
werden.
Art. 11b * Massnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes
1 Der Kanton kann Beiträge ausrichten an:
a) die anrechenbaren Kosten der Aufwertung und Wiederherstellung
von schützenswerten Landschaften, Lebensräumen und Naturobjekten von kommunaler Bedeutung
b) andere vom Bund mit Beiträgen unterstützte Massnahmen von kommunaler Bedeutung
2 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Anteil des Bundes, der Bedeutung des Objektes sowie der Wirksamkeit der Massnahme und beträgt
insgesamt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
3 Auf Beiträge besteht kein Anspruch. Sie werden im Rahmen der bewilligten
Kredite gewährt. Beiträge können mit Auflagen und Bedingungen verbunden
werden.
4 Der Kanton übernimmt die Kosten für:
a) den fachgerechten Unterhalt der schützenswerten Landschaften,
Lebensräume und Naturobjekte von nationaler und regionaler Bedeutung
b) die Kosten für ökologische Mehrleistungen in der Landwirtschaft, welche nicht durch Direktzahlungen gestützt auf die eidgenössische und
kantonale Landwirtschaftsgesetzgebung abgegolten werden
c) den Erwerb von Grundstücken und dinglichen Rechten zur Sicherstellung von schutzwürdigen Lebensräumen von nationaler und regionaler Bedeutung
d) Massnahmen zur Förderung national prioritärer Arten
e) die Erarbeitung von ökologischen Projekten, Schutzplänen und Studien von nationaler und regionaler Bedeutung
f) Erfolgskontrollen bei Projekten von nationaler und regionaler Bedeutung
g) andere vom Bund mit Beiträgen unterstützte Natur- und Landschaftsschutzmassnahmen von nationalem oder kantonalem Interesse
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Art. 12 Natur- und Heimatschutzfonds
1 Der Kanton äufnet einen Natur- und Heimatschutzfonds zur Finanzierung
von: *
a) Beiträgen an die Gemeinden gemäss Art. 10 Abs. 2
b) Entschädigungen, die vom Kanton gemäss Art. 11 geleistet werden
müssen
c) * Beiträgen gemäss Art. 11a und 11b Abs. 1 und 2
d) * Massnahmen und Projekten gemäss Art. 11b Abs 4
e) * anderen Massnahmen im Interesse des Natur- und Heimatschutzes
2 Dem Fonds wird jährlich ein Betrag von bis zu Fr. 800'000.00 zugewiesen.
Das Fondsvermögen ist marktkonform zu verzinsen. *
3 Der Regierungsrat verfügt über die Mittel des Fonds. *
4 Vollzug
Art. 13 Vollzug
1 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Regierungsrat.
Art. 14 * Natur- und Heimatschutzkommission
1 Zur fachlichen Beratung von Fragen des Natur- und Heimatschutzes bestellt der Regierungsrat eine siebengliedrige Natur- und Heimatschutzkommission.
2 Der Natur- und Heimatschutzkommission sind insbesondere zur Stellungnahme zu unterbreiten:
a) * Vorhaben im Bereich der im kantonalen Inventar aufgeführten
Schutzzonen und Schutzobjekte, sofern ihre Auswirkungen die angestrebten Schutzziele erheblich beeinträchtigen
b) kantonale Richtpläne
c) Bauordnungen und Zonenpläne
d) Inventare gemäss Art. 6 und 6a
e) die generellen Meliorationsprojekte
f) die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz
g) die Verwendung des Natur- und Heimatschutzfonds
h) * Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen mit dem
Bund
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Art. 15 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk in Kraft6) und ist in die
kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz vom 29. April 1963
über die Finanzierung von Massnahmen im Interesse des Natur- und Heimatschutzes aufgehoben.
6) In Kraft getreten am 8. September 1968 (Amtsblatt 1968, S. 1154).
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.02.1968 08.09.1968 Erlass Erstfassung Abl. 1968, S. 1154
06.12.1976 15.03.1977 Art. 1 totalrevidiert Abl. 1977, S. 565
06.12.1976 15.05.1977 Art. 1a eingefügt Abl. 1977, S. 565
29.11.1982 01.04.1983 Art. 6a eingefügt Abl. 1983, S. 251
29.11.1982 01.04.1983 Art. 6b eingefügt Abl. 1983, S. 251
29.11.1982 01.04.1983 Art. 7 totalrevidiert Abl. 1983, S. 251
29.11.1982 01.04.1983 Art. 7a eingefügt Abl. 1983, S. 251
29.11.1982 01.04.1983 Art. 7b eingefügt Abl. 1983, S. 251
29.11.1982 01.04.1983 Art. 8 totalrevidiert Abl. 1983, S. 251
29.11.1982 01.04.1983 Art. 8a eingefügt Abl. 1983, S. 251
29.11.1982 01.04.1983 Art. 8b eingefügt Abl. 1983, S. 251
29.11.1982 01.04.1983 Art. 9 totalrevidiert Abl. 1983, S. 251
29.11.1982 01.04.1983 Art. 10 totalrevidiert Abl. 1983, S. 251
29.11.1982 01.04.1983 Art. 11 totalrevidiert Abl. 1983, S. 251
29.11.1982 01.04.1983 Art. 12 Abs. 1 geändert Abl. 1983, S. 251
29.11.1982 01.04.1983 Art. 12 Abs. 3 geändert Abl. 1983, S. 251
29.11.1982 01.04.1983 Art. 14 totalrevidiert Abl. 1983, S. 251
28.11.1988 01.07.1989 Art. 12 Abs. 2 geändert Abl. 1989, S. 627
21.08.2000 01.01.2001 Art. 14 Abs. 2, a) geändert Abl. 2000, S. 1152, 1788
04.06.2007 01.01.2008 Art. 11 Abs. 2 eingefügt Abl. 2007, S. 817, S. 1800
04.06.2007 01.01.2008 Art. 14 Abs. 2, h) eingefügt Abl. 2007, S. 817, S. 1800
18.09.2017 01.01.2019 Art. 5a eingefügt Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
18.09.2017 01.01.2019 Art. 6 totalrevidiert Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
18.09.2017 01.01.2019 Art. 6a totalrevidiert Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
18.09.2017 01.01.2019 Art. 7b totalrevidiert Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
18.09.2017 01.01.2019 Art. 8 Abs. 3 geändert Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
18.09.2017 01.01.2019 Art. 8a Abs. 1 geändert Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
18.09.2017 01.01.2019 Art. 8b totalrevidiert Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
18.09.2017 01.01.2019 Art. 10a eingefügt Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
18.09.2017 01.01.2019 Art. 11a eingefügt Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
18.09.2017 01.01.2019 Art. 11b eingefügt Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
18.09.2017 01.01.2019 Art. 12 Abs. 1, c) geändert Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
451.100 Kanton Schaffhausen
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.09.2017 01.01.2019 Art. 12 Abs. 1, d) eingefügt Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
18.09.2017 01.01.2019 Art. 12 Abs. 1, e) eingefügt Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
Kanton Schaffhausen 451.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.02.1968 08.09.1968 Erstfassung Abl. 1968, S. 1154
Art. 1 06.12.1976 15.03.1977 totalrevidiert Abl. 1977, S. 565
Art. 1a 06.12.1976 15.05.1977 eingefügt Abl. 1977, S. 565
Art. 5a 18.09.2017 01.01.2019 eingefügt Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
Art. 6 18.09.2017 01.01.2019 totalrevidiert Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
Art. 6a 29.11.1982 01.04.1983 eingefügt Abl. 1983, S. 251
Art. 6a 18.09.2017 01.01.2019 totalrevidiert Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
Art. 6b 29.11.1982 01.04.1983 eingefügt Abl. 1983, S. 251
Art. 7 29.11.1982 01.04.1983 totalrevidiert Abl. 1983, S. 251
Art. 7a 29.11.1982 01.04.1983 eingefügt Abl. 1983, S. 251
Art. 7b 29.11.1982 01.04.1983 eingefügt Abl. 1983, S. 251
Art. 7b 18.09.2017 01.01.2019 totalrevidiert Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
Art. 8 29.11.1982 01.04.1983 totalrevidiert Abl. 1983, S. 251
Art. 8 Abs. 3 18.09.2017 01.01.2019 geändert Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
Art. 8a 29.11.1982 01.04.1983 eingefügt Abl. 1983, S. 251
Art. 8a Abs. 1 18.09.2017 01.01.2019 geändert Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
Art. 8b 29.11.1982 01.04.1983 eingefügt Abl. 1983, S. 251
Art. 8b 18.09.2017 01.01.2019 totalrevidiert Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
Art. 9 29.11.1982 01.04.1983 totalrevidiert Abl. 1983, S. 251
Art. 10 29.11.1982 01.04.1983 totalrevidiert Abl. 1983, S. 251
Art. 10a 18.09.2017 01.01.2019 eingefügt Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
Art. 11 29.11.1982 01.04.1983 totalrevidiert Abl. 1983, S. 251
Art. 11 Abs. 2 04.06.2007 01.01.2008 eingefügt Abl. 2007, S. 817, S. 1800
Art. 11a 18.09.2017 01.01.2019 eingefügt Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
Art. 11b 18.09.2017 01.01.2019 eingefügt Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
Art. 12 Abs. 1 29.11.1982 01.04.1983 geändert Abl. 1983, S. 251
Art. 12 Abs. 1, c) 18.09.2017 01.01.2019 geändert Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
Art. 12 Abs. 1, d) 18.09.2017 01.01.2019 eingefügt Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
Art. 12 Abs. 1, e) 18.09.2017 01.01.2019 eingefügt Abl. 2017, S. 1523, 2018, S. 2128
Art. 12 Abs. 2 28.11.1988 01.07.1989 geändert Abl. 1989, S. 627
Art. 12 Abs. 3 29.11.1982 01.04.1983 geändert Abl. 1983, S. 251
Art. 14 29.11.1982 01.04.1983 totalrevidiert Abl. 1983, S. 251
451.100 Kanton Schaffhausen
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 14 Abs. 2, a) 21.08.2000 01.01.2001 geändert Abl. 2000, S. 1152, 1788
Art. 14 Abs. 2, h) 04.06.2007 01.01.2008 eingefügt Abl. 2007, S. 817, S. 1800
