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title: "Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen"
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# Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Vereinbarung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch
unterstellte Auftraggeber innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Diese Vereinbarung bezweckt:
a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und
sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b) die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter;
d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

## Art. 3 {#art_3}

Begriffe
1 In dieser Vereinbarung bedeuten:
a) Anbieter1): natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung,
die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben;
1) Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet.
b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für
das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch
den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt
oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan
mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind;
c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. März 19111) über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom
13. März 19642) und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der
Bestimmungen zur Unfallverhütung.
f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die
1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und
3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von
anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert
wird, hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von
den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen
des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;
g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder
mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.
1) SR 220.
2) SR 822.11.
2. Kapitel Geltungsbereich
1. Abschnitt: Subjektiver Geltungsbereich

## Art. 4 {#art_4}

Auftraggeber
1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung die staatlichen
Behörden sowie zentrale und dezentrale Verwaltungseinheiten, einschliesslich der Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf Kantons-, Bezirks- und Gemeindeebene im Sinne des kantonalen und kommunalen
Rechts, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten.
2 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung ebenso staatliche Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche
Dienstleistungen erbringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen
Rechten ausgestattet sind soweit sie Tätigkeiten in einem der nachfolgenden Sektoren in der Schweiz ausüben:
a) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder
der Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze
mit Trinkwasser;
b) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, der Fortleitung oder
der Verteilung von elektrischer Energie oder die Versorgung dieser
Netze mit elektrischer Energie;
c) Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich
des Verkehrs durch Stadtbahn, automatische Systeme, Strassenbahn,
Trolleybus, Bus oder Kabelbahn;
d) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit
Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
e) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr
mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
f) Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des
darauf durchgeführten Verkehrs;
g) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder
der Verteilung von Gas oder Wärme
h) Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der
Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen.
3 Die Auftraggeber nach Absatz 2 unterstehen dieser Vereinbarung nur bei
Beschaffungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre
übrigen Tätigkeiten.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs unterstehen dieser Vereinbarung
überdies:
a) andere Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten;
b) Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
5 Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für einen
oder mehrere Auftraggeber durch, so untersteht diese Drittperson dieser
Vereinbarung wie der von ihm vertretene Auftraggeber.

## Art. 5 {#art_5}

Anwendbares Recht
1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dieser Vereinbarung unterstellte Auftraggeber an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeber den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil,
so kommt diese Vereinbarung zur Anwendung.
2 Beteiligen sich mehrere dieser Vereinbarung unterstellte Auftraggeber an
einer Beschaffung, so ist das Recht desjenigen Kantons anwendbar, der
den grössten Anteil an der Finanzierung trägt.
3 Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeber sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung
von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht eines beteiligten Auftraggebers zu unterstellen.
4 Eine Beschaffung, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet des Auftraggebers erfolgt, untersteht wahlweise dem Recht am Sitz des Auftraggebers
oder am Ort, wo die Leistungen hauptsächlich erbracht werden.
5 Eine Beschaffung durch eine gemeinsame Trägerschaft untersteht dem
Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, findet das Recht am
Ort Anwendung, wo die Leistungen hauptsächlich erbracht werden.
6 Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.

## Art. 6 {#art_6}

Anbieter
1 Nach dieser Vereinbarung sind Anbieter aus der Schweiz zum Angebot
zugelassen sowie Anbieter aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich
vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im
Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieter aus
Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder
soweit der Auftraggeber dies zulässt.
3 Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der
Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste
wird periodisch nachgeführt.
4 Die Kantone können Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten abschliessen.

## Art. 7 {#art_7}

Befreiung von der Unterstellung
1 Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absatz 2 wirksamer
Wettbewerb, kann das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) dem Bundesrat vorschlagen, die entsprechenden Beschaffungen ganz oder teilweise von der Unterstellung unter diese Vereinbarung zu befreien. Im betroffenen Sektorenmarkt tätige Auftraggeber
sind berechtigt, zu Handen des InöB ein diesbezügliches Gesuch zu stellen.
2 Eine Befreiung gilt für die entsprechenden Beschaffungen aller im betroffenen Sektorenmarkt tätigen Auftraggeber.
2. Abschnitt: Objektiver Geltungsbereich

## Art. 8 {#art_8}

Öffentlicher Auftrag
1 Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeber und
Anbieter abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe
dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch den Anbieter erbracht wird.
2 Es werden folgende Leistungen unterschieden:
a) Bauleistungen (Bauhaupt- und Baunebengewerbe);
b) Lieferungen;
c) Dienstleistungen.
3 Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach
Absatz 2 zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des
Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen
dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Bestimmungen dieser Vereinbarung zu umgehen.

## Art. 9 {#art_9}

Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessionen
1 Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer
Konzession gilt als öffentlicher Auftrag, wenn dem Anbieter dadurch ausschliessliche oder besondere Rechte zukommen, die er im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und ihm dafür direkt oder indirekt ein Entgelt oder
eine Abgeltung zukommt. Spezialgesetzliche Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts gehen vor.

## Art. 10 {#art_10}

Ausnahmen
1 Diese Vereinbarung findet keine Anwendung auf:
a) die Beschaffung von Leistungen im Hinblick auf den gewerblichen
Verkauf oder Wiederverkauf oder im Hinblick auf die Verwendung
in der Produktion oder im Angebot von Leistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf;
b) den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, Bauten
und Anlagen sowie der entsprechenden Rechte daran;
c) die Ausrichtung von Finanzhilfen;
d) Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Ankauf, Verkauf, Übertragung oder Verwaltung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der
Zentralbanken;
e) Aufträge an Behinderteninstitutionen, Organisationen der Arbeitsintegration, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten;
f) die Verträge des Personalrechts;
g) die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen der Kantone und
Gemeinden.
2 Diese Vereinbarung findet zudem keine Anwendung auf die Beschaffung
von Leistungen:
a) bei Anbietern, denen ein ausschliessliches Recht zur Erbringung solcher Leistungen zusteht;
b) bei anderen, rechtlich selbständigen Auftraggebern, die ihrerseits
dem Beschaffungsrecht unterstellt sind, soweit diese Auftraggeber
diese Leistungen nicht im Wettbewerb mit privaten Anbietern erbringen;
c) bei unselbständigen Organisationseinheiten des Auftraggebers;
d) bei Anbietern, über die der Auftraggeber eine Kontrolle ausübt, die
der Kontrolle über seine eigenen Dienststellen entspricht, soweit
diese Unternehmen ihre Leistungen im Wesentlichen für den Auftraggeber erbringen.
3 Diese Vereinbarung findet sodann keine Anwendung auf öffentliche Aufträge,
a) wenn dies für den Schutz und die Aufrechterhaltung der äusseren
oder inneren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung als erforderlich erachtet wird;
b) soweit dies erforderlich ist zum Schutz der Gesundheit oder des Lebens von Menschen oder zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt;
c) soweit deren Ausschreibung Rechte des geistigen Eigentums verletzen würde.
3. Kapitel Allgemeine Grundsätze

## Art. 11 {#art_11}

Verfahrensgrundsätze
1 Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet der Auftraggeber folgende Verfahrensgrundsätze:
a) Er führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch
durch;
b) er trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption;
c) er achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung
der Anbieter;
d) er verzichtet auf Abgebotsrunden;
e) er wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieter.

## Art. 12 {#art_12}

Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit und des Umweltrechts
1 Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt der Auftraggeber
einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche die im Inland massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die Melde-
und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 20051)
gegen die Schwarzarbeit (BGSA), sowie die Bestimmungen über die
Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit
einhalten.
1) SR 822.41.
2 Für die im Ausland zu erbringenden Leistungen vergibt der Auftraggeber
einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche mindestens die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe von Anhang 3 einhalten. Der Auftraggeber kann darüber hinaus die
Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards fordern
und entsprechende Nachweise verlangen sowie Kontrollen vereinbaren.
3 Der Auftraggeber vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter,
welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten; dazu gehören im Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im Ausland die vom Bundesrat bezeichneten
internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt nach Massgabe
von Anhang 4.
4 Die Subunternehmer sind verpflichtet, die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den Anbietern und den Subunternehmern aufzunehmen.
5 Der Auftraggeber kann die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit
diese Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen
geeigneten Instanz, insbesondere einem paritätischen Kontrollorgan,
übertragen wurde. Für die Durchführung dieser Kontrollen kann der Auftraggeber der Behörde oder dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung stellen. Auf Verlangen
hat der Anbieter die erforderlichen Nachweise zu erbringen.
6 Die mit der Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3
befassten Behörden und Kontrollorgane erstatten dem Auftraggeber Bericht über die Ergebnisse der Kontrollen und über allfällige getroffene
Massnahmen.

## Art. 13 {#art_13}

Ausstand
1 Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftraggebers oder eines
Expertengremiums keine Personen mitwirken, die:
a) an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;
b) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe
durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
c) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe in
gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt
oder verschwägert sind;
d) Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der gleichen Sache tätig waren; oder
e) aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher
Beschaffungen erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen.
2 Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes vorzubringen.
3 Über Ausstandsbegehren entscheidet der Auftraggeber oder das Expertengremium unter Ausschluss der betreffenden Person.
4 Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung vorgeben, dass Anbieter,
die bei Wettbewerben und Studienaufträgen in einem ausstandsbegründenden Verhältnis zu einem Jurymitglied stehen, vom Verfahren ausgeschlossen sind.

## Art. 14 {#art_14}

Vorbefassung
1 Anbieter, die an der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens beteiligt waren, sind zum Angebot nicht zugelassen, wenn der ihnen dadurch entstandene Wettbewerbsvorteil nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden kann und wenn der Ausschluss den wirksamen Wettbewerb unter den
Anbietern nicht gefährdet.
2 Geeignete Mittel, um den Wettbewerbsvorteil auszugleichen, sind insbesondere:
a) die Weitergabe aller wesentlichen Angaben über die Vorarbeiten;
b) die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligten;
c) die Verlängerung der Mindestfristen.
3 Eine der öffentlichen Ausschreibung vorgelagerte Marktabklärung durch
den Auftraggeber führt nicht zur Vorbefassung der angefragten Anbieter.
Der Auftraggeber gibt die Ergebnisse der Marktabklärung in den Ausschreibungsunterlagen bekannt.

## Art. 15 {#art_15}

Bestimmung des Auftragswerts
1 Der Auftraggeber schätzt den voraussichtlichen Auftragswert.
2 Ein öffentlicher Auftrag darf nicht aufgeteilt werden, um Bestimmungen
dieser Vereinbarung zu umgehen.
3 Für die Schätzung des Auftragswerts ist die Gesamtheit der auszuschreibenden Leistungen oder Entgelte, soweit sie sachlich oder rechtlich eng
zusammenhängen, zu berücksichtigen. Alle Bestandteile der Entgelte sind
einzurechnen, einschliesslich Verlängerungsoptionen und Optionen auf
Folgeaufträge sowie sämtliche zu erwartenden Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zinsen, ohne die Mehrwertsteuer.
4 Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert
anhand der kumulierten Entgelte über die bestimmte Laufzeit, einschliesslich allfälliger Verlängerungsoptionen. Die bestimmte Laufzeit darf in der
Regel 5 Jahre nicht übersteigen. In begründeten Fällen kann eine längere
Laufzeit vorgesehen werden.
5 Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert
anhand des monatlichen Entgelts multipliziert mit 48.
6 Bei Verträgen über wiederkehrend benötigte Leistungen errechnet sich
der Auftragswert aufgrund des geleisteten Entgelts für solche Leistungen
während der letzten 12 Monate oder, bei einer Erstbeauftragung, anhand
des geschätzten Bedarfs über die nächsten 12 Monate.
4. Kapitel Vergabeverfahren

## Art. 16 {#art_16}

Schwellenwerte
1 Die Wahl des Verfahrens richtet sich danach, ob ein Auftrag einen
Schwellenwert nach den Anhängen 1 und 2 erreicht. Das InöB passt die
Schwellenwerte nach Konsultation des Bundesrates periodisch gemäss den
internationalen Verpflichtungen an.
2 Bei einer Anpassung der internationalen Verpflichtungen hinsichtlich der
Schwellenwerte garantiert der Bund den Kantonen die Mitwirkung.
3 Erreicht der Gesamtwert mehrerer Bauleistungen für die Realisierung
eines Bauwerks den Schwellenwert des Staatsvertragsbereichs, so finden
die Bestimmungen dieser Vereinbarung für Beschaffungen im Staatsvertragsbereich Anwendung. Erreichen jedoch die Werte der einzelnen Leistungen nicht zwei Millionen Franken und überschreitet der Wert dieser
Leistungen zusammengerechnet nicht 20 Prozent des Gesamtwerts des
Bauwerks, so finden für diese Leistungen die Bestimmungen für Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung (Bagatellklausel).
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs wird das massgebliche Verfahren
für Bauleistungen anhand des Wertes der einzelnen Leistungen bestimmt.

## Art. 17 {#art_17}

Verfahrensarten
1 In Abhängigkeit vom Auftragswert und der Schwellenwerte werden öffentliche Aufträge nach Wahl des Auftraggebers entweder im offenen
Verfahren, im selektiven Verfahren, im Einladungsverfahren oder im freihändigen Verfahren vergeben.

## Art. 18 {#art_18}

Offenes Verfahren
1 Im offenen Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich
aus.
2 Alle Anbieter können ein Angebot einreichen.

## Art. 19 {#art_19}

Selektives Verfahren
1 Im selektiven Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich
aus und fordert die Anbieter auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu
stellen.
2 Der Auftraggeber wählt die Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen,
aufgrund ihrer Eignung aus.
3 Der Auftraggeber kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen Anbieter
so weit beschränken, als ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt.
Es werden wenn möglich mindestens drei Anbieter zum Angebot zugelassen.

## Art. 20 {#art_20}

Einladungsverfahren
1 Das Einladungsverfahren findet Anwendung für öffentliche Aufträge
ausserhalb des Staatsvertragsbereichs nach Massgabe der Schwellenwerte
von Anhang 2.
2 Im Einladungsverfahren bestimmt der Auftraggeber, welche Anbieter er
ohne öffentliche Ausschreibung zur Angebotsabgabe einladen will. Zu
diesem Zweck erstellt er Ausschreibungsunterlagen. Es werden wenn möglich mindestens drei Angebote eingeholt.

## Art. 21 {#art_21}

Freihändiges Verfahren
1 Im freihändigen Verfahren vergibt der Auftraggeber einen öffentlichen
Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Der Auftraggeber ist berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.
2 Der Auftraggeber kann einen Auftrag unabhängig vom Schwellenwert
freihändig vergeben, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) es gehen im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im
Einladungsverfahren keine Angebote oder keine Teilnahmeanträge
ein, kein Angebot entspricht den wesentlichen Anforderungen der
Ausschreibung oder den technischen Spezifikationen oder es erfüllt
kein Anbieter die Eignungskriterien;
b) es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass alle im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren eingegangenen Angebote auf einer unzulässigen Wettbewerbsabrede beruhen;
c) aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des
Auftrags oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums
kommt nur ein Anbieter in Frage, und es gibt keine angemessene
Alternative;
d) aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so
dringlich, dass selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder selektives Verfahren und kein Einladungsverfahren durchgeführt werden
kann;
e) ein Wechsel des Anbieters für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung
oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen ist aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich, würde erhebliche
Schwierigkeiten bereiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich
bringen;
f) der Auftraggeber beschafft Erstanfertigungen (Prototypen) oder
neuartige Leistungen, die auf sein Verlangen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags hergestellt oder entwickelt werden;
g) der Auftraggeber beschafft Leistungen an Warenbörsen;
h) der Auftraggeber kann Leistungen im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich
unter den üblichen Preisen liegt (insbesondere bei Liquidationsverkäufen);
i) der Auftraggeber vergibt den Folgeauftrag an den Gewinner eines
Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs oder eines Auswahlverfahrens zu Planungs- oder Gesamtleistungsstudien; dabei müssen
die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
1. das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung mit
den Grundsätzen der Vereinbarung durchgeführt;
2. die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Expertengremium beurteilt;
3. der Auftraggeber hat sich in der Ausschreibung vorbehalten,
den Folgeauftrag oder die Koordination freihändig zu vergeben.
3 Der Auftraggeber erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz 2 vergebenen Auftrag eine Dokumentation mit folgendem Inhalt:
a) Name des Auftraggebers und des berücksichtigten Anbieters;
b) Art und Wert der beschafften Leistung;
c) Erklärung der Umstände und Bedingungen, welche die Anwendung
des freihändigen Verfahrens rechtfertigen.

## Art. 22 {#art_22}

Wettbewerbe sowie Studienaufträge
1 Der Auftraggeber, der einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb
veranstaltet oder Studienaufträge erteilt, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Er kann auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen.

## Art. 23 {#art_23}

Elektronische Auktionen
1 Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen
im Rahmen eines Verfahrens nach dieser Vereinbarung eine elektronische
Auktion durchführen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Bewertung überarbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel
und allenfalls mehrfacher Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung
ist darauf hinzuweisen.
2 Die elektronische Auktion erstreckt sich:
a) auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis
erteilt wird; oder
b) auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie
Gewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhafteste Angebot erteilt wird.
3 Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignungskriterien und ob die
Angebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt anhand der
Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewertung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt er jedem Anbieter zur Verfügung:
a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den
genannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen Formel;
b) das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots; und
c) alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.
4 Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektronischem
Weg aufgefordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzureichen. Der Auftraggeber kann die Zahl der zugelassenen Anbieter beschränken, sofern er dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben hat.
5 Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge umfassen. Der Auftraggeber informiert alle Anbieter in jedem
Durchgang über ihren jeweiligen Rang.

## Art. 24 {#art_24}

Dialog
1 Bei komplexen Aufträgen, bei intellektuellen Dienstleistungen oder bei
der Beschaffung innovativer Leistungen kann ein Auftraggeber im Rahmen
eines offenen oder selektiven Verfahrens einen Dialog durchführen mit
dem Ziel, den Leistungsgegenstand zu konkretisieren sowie die Lösungswege oder Vorgehensweisen zu ermitteln und festzulegen. Auf den Dialog
ist in der Ausschreibung hinzuweisen.
2 Der Dialog darf nicht zum Zweck geführt werden, Preise und Gesamtpreise zu verhandeln.
3 Der Auftraggeber formuliert und erläutert seine Bedürfnisse und Anforderungen in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen. Er
gibt ausserdem bekannt:
a) den Ablauf des Dialogs;
b) die möglichen Inhalte des Dialogs;
c) ob und wie die Teilnahme am Dialog und die Nutzung der Immaterialgüterrechte sowie der Kenntnisse und Erfahrungen des Anbieters
entschädigt werden;
d) die Fristen und Modalitäten zur Einreichung des endgültigen Angebots.
4 Der Auftraggeber kann die Zahl der teilnehmenden Anbieter nach sachlichen und transparenten Kriterien reduzieren.
5 Er dokumentiert den Ablauf und den Inhalt des Dialogs in geeigneter
und nachvollziehbarer Weise.

## Art. 25 {#art_25}

Rahmenverträge
1 Der Auftraggeber kann Vereinbarungen mit einem oder mehreren Anbietern ausschreiben, die zum Ziel haben, die Bedingungen für die Leistungen, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums bezogen werden sollen,
festzulegen, insbesondere in Bezug auf deren Preis und gegebenenfalls die
in Aussicht genommenen Mengen. Gestützt auf einen solchen Rahmenvertrag kann der Auftraggeber während dessen Laufzeit Einzelverträge abschliessen.
2 Rahmenverträge dürfen nicht mit der Absicht oder der Wirkung verwendet werden, den Wettbewerb zu behindern oder zu beseitigen.
3 Die Laufzeit eines Rahmenvertrags beträgt höchstens fünf Jahre. Eine
automatische Verlängerung ist nicht möglich. In begründeten Fällen kann
eine längere Laufzeit vorgesehen werden.
4 Wird ein Rahmenvertrag mit nur einem Anbieter abgeschlossen, so werden die auf diesem Rahmenvertrag beruhenden Einzelverträge entsprechend den Bedingungen des Rahmenvertrags abgeschlossen. Für den Abschluss der Einzelverträge kann der Auftraggeber den jeweiligen Vertragspartner schriftlich auffordern, sein Angebot zu vervollständigen.
5 Werden aus zureichenden Gründen Rahmenverträge mit mehreren Anbietern abgeschlossen, so erfolgt der Abschluss von Einzelverträgen nach
Wahl des Auftraggebers entweder nach den Bedingungen des jeweiligen
Rahmenvertrags ohne erneuten Aufruf zur Angebotseinreichung oder
nach folgendem Verfahren:
a) vor Abschluss jedes Einzelvertrags konsultiert der Auftraggeber
schriftlich die Vertragspartner und teilt ihnen den konkreten Bedarf
mit;
b) der Auftraggeber setzt den Vertragspartnern eine angemessene
Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelvertrag;
c) die Angebote sind schriftlich einzureichen und während der Dauer,
die in der Anfrage genannt ist, verbindlich;
d) der Auftraggeber schliesst den Einzelvertrag mit demjenigen Vertragspartner ab, der gestützt auf die in den Ausschreibungsunterlagen oder im Rahmenvertrag definierten Kriterien das beste Angebot
unterbreitet.
5. Kapitel Vergabeanforderungen

## Art. 26 {#art_26}

Teilnahmebedingungen
1 Der Auftraggeber stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der
Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass der Anbieter und
seine Subunternehmer die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
2 Er kann vom Anbieter verlangen, dass dieser die Einhaltung der Teilnahmebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist.
3 Er gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.

## Art. 27 {#art_27}

Eignungskriterien
1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die
Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle,
wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie
die Erfahrung des Anbieters betreffen.
3 Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder
mehrere öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung unterstellten Auftraggebers erhalten hat.

## Art. 28 {#art_28}

Verzeichnisse
1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen:
a) Fundstelle des Verzeichnisses;
b) Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c) Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines Gesuchstellers in das Verzeichnis oder deren Streichung aus
dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter informiert.

## Art. 29 {#art_29}

Zuschlagskriterien
1 Der Auftraggeber prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Neben dem Preis und der Qualität einer Leistung kann er
insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert,
Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik berücksichtigen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann der Auftraggeber ergänzend
berücksichtigen, inwieweit der Anbieter Ausbildungsplätze für Lernende in
der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende
oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet.
3 Der Auftraggeber gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der
Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet werden.
4 Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem
Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen.

## Art. 30 {#art_30}

Technische Spezifikationen
1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen.
Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion,
Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
2 Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich der Auftraggeber, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen,
ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
3 Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder
Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte
Produzenten sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn,
dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise
der Leistungsbeschreibung gibt und der Auftraggeber in diesem Fall in die
Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die
Gleichwertigkeit ist durch den Anbieter nachzuweisen.
4 Der Auftraggeber kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der
natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.

## Art. 31 {#art_31}

Bietergemeinschaften und Subunternehmer
1 Bietergemeinschaften und Subunternehmer sind zugelassen, soweit der
Auftraggeber dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
2 Mehrfachbewerbungen von Subunternehmern oder von Anbietern im
Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen
werden.
3 Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich vom Anbieter zu erbringen.

## Art. 32 {#art_32}

Lose und Teilleistungen
1 Der Anbieter hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand
einzureichen.
2 Der Auftraggeber kann den Beschaffungsgegenstand in Lose aufteilen
und an einen oder mehrere Anbieter vergeben.
3 Hat der Auftraggeber Lose gebildet, so können die Anbieter ein Angebot
für mehrere Lose einreichen, es sei denn, der Auftraggeber habe dies in
der Ausschreibung abweichend geregelt. Er kann festlegen, dass ein einzelner Anbieter nur eine beschränkte Anzahl Lose erhalten kann.
4 Behält sich der Auftraggeber vor, von den Anbietern eine Zusammenarbeit mit Dritten zu verlangen, so kündigt er dies in der Ausschreibung an.
5 Der Auftraggeber kann sich in der Ausschreibung vorbehalten, Teilleistungen zuzuschlagen.

## Art. 33 {#art_33}

Varianten
1 Den Anbietern steht es frei, zusätzlich zum Angebot der in der Ausschreibung beschriebenen Leistung Varianten vorzuschlagen. Der Auftraggeber
kann diese Möglichkeit in der Ausschreibung beschränken oder ausschliessen.
2 Als Variante gilt jedes Angebot, mit dem das Ziel der Beschaffung auf
andere Art als vom Auftraggeber vorgesehen erreicht werden kann.

## Art. 34 {#art_34}

Formerfordernisse
1 Angebote und Anträge auf Teilnahme müssen schriftlich, vollständig und
fristgerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen eingereicht werden.
2 Sie können elektronisch eingereicht werden, wenn dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist und die seitens
des Auftraggebers definierten Anforderungen eingehalten werden.
6. Kapitel Ablauf des Vergabeverfahrens

## Art. 35 {#art_35}

Inhalt der Ausschreibung
1 Die Veröffentlichung einer Ausschreibung enthält mindestens folgende
Informationen:
a) Name und Adresse des Auftraggebers;
b) Auftrags- und Verfahrensart sowie die einschlägige CPV-
Klassifikation1), bei Dienstleistungen zusätzlich die einschlägige CPC-
Klassifikation2);
c) Beschreibung der Leistungen, einschliesslich der Art und Menge,
oder wenn die Menge unbekannt ist, eine diesbezügliche Schätzung, sowie allfällige Optionen;
d) Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung;
e) gegebenenfalls eine Aufteilung in Lose, eine Beschränkung der Anzahl Lose und eine Zulassung von Teilangeboten;
1) CPV = «Common Procurement Vocabulary» (Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge der Europäischen Union).
2) CPC = «Central Product Classification» (Zentrale Gütersystematik der Vereinten
Nationen).
f) gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Bietergemeinschaften und Subunternehmern;
g) gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Varianten;
h) bei wiederkehrend benötigten Leistungen wenn möglich eine Angabe des Zeitpunktes der nachfolgenden Ausschreibung und gegebenenfalls einen Hinweis, dass die Angebotsfrist verkürzt wird;
i) gegebenenfalls einen Hinweis, dass eine elektronische Auktion stattfindet;
j) gegebenenfalls die Absicht, einen Dialog durchzuführen;
k) die Frist zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen;
l) Formerfordernisse zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen, gegebenenfalls die Auflage, dass Leistung und Preis in
zwei separaten Couverts anzubieten sind;
m) Sprache oder Sprachen des Verfahrens und des Angebots;
n) die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise;
o) bei einem selektiven Verfahren gegebenenfalls die Höchstzahl der
Anbieter, die zur Offertstellung eingeladen werden;
p) die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung, sofern diese Angaben nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind;
q) gegebenenfalls den Vorbehalt, Teilleistungen zuzuschlagen;
r) die Gültigkeitsdauer der Angebote;
s) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen sowie gegebenenfalls eine kostendeckende Gebühr;
t) einen Hinweis, ob die Beschaffung in den Staatsvertragsbereich fällt;
u) gegebenenfalls zum Verfahren zugelassene, vorbefasste Anbieter;
v) eine Rechtsmittelbelehrung.

## Art. 36 {#art_36}

Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
1 Soweit diese Angaben nicht bereits in der Ausschreibung enthalten sind,
geben die Ausschreibungsunterlagen Aufschluss über:
a) Name und Adresse des Auftraggebers;
b) den Gegenstand der Beschaffung, einschliesslich technischer Spezifikationen und Konformitätsbescheinigungen, Pläne, Zeichnungen
und notwendiger Instruktionen sowie Angaben zur nachgefragten
Menge;
c) Formerfordernisse und Teilnahmebedingungen für die Anbieter,
einschliesslich einer Liste mit Angaben und Unterlagen, welche die
Anbieter im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen einreichen müssen, sowie eine allfällige Gewichtung der Eignungskriterien;
d) die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung;
e) wenn der Auftraggeber die Beschaffung elektronisch abwickelt:
allfällige Anforderungen an die Authentifizierung und Verschlüsselung bei der elektronischen Einreichung von Informationen;
f) wenn der Auftraggeber eine elektronische Auktion vorsieht: die
Regeln, nach denen die Auktion durchgeführt wird, einschliesslich
der Bezeichnung jener Angebotselemente, die angepasst werden
können und anhand der Zuschlagskriterien bewertet werden;
g) das Datum, die Uhrzeit und den Ort für die Öffnung der Angebote,
falls die Angebote öffentlich geöffnet werden;
h) alle anderen für die Erstellung der Angebote erforderlichen Modalitäten und Bedingungen, insbesondere die Angabe, in welcher Währung (in der Regel Schweizerfranken) das Angebot einzureichen ist;
i) Termine für die Erbringung der Leistungen.

## Art. 37 {#art_37}

Angebotsöffnung
1 Im offenen und im selektiven Verfahren sowie im Einladungsverfahren
werden alle fristgerecht eingereichten Angebote durch mindestens zwei
Vertreter des Auftraggebers geöffnet.
2 Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt. Darin sind
mindestens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbieter, das Datum der Einreichung ihrer Angebote, allfällige Angebotsvarianten sowie die jeweiligen Gesamtpreise der Angebote festzuhalten.
3 Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubieten, so ist für die
Öffnung der Couverts nach den Absätzen 1 und 2 vorzugehen, wobei im
Protokoll über die Öffnung der zweiten Couverts nur die Gesamtpreise
festzuhalten sind.
4 Allen Anbietern wird spätestens nach dem Zuschlag auf Verlangen Einsicht in das Protokoll gewährt.

## Art. 38 {#art_38}

Prüfung der Angebote
1 Der Auftraggeber prüft die eingegangenen Angebote auf die Einhaltung
der Formerfordernisse. Offensichtliche Rechenfehler werden von Amtes
wegen berichtigt.
2 Der Auftraggeber kann von den Anbietern verlangen, dass sie ihre Angebote erläutern. Er hält die Anfrage sowie die Antworten schriftlich fest.
3 Geht ein Angebot ein, dessen Preis im Vergleich zu den anderen Angeboten ungewöhnlich niedrig erscheint, so muss der Auftraggeber beim Anbieter zweckdienliche Erkundigungen darüber einholen, ob die Teilnahmebedingungen eingehalten sind und die weiteren Anforderungen der
Ausschreibung verstanden wurden.
4 Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubieten, so erstellt der
Auftraggeber in einem ersten Schritt eine Rangliste entsprechend der Qualität der Angebote. In einem zweiten Schritt bewertet er die Gesamtpreise.

## Art. 39 {#art_39}

Bereinigung der Angebote
1 Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der
Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das
vorteilhafteste Angebot zu ermitteln.
2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn:
a) erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar
gemacht werden können; oder
b) Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der
Leistungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische
Leistung oder der potentielle Anbieterkreis verändert.
3 Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den
Tatbeständen von Absatz 2 zulässig.
4 Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll
fest.

## Art. 40 {#art_40}

Bewertung der Angebote
1 Sofern die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen erfüllt
sind, werden die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv,
einheitlich und nachvollziehbar geprüft und bewertet. Der Auftraggeber
dokumentiert die Evaluation.
2 Erfordert die umfassende Prüfung und Bewertung der Angebote einen
erheblichen Aufwand und hat der Auftraggeber dies in der Ausschreibung
angekündigt, so kann er alle Angebote auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen einer ersten Prüfung unterziehen und rangieren. Auf dieser Grundlage wählt er nach Möglichkeit die drei bestrangierten Angebote
aus und unterzieht sie einer umfassenden Prüfung und Bewertung.

## Art. 41 {#art_41}

Zuschlag
1 Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag.

## Art. 42 {#art_42}

Vertragsabschluss
1 Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist
für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei
denn, das kantonale Verwaltungsgericht habe einer Beschwerde gegen
den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass die
aufschiebende Wirkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt der Auftraggeber den Vertragsabschluss umgehend dem Gericht mit.

## Art. 43 {#art_43}

Abbruch
1 Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, insbesondere
wenn:
a) er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden
Gründen absieht;
b) kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren
Anforderungen erfüllt;
c) aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote zu erwarten sind;
d) die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten;
e) hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede unter den Anbietern bestehen;
f) eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich wird.
2 Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

## Art. 44 {#art_44}

Ausschluss vom Verfahren und Widerruf des Zuschlags
1 Der Auftraggeber kann einen Anbieter von einem Vergabeverfahren
ausschliessen, aus einem Verzeichnis streichen oder einen ihm bereits erteilten Zuschlag widerrufen, wenn festgestellt wird, dass auf den betreffenden Anbieter, seine Organe, eine beigezogene Drittperson oder deren
Organe einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
a) sie erfüllen die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren
nicht oder nicht mehr, oder der rechtskonforme Ablauf des Vergabeverfahrens wird durch ihr Verhalten beeinträchtigt;
b) die Angebote oder Anträge auf Teilnahme weisen wesentliche
Formfehler auf oder weichen wesentlich von den verbindlichen Anforderungen einer Ausschreibung ab;
c) es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens
zum Nachteil des jeweiligen Auftraggebers oder wegen eines Verbrechens vor;
d) sie befinden sich in einem Pfändungs- oder Konkursverfahren;
e) sie haben Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption verletzt;
f) sie widersetzen sich angeordneten Kontrollen;
g) sie bezahlen fällige Steuern oder Sozialabgaben nicht;
h) sie haben frühere öffentliche Aufträge mangelhaft erfüllt oder liessen in anderer Weise erkennen, keine verlässlichen und vertrauenswürdigen Vertragspartner zu sein;
i) sie waren an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt, und der
dadurch entstehende Wettbewerbsnachteil der anderen Anbieter
kann nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden;

## Artikel 45 j) sie wurden nach {#art_45}

Absatz 1 von künftigen öffentlichen Aufträgen rechtskräftig ausgeschlossen.
2 Der Auftraggeber kann überdies Massnahmen nach Absatz 1 treffen,
wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auf den Anbieter,
seine Organe, einen beigezogenen Dritten oder dessen Organe insbesondere einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
a) sie haben unwahre oder irreführende Aussagen und Auskünfte gegenüber dem Auftraggeber gemacht;
b) es wurden unzulässige Wettbewerbsabreden getroffen;
c) sie reichen ein ungewöhnlich niedriges Angebot ein, ohne auf Aufforderung hin nachzuweisen, dass die Teilnahmebedingungen eingehalten werden, und bieten keine Gewähr für die vertragskonforme Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen;
d) sie haben gegen anerkannte Berufsregeln verstossen oder Handlungen oder Unterlassungen begangen, die ihre berufliche Ehre oder
Integrität beeinträchtigen;
e) sie sind insolvent;
f) sie missachten die Arbeitsschutzbestimmungen, die Arbeitsbedingungen, die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau
und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit oder die Bestimmungen
über die Vertraulichkeit, die Bestimmungen des schweizerischen
Umweltrechts oder die vom Bundesrat bezeichneten internationalen
Übereinkommen zum Schutz der Umwelt;
g) sie haben Melde- oder Bewilligungspflichten nach dem BGSA1) verletzt;
h) sie verstossen gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 19862)
gegen den unlauteren Wettbewerb.
Art. 45 Sanktionen
1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch
seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die
Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen oder ihm eine Busse von bis zu
zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen.
2 Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren rechtlichen Schritten gegen den fehlbaren Anbieter, Subunternehmer oder deren
Organe. Den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden nach Artikel
44 Absatz 2 Buchstabe b teilt der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher
Anordnung zuständige Behörde der Wettbewerbskommission mit.
3 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde meldet einen rechtskräftigen Ausschluss nach Absatz 1 dem InöB.
Das InöB führt eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten Anbieter und
Subunternehmer, unter Angabe der Gründe für den Ausschluss sowie der
Dauer des Ausschlusses von öffentlichen Aufträgen. Es sorgt dafür, dass
jeder Auftraggeber in Bezug auf einen bestimmten Anbieter oder Subunternehmer die entsprechenden Informationen erhalten kann. Es kann zu
diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund und Kantone stellen
einander alle nach diesem Artikel erhobenen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus der Liste gelöscht.
4 Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die nach
gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde die angemessenen Weisungen und sorgt für deren Einhaltung.
5 Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen,
so können diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Auftraggeber gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.
7. Kapitel Fristen und Veröffentlichungen,

## Art. 46 Statistik {#art_46}

Fristen
1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder
Teilnahmeanträge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags,
der voraussichtlichen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Rechnung.
1) SR 822.41.
2) SR 241.
2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen:
a) im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Angebote;
b) im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage
ab Einladung zur Angebotserstellung für die Einreichung der Angebote.
3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen oder zu veröffentlichen.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend
standardisierten Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als 5 Tage
reduziert werden.

## Art. 47 {#art_47}

Fristverkürzung im Staatsvertragsbereich
1 Der Auftraggeber kann die Minimalfristen nach Artikel 46 Absatz 2 in
Fällen nachgewiesener Dringlichkeit auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen.
2 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz
2 um je 5 Tage kürzen, wenn:
a) die Ausschreibung elektronisch veröffentlicht wird;
b) die Ausschreibungsunterlagen zeitgleich elektronisch veröffentlicht
werden;
c) Angebote auf elektronischem Weg entgegengenommen werden.
3 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz
2 auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, sofern er mindestens 40 Tage
bis höchstens 12 Monate vor der Veröffentlichung der Ausschreibung eine
Vorankündigung mit folgendem Inhalt veröffentlicht hat:
a) Gegenstand der beabsichtigten Beschaffung;
b) ungefähre Frist für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge;
c) Erklärung, dass die interessierten Anbieter dem Auftraggeber ihr
Interesse an der Beschaffung mitteilen sollen;
d) Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen;
e) alle weiteren zu diesem Zeitpunkt bereits verfügbaren Angaben
nach Artikel 35.
4 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz
2 auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, wenn er wiederkehrend benötigte Leistungen beschafft und bei einer früheren Ausschreibung auf die
Fristverkürzung hingewiesen hat.
5 Überdies kann der Auftraggeber beim Einkauf gewerblicher Waren oder
Dienstleistungen oder einer Kombination der beiden in jedem Fall die Frist
zur Angebotseinreichung auf nicht weniger als 13 Tage verkürzen, sofern
er die Ausschreibungsunterlagen gleichzeitig mit der Ausschreibung elektronisch veröffentlicht. Nimmt der Auftraggeber Angebote für gewerbliche
Waren oder Dienstleistungen elektronisch entgegen, so kann er ausserdem
die Frist auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen.

## Art. 48 {#art_48}

Veröffentlichungen
1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber
die Vorankündigung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch
des Verfahrens auf einer gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen
Internetplattform für öffentliche Beschaffungen. Ebenso veröffentlicht er
Zuschläge, die im Staatsvertragsbereich freihändig erteilt wurden.
2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektronisch zur Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen
ist unentgeltlich.
3 Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb
der Internetplattform beauftragte Organisation kann von den Auftraggebern, den Anbietern sowie weiteren Personen, welche die Plattform oder
damit verbundene Dienstleistungen nutzen, Entgelte oder Gebühren erheben. Diese bemessen sich nach der Anzahl der Veröffentlichungen beziehungsweise nach dem Umfang der genutzten Leistungen.
4 Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtssprache der Welthandelsorganisation (WTO) ausgeschrieben wird, veröffentlicht der Auftraggeber zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung der Anzeige in einer Amtssprache der WTO. Die Zusammenfassung
enthält mindestens:
a) den Gegenstand der Beschaffung;
b) die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge;
c) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen.
5 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Verhältnisse
des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausführung
gelangt.
6 Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb
von 30 Tagen zu veröffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende Angaben:
a) Art des angewandten Verfahrens;
b) Gegenstand und Umfang des Auftrags;
c) Name und Adresse des Auftraggebers;
d) Datum des Zuschlags;
e) Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters;
f) Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich Mehrwertsteuer.
7 Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.

## Art. 49 {#art_49}

Aufbewahrung der Unterlagen
1 Die Auftraggeber bewahren die massgeblichen Unterlagen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren
ab rechtskräftigem Zuschlag auf.
2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören:
a) die Ausschreibung;
b) die Ausschreibungsunterlagen;
c) das Protokoll der Angebotsöffnung;
d) die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;
e) die Bereinigungsprotokolle;
f) Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;
g) das berücksichtigte Angebot;
h) Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer
Beschaffung;
i) Dokumentationen über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene öffentliche Aufträge.
3 Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertraulich zu
behandeln, soweit diese Vereinbarung nicht eine Offenlegung vorsieht.
Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hierfür eine gesetzliche
Grundlage besteht.

## Art. 50 {#art_50}

Statistik
1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) eine
elektronisch geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im
Staatsvertragsbereich.
2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben:
a) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftraggebers gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation;
b) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändigen Verfahren vergeben wurden;
c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den
Angaben gemäss Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode.
3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugeben.
4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und
der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.
8. Kapitel Rechtsschutz

## Art. 51 {#art_51}

Eröffnung von Verfügungen
1 Der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch Veröffentlichung oder
durch individuelle Zustellung an die Anbieter. Die Anbieter haben vor Eröffnung der Verfügung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
2 Beschwerdefähige Verfügungen sind summarisch zu begründen und mit
einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
3 Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst:
a) die Art des Verfahrens und den Namen des berücksichtigten Anbieters;
b) den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots;
c) die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots;
d) gegebenenfalls eine Darlegung der Gründe für eine freihändige
Vergabe.
4 Der Auftraggeber darf keine Informationen bekanntgeben, wenn
dadurch:
a) gegen geltendes Recht verstossen würde oder öffentliche Interessen
verletzt würden;
b) berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbieter beeinträchtigt
würden; oder
c) der lautere Wettbewerb zwischen den Anbietern gefährdet würde.

## Art. 52 {#art_52}

Beschwerde
1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab dem für das
Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das
kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.
2 Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbehörden ist das Bundesgericht direkt zuständig.
3 Ausländische Anbieter sind bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren
Sitz haben, Gegenrecht gewährt.

## Art. 53 {#art_53}

Beschwerdeobjekt
1 Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Verfügungen:
a) die Ausschreibung des Auftrags;
b) der Entscheid über die Auswahl der Anbieter im selektiven Verfahren;
c) der Entscheid über die Aufnahme eines Anbieters in ein Verzeichnis
oder über die Streichung eines Anbieters aus einem Verzeichnis;
d) der Entscheid über Ausstandsbegehren;
e) der Zuschlag;
f) der Widerruf des Zuschlags;
g) der Abbruch des Verfahrens;
h) der Ausschluss aus dem Verfahren;
i) die Verhängung einer Sanktion.
2 Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden.
3 Auf Beschwerden gegen die Verhängung einer Sanktion finden die Bestimmungen dieser Vereinbarung zum rechtlichen Gehör im Verfügungsverfahren, zur aufschiebenden Wirkung und zur Beschränkung der Beschwerdegründe keine Anwendung.
4 Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben c und i können unabhängig vom
Auftragswert durch Beschwerde angefochten werden.
5 Im Übrigen ist der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach dieser Vereinbarung ausgeschlossen.
6 Die Beschwerde gegen den Abschluss von Einzelverträgen nach Artikel 25
Absätze 4 und 5 ist ausgeschlossen.

## Art. 54 {#art_54}

Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Das kantonale Verwaltungsgericht kann einer Beschwerde auf Gesuch hin
aufschiebende Wirkung gewähren, wenn die Beschwerde als ausreichend
begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen Interessen
entgegenstehen. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung findet in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt.
3 Ein rechtsmissbräuchliches oder treuwidriges Gesuch um aufschiebende
Wirkung wird nicht geschützt. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers
und des berücksichtigten Anbieters sind von den Zivilgerichten zu beurteilen.

## Art. 55 {#art_55}

Anwendbares Recht
1 Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren richten sich nach den
Bestimmungen der kantonalen Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege,
soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt.

## Art. 56 {#art_56}

Beschwerdefrist, Beschwerdegründe und Legitimation
1 Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung eingereicht werden.
2 Es gelten keine Gerichtsferien.
3 Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a) Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens; sowie
b) die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
4 Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden.
5 Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde führen, wer nachweist, dass er die nachgefragten Leistungen oder damit substituierbare Leistungen erbringen kann und erbringen will. Es kann nur
gerügt werden, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt oder
der Zuschlag sei aufgrund von Korruption erteilt worden.

## Art. 57 {#art_57}

Akteneinsicht
1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
2 Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante
Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche
oder private Interessen entgegenstehen.

## Art. 58 {#art_58}

Beschwerdeentscheid
1 Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selbst entscheiden oder diese
an die Vorinstanz oder an den Auftraggeber zurückweisen. Im Fall einer
Zurückweisung hat sie verbindliche Anweisungen zu erteilen.
2 Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit dem
berücksichtigten Anbieter bereits abgeschlossen, so stellt die Beschwerdeinstanz fest, inwiefern die angefochtene Verfügung das anwendbare
Recht verletzt.
3 Gleichzeitig mit der Feststellung der Rechtsverletzung entscheidet die
Beschwerdeinstanz über ein allfälliges Schadenersatzbegehren.
4 Der Schadenersatz ist beschränkt auf die erforderlichen Aufwendungen,
die dem Anbieter im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Einreichung seines Angebots erwachsen sind.

## Art. 59 {#art_59}

Revision
1 Hat die Beschwerdeinstanz über ein Revisionsgesuch zu entscheiden, so
gilt Artikel 58 Absatz 2 sinngemäss.
9. Kapitel Behörden

## Art. 60 {#art_60}

Kommission Beschaffungswesen Bund-Kantone
1 Die Überwachung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz im
Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens obliegt der Kommission Beschaffungswesen Bund-Kantone (KBBK). Diese setzt sich paritätisch aus
Vertretern des Bundes und der Kantone zusammen. Das Sekretariat wird
vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sichergestellt.
2 Die KBBK nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Ausarbeitung der Position der Schweiz in internationalen Gremien
zu Handen des Bundesrates und Beratung der Schweizer Verhandlungsdelegationen;
b) Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen
Bund und Kantonen und Erarbeitung von Empfehlungen betreffend
die Umsetzung internationaler Verpflichtungen in Schweizer Recht;
c) Pflege der Beziehungen zu ausländischen Überwachungsbehörden;
d) Erteilung von Ratschlägen und Vermittlung in Einzelfällen bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Geschäften nach den Buchstaben a
bis c.
3 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass internationale Verpflichtungen der
Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen verletzt werden, so kann
die KBBK bei den Behörden des Bundes oder der Kantone intervenieren
und sie veranlassen, den Sachverhalt abzuklären und bei festgestellten
Missständen die erforderlichen Massnahmen zu treffen.
4 Die KBBK kann Gutachten erstellen oder Sachverständige damit beauftragen.
5 Sie gibt sich ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Genehmigung des
Bundesrates und des InöB.

## Art. 61 {#art_61}

Interkantonales Organ
1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der
Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK)
bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen
(InöB).
2 Das InöB nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Erlass dieser Vereinbarung;
b) Änderungen dieser Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung
der beteiligten Kantone;
c) Anpassung der Schwellenwerte;
d) Vorschlag an den Bundesrat für die Befreiung von der Unterstellung
unter diese Vereinbarung und Entgegennahme diesbezüglicher Gesuche der Auftraggeber nach Artikel 7 Absatz 1 (Ausklinkklausel);
e) Kontrolle über die Umsetzung dieser Vereinbarung durch die Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle;
f) Führen der Liste über sanktionierte Anbieter und Subunternehmer
nach Massgabe von Artikel 45 Absatz 3;
g) Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung
dieser Vereinbarung;
h) Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Übereinkommen;
i) Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internationalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.
3 Das InöB trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden,
sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder
beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird.
4 Das InöB arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteher der betroffenen
kantonalen Direktionen, mit den Fachkonferenzen der Kantone und mit
dem Bund zusammen.

## Art. 62 {#art_62}

Kontrollen
1 Die Kantone überwachen die Einhaltung dieser Vereinbarung.
2 Das InöB behandelt Anzeigen von Kantonen bezüglich der Einhaltung
dieser Vereinbarung durch andere Kantone.
3 Private können Anzeigen bezüglich der Einhaltung dieser Vereinbarung
durch die Kantone an das InöB richten. Die Anzeige verleiht weder Parteirechte noch Anspruch auf einen Entscheid.
4 Das InöB erlässt hierzu ein Reglement.
10. Kapitel Schlussbestimmungen

## Art. 63 {#art_63}

Beitritt, Austritt, Änderung und Aufhebung
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung durch Erklärung gegenüber dem
InöB beitreten.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs
Monate im Voraus dem InöB anzuzeigen.
3 Der Beitritt und der Austritt sowie die Änderung oder Aufhebung dieser
Vereinbarung werden der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht.
4 Die Kantone können unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz Ausführungsbestimmungen insbesondere zu den Artikeln
10, 12 und 26 erlassen.

## Art. 64 {#art_64}

Übergangsrecht
1 Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet
wurden, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
2 Im Fall des Austrittes eines Kantons gilt diese Vereinbarung für die
Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die vor dem Ende eines Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.

## Art. 65 {#art_65}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr zwei Kantone beigetreten
sind. Das Inkrafttreten wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis
gebracht.
2 Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt weiterhin die Vereinbarung vom 15. März 2001.
Beschlossen vom Interkantonalen Organ über das öffentliche Beschaffungswesen am 15. November 2019.
Beitritt Kanton Solothurn mit KRB Nr. RG 0129a/2021 vom 31. August 2021.
Der Beitrittsbeschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
Die Referendumsfrist ist am 24. Dezember 2021 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten für den Kanton Solothurn am 1. Juli 2022.
Publiziert im Amtsblatt vom 16. April 2022.
Anhang 1: Schwellenwerte im
Staatsvertragsbereich
(Stand 1. Juli 2022)
a. Government Procurement Agreement GPA (WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen)
b. Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auch folgende Auftraggeber dem
Staatsvertragsbereich unterstellt:
Auftraggeber
Auftragswert CHF
(Auftragswert SZR)
Bauleistungen
(Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen
Kantone 8'700'000 CHF
(5'000'000 SZR)
350'000 CHF
(200'000 SZR)
350'000 CHF
(200'000 SZR)
Behörden und
öffentliche Unternehmen in
den Sektoren
Wasser, Energie,
Verkehr und Telekommunikation
8'700'000 CHF
(5'000'000 SZR)
700'000 CHF
(400'000 SZR)
700'000 CHF
(400'000 SZR)
* Dieser Bereich ist ausgeklinkt (VO des UVEK über die Nichtunterstellung unter
das öffentliche Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang – SR 172.056.111)
Auftraggeber
Auftragswert CHF
(Auftragswert EURO)
Bauleistungen
(Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen
Gemeinden /
Bezirke
8'700'000 CHF
(6'000'000 EURO)
350'000 CHF
(240'000 EURO)
350'000 CHF
(240'000 EURO)
Private Unternehmen mit
ausschliesslichen
oder besonderen Rechten in
den Sektoren
Wasser, Energie
und Verkehr
8'700'000 CHF
(6'000'000 EURO)
700'000 CHF
(480'000 EURO)
700'000 CHF
(480'000 EURO)
Öffentliche sowie aufgrund
eines besonderen oder ausschliesslichen
Rechts tätige
private Unternehmen im Bereich des Schienenverkehrs
und der Gas-
und Wärmeversorgung
8’000'000 CHF
(5'000'000 EURO)
640'000 CHF
(400'000 EURO)
640'000 CHF
(400'000 EURO)
Öffentliche sowie aufgrund
eines besonderen oder ausschliesslichen
Rechts tätige
private Unternehmen im Bereich der Telekommunikation
*
8’000'000 CHF
(5'000'000 EURO)
960'000 CHF
(600'000 EURO)
960'000 CHF
(600'000 EURO)
Anhang 2: Schwellenwerte und
Verfahren im von Staatsverträgen nicht
erfassten Bereich
(Stand 1. Juli 2022)
Verfahrensarten
Lieferungen
(Auftragswert CHF)
Dienstleistungen
(Auftragswert CHF)
Bauleistungen
(Auftragswert CHF)
Baunebengewerbe Bauhauptgewerbe
Freihändiges Verfahren
unter
150'000
unter
150'000
unter 150'000 unter
300'000
Einladungsverfahren
unter
250'000
unter
250'000
unter 250'000 unter
500'000
offenes / selektives
Verfahren
ab 250'000 ab 250'000 ab 250'000 ab 500'000
Anhang 3: Kernübereinkommen der
Internationalen Arbeitsorganisation
(ILO) 1)
(Stand 1. Juli 2022)
– Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder
Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9);
– Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7);
– Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der
Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (SR 0.822.719.9);
– Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des
Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige
Arbeit (SR 0.822.720.0);
– Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung
der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5);
– Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1);
– Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter
für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8);
– Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen
der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2).
1) Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann der Auftraggeber neben den
Kernübereinkommen gemäss diesem Anhang die Einhaltung von Prinzipien aus
weiteren Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verlangen, soweit die Schweiz sie selbst ratifiziert hat.
Anhang 4: Massgebliche
Übereinkommen zum Schutz der Umwelt
und der natürlichen Ressourcen
(Stand 1. Juli 2022)
– Wiener Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht (SR 0.814.02) und das im Rahmen dieses Übereinkommens
geschlossene Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über
die Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (SR 0.814.021);
– Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer
Entsorgung (SR 0.814.05);
– Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente
organische Schadstoffe (SR 0.814.03);
– Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das
Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für
bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (SR
0.916.21);
– Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt (SR
0.451.43);
– Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 9. Mai 1992 (SR 0.814.01);
– Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten
Arten frei lebender Tiere und Pflanzen vom 3. März 1973 (SR
0.453);
– Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung vom 13. November 1979 und die im Rahmen dieses
Übereinkommens von der Schweiz ratifizierten acht Protokolle (SR
0.814.32).
