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title: "Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private"
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provisions: 23
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# Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private

## Art. 1 {#art_1}

1 Dieses Gesetz regelt das gewerbsmässige Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private.
2 Bewilligung und Anerkennung

## Art. 2 {#art_2}

Bewilligungspflicht
1 Natürliche und juristische Personen, die gewerbsmässig Sicherheitsdienstleistungen erbringen (Sicherheitsunternehmen), bedürfen einer Betriebsbewilligung der zuständigen kantonalen Behörde (Bewilligungsbehörde).

## Art. 3 {#art_3}

Meldepflicht und Anerkennung
1 Sicherheitsunternehmen aus anderen Kantonen oder aus dem Ausland unterliegen einer vorgängigen Meldepflicht, wenn sie ihre Tätigkeiten im Kanton
Bern ausüben wollen.
2 Die Bewilligungsbehörde anerkennt Sicherheitsunternehmen gemäss Absatz
1, die gleichwertigen gesetzlichen Anforderungen unterliegen.
3 Der Regierungsrat bezeichnet die Kantone mit gleichwertigen gesetzlichen
Anforderungen durch Verordnung.
1) BSG 101.1
2) Vortrag vom 6. Dezember 2017, Geschäft des Grossen Rates Nr. 2017POM.593, Junisession
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
19-013
551.4 2

## Art. 4 {#art_4}

Bewilligungspflichtige Sicherheitsdienstleistungen
1 Als bewilligungspflichtige Sicherheitsdienstleistungen gelten
a Kontroll- und Aufsichtsdienste, namentlich Zutrittskontrollen, einschliesslich Türsteher-, Steward- und Absperrdienste,
b Patrouillendienste im öffentlichen Raum,
c Verkehrsdienste, namentlich die Verkehrsregelung auf Strassen und Plätzen sowie die Kontrolle des ruhenden Verkehrs, unter Vorbehalt von Artikel 67 Absatz 3 der eidgenössischen Signalisationsverordnung vom 5.
September 1979 (SSV)3),
d Bewachungs- und Überwachungsdienste,
e Schutzdienste für Personen und Güter mit erhöhter Gefährdung,
f Sicherheitstransporte von Personen, Gütern und Wertsachen,
g Einsätze als Erfüllungsgehilfen von Polizeibehörden sowie
h der Betrieb von Alarmzentralen für die Zwecke nach diesem Absatz.
2 Nicht als bewilligungspflichtige Sicherheitsdienstleistungen gelten Kontroll-
und Aufsichtsdienste von untergeordneter Bedeutung, namentlich Ticketkontrollen, Kassadienste, Besucherleitdienste und Besucherbetreuungsdienste.

## Art. 5 {#art_5}

Bewilligungsvoraussetzungen und -modalitäten
1 Die Bewilligung wird einem Sicherheitsunternehmen erteilt, wenn die geschäftsführende Person nachweist, dass
a sie über die schweizerische Staatsangehörigkeit, eine ausländische
Staatsangehörigkeit, die gemäss bilateralen Abkommen zum Aufenthalt
und zur Erwerbstätigkeit berechtigt, eine Niederlassungsbewilligung oder
seit mindestens zwei Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt,
b sie handlungsfähig ist,
c gegen sie im Strafregisterauszug für Privatpersonen keine Verurteilung
wegen eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt, die der ordnungsgemässen Betriebsführung und dem Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen entgegensteht,
d sie mit Blick auf ihr Vorleben und ihr Verhalten für die Tätigkeit geeignet
erscheint,
e sie über eine für ihre Aufgaben angemessene Ausbildung verfügt,
f gegen sie keine Konkurse oder Verlustscheine vorliegen, die der ordnungsgemässen Betriebsführung und dem Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen entgegenstehen,
3) SR 741.21
3 551.4
g eine Betriebshaftpflichtversicherung mit der gesetzlich vorgesehenen Deckungssumme besteht und
h keine Verwechslungsgefahr zwischen den Uniformen und Kennzeichen
des Sicherheitsunternehmens und denjenigen der Kantonspolizei besteht.
2 Die Bewilligung gilt unbefristet und kann jederzeit mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden.
3 Sie erlischt, wenn die geschäftsführende Person die Funktion nicht mehr ausübt.

## Art. 6 {#art_6}

Entzug der Bewilligung oder Anerkennung
1 Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung oder Anerkennung befristet
oder definitiv entziehen, wenn
a die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind,
b gesetzliche Bestimmungen, Auflagen oder Bedingungen verletzt wurden
oder
c das Sicherheitsunternehmen oder seine Angestellten die Verhaltens- oder
Mitwirkungspflichten wiederholt oder in erheblicher Weise verletzt haben.
2 Wird von einem Entzug abgesehen, kann eine Verwarnung ausgesprochen
werden.
3 Verbote und Pflichten

## Art. 7 {#art_7}

Verbotene Handlungen
1 Sicherheitsunternehmen verfügen über keine hoheitlichen Befugnisse.
2 Die Ausübung jeglicher hoheitlicher Tätigkeiten, namentlich polizeilicher
Massnahmen und polizeilichen Zwangs im Sinne von Kapitel 7 des Polizeigesetzes vom 27. März 2018 (PolG)4), ist verboten.
3 Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Regelungen des kantonalen und
übergeordneten Rechts.
4) BSG 551.1
551.4 4

## Art. 8 {#art_8}

Persönliche Voraussetzungen für Angestellte von Sicherheitsunternehmen
1 Sicherheitsunternehmen dürfen für das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen nur Personen einsetzen, die
a über die schweizerische Staatsangehörigkeit, eine ausländische Staatsangehörigkeit, die gemäss bilateralen Abkommen zum Aufenthalt und zur
Erwerbstätigkeit berechtigt, eine Niederlassungsbewilligung oder seit mindestens zwei Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen,
b handlungsfähig sind und
c im Strafregisterauszug für Privatpersonen keine Verurteilung wegen eines
Verbrechens oder Vergehens aufweisen, die dem Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen entgegensteht.
2 Verurteilungen im Ausland werden berücksichtigt.

## Art. 9 {#art_9}

Aus- und Weiterbildung
1 Die Sicherheitsunternehmen sorgen für eine für ihre Aufgaben angemessene
praktische und theoretische Ausbildung und regelmässige Weiterbildung bei
Personen, die
a Sicherheitsdienstleistungen erbringen,
b Sicherheitsdiensteinsätze planen,
c interne Aus- und Weiterbildungen durchführen.
2 Die geschäftsführende Person hat sich regelmässig weiterzubilden.

## Art. 10 {#art_10}

Verhaltenspflichten
1 Sicherheitsunternehmen und ihre Angestellten sind verpflichtet,
a der Kantonspolizei und den Gemeinden Auskunft über getroffene und geplante Massnahmen zu erteilen sowie alle besonderen Vorkommnisse
von polizeilicher Relevanz zu melden,
b über ihre Wahrnehmungen aus dem Bereich der Tätigkeit der Kantonspolizei Stillschweigen zu bewahren,
c alles zu unterlassen, was zu ihrer Verwechslung mit Polizeiorganen führen oder die Erfüllung der Aufgabe der Kantonspolizei beeinträchtigen
könnte,
d die Bewilligungsbehörde bei Kontrollen gemäss Artikel 12 zu unterstützen.
2 Sicherheitsunternehmen sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde Meldung
zu erstatten, wenn die Voraussetzungen gemäss Artikel 5 Absatz 1 nicht mehr
erfüllt sind oder die Tätigkeit beendet wird.
5 551.4

## Art. 11 {#art_11}

Bewaffnete Sicherheitsdienstleistungen
1 Schusswaffen dürfen nur für den Schutzdienst und für Sicherheitstransporte
gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e und f getragen und nur in Notwehr- und
Notstandssituationen eingesetzt werden. Der Regierungsrat bezeichnet die erlaubten Waffen und die erlaubte Munition durch Verordnung.
2 Die geschäftsführende Person entscheidet im Einzelfall über bewaffnete Einsätze und dokumentiert diese.
3 Im Übrigen gelten für den Erwerb, den Besitz und das Tragen von Waffen die
Bestimmungen der Waffengesetzgebung.
4 Behördliche Befugnisse

## Art. 12 {#art_12}

Kontrollen
1 Die Bewilligungsbehörde hat zur Durchführung von Kontrollen jederzeit Zutritt
zu allen Räumlichkeiten der Sicherheitsunternehmen oder ihrer Zweigstellen,
bei Einzelfirmen ohne Unternehmenssitz oder Selbstständigerwerbenden auch
zu den Arbeitsräumen und Aktenbehältnissen in von ihnen genutzten Wohnungen.
2 Sie koordiniert soweit notwendig ihre Kontrollen mit anderen Behörden.

## Art. 13 {#art_13}

Meldepflichten von Behörden und Dritten
1 Gerichts- und Verwaltungsbehörden, die Staatsanwaltschaft sowie Betriebshaftpflichtversicherungen melden der Bewilligungsbehörde vorbehältlich besonderer Geheimhaltungspflichten Umstände, die zum Entzug der Bewilligung
oder Anerkennung führen können.

## Art. 14 {#art_14}

Datenbearbeitung
1 Die Bewilligungsbehörde ist befugt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten.
Insbesondere kann sie *
a Personendaten im Einzelfall Privaten bekannt geben,
b Personendaten mit den Bewilligungsbehörden anderer Kantone austauschen und ihnen Angaben über erteilte und verweigerte Bewilligungen sowie Anerkennungen unaufgefordert zugänglich machen,
c polizeiliche Informationsberichte einholen.
2 Sie führt und veröffentlicht ein Verzeichnis über die erteilten Bewilligungen
und Anerkennungen.
551.4 6

## Art. 15 {#art_15}

Gebühren
1 Die Bewilligungsbehörde erhebt für ihre Tätigkeiten gemäss Artikel 5, 6 und
12 Gebühren.
5 Privatdetektivinnen und Privatdetektive

## Art. 16 {#art_16}

1 Privatdetektivinnen und Privatdetektive sind verpflichtet, die Verhaltenspflichten gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a bis c einzuhalten.
2 Die Ausübung jeglicher hoheitlicher Tätigkeiten, namentlich polizeilicher
Massnahmen und polizeilichen Zwangs im Sinne von Kapitel 7 des PolG, ist
verboten. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des übergeordneten Rechts.
6 Vollzug, Rechtspflege und Strafbestimmungen

## Art. 17 {#art_17}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen, indem er insbesondere
a die Bewilligungsbehörde bezeichnet,
b das Bewilligungs- und Anerkennungsverfahren regelt,
c die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung festlegt,
d die Meldepflicht für besondere Vorkommnisse von polizeilicher Relevanz
konkretisiert.

## Art. 18 {#art_18}

Rechtspflege
1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes
vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)5).

## Art. 19 {#art_19}

Strafbestimmungen
1 Mit Busse bis 50'000 Franken wird bestraft, wer
a ohne Bewilligung oder Anerkennung Tätigkeiten gemäss Artikel 2 ausübt,
b verbotene Handlungen gemäss Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 2
vornimmt,
c gegen die Vorgaben gemäss Artikel 8 bis 11, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 20 in schwerwiegender Weise verstösst.
5) BSG 155.21
7 551.4
2 Die Busse beträgt in Fällen gemäss Absatz 1 Buchstabe a mindestens
5000 Franken.
3 Fahrlässigkeit, Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 20 {#art_20}

Übergangsbestimmungen
1 Sicherheitsunternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Kanton Bern tätig sind, haben innerhalb von zwei Jahren eine Bewilligung zu beantragen.
2 Bis zum Abschluss des Bewilligungsverfahrens können sie die Sicherheitsdienstleistungen unter Vorbehalt von Artikel 7 und Absatz 3 weiterhin erbringen.
3 Eine Betriebshaftpflichtversicherung gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g
ist der Bewilligungsbehörde innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes nachzuweisen.

## Art. 21 {#art_21}

Änderung eines Erlasses
1 Das Gastgewerbegesetz vom 11. November 1993 (GGG)6) wird geändert.

## Art. 22 {#art_22}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

## Art. 23 {#art_23}

Befristung
1 Das Gesetz ist bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines entsprechenden
Bundesgesetzes zu befristen.
Bern, 13. Juni 2018 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Iseli
Der Generalsekretär: Trees
6) BSG 935.11
551.4 8
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 14. November 2018
Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Gesetz über
das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) innerhalb
der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist.
Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.
Für getreuen Protokollauszug
Der Staatsschreiber: Auer
RRB Nr. 240 vom 13. März 2019:
1. Die Ziffern I. und III. treten am 1. Januar 2020 in Kraft.
2. Ziffer II: Die Änderung des Gastgewerbegesetzes vom 11. November 1993
(GGG; BSG 935.11) tritt am 1. Mai 2019 in Kraft.
3. Das Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private gilt bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines entsprechenden Bundesgesetzes.
9 551.4
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
13.06.2018 01.01.2020 Erlass Erstfassung 19-013
03.12.2025 01.09.2026 Art. 14 Abs. 1 geändert 26-046
551.4 10
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 13.06.2018 01.01.2020 Erstfassung 19-013
Art. 14 Abs. 1 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046
