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title: "Verordnung zum Reglement über besondere Unterstützungsbeiträge im Sozialbereich (Unterstützungsverordnung)"
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provisions: 7
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# Verordnung zum Reglement über besondere Unterstützungsbeiträge im Sozialbereich (Unterstützungsverordnung)

## Art. 1 {#art_1}

Subsidiarität
1 Besteht ein Anspruch auf andere gesetzliche Leistungen (z. B. wirtschaftliche Sozialhilfe), die im Zeitpunkt des Gesuches erhältlich gemacht werden
können, werden keine besonderen Unterstützungsbeiträge ausgerichtet.
2 Davon ausgenommen sind Bezügerinnen und Bezüger von Sonderhilfen
gemäss Sozialhilfegesetz.

## Art. 2 {#art_2}

Finanzielle Notlage
Eine finanzielle Notlage ist namentlich gegeben, wenn wesentliche Lebensbedürfnisse nicht befriedigt werden können, ohne dass der Lebensunterhalt
als solcher in Frage gestellt wird.
2. Institutionen

## Art. 3 {#art_3}

Finanzbedarf
1 Für die Gewährung von Unterstützungsbeiträgen müssen der Finanzbedarf sowie die Förderbedürftigkeit nachgewiesen werden.
2 In der Regel sind wiederkehrende Beiträge ausgeschlossen.

## Art. 4 II. Verfahren und Höhe der Beiträge {#art_4}

Gesuche
1 Gesuche um Beiträge sind schriftlich und begründet bei der für den Sozialbereich zuständigen Direktion einzureichen.
2 Nötigenfalls können von den Gesuchstellenden weitere Unterlagen angefordert werden. Es besteht eine Mitwirkungspflicht. Wird sie verweigert,
muss auf das Gesuch nicht eingetreten werden.

## Art. 5 Seite 3/3 {#art_5}

Berechnungsgrundlagen
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Grund des Gesuches, nach
der wirtschaftlichen Lage der Gesuchstellenden und nach der Höhe der zur
Verfügung stellenden Mittel.

## Art. 6 {#art_6}

Zuständigkeit
1 Die für den Sozialbereich zuständige Direktion entscheidet über die Gewährung von Beiträgen bis maximal Fr. 20'000.– pro Einzelfall im Kalenderjahr.
2 Über höhere Beiträge entscheidet der Stadtrat auf Antrag der für den Sozialbereich zuständigen Direktion.
3 Die zuständige Direktion hat dem Stadtrat jährlich eine Übersicht der von
ihm im Verlauf des Vorjahrs gewährten Unterstützungsbeiträge zu
unterbreiten.

## Art. 7 III. Schlussbestimmung {#art_7}

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2019 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.3
Luzern, 14. August 2019
Namens des Stadtrates
Beat Züsli
Stadtpräsident
Dr. Urs Achermann
Stadtschreiber
3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 24. August 2019.
