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title: "Vereinbarung betreffend Gewährung eines Elektrifikationsdarlehens an die Schweizerische Südostbahn"
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provisions: 13
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# Vereinbarung betreffend Gewährung eines Elektrifikationsdarlehens an die Schweizerische Südostbahn

## Art. 1 (Vom 5. Juli 1938) {#art_1}

1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Kantone Schwyz, Zürich und
St. Gallen gewähren der Schweizerischen Südostbahn, mit Sitz in Wädenswil
(hienach SOB benannt), im Sinne der Art. 4 ff. des Bundesgesetzes vom
2. Oktober 1919 über die Unterstützung von privaten Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen zum Zwecke der Einführung des elektrischen Betriebes
und unter den nachfolgenden Bedingungen ein Darlehen von höchstens
Fr. 4 000 000.- (vier Millionen Franken) zum Zwecke der Elektrifizierung der
Bahn-linien Wädenswil-Einsiedeln, Rapperswil-Pfäffikon-Samstagern und Biberbrücke-Arth-Goldau.
2 An dem Darlehen beteiligen sich
der Bund mit 50 % höchstens Fr. 2 000 000.-
der Kanton Schwyz mit 30 % Fr. 1 200 000.-
der Kanton Zürich mit 12½ % Fr. 500 000.-
der Kanton St. Gallen mit 7½ % Fr. 300 000.-
zusammen Fr. 4 000 000.-
3 Im Rahmen dieses Höchstbetrages bemisst sich das Darlehen nach den ausweislichen Baukosten. Bei deren Feststellung dürfen Bauzinse nach Massgabe
von Art. 4 des Bundesgesetzes vom 27. März 1896 über das Rechnungswesen
der Eisenbahnen bis zum Tage der Eröffnung des elektrischen Betriebes verrechnet werden. Im übrigen liegt es im ausschliesslichen Ermessen des eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements, zu bestimmen, ob eine belegte
Ausgabe zu den Elektrifizierungskosten im Sinne dieser Vereinbarung gehöre.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Auszahlung des Darlehens erfolgt unter Vorbehalt des Art. 12 nach Massgabe der fortschreitenden Bauarbeiten auf Grund der dem eidgenössischen Post-
und Eisenbahndepartement einzureichenden Ausweise; die Teilzahlungen sind
vom Bund und den beteiligten Kantonen auf Grund der vom eidgenössischen
Post- und Eisenbahndepartement jeweils durchzuführenden Prüfung der Ausweise zu bewerkstelligen; das eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement teilt
das Ergebnis den mitbeteiligten Darlehensgebern mit und hält die Ausweise zu
ihrer Einsichtnahme zur Verfügung.
2 Die Darlehensgeber erlangen für ihren Anteil am Gemeinschaftsdarlehen ein
selbständiges Forderungs- und Klagerecht.

## Art. 3 {#art_3}

1 Das Gemeinschaftsdarlehen ist zu 4 % pro Jahr, jeweilen von der ursprünglichen Darlehenssumme berechnet, zu verzinsen und zu amortisieren, wovon 3 %
als Zins und der Rest als Amortisation gerechnet werden. Zins und AmortisationSRSZ 1.1.2015
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verfallen je auf 31. Dezember. Die erste Amortisationsquote verfällt an demjenigen 31. Dezember, da die elektrische Traktion ein volles Jahr im Betriebe stand.
2 Sofern die vorstehende Annuität, unter Berücksichtigung der in Art. 5 dieser
Vereinbarung festgelegten Rangfolge für die Verwendung der Einnahmen, nicht
oder nur teilweise herausgewirtschaftet wird, bestimmt sich der Umfang der
Fälligkeit auf Grund dieses Art. 5 der Vereinbarung. Das Betreffnis für Zins und
Amortisation verfällt dann mit der Genehmigung der Jahresrechnung durch das
eidg. Amt für Verkehr, spätestens jedoch am 15. Mai des dem Rechnungsjahr
folgenden Jahres. Art. 6, nachstehend, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3 Auf Ende 1940 kann der Bundesrat für die Bundeshälfte die Zins- und Amortisationsansätze behufs Anpassung an die Lage des Geldmarktes im Rahmen von
Art. 6 des Elektrifikationsgesetzes vom 2. Oktober 1919 für eine ihm gutscheinende Zeitdauer neu bestimmen, ebenso nach Ablauf jeder weitern Zinsfussperiode. Erhält die Gesellschaft bis zum letzten Tage einer Zinsfussperiode keine
Mitteilung über eine Änderung, so gelten jedesmal die Bedingungen der letzten
Periode weiter. Das Nämliche gilt für die übrigen Teildarlehen, mit der Massgabe
immerhin, dass für diese nicht höhere Sätze für Zins und Amortisa-tion gelten
dürfen als für die Bundeshälfte. Die Darlehensgeber haben sich alle bezüglichen
Änderungen gegenseitig mitzuteilen.
4 Eine raschere Tilgung des Gemeinschaftsdarlehens steht der Gesellschaft
jederzeit frei.
5 Zinse und Kapitalamortisationen sowie die in Art. 5, Ziffer 5, vorgesehenen
Zinsverlustvergütungen sind von der Gesellschaft jedem Darlehensgläubiger
direkt zu entrichten.

## Art. 4 {#art_4}

1 Zur Sicherstellung des Darlehens samt laufenden und allen rückständigen
Zinsen ist zugunsten der Gläubiger das gemäss Art. 8 des genannten Bundesgesetzes bestehende gesetzliche Vorzugspfandrecht im Eisenbahnpfandbuch einzutragen.
2 Pfandgegenstand bilden die Eisenbahnlinien der Darlehensschuldnerin (Art. 1)
samt Zugehör und Material für den Unterhalt der Anlagen im Sinne von Art. 9
des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen und Schiffahrtsunternehmungen.
3 Ohne Zustimmung des eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements und
der mitbeteiligten Gläubiger dürfen keine betriebszugehörigen, beweglichen oder
unbeweglichen Bestandteile vom Pfandgegenstand veräussert, noch darf dessen
Bestand sonstwie geschmälert werden. Ausgenommen sind Materialveräusserungen gemäss Art. 7 dieser Vereinbarung.

## Art. 5 {#art_5}

1 Für die Verwendung der Einnahmen der Gesellschaft wird folgende Rangordnung als massgebend erklärt.
2 Die Bruttoeinnahmen dienen:
1. zur Deckung der Betriebsausgaben, ohne die zu Lasten des Erneuerungsfonds gehenden Erneuerungskosten, aber mit Inbegriff der gemäss Art. 11
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des Bundesgesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom
27. März 1896 jährlich als Betriebsausgaben in die Gewinn- und Verlustrechnung einzustellenden reglementarischen Einlagen in den Erneuerungsfonds;
2. zur Bezahlung von Zins und Amortisation auf allfälligen Betriebszuschüssen
im Sinne der Bundesbeschlüsse vom 18. Dezember 1918 und 13. April
1933 über Hilfeleistung bzw. Krisenhilfe an notleidende Transportunternehmungen, sowie ähnlichen, mit dem Betrieb eng verbundenen Ausgaben;
3. zur Bezahlung des Zinses samt Amortisation auf den Elektrifikationsdarlehen, mit Einschluss allfälliger Rückstände, nach folgender Reihenfolge:
a) Zins des Rechnungsjahres bis zum vereinbarungsgemässen Zinsfuss;
b) Amortisationsbetreffnis des Rechnungsjahres bis zu dem in der Vereinbarung festgesetzten Ansatz;
c) Zinsrückstände der letzten fünf Jahre, vorab die ältesten;
d) rückständige Amortisationsbetreffnisse der letzten fünf Jahre, soweit sie
nicht ausdrücklich gestundet und auf das Ende der Anleihensdauer verlegt wurden.
4. Zur Erfüllung der übrigen Verbindlichkeiten, unter Ausschluss von Reservebildungen und Zuwendungen an das Gesellschaftskapital;
5. zur Bezahlung eines zusätzlichen Zinses für das betreffende Rechnungsjahr
auf dem Elektrifikationsdarlehen bis auf 4 % zum teilweisen Ausgleich des
den Gläubigern aus der Darlehensgewährung erwachsenen Verlustes gegenüber ihrem Selbstkostenzins.
6. Ein Überschuss über diese Verwendungen steht zur Verfügung der Gesellschaft.
3 Das eidg. Amt für Verkehr überwacht die Einhaltung der vorstehenden Rangfolge für die Verwendung der Einnahmen. Es entscheidet im Zweifelsfalle, gestützt
auf Art. 10 dieser Vereinbarung, ob eine Aufwendung der Bestandes- oder der
Ertragsrechnung zu belasten sei.

## Art. 6 {#art_6}

Für die Befriedigung der dem Elektrifikationsdarlehen im Range nachgestellten
Darlehensgläubiger der Gesellschaft ist die Rangordnung gemäss Art. 5 ebenfalls
massgebend. Soll diesen Gläubigern aus irgendeinem Grunde mehr ausgerichtet
werden, als ihnen nach Massgabe dieser Rangfolge zukäme, so sind die Ansprüche der Elektrifikationsdarlehens-Gläubiger vorerst im Umfange von Art. 3,
Abs. 1, dieser Vereinbarung zu befriedigen.

## Art. 7 {#art_7}

Aller Erlös aus Material, das infolge der Elektrifizierung überflüssig geworden ist,
dient zur Abtragung des Elektrifikationsdarlehens, vorab allfälliger Zinsrückstände. Die Gesellschaft hat daherige Eingänge, sobald sie den Betrag von tausend
Franken erreicht haben, ohne Verzug den Darlehensgebern anzuzeigen und sie
diesen im Verhältnis zu ihrem Anteil am Gemeinschaftsdarlehen gleichzeitig zu
überweisen.SRSZ 1.1.2015
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## Art. 8 {#art_8}

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Vergebung und Durchführung der Arbeiten
und Aufträge nach den für Notstandsarbeiten geltenden und in der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluss über Krisenbekämpfung
und Arbeitsbeschaffung, vom 12. Februar 1937, festgelegten Vorschriften vorzunehmen.

## Art. 9 {#art_9}

Binnen sechs Monaten nach der Durchführung des mit dem Darlehen finanzierten Elektrifikationsprogrammes hat die Gesellschaft dem eidgenössischen Post-
und Eisenbahndepartement und den übrigen Mitbeteiligten eine Gesamtabrechnung über die Verwendung einzureichen.

## Art. 10 {#art_10}

1 Allfällige Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sind, soweit gesetzlich zulässig, durch das schweizerische Bundesgericht zu beurteilen.
2 Ausgenommen sind Anstände, die sich aus der Frage der Bemessung der Elektrifikationskosten (Art. 1), aus der Festsetzung von Zinsfuss und Amortisationsquote (Art. 3) und aus der Verwendung der Betriebseinnahmen (Art. 5) ergeben
sollten, worüber unter Vorbehalt von Art. 1, Absatz 3, ausschliesslich der Bundesrat entscheidet.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Südostbahn ist für die Dauer dieser Darlehensvereinbarung verpflichtet,
jedes Jahr einen Voranschlag über Bau und Betrieb aufzustellen und durch ihren
Verwaltungsrat genehmigen zu lassen.
2 Grössere neue Betriebsausgaben und bedeutendere Bauten und Anschaffungen, die über die normalen Bedürfnisse des Unterhalts hinausgehen, sowie
Beteiligungen an andern Unternehmungen bedürfen der Zustimmung des eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements. Dieses entscheidet nach Anhörung der beteiligten Kantone über die Zulassung solcher Ausgaben.

## Art. 12 {#art_12}

Die Auszahlung des Elektrifikationsdarlehens wird an die Bedingung geknüpft,
dass die im Schreiben des eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements
vom 18. September 1937 an den Verwaltungsrat der Schweizerischen Südostbahn verlangten Massnahmen zur finanziellen Sanierung der Unternehmung
durchgeführt sind.

## Art. 13 {#art_13}

Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Genehmigung und Unterzeichnung durch den
Bundesrat und die zuständigen Behörden der beteiligten Kantone 2 in Kraft.
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1 GS 12-30 vergleiche Nachtrag I vom 16. Februar 1945 (GS 13-48) und Nachtrag II vom
3. Juni 1955 (GS 13-625).
2 Vom eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement am 5. Juli 1938, vom Regierungsrat
des Kantons Schwyz am 11. Juni 1938, vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 30. Juni
1938, vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 18. Juni 1938 und vom Verwaltungsrat der
Schweizerischen Südostbahn am 4. Juni 1938 genehmigt.SRSZ 1.1.2015
