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title: "Verordnung zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung"
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provisions: 14
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# Verordnung zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung

## Art. 1 {#art_1}

Aufsicht und Vollzugsstelle
1 Der Vollzug der Gesetzgebung zur Förderung der familienergänzenden
Kinderbetreuung steht unter der Aufsicht des Departementes Gesundheit
und Soziales.
2 Zuständige Stelle im Sinne des Gesetzes ist die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden. Ihr sind alle Vollzugsaufgaben übertragen, soweit nicht
abweichend geregelt.
3 Das Departement Gesundheit und Soziales regelt den Vollzugsauftrag und
die Abgeltung der Ausgleichskasse mit einer Leistungsvereinbarung. Diese
bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.

## Art. 2 {#art_2}

Anerkannte Kindertagesstätten
1 Das Departement Gesundheit und Soziales veröffentlicht im Internet eine
Liste der anerkannten Kindertagesstätten im Kanton.
2 Der Nachweis, dass eine ausserkantonale Kindertagesstätte über eine Bewilligung nach Art. 13 ff. der Pflegekinderverordnung2) verfügt, obliegt der
gesuchstellenden Person.
1) Kinderbetreuungsgesetz (KibeG; bGS 415.31)
2) PAVO (SR 211.222.338)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 18 / 05.05.2023 1
415.311 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 3 {#art_3}

Anerkannte Fachorganisationen für Tagesfamilien
1 Anerkannt im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. b KibeG3) sind Fachorganisationen, die dem Verband Kinderbetreuung Schweiz (kibesuisse) angeschlossen sind.
2 Das Departement Gesundheit und Soziales kann die Anerkennung einer
Fachorganisation aussetzen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass
diese die Mindeststandards und Richtlinien des Verbandes nicht einhält.

## Art. 4 {#art_4}

Anspruchsberechtigtes Betreuungspensum
1 Das anspruchsberechtigte Betreuungspensum (Anspruchspensum) bezeichnet die beitragsberechtigte Betreuungszeit pro Kind. Es wird in der Regel in Betreuungsstunden pro Monat berechnet und kann auf verschiedene
Betreuungsangebote aufgeteilt werden.
2 Das Anspruchspensum beträgt im Monat maximal:
a) Kinder im Vorschulalter 200 Betreuungsstunden
b) Schulkinder (inkl. Kindergarten) 158 1/3 Betreuungsstunden
3 Das Anspruchspensum wird nach Massgabe des Beschäftigungsgrades
der Erziehungsberechtigten linear gekürzt.
4 Tagespauschalen für Kinder im Vorschulalter werden gemäss Anhang 1
auf das Anspruchspensum angerechnet.
5 Nicht beanspruchte Betreuungsstunden können nicht auf einen anderen
Monat übertragen werden.

## Art. 5 {#art_5}

Ermessensbeiträge
1 Ermessensbeiträge werden in Ausnahmefällen auf begründetes Gesuch
hin bewilligt.
2 Eine Förderung der beruflichen Integration liegt vor, wenn die ausserfamiliäre Kinderbetreuung der zukünftigen Erwerbstätigkeit der Erziehungsberechtigten und der dauerhaften Existenzsicherung der Familie dient.
3 Die Unterstützung der ausserfamiliären Kinderbetreuung zur Entlastung
der Familie oder im Interesse des Kindeswohls setzt eine entsprechende
Empfehlung einer Fachperson voraus.
3) bGS 415.31
Ausserrhodische Gesetzessammlung 415.311
4 Die Vollzugsstelle legt den Umfang der unterstützten Betreuungsstunden
nach dem Zweck und der Dauer der Massnahme fest. Sie kann die Bewilligung an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
5 Das Departement Gesundheit und Soziales kann Weisungen zu den Ermessensbeiträgen erlassen.

## Art. 6 {#art_6}

Beitrag pro Betreuungsstunde
1 Der Beitrag pro Betreuungsstunde entspricht den anrechenbaren Betreuungskosten abzüglich Selbstbehalt.
2 Anrechenbar sind sämtliche von der Institution in Rechnung gestellten
Betreuungskosten, die gemäss Betreuungsvertrag von den Erziehungsberechtigten zu tragen sind.
3 Pro Betreuungsstunde können maximal als Betreuungskosten (inkl. Kosten
für Verpflegung, Hygiene usw.) angerechnet werden:
a) Kinder bis 18 Monate Fr. 13.50
b) Kinder älter als 18 Monate Fr. 11.50
4 Die Maximaltarife nach Abs. 3 kommen nicht zur Anwendung, wenn aufgrund einer medizinischen Diagnose ein erhöhter Betreuungsbedarf ausgewiesen ist.

## Art. 7 {#art_7}

Selbstbehalt
1 Der Selbstbehalt wird in Prozenten der anrechenbaren Betreuungskosten
in Abzug gebracht.
2 Der anwendbare Prozentsatz bestimmt sich gemäss Anhang 2 nach dem
massgebenden Einkommen4) der Erziehungsberechtigten.

## Art. 8 {#art_8}

Auszahlung an die Erziehungsberechtigten
1 Die Beiträge werden den Erziehungsberechtigten nach Einreichen der
Rechnungsbelege jeweils zum Monatsende ausbezahlt.
2 Die Rechnungsbelege sind der Vollzugsstelle innert 30 Tagen nach Erhalt
einzureichen.
3 Die Vollzugsstelle kann in begründeten Fällen verspätetet eingereichte
Rechnungsbelege zur Auszahlung entgegennehmen.
4) Vgl. Art. 5 KibeG (bGS 415.31)
415.311 Ausserrhodische Gesetzessammlung
4 Sie kann die Auszahlung gegen Vorlage von Zahlungsbelegen anordnen,
wenn sie feststellt, dass Beiträge zweckfremd verwendet worden sind.

## Art. 9 {#art_9}

Auszahlung an die Institution
1 Die Erziehungsberechtigten können die Vollzugsstelle zur Auszahlung der
Beiträge an die Institution ermächtigen.
2 Die Vollzugsstelle regelt mit der Institution das erforderliche Meldewesen
und den Auszahlungsmodus.

## Art. 10 {#art_10}

Beitragsgesuche
1 Beitragsgesuche sind spätestens innert 30 Tagen seit der Inanspruchnahme des Betreuungsangebots bei der Vollzugsstelle einzureichen.
2 Dem Beitragsgesuch sind alle erforderlichen Unterlagen beizulegen.
3 Für jedes Kind ist ein separates Beitragsgesuch zu stellen. Im Beitragsgesuch sind alle Betreuungsangebote aufzuführen, für die Beiträge beansprucht werden.

## Art. 11 {#art_11}

Gesuchsprüfung
1 Die Vollzugsstelle prüft, ob die erforderlichen Angaben und Unterlagen für
die Beurteilung des Beitragsgesuchs vorliegen.
2 Sie setzt nötigenfalls eine angemessene Frist zur Ergänzung des Beitragsgesuchs.
3 Auf Beitragsgesuche, die nicht fristgerecht ergänzt werden, wird nicht eingetreten.
4 Die Vollzugsstelle kann weitere sachdienliche Auskünfte bei Behörden und
Institutionen einholen.

## Art. 12 {#art_12}

Beitragsverfügung
1 Die Beitragsverfügung legt das Anspruchspensum pro Kind und Betreuungsangebot sowie die Höhe des Selbstbehalts fest.
2 Anspruchspensum und Selbstbehalt werden in der Regel für die Dauer eines Jahres festgelegt. Liegen besondere Umstände vor, kann eine abweichende Dauer vorgesehen werden.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 415.311
3 Ist die Vollzugsstelle zur Auszahlung an die Institution ermächtigt, orientiert
sie diese von Amtes wegen über das Anspruchspensum und die Höhe des
Selbstbehalts.

## Art. 13 {#art_13}

Wesentliche Änderungen der Verhältnisse
1 Als wesentliche Änderung der Verhältnisse gelten:
a) Änderung des Beschäftigungsgrads um 10 % oder mehr;
b) Änderung des massgebenden Einkommens um 20 % oder mehr;
c) Wohnsitzwechsel;
d) Änderung der massgeblichen Familienverhältnisse.
2 Wesentliche Änderungen der Verhältnisse sind innert 30 Tagen der
Vollzugsstelle zu melden.
3 Die Beitragsverfügung wird auf Beginn des Folgemonats angepasst.

## Art. 14 {#art_14}

Rückerstattung
1 Die Vollzugsstelle verfügt die Rückerstattung von Beiträgen, wenn sie feststellt, dass sie zu Unrecht bezogen wurden.
2 Zu Unrecht bezogen sind insbesondere Beiträge, die durch unwahre oder
unvollständige Angaben oder in anderweitiger Verletzung von Mitwirkungspflichten erwirkt worden sind.
3 Der Rückerstattungsanspruch richtet sich gegen die Erziehungsberechtigten.
415.311
Anhang 1: Umrechnung Tagespauschalen
(Stand 1. Juni 2023)
Tagespauschalen für Kinder im Vorschulalter werden wie folgt
auf den Betreuungsanspruch angerechnet:
1 Tag / Woche = 40 Stunden / Monat
¾ Tag / Woche = 28 Stunden / Monat
½ Tag / Woche = 20 Stunden / Monat
Pauschalen für einen ½ Tag mit Mittagsbetreuung werden als ¾
Tag angerechnet.
415.311
Anhang 2: Selbstbehalt
(Stand 1. Juni 2023)
Massgebendes Einkommen Höhe des Selbstbehalts
bis Fr. 40'000 14 %
Ab Fr. 40'001 19 %
Ab Fr. 44'001 24 %
Ab Fr. 48'001 29 %
Ab Fr. 52'001 34 %
Ab Fr. 56'001 39 %
Ab Fr. 60'001 44 %
Ab Fr. 64'001 49 %
Ab Fr. 68'001 54 %
Ab Fr. 72'001 59 %
Ab Fr. 76'001 64 %
Ab Fr. 80'001 69 %
Ab Fr. 84'001 74 %
Ab Fr. 88'001 80 %
Ab Fr. 92'001 86 %
Ab Fr. 96'001 92 %
Ab Fr. 100'001 100 %
