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title: "Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe"
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# Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe und Messweisen in
ihrem Planungs- und Baurecht.
2 Die vereinbarten Baubegriffe und Messweisen werden in den Anhängen aufgeführt.

## Art. 2 {#art_2}

Pflichten der Kantone
1 Die Kantone übernehmen mit ihrem Beitritt vereinbarte Baubegriffe und
Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit.
2 Die Gesetzgebung darf nicht durch Baubegriffe und Messweisen ergänzt werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen.
3 Sie passen ihre Gesetzgebung bis Ende 2012 an und bestimmen die Fristen
für deren Umsetzung in der Nutzungsplanung.

## Art. 3 {#art_3}

Interkantonales Organ
1 Das Interkantonale Organ setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der
Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK),
deren Kantone an der Vereinbarung beteiligt sind.
2 Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme.
3 Das Interkantonale Organ ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
beteiligten Kantone vertreten ist. Für Beschlüsse ist eine Dreiviertelmehrheit
erforderlich. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller beteiligten Kantone.

## Art. 4 {#art_4}

Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs
1 Das Interkantonale Organ vollzieht die Vereinbarung, indem es:
a. deren Anwendung regelt und die Durchführung durch die Kantone
kontrolliert;
1) Beitritt BL erklärt mit RRB Nr. 1202 vom 18. August 2009.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0180
2 149.72
b. seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenorganisationen koordiniert, um unterschiedliche Baubegriffe und Messweisen im Planungsund Baurecht von Bund, Kantonen und Gemeinden zu vermeiden;
c. Kontaktstelle für Bund, Gemeinden, Normen-, Fach- und Berufsorganisationen ist.
2 Es ist überdies zuständig für:
a. die Änderungen der Vereinbarung;
b. die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung;
c. die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen;
d. den Erlass einer Geschäftsordnung.

## Art. 5 {#art_5}

Finanzierung
1 Die beteiligten Kantone tragen die Kosten des Interkantonalen Organs im
Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen.

## Art. 6 {#art_6}

Beitritt
1 Die Kantone treten der Vereinbarung bei, indem sie ihre Beitrittserklärung
dem Interkantonalen Organ übergeben. Vor Inkrafttreten der Vereinbarung
übergeben sie diese Erklärung der BPUK.

## Art. 7 {#art_7}

Austritt
1 Die Kantone können auf das Ende eines Kalenderjahres austreten. Der Austritt ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ schriftlich mitzuteilen.

## Art. 8 {#art_8}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr sechs Kantone beigetreten sind2).
2) In Kraft seit 2. August 2010 (zu diesem Datum beigetreten siind die Kantone BE, FR, BL, GR, AG, TG).
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0180
3 149.72
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.04.2009 02.08.2010 Erlass Erstfassung GS 37.0180
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0180
4 149.72
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 23.04.2009 02.08.2010 Erstfassung GS 37.0180
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0180
Anhang 1
Begriffe und Messweisen
1. Terrain
1.1 Massgebendes Terrain
Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.
2. Gebäude
2.1 Gebäude
Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine
feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.
2.2 Kleinbauten
Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse
nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.
2.3 Anbauten
Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.
2.4 Unterirdische Bauten
Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.
2.5 Unterniveaubauten
Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.
bpuk/bau/ivth/konkordat-anhang(I)230106_d(definitiv)
IVHB – Anhang 1: Begriffe und Messweisen Seite 2
3. Gebäudeteile
3.1 Fassadenflucht
Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.
3.2 Fassadenlinie
Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.
3.3 Projizierte Fassadenlinie
Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen
Vermessung.
3.4 Vorspringende Gebäudeteile
Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über
die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das zulässige
Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen
Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.
3.5 Rückspringende Gebäudeteile
Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt.
4. Längenbegriffe, Längenmasse
4.1 Gebäudelänge
Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
4.2 Gebäudebreite
Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
IVHB – Anhang 1: Begriffe und Messweisen Seite 3
5. Höhenbegriffe, Höhenmasse
5.1 Gesamthöhe
Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.
5.2 Fassadenhöhe
Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.
5.3 Kniestockhöhe
Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.
5.4 Lichte Höhe
Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und
der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses
durch die Balkenlage bestimmt wird.
5.5 Geschosshöhe
Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante fertigem Boden.
6. Geschosse
6.1 Vollgeschosse
Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse.
Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation
gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.
IVHB – Anhang 1: Begriffe und Messweisen Seite 4
6.2 Untergeschosse
Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen
in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie
hinausragt.
6.3 Dachgeschosse
Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht überschreiten.
6.4 Attikageschosse
Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.
7. Abstände und Abstandsbereiche
7.1 Grenzabstand
Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.
7.2 Gebäudeabstand
Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier
Gebäude.
7.3 Baulinien
Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender
und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.
7.4 Baubereich
Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften
und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt wird.
IVHB – Anhang 1: Begriffe und Messweisen Seite 5
8. Nutzungsziffern
8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche
Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone
liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile.
Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet.
Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung.
8.2 Geschossflächenziffer
Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF)
zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Komponenten:
- Hauptnutzflächen HNF
- Nebennutzflächen NNF
- Verkehrsflächen VF
- Konstruktionsflächen KF
- Funktionsflächen FF
Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter einem vom Gesetzgeber vorgegebenen Mindestmass liegt.
Geschossflächenziffer = Summe aller Geschossflächen_
anrechenbare Grundstücksfläche
GFZ = ΣGF_
aGSF
8.3 Baumassenziffer
Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden
Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen.
Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechnet.
Baumassenziffer = Bauvolumen über massgebendem Terrain
anrechenbare Grundstücksfläche
BMZ = BVm_
aGSF
IVHB – Anhang 1: Begriffe und Messweisen Seite 6
8.4 Überbauungsziffer
Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur
anrechenbaren Grundstücksfläche.
Überbauungsziffer = anrechenbare Gebäudefläche _
anrechenbare Grundstücksfläche
ÜZ = aGbF
aGSF
Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.
8.5 Grünflächenziffer
Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines
Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen.
Grünflächenziffer = anrechenbare Grünfläche _
anrechenbare Grundstücksfläche
GZ = aGrF
aGSF
bpuk/bau/ivth/konkordat-anhang(II)skizzen_d(definitiv)
Anhang 2
Skizzen
Zu Ziffer 2: GEBÄUDE
Figur 2.1 – 2.3 Gebäude, Anbauten und Kleinbauten
Figur 2.4 und 2.5 Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten
IVHB - Anhang 2: Skizzen Seite 2
Zu Ziffer 3: GEBÄUDETEILE
Figur 3.3 Projizierte Fassadenlinie
IVHB - Anhang 2: Skizzen Seite 3
Figur 3.1 – 3.3 Fassadenflucht und Fassadenlinie
IVHB - Anhang 2: Skizzen Seite 4
Figur 3.4 Vorspringende Gebäudeteile (Schnitt und Seitenansicht)
IVHB - Anhang 2: Skizzen Seite 5
Figur 3.5 Rückspringende und unbedeutende rückspringende Gebäudeteile
IVHB - Anhang 2: Skizzen Seite 6
Zu Ziffer 4: LÄNGENBEGRIFFE, LÄNGENMASSE
Figur 4.1 und 4.2 Gebäudelänge und Gebäudebreite
IVHB - Anhang 2: Skizzen Seite 7
Zu Ziffer 5: HÖHENBEGRIFFE, HÖHENMASSE
Figur 5.1 Gesamthöhe
IVHB - Anhang 2: Skizzen Seite 8
Figur 5.2 Fassadenhöhe
IVHB - Anhang 2: Skizzen Seite 9
Figur 5.3 Kniestockhöhe
Figur 5.4 Lichte Höhe
IVHB - Anhang 2: Skizzen Seite 10
Zu Ziffer 6: GESCHOSSE
Figur 6.1 Geschosse und Geschosszahl
IVHB - Anhang 2: Skizzen Seite 11
Figur 6.2 Untergeschosse
IVHB - Anhang 2: Skizzen Seite 12
Figur 6.3 Dachgeschosse
IVHB - Anhang 2: Skizzen Seite 13
Figur 6.4 Attikageschosse
IVHB - Anhang 2: Skizzen Seite 14
Zu Ziffer 7: ABSTÄNDE UND ABSTANDSBEREICHE
Figur 7.1 -7.3 Abstände und Abstandsbereiche
IVHB - Anhang 2: Skizzen Seite 15
Figur 7.4 bebaubarer Bereich und Baubereich
Zu Ziffer 8: NUTZUNGSZIFFERN
* Freihalteflächen und Grünflächen, soweit sie Bestandteil der Bauzonen und mit einer entsprechenden Nutzungsziffer belegt sind.
Figur 8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche
IVHB - Anhang 2: Skizzen Seite 16
Figur 8.2 Geschossflächenziffer
Figur 8.3 Baumassenziffer
IVHB - Anhang 2: Skizzen Seite 17
Figur 8.4 Anrechenbare Gebäudefläche
