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title: "Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse"
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provisions: 13
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# Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse

## Art. 1 {#art_1}

Zweck und Inhalt
1 Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen, technische Handelshemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem Ausland
oder zwischen den Kantonen bestehen, abzubauen.
2 Die Vereinbarung regelt:
a) die Zusammenarbeit der Kantone;
b) die Organisation des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse (Interkantonales Organ) sowie dessen Aufgaben
und Kompetenzen;
c) die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs.

## Art. 2 {#art_2}

Begriffe
1 Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als:
a) Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund unterschiedlicher
technischer Vorschriften oder Normen, aufgrund der unterschiedlichen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder aufgrund der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen1);
b) Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in
Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt
werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich:
1. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung,
der Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten;
1) Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes über technische Handelshemmnisse (THG) vom 6. Oktober 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996; SR 946.51
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
861.1
2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von
Produkten;
3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung,
der Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des
Konformitätszeichens2).
c) Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder
Merkmale, welche insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Verpackung oder die Beschriftung
von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertungen betreffen3).
2 Interkantonales Organ

## Art. 3 {#art_3}

Organisation
1 Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales Organ Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Geschäftsordnung selbst organisiert.
2 Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilnehmenden
Kantone delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale
Organ.
3 Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug
seiner Geschäfte
a) einen leitenden Ausschuss,
b) ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat,
c) ständige oder nichtständige Fachkommissionen
bezeichnen. Es regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Organisationsreglement.

## Art. 4 {#art_4}

Aufgaben und Kompetenzen
1 Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für:
a) den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderungen an Bauwerke (Art. 6);
b) den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das
Inverkehrbringen von Produkten (Art. 7 und 8);
c) den Erlass von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 9);
2) Art. 3 lit. b THG
3) Art. 3 lit. c THG
861.1
d) die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund.

## Art. 5 {#art_5}

Beschlussfassung
1 Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit
von 18 Stimmen.
2 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3 Das weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung.
3 Interkantonale Vorschriften betreffend Anforderungen an

## Art. 6 Bauwerke {#art_6}

Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an
Bauwerke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenzbereich des Bundes fällt und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse als notwendig erweist.
2 Es berücksichtigt international harmonisierte Normen. Unterschiedlichen Bedingungen der Kantone und Gemeinden geographischer, klimatischer oder lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedlichen
Schutzniveaus kann jedoch Rechnung getragen werden.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
4 Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Vorschriften
über den Orts- und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege.
4 Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bundesvorschriften über

## Art. 7 das Inverkehrbringen von Produkten {#art_7}

Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder des
leitenden Ausschusses Richtlinien zur Harmonisierung des Vollzugs von
Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund
diesen den Kantonen übertragen hat.
2 Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.
861.1

## Art. 8 {#art_8}

Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten
1 Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich:
a) der Produkte, die in bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur
eine untergeordnete Rolle spielen4);
b) Produkten, die nur für einen einzelnen spezifischen Anwendungsfall vorgesehen sind5).
2 Diese Vollzugsrichtlinien sind für die Kantone verbindlich.
5 Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen von

## Art. 9 Produkten {#art_9}

Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine
Regelungen erlassen hat und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse zwischen den Kantonen oder zwischen den Kantonen und
dem Ausland als notwendig erweist.
2 Es kann dabei auf international harmonisierte technische Normen verweisen.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
6 Finanzen

## Art. 10 {#art_10}

Verteilung der Kosten
1 Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats und der Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung
teilnehmenden Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.
4) Art. 4 Ziff. 5 der Bauprodukterichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der EU über Bauprodukte; Abl. Nr. L 40 vom 12.02.1989, S. 12. Geändert durch
die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22.07.1993 (Abl. Nr. L 220 vom 30.08.1993,
S.1. Der Text der Richtlinie kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische
Regeln, switec, Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.)
5) Protokollerklärung Nr. 2 zur Bauprodukterichtlinie
861.1
7 Schlussbestimmungen

## Art. 11 {#art_11}

Publikation der Vorschriften und Richtlinien
1 Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Interkantonalen Organ
erlassenen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestimmungen.

## Art. 12 {#art_12}

Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem Interkantonalen Organ gegenüber zu erklären, das diesen dem Bund mitteilt.
Bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung hat die Mitteilung an die Konferenz der Kantonsregierungen zu erfolgen.
2 Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.

## Art. 13 {#art_13}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten
sind6) und sie in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht ist; für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der
Veröffentlichung ihres Beitritts im gleichen Organ in Kraft.
6) Vom Landrat genehmigt am 13. März 2002
861.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.10.1998 22.04.2003 Erlass Erstfassung A 2002, 405
861.1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.10.1998 22.04.2003 Erstfassung A 2002, 405
