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title: "Kantonales Fischereigesetz"
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provisions: 72
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# Kantonales Fischereigesetz

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Das vorliegende Gesetz bezweckt:
a) die Verwirklichung der im BGF definierten Zweckbestimmungen;
b) die Festlegung der Grundsätze der Betreuung der Fischereifauna, unter Berücksichtigung der Anliegen der Fischerei, des Tourismus, der
Schiffahrt, der Landwirtschaft und anderen Interessen im Zusammenhang mit der Fischerei;
c) die Zuständigkeiten der Behörden und die anwendbaren Verfahren zu
bestimmen;
d) den Ertrag des Fischereiregals zu erhalten.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Das vorliegende Gesetz ist auf öffentliche und private Gewässer anwendbar.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Für Fischzuchtanlagen und für diejenigen künstlich angelegten privaten
Gewässer, in die Fische und Krebse aus offenen Gewässern auf natürliche
Weise nicht gelangen können, gelten nur die Vorschriften der Artikel 13, 36
und 67. Für Fischzuchtanlagen gelten zusätzlich die Bestimmungen von
5. Kapitel.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen betreffend die interkantonalen und
internationalen Gewässer.

## Art. 3 {#art_3}

Definition
1 Die im vorliegenden Gesetz zur Bezeichnung der Behörden, Beamten, Fischer und anderen Beteiligten verwendeten Ausdrücke verstehen sich für
Personen beider Geschlechter.

## Art. 4 {#art_4}

Befugnisse der Verwaltungsbehörden
1 Durch den Erlass von Verordnungen, Reglementen, Beschlüssen, Entscheiden oder Weisungen nimmt der Staatsrat die Aufgaben wahr, die gemäss der kantonalen Gesetzgebung in seinen Zuständigkeitsbereich fallen.
2 Das mit der Fischerei betraute Departement (Departement) übt nebst den
Befugnissen, die ihm durch die kantonale Gesetzgebung übertragen werden, auch all jene aus, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind. Durch einen veröffentlichten Entscheid kann es diese an den
Chef der Dienststelle für Fischerei (Dienststelle) übertragen, der in seinem
Namen handelt.
3 Die Dienststelle übt die Befugnisse aus, die ihr von der kantonalen Gesetzgebung übertragen werden und sorgt für die Grundlagenbeschaffung im Bereich der Fischerei.

## Art. 5 {#art_5}

Ahndung von strafbaren Handlungen
1 Im Bereich der Fischerei und des Schutzes der Fischereifauna ist:
a) die Gerichtsbehörde zuständig für Vergehen und Übertretungen, die
eine Haftstrafe nach sich ziehen können; anwendbar sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung;
b) das Departement zuständig für Übertretungen, die eine Busse nach
sich ziehen können; anwendbar sind die Bestimmungen betreffend die
administrativen Strafentscheide.
2 Die strafbaren Handlungen werden alle dem Departement angezeigt, welches diese unter Vorbehalt der Fälle, die in seine Zuständigkeit fallen, an die
Gerichtsbehörde überweist.

## Art. 6 {#art_6}

Konsultativkommission
1 Nach Anhörung der betroffenen Verbände und Vereine, für jede Verwaltungsperiode, bestimmt der Staatsrat eine Konsultativkommission, die mit
dem Studium von wichtigen Problemen bezüglich der Zweckbestimmungen
des vorliegenden Gesetzes beauftragt ist.
2 Diese Kommission setzt sich namentlich aus Vertretern der betroffenen
Departemente, der Gerichtsbehörden, des Walliser Sportfischereiverbandes
(WKSFV) und anderer Fischervereine sowie der wichtigsten kantonalen Umweltschutzorganisationen, der Landwirtschaft, des Tourismus der Industrie,
der Betreiber von Wasserkraftwerken und des Verbandes der Burgergemeinden sowie der Vereinigung zum Unterhalt der Kanäle zusammen.

## Art. 7 {#art_7}

WKSFV
1 Bei der Erfüllung seiner Aufgaben kann der Staat gewisse Tätigkeiten an
den WKSFV delegieren, insbesondere:
a) die Ausbildung der Fischer;
b) die Wiederbevölkerung;
c) die Hilfsaufsicht;
d) die Verarbeitung von statistischen Daten.
2 Die Zusammenarbeit zwischen dem WKSFV und dem Staat ist durch eine
Vereinbarung geregelt, welche die Modalitäten sowie die Grenzen festlegt.
Diese Vereinbarung wird dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet und
im Amtsblatt publiziert.
2 Ausübung der Fischerei und Bewirtschaftung der
Fischereigewässer
2.1 Fanggeräte - Köder

## Art. 8 {#art_8}

Zuständigkeit
1 Der Staatsrat bestimmt mittels Verordnung die erlaubten Fanggeräte und
Köder für die verschiedenen Gewässer, deren Eigenheiten, Verwendung
und Anzahl, mit dem Ziel, den Fischereidruck den biologischen Gegebenheiten anzupassen.

## Art. 9 {#art_9}

Fischereimittel
1 Die Fischereimethoden und die dazu verwendeten Geräte müssen mit den
Bestimmungen über den Umwelt- und Tierschutz vereinbar sein.
2 Insbesondere sind den Tieren unnötige Schmerzen und Qualen zu ersparen.
2.2 Wiederbevölkerung

## Art. 10 {#art_10}

Grundsätze
1 Die Wiederbevölkerung wird durchgeführt zur Gewährleistung:
a) der Vielfalt der einheimischen Arten und deren Entwicklung;
b) der kurz-, mittel- und langfristigen Nutzung der Fischereigewässer.

## Art. 11 {#art_11}

Wiederbevölkerungsplanung
1 Zur Wiederbevölkerung werden einheimische Arten verwendet.
2 Sie erfolgt in Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse gemäss einem vom Staat erstellten Plan, welcher sich namentlich auf folgende
Kriterien stützt:
a) der technischen Eigenschaften und des natürlichen Aufnahmevermögens des Fischereigewässers;
b) der Zweckbestimmung des Gewässers;
c) des Gleichgewichts zwischen den Altersklassen;
d) des eingetretenen oder möglichen natürlichen oder künstlichen Schadens an der Fischereifauna;
e) des Fischereidruckes auf das Gewässer;
f) der Erhaltung der Lurche und anderer gefährdeter Arten.

## Art. 12 {#art_12}

Mittel
1 Die Dienststelle sucht zur Wiederbevölkerung die Mitarbeit des WKSFV sowie anderer Fischereivereine.
2 Der Staat finanziert die zum Erhalt Artenvielfalt vorgenommene Wiederbevölkerung.
3 Die Wiederbevölkerung zur Fischereiausübung wird durch den Ertrag des
Fischereiregals garantiert.

## Art. 13 {#art_13}

Wiederbevölkerung
1 Jedes Aussetzen von Fischen zur Ausübung der Fischerei bedarf einer Bewilligung durch den Fischereidienst.
2 Es dürfen nur Fische von anerkannten Arten ausgesetzt werden, deren
einwandfreier Gesundheitszustand nachgewiesen ist.
3 Die Kontrolle des Gesundheitszustandes der durch den WKSFV oder eine
seiner Sektionen aufgezogenen Fische bildet Gegenstand einer speziellen
Vereinbarung.
4 Nur diejenigen privaten Fischzuchtanlagen, welche durch das Veterinäramt
kontrolliert werden, können Fische zur Wiederbevölkerung liefern.
2.3 Aufsicht über die Fischereifauna

## Art. 14 {#art_14}

Aufsicht
1 Die Fischereiaufsicht wird ausgeübt durch:
a) die vereidigten Beamten der Dienststelle und die Berufsaufseher;
b) die Agenten der Kantonspolizei für die Verfolgung von strafbaren
Handlungen;
c) die eidgenössischen Grenzwächter, soweit die Mitwirkung ohne Beeinträchtigung des Zolldienstes möglich ist;
d) die Hilfsfischereiaufseher, die regional den Berufsaufsehern unterstellt
sind;
e) die dazu ausgebildeten Agenten der Gemeindepolizei.
2 Die Dienststelle sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Fischereiaufseher.

## Art. 15 {#art_15}

Hilfsaufsicht
1 Der Staatsrat kann auf Vorschlag des Departementes nach Anhörung der
betreffenden Sektion des WKSFV Hilfsfischereiaufseher ernennen, die im
administrativen Bereich den Berufsaufsehern unterstellt sind und deren Einsatz unentgeltlich ist, unter Vorbehalt der Entschädigung im Sinne von Absatz 2.
2 Im Falle einer strafbaren Handlung führt der Hilfsfischereiaufseher seine
Feststellungskosten im Anzeigeprotokoll auf. Diese dienen ihm als Entschädigung und folgen dem Ausgang des Verfahrens.

## Art. 16 {#art_16}

Ausübung der Aufsicht
1 Die Fischereiaufsicht ist beauftragt:
a) strafbare Handlungen im Bereich der Fischerei und des Schutzes der
Fischereifauna vorzubeugen, namentlich durch Information des Fischers;
b) Informationen über die Wasserfauna und die Lebensräume zu beschaffen;
c) strafbare Handlungen im Bereich der Fischerei und des Schutzes der
Fischereifauna zu verfolgen, insbesondere im Fall von Verschmutzungen, Epidemien oder Austrocknungen von Wasserläufen und diese der
Dienststelle anzuzeigen, die davon unverzüglich die zuständige Gerichtsbehörde benachrichtigt.
2 Die Fischereiaufseher sind berechtigt:
a) sich das Patent, das Kontrollbüchlein und das Fischereimaterial vorweisen zu lassen;
b) bei begründetem Verdacht den Inhalt von Taschen zu prüfen und
Fahrzeuge anzuhalten und zu durchsuchen;
c) auf frischer Tat, im Sinne der Strafprozessordnung, die Produkte der
Widerhandlung, die Fischereigeräte und andere Beweismittel zu beschlagnahmen, mit der Verpflichtung, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren.
3 Im übrigen haben die Beamten der Dienststelle, die Berufsaufseher und
Polizeiagenten die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei. Zur
Verfolgung von strafbaren Handlungen wenden sie die Bestimmungen der
Strafprozessordnung betreffend die gerichtliche Polizei und die Untersuchung sowie diejenigen des Ausführungsreglementes zum Gesetz über die
Kantonspolizei betreffend das Vorgehen im Interventionsfall an.

## Art. 17 {#art_17}

Amtsgeheimnis
1 Ohne durch eine höhere Instanz davon entbunden zu sein, haben die Aufsichtsorgane in allen Dienstangelegenheiten, die sie selbst bearbeiten oder
die ihnen durch die Ausübung des Berufes zur Kenntnis gelangen, das
Amtsgeheimnis zu wahren.
2 Diese Pflicht bleibt selbst nach erfolgtem Dienstaustritt bestehen.

## Art. 18 {#art_18}

Fischzuchtanlagen
1 Die Dienststelle überwacht die Fischzuchtanlagen, deren Fische zur Wiederbevölkerung von Gewässern, auf die das vorliegende Reglement anwendbar ist, dienen.
2 Sie überwacht die Qualität und die Menge des Wassers, den hygienischen
Zustand der Einrichtungen und Installationen und vergewissert sich über die
Fähigkeit des Besitzers, eine Fischzuchtanlage zu betreiben.
2.4 Verschiedene Bestimmungen

## Art. 19 {#art_19}

Fischereitätigkeit
1 Wer an einer Handlung teilnimmt, die den Fang oder das Töten von der Fi -
schereigesetzgebung unterstellten Tieren bezweckt, übt die Fischerei aktiv
aus und ist dem vorliegenden Gesetz unterstellt.

## Art. 20 {#art_20}

Freier Durchgang
1 Der Fischer ist berechtigt zum freien Durchgang auf natürlichem oder
künstlich angelegtem privatem Grundeigentum sowie der Krone von Staumauern unter der Bedingung, sich auszuweisen und Personen oder
Eigentum nicht zu beeinträchtigen.
2 Das freie Durchgangsrecht besteht in nächster Nähe des Ufers, sofern ein
normaler Durchgang für die Fischer möglich ist. Es beinhaltet das Recht auf
Ausübung der Fischerei.
3 Das freie Durchgangsrecht erstreckt sich nicht auf andere Personen. Es
muss derart ausgeübt werden, dass es die Eigentümer, Pächter und Mieter
möglichst wenig beeinträchtigt.
4 Der Fischer ist nicht berechtigt, sich aufzuhalten:
a) auf Baustellen, die sich am oder über dem Ufer befinden;
b) an Orten, deren Zutritt offiziell untersagt ist.
5 Der Fischer, der von seinem Durchgangsrecht Gebrauch macht, tut dies
auf eigene Wag und Gefahr.

## Art. 21 {#art_21}

Ausnahmen
1 Der Eigentümer oder Mieter eines Grundbesitzes kann durch den Staatsrat
vom Durchgangsrecht, wie es im Artikel 20 vorgesehen ist, befreit werden,
wenn er nachweist, dass dies für ihn mit grossen Unannehmlichkeiten verbunden ist.

## Art. 22 {#art_22}

Kontrolle
1 Der Inhaber eines Patentes darf nur dann fischen, wenn er im Besitze eines Kontrollbüchleins ist.
2 Der Staatsrat bestimmt mittels Reglement die Art des Eintrags, das Rückgabeverfahren und den Ersatz des verlorenen Kontrollbüchleins.

## Art. 23 {#art_23}

Pflichten des Inhabers
1 Der Inhaber eines Patentes muss im Besitze der offiziellen Unterlagen der
Fischerei sein, die er ausübt. Er muss das Patent und das Kontrollbüchlein
auf sich tragen und diese Unterlagen auf Verlangen der Fischereiaufsicht,
dem Eigentümer oder Mieter des Grundbesitzes auf dem er sich befindet
vorzeigen.
2 Zusätzlich hat er ständig eine Identitätskarte auf sich zu tragen, sofern in
seinem Patent kein Foto vorhanden ist.

## Art. 24 {#art_24}

Begleithunde beim Fischen
1 Wird ein Fischer von einem Hund begleitet, so darf dieser die Fischereiausübung und die Fischereiaufsicht nicht beeinträchtigen. Wenn nötig muss der
Hund an der Leine oder angebunden sein.

## Art. 25 {#art_25}

Fischerei mit einem Boot
1 Das Fischen von einem motorlosen Boot aus ist gestattet, insofern dadurch
die Fischerei am Ufer nicht gestört wird und für die Wasserfauna kein Nachteil entsteht.

## Art. 26 {#art_26}

Behinderung der Fischereiausübung
1 Es ist verboten die Ausübung der Fischerei zu behindern, insbesondere
Fanggeräte zu beschädigen, Gegenstände oder andere Stoffe ins Wasser
zu werfen, um die Fische fernzuhalten.
3 Die Nutzung des Regals
3.1 Allgemeines

## Art. 27 {#art_27}

Geltungsbereich des Regals
1 Das Fischereiregal umfasst die Gewässer des Genfersees, die Rhone, die
Flüsse, die Bäche und Kanäle, die Grundwasserflächen, die Bergseen, die
Stauseen sowie die öffentlichen Gewässer und privaten Gewässer, in welche Fische aus öffentlichen Gewässern auf natürliche Art gelangen können.
2 Die zur Bewirtschaftung dienenden, den Stauseen ergänzenden technischen Einrichtungen sind dem Regal in jedem Fall nicht unterstellt.

## Art. 28 {#art_28}

Art der Nutzung
1 Der Staat besitzt das Hoheitsrecht über die Fischerei, deren Ausübung er
durch die Ausstellung von Patenten oder durch Verpachtung bewilligt.
2 Niemand ist berechtigt, in den dem Regal unterstellten Gewässern zu fischen, ohne im Besitze eines durch den Kanton, bzw. den Pächter ausgestellten Patentes zu sein.
3 Jeder Fischer ist für die Ausübung der Fischerei persönlich verantwortlich.
4 Zu wissenschaftlichen, lehrhaften oder erzieherischen Zwecken kann der
Fischereidienst eine spezielle Fischereibewilligung erteilen.

## Art. 29 {#art_29}

Spezialfischerei
1 Für die Regulierung einzelner Fischarten kann die kantonale Fischereiabteilung Bewilligungen für eine Spezialfischerei erteilen oder diese selber
ausführen.
2 Zusätzlich steht ihr das Recht zu, für wissenschaftliche Zwecke oder die fischereiliche Bewirtschaftung Massnahmen zu ergreifen, die von den gesetzlichen Bestimmungen über die ordentliche Fischerei abweichen.
3.2 Kantonales Patent

## Art. 30 {#art_30}

Ausstellung des Patentes
1 Die Ausstellung des Fischereipatentes unterliegt folgenden Voraussetzungen:
a) der Gesuchsteller muss das 13. Altersjahr erfüllt haben;
b) der Bezahlung des Patentpreises sowie der in der Fischereigesetzgebung vorgesehenen Taxen und Gebühren;
c) kein Vorliegen von Verweigerungsgründen für die Patentausstellung.
2 Bis zum erfüllten 13. Altersjahr darf ein Kind, mit seiner eigenen Angelrute,
unter Aufsicht eines Patentinhabers fischen, wobei die Fänge letzterem
angerechnet werden. Dieser darf jedoch nur von einem einzigen Kind begleitet sein, sofern er nicht dessen Vater oder gesetzlicher Vertreter ist.

## Art. 31 {#art_31}

Verweigerung des Patentes
1 Das Fischereipatent kann nicht erhalten:
a) wer nicht urteilsfähig ist oder wer durch seinen Zustand das Leben
oder das Eigentum anderer gefährden könnte;
b) wem die Fischereiberechtigung durch Urteil einer richterlichen oder
administrativen Behörde entzogen wurde;
c) wer für einen Angriff auf die körperliche Integrität eines Fischereiaufsehers verurteilt worden ist und dessen Strafe noch nicht gelöscht worden ist.

## Art. 32 {#art_32}

Patentarten
1 Der Staatsrat legt mittels Verordnung die verschiedenen Patentarten fest.
2 Er bestimmt mittels Beschluss deren Ausgabemodalitäten und berücksichtigt namentlich, die Gültigkeitsdauer der Patente, die ihnen zugeteilten
Gewässer und entsprechenden Rechte.

## Art. 33 {#art_33}

Patentpreis
1 Der Staatsrat setzt mittels Beschluss den Preis der verschiedenen Fischereipatente fest, namentlich unter Berücksichtigung:
a) des Wohnsitzes;
b) der Art des Patentes;
c) des Alters des Gesuchstellers;
d) der durch die Betreuung der Fischereifauna anfallenden Auslagen und
des effektiven Beitrags der Fischer an diese Betreuung;
e) der effektiven Kosten für die Unterlagen, die mit dem Patent abgegeben werden.

## Art. 34 {#art_34}

Rückvergütung
1 Die Dienststelle kann den vollen Betrag oder einen Teil eines ausgestellten
Patentes zurückvergüten, wenn es gerechtfertigt ist, insbesondere wenn ein
Patentinhaber sein Patent vor Gebrauch wieder zurückgibt.

## Art. 35 {#art_35}

Wiederbevölkerungstaxe
1 Zusätzlich zum Preis des Fischereipatentes hat jeder Patentinhaber eine
Wiederbevölkerungstaxe zu entrichten. Diese Taxe wird vom Staatsrat mittels Beschluss festgelegt und gemäss einem Abkommen zwischen dem
Staat und dem WKSFV verteilt.

## Art. 36 {#art_36}

Patententzug
1 Das Departement kann das Patent demjenigen entziehen, welcher:
a) die gesetzlichen Bestimmungen zur Erteilung nicht mehr erfüllt;
b) die persönliche Integrität eines Fischereiaufsehers bedroht oder beeinträchtigt hat;
c) es verweigert, sich einer Kontrollmassnahme zu unterwerfen;
d) Fischereigeräte gestohlen oder beschädigt hat sowie während des Fischens Eigentum beschädigt hat;
e) absichtlich eine schwere oder wiederholte Übertretung begangen hat.
2 Das Departement setzt die Dauer des Patententzuges in Erwägung der
Umstände fest. Dieser dauert:
a) mindestens ein Jahr;
b) mindestens drei Jahre, wenn seit dem Ablauf des letzten Entzuges
nicht fünf Jahre vergangen sind;
c) höchstens fünf Jahre.
3.3 Verpachtung

## Art. 37 {#art_37}

Allgemeines
a) Pachtvertrag
1 Das Fischereirecht kann zu den durch das Departement festgesetzten Bedingungen und Auflagen verpachtet werden. Die Dauer des Pachtvertrages
beträgt in der Regel zehn Jahre.
2 Anwendbar auf die verpachteten Gewässer sind die kantonalen Bestimmungen über:
a) das Mindestalter, die Verweigerung und den Entzug des Patentes;
b) die Öffnungsperioden der Fischerei;
c) die Fischereiaufsicht;
d) die Fischereigeräte und Köder;
e) die Mindestmasse der Fische.
3 Die Unterverpachtung ist verboten.
4 Niemand darf in einem gepachteten Gewässer ohne Bewilligung des Pächters die Fischerei ausüben.

## Art. 38 {#art_38}

b) Rechte und Pflichten des Pächters
1 Der Pächter wird über die Strafanzeigen im Zusammenhang mit dem von
ihm gepachteten Gewässer informiert und er hat das Recht die Akten der
Dienststelle einzusehen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Strafprozessordnung für strafbare Handlungen, die im Zuständigkeitsbereich der Gerichtsbehörde liegen.
2 Der Pächter hat die Verpflichtung, die gepachteten Gewässer jedes Jahr
gemäss den im Pachtvertrag festgesetzten Bedingungen neu zu bevölkern.
3 Übt der Pächter sein Fischereirecht in Form von Patentverkäufen aus, so
hat er der Dienststelle ein Fischereireglement zur Genehmigung zu unterbreiten.
4 Auf Ersuchen ist der Pächter zur Mitarbeit bei den durch die Fischereiaufseher durchgeführten Kontrollen verpflichtet.

## Art. 39 {#art_39}

c) Zusätzliche Fischereigebühr
1 Der Pächter und im Falle eines Pachtvereins, jedes seiner Mitglieder, bezahlt dem Kanton eine Jahresgebühr von 50 Franken indexiert.
2 Bewirtschaftet der Pächter das gepachtete Gewässer durch die Ausgabe
von Fischereibewilligungen, legt der Staatsrat die Gebühr unter Berücksichtigung folgender Grundsätze fest:
a) die zusätzliche Gebühr ist für jede erteilte Bewilligung geschuldet;
b) die zusätzliche Gebühr liegt zwischen 1 bis 50 Franken indexiert und
berücksichtigt die Dauer der Gültigkeit der Fischereibewilligung.
3 Ist der Pächter, das Mitglied des Pachtvereins oder der Fischereigast
ebenfalls im Besitze eines kantonalen oder vom Verband ausgestellten Fischereipatentes so ist die vorliegende Gebühr nicht geschuldet.
4 Die Ausführungsmodalitäten werden vom Staatsrat geregelt.

## Art. 40 {#art_40}

d) Spezielle Verantwortlichkeit des Pächters
1 Der Pächter ist ein Agent, der bei der Erfüllung der im Pachtvertrag vorgeschriebenen öffentlichen Aufgaben eine amtliche Tätigkeit ausübt.
2 Das Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und
ihrer Amtsträger ist anwendbar.
3 Im Rahmen des staatlichen Rückgriffs im Sinne des vorgenannten Gesetzes haftet der Pächter für die verschuldeten schädigenden Handlungen seines Mitarbeiters gemäss den Bestimmungen des Obligationenrechts über
die Geschäftsherrenhaftung. Vorbehalten bleibt die persönliche Verantwortlichkeit des Mitarbeiters. Der Pächter muss im Besitze einer genügenden
Haftpflichtversicherung sein.

## Art. 41 {#art_41}

e) Kündigung des Vertrages
1 Im Falle der Nichteinhaltung der vertraglichen Pflichten durch den Pächter
handelt das Departement entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über
das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
2 Der Vertrag kann bei andauernder Nichterfüllung der Bedingungen oder im
Falle von höherer Gewalt gekündigt werden.

## Art. 42 {#art_42}

f) Verfahren
1 Mit Ausnahme der Kanäle erfolgt die Verpachtung nach einer im kantonalen Amtsblatt erfolgten Ausschreibung.
2 Die Verpachtung erfolgt an den Meistbietenden; bei Preisgleichheit wird
der bisherige Pächter bevorzugt. Vorbehalten bleiben die Sonderbestimmungen über die Verpachtung der Kanäle und Grundwasserflächen.
3 Das Prinzip der höheren Offerte kommt nicht zur Anwendung, wenn dieselbe verglichen mit dem gewöhnlichen Fischereiertrag offensichtlich unverhältnismässig ist. Ausserdem kann überwiegenden öffentlichen Interessen
Rechnung getragen werden.

## Art. 43 {#art_43}

Kanäle
1 In Berücksichtigung der allgemeinen Interessen der Fischer, der Bedeutung der Kanäle für die Wiederbevölkerung und der durch den WKSFV vereinbarungsgemäss sichergestellten Aufgaben werden diesem die Kanäle in
Priorität verpachtet.
2 Andernfalls sucht der Staat eine Lösung um die Gesamtheit der Kanäle an
einen Fischereiverein des Kantons zu verpachten; subsidiär bewirtschaftet
der Staat die Kanäle selber.
3 Im Pachttarif wird den übertragenen Aufgaben Rechnung getragen.

## Art. 44 {#art_44}

Grundwasserflächen
a) Grundsatz
1 Mit Ausnahme der Grundwasserflächen (Teiche) die mittels Beschluss dem
kantonalen Patent zugeteilt sind, unterliegt jede Fischereibewirtschaftung eines Teiches der Verpachtung.

## Art. 45 {#art_45}

b) Zusprache
1 Bei gleichwertigen Offerten wird der bisherige Pächter bevorzugt, und subsidiär eine Sektion des WKSFV.
2 Bei ungleichen Offerten und unter Vorbehalt von unverhältnismässigen Offerten kann der bisherige Pächter eine der höchsten Eingabe entsprechende
Zusatzofferte einreichen.

## Art. 46 {#art_46}

c) Pflichten des Pächters
1 Der Pächter ist verpflichtet, die Sicherheit der Fischer und ihrer Begleiter
im Bereich des Teiches zu gewährleisten. Bewirtschaftet er diesen auf kommerzielle Art, so ist er zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer
Deckungssumme von mindestens 2 Millionen verpflichtet.
2 Die Ausübung des freien Durchgangs ist mit dem Grundbesitzer zu vereinbaren.

## Art. 47 {#art_47}

Künstlich angelegte Gewässer
1 Künstlich angelegte und dem Regal unterstellte Gewässer von weniger als
1000 m² Fläche können durch einen speziellen Departementsentscheid verpachtet werden.
3.4 Wettfischen

## Art. 48 {#art_48}

Grundsatz
1 Die Wettfischen in öffentlichen oder verpachteten Gewässern bedürfen einer Bewilligung der Dienststelle, welche zu diesem Zweck ein öffentliches
Gewässer für eine beschränkte Dauer sperren kann.
2 Die Organisation eines Wettfischens in einem dem kantonalen Patent unterstellten Gewässer verpflichtet zur Bezahlung einer speziellen Regalgebühr in Höhe von zehn Franken, indexiert, pro Tag und Teilnehmer und ist
den Sektionen des WKSFV vorbehalten. Für zwei interne Wettfischen pro
Jahr sind diese jedoch von der Regalgebühr befreit.
3 Auch der Pächter ist dieser speziellen Gebühr unterstellt. Erfolgt die Verpachtung jedoch an eine Gruppe, kann diese ebenfalls zwei interne Wettfischen ohne Bezahlung dieser Gebühr organisieren.
4 Schutzmassnahmen
4.1 Schutz der Arten

## Art. 49 {#art_49}

Mindestmasse der Fische
1 Die Mindestmasse der zum Fang freigegebenen Fische und Krebse entsprechen den durch das Bundesrecht festgelegten Vorschriften.
2 Zu den vom Bundesrecht festgesetzten Bedingungen und zur Regulierung
des Fischereidrucks auf den Fischbestand kann der Staatsrat durch einen
Beschluss die Minimallänge einer bestimmten Art ändern.

## Art. 50 {#art_50}

Beschluss
1 Der Staatsrat bestimmt in einem Beschluss die Arten, die Anzahl, die Öffnungszeiten, die Schontage, Ort und Zeit der besonderen Schutzmassnahmen. Das gleiche gilt für die dringlich erscheinenden Bestimmungen betreffend die Ausübung der Fischerei.

## Art. 51 {#art_51}

Bewässerungspumpen
1 Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Gewässern, die Motorpumpen zur Bewässerung einsetzen, haben den Sauger mit einem Sieb zu
versehen, welches das Ansaugen von Fischen verunmöglicht.
4.2 Schutz der Lebensräume

## Art. 52 {#art_52}

Schutz der Lebensräume
1 Der Staatsrat sichert den Erhalt der Lebensräume zur Fortpflanzung, zur
Entwicklung der Fischbrut und zum Schutz der fortpflanzungsfähigen Tiere,
mit dem Ziel, das Überleben eines ausgeglichenen Fischbestandes und deren Nährtiere zu gewährleisten.
2 Er kann gewisse Aktivitäten, die auf die Fischereifauna störend wirken, verbieten.

## Art. 53 {#art_53}

Schaffung von Lebensräumen
1 Der Staatsrat kann Massnahmen treffen zum Erhalt, zum Wiederaufbau
oder zur Schaffung von günstigen Lebensräumen für die verschiedenen Arten, besonders wenn ein finanzieller Beitrag des Bundes zugesichert ist.
2 Er wacht darüber, dass die hierfür geeigneten Massnahmen getroffen werden, insbesondere im Rahmen der öffentlichen Projekte und der Bodenverbesserungen.
3 Die zur Erhaltung der Bäche, der natürlichen Ufer und der Wasserpflanzen
notwendigen Massnahmen werden in Anwendung der Vorschriften über den
Umweltschutz und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips
getroffen.

## Art. 54 {#art_54}

Reservate
1 Der Staatsrat bestimmt auf dem Beschlussweg eine genügende Anzahl
von Reservaten mit dem Zweck:
a) den Erhalt der verschiedenen Arten in einem guten Gesundheitszustand zu sichern;
b) die infolge einer Störung umgesiedelten Arten aufzunehmen;
c) die Forschung zu gewährleisten.

## Art. 55 {#art_55}

Umwelt
1 Der Fischer muss die Ordnung und Sauberkeit in den Gewässern und ihrer
Umgebung respektieren, sowohl während der Ausübung der Fischerei wie
auch bei den damit zusammenhängenden Tätigkeiten.
5 Technische Eingriffe in die Fischereigewässer

## Art. 56 {#art_56}

Grundsätze
1 Die für einen technischen Eingriff in die Fischereigewässer gemäss dem
Fischereigesetz geforderte Bewilligung (fischereirechtliche Bewilligung) ist
notwendig, wenn durch den Eingriff die Fischerei beeinträchtigt werden
könnte.
2 Als Fischereigewässer gelten lediglich Gewässer, deren Ausdehnung und
Qualität es Fischen und Schalentieren erlauben, darin zu leben und sich zu
entwickeln. Die Kriterien zur Beurteilung der Qualität sind insbesondere die
Art des Wassers, seine Temperatur, seine Fliessgeschwindigkeit, die Grundbeschaffenheit und die Ausdehnung der Wasseroberfläche; d.h. Eigenschaften, welche die Artenauswahl bedeutend beeinflussen.

## Art. 57 {#art_57}

Zuständige Behörde
1 Die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung erfolgt in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Gesetzgebung über den Umweltschutz, sofern der technische Eingriff dieser Gesetzgebung unterstellt ist. Der Staatsrat ist zuständig die verbindliche Vormeinung abzugeben und die fischereirechtliche Bewilligung zu erteilen.
2 In den anderen Fällen wird die fischereirechtliche Bewilligung von der im
massgeblichen Verfahren der Verwirklichung des technischen Eingriffs zuständigen Behörde in einem koordinierten und einheitlichen Entscheid erteilt.
Sie hat vorgängig die Zustimmung des Departementes einzuholen. Ausserdem sind die in den Artikeln 58 bis 61 enthaltenen Bestimmungen dieses
Gesetzes anwendbar.
3 Bei Fehlen einer zuständigen Behörde im massgeblichen Verfahren (Abs.
2) wird die fischereirechtliche Bewilligung vom Departement erteilt.

## Art. 58 {#art_58}

Besondere Verfahrensregeln
a) Pflichten des Gesuchstellers
1 Wer um eine fischereirechtliche Bewilligung nachsucht hat bereits mit der
Ausarbeitung des Projektes und auf seine Kosten der zuständigen Behörde
einen Bericht zur Verfügung zu stellen, der es erlaubt, die Auswirkungen des
Projektes auf die Fischgewässer und die Umwelt sowie die zu treffenden
Massnahmen zu bestimmen. Dieser muss namentlich alle Angaben enthalten, welche die Behörde für die Projektbeurteilung benötigt. Die Behörde
stellt dem Gesuchsteller alle in ihrem Besitze befindlichen Fischereidaten
und -studien zur Verfügung.

## Art. 59 {#art_59}

b) Einverständnis des Departementes
1 Die Zustimmung des Departementes kann Auflagen und Bedingungen
beinhalten, die geeignet sind:
a) für die Wassertiere günstige Lebensbedingungen zu schaffen;
b) die freie Fischwanderung sicherzustellen;
c) die natürliche Fortpflanzung zu fördern;
d) zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder
Maschinen getötet werden;
e) den durch den Eingriff verursachten Schaden zu ersetzen.

## Art. 60 {#art_60}

c) Öffentliche Vernehmlassung
1 Die öffentliche Vernehmlassung des Anlageprojektes im Rahmen des
massgeblichen Verfahrens eröffnet auch das Verfahren zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung.
2 Über die Einsprachen wird im Rahmen des massgeblichen Verfahrens
durch die zuständige Behörde in einem koordinierten und einheitlichen Entscheid befunden. Im Entscheid ist den Gesamtinteressen Rechnung zu tragen.

## Art. 61 {#art_61}

Bestehende Anlagen
1 Die wirtschaftlich tragbaren Massnahmen für bestehende Anlagen, welche
die Fischerei beeinträchtigen, werden im massgeblichen Verfahren durch die
zuständige Behörde vorgeschrieben, welche vorgängig die Zustimmung des
Departementes einzuholen hat.
2 Vorbehalten bleibt die kantonale Gesetzgebung über die Nutzbarmachung
der Wasserkräfte für die bestehenden hydro-elektrischen Anlagen, insbesondere die Bestimmungen über die Erneuerung von Wasserrechts-Konzessionen.
6 Information und Forschung

## Art. 62 {#art_62}

Information der Öffentlichkeit
1 Das Departement sorgt für die Information der Bevölkerung und der Tourismuskreise über die Wasserfauna und ihren Lebensraum. Der Jugendinformation ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
2 Das Departement kann die Mitarbeit Dritter in Anspruch nehmen.

## Art. 63 {#art_63}

Forschung
1 Der Staatsrat kann Massnahmen zur Förderung der Erforschung der
Wasserfauna, ihrer Krankheiten und ihres Lebensraums treffen.
2 Er fördert insbesondere Studien, deren Kosten teilweise vom Bund getragen werden.
7 Strafbestimmungen und administrative Massnahmen

## Art. 64 {#art_64}

Kantonale Übertretungen
1 Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer:
a) zum Fischen verbotene Geräte oder Methoden oder Strahlenortungsgeräte verwendet hat;
b) verbotene Köder verwendet hat;
c) auf ungesetzliche Art Fische, Krebse oder zu ihrer Nahrung dienende
Organismen gefangen hat;
d) gegen die kantonalen Vorschriften über die Masse der Fische, die
Fangzahlbeschränkung sowie die Tage und Perioden, an denen die Fischerei verboten ist, verstösst;
e) die Vorschriften über die Verwendung, die Führung und die Rückgabe
des Kontrollbüchleins verletzt hat;
f) ohne Berechtigung und ohne im Besitze der erforderlichen Dokumente
zu sein, gefischt hat;
g) gegen die kantonalen Bestimmungen über den Artenschutz und der
Lebensräume verstossen hat;
h) versucht hat, sich einer Identifikations- oder Kontrollmassnahme zu
entziehen;
i) die Ausübung des freien Durchgangsrechts behindert hat.
2 Der Versuch und die Beihilfe sind strafbar.
3 Die fahrlässige Tatbegehung wird mit Busse bestraft.

## Art. 65 {#art_65}

Verbot der Fischereiausübung
1 Das Verbot der Fischereiausübung für eine Dauer von einem Jahr bis zu
fünf Jahren kann als Nebenstrafe ausgesprochen werden durch die Gerichtsbehörde, gegenüber einer Person, welche sich ein Vergehen hat zu
Schulden kommen lassen oder für eine Übertretung mit Haft bestraft wird.
2 Die Dienststelle übermittelt die Liste der Personen, denen die Fischerei
verboten ist, an alle Instanzen, die Fischereipatente ausstellen.

## Art. 66 {#art_66}

Einziehung und Verfall an den Staat
1 Die Einziehung von Gegenständen, die das Produkt oder Resultat einer
Straftat sind, die zu dessen Begehung gedient haben oder dazu bestimmt
waren, sowie der Verfall von Geschenken oder anderen Zuwendungen, die
dazu dienten oder bestimmt waren, den Täter zu einer strafbaren Handlung
zu veranlassen oder ihn dafür zu belohnen, sind durch die Bestimmungen
des Strafgesetzbuches und des kantonalen Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch geregelt.
2 Das Departement ordnet die Einziehung und den Verfall an den Staat an,
wenn die strafbare Handlung in seine Zuständigkeit fällt.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 67 {#art_67}

Fischereifonds
1 Der Fonds dient der Realisierung der Ziele des vorliegenden Gesetzes.
Dieser Fonds wird geäufnet durch den Ertrag, der Einziehungen, den Verfall
an den Staat und durch Kompensationsgelder. Er wird vom Finanzdepartement verwaltet. *

## Art. 68 {#art_68}

Übergangsrecht
1 Die eingeleiteten Verwaltungs- und Strafverfahren, welche vor Inkrafttreten
des vorliegenden Gesetzes eröffnet worden sind, werden nach dem alten
Recht behandelt, wenn es für den Betroffenen günstiger ist.
2 Vorbehalten bleiben die Rechte von Einzelnen aus einem vor dem 1. Januar 1989 mit einer Gemeinde oder einer Verwaltung abgeschlossenen Pachtvertrag mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 1. Januar 1999.

## Art. 69 {#art_69}

Ausführung
1 Der Staatsrat vollzieht das vorliegende Gesetz.
2 Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

## Art. 70 {#art_70}

Änderung
1 Der Kanton Wallis genehmigt die Abänderung der Artikel 18 und 21 des interkantonalen Konkordates vom 4. Juni 1984 über die Fischerei im Genfersee, wie sie von der interkantonalen Kommission am 9. November 1995 beschlossen wurden.

## Art. 71 {#art_71}

Aufhebungen
1 Alle gegenteiligen Bestimmungen zum vorliegenden Gesetz, insbesondere
das kantonale Fischereigesetz vom 14. Mai 1915, das provisorische Ausführungsreglement vom 20. Oktober 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 sowie das Dekret vom 23. November 1995 betreffend
die Abänderung des interkantonalen Konkordates über die Fischerei im
Genfersee vom 4. Juni 1984 sind aufgehoben.

## Art. 72 {#art_72}

Inkrafttreten
1 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes nach
Genehmigung durch die Bundesbehörde.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.11.1996 01.01.1999 Erlass Erstfassung RO/AGS 1998 f 2, 378 | d 2, 406
12.03.2014 01.01.2015 Art. 67 Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2014
10.11.2016 01.01.2018 Art. 67 Abs. 1 geändert BO/Abl. 49/2016, 34/2017
14.11.2024 01.01.2025 Art. 67 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-147
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 15.11.1996 01.01.1999 Erstfassung RO/AGS 1998 f 2, 378 | d 2, 406
Art. 67 Abs. 1 12.03.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 15/2014
Art. 67 Abs. 1 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016, 34/2017
Art. 67 Abs. 1 14.11.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-147
