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title: "Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz"
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# Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz

## Art. 1 vom 22. November 1973 (Stand 1. Oktober 1975) {#art_1}

Zweck
1 Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salzverkaufsordnung auf dem Gebiet der Schweiz unter Wahrung der kantonalen Salzregale.

## Art. 2 {#art_2}

Salzregal
1 Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und
Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30% oder
mehr an Natriumchlorid und Sole, wird im Auftrag der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen
Rheinsalien, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, nachstehend Rheinsalien genannt, ausgeübt.

## Art. 3 {#art_3}

Gebühren
1 Die Rheinsalien erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebühren.

## Art. 4 {#art_4}

Preise
1 Die Lieferpreise der Rheinsalien für die verschiedenen Salzarten sollen einheitlich gestaltet werden.
2 In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.

## Art. 5 {#art_5}

Einnahmen
1 Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalien regelmässig nach
einem Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.

## Art. 6 {#art_6}

Organe
1 Die Organe dieser Vereinbarung sind:
a) der Verwaltungsrat;
b) die Geschäftsleitung;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
853.11
c) die Kontrollstelle
der Rheinsalien.

## Art. 7 {#art_7}

Verwaltungsrat
1 Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat der Rheinsalien.
2 Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen
in den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben:
a) Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des
Verteilungsschlüssels;
b) Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren;
c) Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung
der den Rheinsalien entstandenen Vertriebs- und Verwaltungskosten;
d) Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Vereinbarung.
3 Bei Geschäften gemäss Abs. 2 lit. a) bis d) sind nur die Verwaltungsratsmitglieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone sind.

## Art. 8 {#art_8}

Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung der Rheinsalien übernimmt alle Aufgaben, die
nicht einem anderen Organ übertragen sind.
2 Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben:
a) Lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in
der Schweiz hergestellten, oder aus dem Ausland bezogenen
Salzarten;
b) Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Regalgebühr;
c) Auszahlung der Regalgebühren;
d) Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte
für wirtschaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Kantone;
e) Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Instanzen;
f) Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme.
853.11

## Art. 9 {#art_9}

Kontrollstelle
1 Die Kontrollstelle der Rheinsalien hat folgende Aufgaben:
a) Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der
Regalgebühren;
b) Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom
Verwaltungsrat verlangten Auskünfte.

## Art. 10 {#art_10}

Rechtsschutz
1 Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsalien über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hinblick auf die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalgebühren, entscheidet der Verwaltungsrat, wobei Art. 7 Abs. 3 Anwendung
findet.
2 Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.
3 Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen
Kantonen sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung,
werden vom Bundesgericht entschieden.

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten und Beitritt
1 Wenn mindestens 12 Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt haben1), ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu
setzen. Für diesen Beschluss ist Art. 7, Abs. 3 sinngemäss anwendbar.2)
2 Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalien zu
richten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesrates ein.

## Art. 12 {#art_12}

1 Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
1) Vom Landrat genehmigt am 13. Juli 1974
2) Das Konkordat ist heute verbindlich für die Kantone: Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz,
Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft,
Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Wallis, Neuenburg, Genf.
853.11
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.11.1973 01.10.1975 Erlass Erstfassung A 1974, 1265
853.11
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.11.1973 01.10.1975 Erstfassung A 1974, 1265
