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title: "Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft der Linth an die Kalkfabrik Netstal AG"
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# Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft der Linth an die Kalkfabrik Netstal AG

## Art. 1 (Erlassen vom Regierungsrat am 9. März 1981) {#art_1}

Umfang der Konzession
1 Der Regierungsrat des Kantons Glarus erteilt der Kalkfabrik Netstal AG
(Konzessionärin) aufgrund des Konzessionsgesuches vom 4. Juli 1980 und
den dazugehörigen Ergänzungen vom 21. Januar 1981 die Konzession für
die Ausnützung der Wasserkraft der Linth,
a. gemäss generellem Projekt und technischem Bericht vom 1. Juli
1980 mit Ergänzung vom 21. Januar 1981 der Firma Electroplan, E.
Pucher, dipl. Ing., Basel, umfassend:
1. neuer Ober- und Unterwasserkanal;
2. neues Maschinenhaus mit Turbine, Generator und Rechenanlage;
3. die für den Energietransport erforderlichen Einrichtungen (Freileitung);
b. für die bestehende Wasserfassung mit
1. Stauwehr mit unverändertem Stauziel von 457,35 m ü.
M.;
2. teilweise umgebautem Einlaufbauwerk;
3. bestehender Fischtreppe.
2 Die eingereichten Pläne und Unterlagen sind als generelles Projekt verbindlich. Das definitive Projekt ist auf einer Ausbaumenge zwischen 16 bis
20 m³/s zu konzipieren.
3 Die Konzession schliesst das Recht ein, alle zur Ausnützung der im Konzessionsgesuch erforderlichen und nützlichen Anlagen zu erstellen und zu
betreiben.

## Art. 2 {#art_2}

Dauer der Konzession
1 Die Konzession wird auf die Dauer von 50 Jahren, vom Tage der Konzessionserteilung durch den Regierungsrat an gerechnet, erteilt.

## Art. 3 {#art_3}

Genehmigungsverfahren
1 Vor Baubeginn hat die Konzessionärin dem Regierungsrat die Baupläne
samt Baubeschrieben zur Genehmigung vorzulegen.
2 Nach der Fertigstellung der Werkanlagen sind dem Regierungsrat die Ausführungspläne der Hauptprojekte im Doppel zuzustellen.
1) Übertragung der Konzession an die Elggis Kraft AG, Glarus: RR 22. April 2014
SBE II/1 17 1
VII B/532/14
3 Für das neue Betriebsgebäude gilt das Baugesuchs- und -genehmigungsverfahren gemäss kantonalem Baugesetz2).

## Art. 4 {#art_4}

Erwerb von Grund und Rechten
1 Soweit für die Erstellung der erforderlichen Anlagen der Erwerb von Grund
und Boden sowie dinglichen Rechten erforderlich ist, sind sie von der Konzessionärin zu erwerben und abzugelten.
2 Allfällig bestehende Privatrechte und auf alter Verleihung beruhende
Wasserrechte werden durch diese Konzession nicht berührt. Es ist Sache
der Konzessionärin, sich mit den Inhabern solcher Rechte zu verständigen
oder ihre Einsprachen gegebenenfalls auf dem Rechtswege zu beseitigen.
3 Wird der Kanton wegen Verletzung von Rechten durch diese Verleihung
belangt, so hat die Konzessionärin den Kanton schadlos zu halten und allfällige Prozesse zu übernehmen.

## Art. 5 {#art_5}

Wasserbaupolizei
1 Die Konzessionärin bleibt hinsichtlich der Wasserbaupolizei der Bundes-
und der Kantonsgesetzgebung und der darauf gestützten Verfügungen der
Bundes- und Kantonsbehörden unterstellt.

## Art. 6 {#art_6}

Fristen
1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, vom Inkrafttreten der Konzession an
gerechnet,
a. innert zweier Jahre mit den Bauarbeiten zu beginnen;
b. innert vier Jahren die Werkanlagen fertig zu stellen und in Betrieb
zu setzen.
2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, wird der Regierungsrat auf begründetes Gesuch der Konzessionärin hin diese Fristen angemessen verlängern.

## Art. 7 {#art_7}

Fischerei
1 Über Art und Umfang einer eventuell zu leistenden Entschädigung für allfälligen Schaden, welcher der Fischerei durch die Erstellung und den Bestand
der Anlage entsteht, entscheidet der Regierungsrat.

## Art. 8 {#art_8}

Landschaftsschutz
1 Sämtliche Anlagen sind so auszuführen, dass das Landschaftsbild möglichst wenig beeinträchtigt wird.
2 Bei der Neu- bzw. der Wiederbepflanzung der Linthuferbestockung sind
die Weisungen der Forstdirektion3) zu beachten, ebenso für die Bepflanzung
der Umgebung des Betriebsgebäudes.
2) GS VII B/1/1; nun Raumentwicklungs- und Baugesetz
3) Nun Departement Bau- und Umwelt
VII B/532/14
3 Über die Fragen des Landschaftsschutzes entscheidet der Regierungsrat. *

## Art. 9 {#art_9}

Gewässerschutz
1 Für die Beseitigung des Rechengutes gelten die eidgenössischen und
kantonalen Erlasse. Die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Weisungen der
Baudirektion4) sind zu befolgen.

## Art. 10 {#art_10}

Restwassermenge
1 Der Linth ist eine Restwassermenge von 400 bis 600 l/s zuzuleiten.
2 Die Zuleitung des Restwassers hat über den Grundablass und über die
Fischtreppe zu erfolgen, wobei mindestens 300 l/s über die Fischtreppe zu
leiten sind.

## Art. 11 {#art_11}

Haftpflicht
1 Die Konzessionärin ist für allen Schaden verantwortlich und haftbar, der
durch die Erstellung oder durch den Betrieb ihrer Kraftwerks- und Nebenanlagen entsteht und Leben oder Gesundheit von Personen oder das Eigentum
der Gemeinde oder Dritter betrifft.

## Art. 12 {#art_12}

Konzessionsgebühr
1 Die Konzessionärin hat dem Kanton eine Konzessionsgebühr von 25 Franken pro Brutto-Pferdekraft für die installierte Leistung zu entrichten.
2 Innert 30 Tagen nach der Erteilung der Konzession hat die Konzessionärin
der Staatskasse eine Anzahlung von 18'000 Franken zu leisten.
3 Der Gesamtbetrag der Konzessionsgebühr wird mit der Genehmigung des
Projektes gemäss Artikel 3 Absatz 1 der Konzession festgelegt.

## Art. 13 {#art_13}

Steuern und Abgaben
1 Die Konzessionärin hat die gesetzlichen Steuern und Abgaben gemäss der
jeweils geltenden Gesetzgebung zu entrichten.

## Art. 14 {#art_14}

Übertragung der Konzession
1 Die Konzession kann nur mit Zustimmung des Regierungsrates auf einen
andern Bewerber übertragen werden. Der Regierungsrat wird seine Zustimmung nicht verweigern, wenn der neue Bewerber allen Erfordernissen der
Konzession genügt, keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen
und der Sitz im Kanton Glarus bleibt.
4) Nun Departement Bau- und Umwelt

## Art. 15 VII B/532/14 {#art_15}

Erneuerung der Konzession
1 Der Kanton Glarus wird die Konzession nach ihrem Ablauf erneuern, wenn
nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.

## Art. 16 {#art_16}

Verwirkung der Konzession
1 Der Regierungsrat kann die Konzession als verwirkt erklären,
a. wenn die in Artikel 6 festgelegten Fristen nicht eingehalten werden;
b. wenn die Konzessionärin den Betrieb zwei Jahre unterbricht und
ihn binnen angemessener Frist nicht wieder aufnimmt;
c. wenn die Konzessionärin wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich verletzt.

## Art. 17 {#art_17}

Erlöschen der Konzession
1 Die Konzession erlischt ohne weiteres:
a. durch Ablauf ihrer Dauer; vorbehalten bleibt die Erneuerung gemäss Artikel 14;
b. durch ausdrücklichen Verzicht der Konzessionärin.

## Art. 18 {#art_18}

Folgen der Erlöschung oder Verwirkung
1 Wenn die Anlagen nach Ablauf oder Hinfall der Konzession nicht weiterbenutzt werden, ist die Konzessionärin verpflichtet, alle erforderlichen Sicherungsarbeiten vorzunehmen, die durch das Eingehen des Werkes nötig werden. Soweit dies einem öffentlichen Interesse entspricht, ist die Anlage ganz
oder teilweise zu beseitigen.

## Art. 19 {#art_19}

Heimfall
1 Der Kanton behält sich den Heimfall der gesamten Kraftwerksanlagen der
Konzessionärin vor. Sein Inhalt richtet sich nach Artikel 67 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte. Wird die Konzession erneuert, so hat eine angemessene Ablösung des Heimfallrechtes durch die
Konzessionärin zu erfolgen.

## Art. 20 {#art_20}

Vorbehalt der Gesetzgebung
1 Die bestehende und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons
bleibt dieser Konzession gegenüber vorbehalten.

## Art. 21 VII B/532/14 {#art_21}

Streitigkeiten
1 Streitigkeiten zwischen dem Kanton und der Konzessionärin über die aus
dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden,
soweit in der vorliegenden Konzession nichts anderes bestimmt ist, in erster
Instanz vom Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und in zweiter Instanz
vom Bundesgericht entschieden (Art. 71 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die Nutzbarmachung der Wasserkräfte). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes5). *
2 Über Streitigkeiten zwischen der Konzessionärin und andern Nutzungsberechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die ordentlichen Gerichte.

## Art. 22 {#art_22}

Inkrafttreten
1 Diese Konzession tritt 30 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des
Kantons Glarus in Kraft.
5) GS III G/1
VII B/532/14
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
28.03.1989 01.07.1989 Art. 8 Abs. 3 geändert SBE IV/1 22
28.03.1989 01.07.1989 Art. 21 Abs. 1 geändert SBE IV/1 22
VII B/532/14
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 8 Abs. 3 28.03.1989 01.07.1989 geändert SBE IV/1 22
Art. 21 Abs. 1 28.03.1989 01.07.1989 geändert SBE IV/1 22
